Disziplinarverfahren wegen festgestellter Manipulationen im elektronischen Zeiterfassungssystem der Dienststelle Orientierungssatz
(6)Gleittage durch (konkludentes) Vortäuschen entsprechenden Zeitguthabens erschlichen hat (Punkt 3), nicht ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben ist. Ihm war das Fernbleiben vom Dienst, wenn auch irrtumsbedingt, (formal) wirksam von seinem Vorgesetzten genehmigt worden und nur darauf kommt es im Rahmen des § 96 Satz 1 BBG rechtlich an. Die (fehlende) Genehmigung stellt – ebenso wie Dienstfähigkeit (s.o.) – ein Tatbestandsmerkmal dar, keinen Rechtfertigungsgrund. Vergleichende Überlegungen zu Rechtsmissbrauch bei Berufung auf Rechtfertigungsgründe im Strafrecht greifen deshalb hier nicht. Dem Beklagten ist im Übrigen auch nicht nachgewiesen worden, dass ihm der Umfang seines ohne Berücksichtigung seiner Manipulationen rechnerisch richtigen Zeitguthabens jeweils bewusst war und er damit die Genehmigung zur Inanspruchnahme von Gleittagen durch arglistige Täuschung erwirkte. Randnummer 19 Soweit dem Beklagten als Dienstvergehen zur Last gelegt worden ist, in 173 Fällen nach dem
- November 2009 die zulässige Anzahl von 40 Minusstunden nicht ausgeglichen zu haben und dadurch ferner in den Fällen dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben zu sein, in denen die Überschreitung weniger als 1 Stunde ausmachte (Punkt 4), hat die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren gemäß § 56 Satz 1 BDG beschränkt, weil diese Handlungen für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nach Zurruhesetzung des Beklagten nicht ins Gewicht fallen. Randnummer 20 Der Beklagte handelte hinsichtlich der Manipulationen im Zeiterfassungssystem vorsätzlich, denn er wusste, dass er durch seine Handlungen ihm nicht zustehendes Arbeitszeitguthaben vorspiegelte, und er wollte dies auch. Im Übrigen handelte er fahrlässig, weil ihm insoweit nicht nachgewiesen werden kann, inwieweit ihm der jeweils aktuelle Umfang seiner Täuschung über in Wahrheit nicht erbrachte Arbeitszeiten bewusst war. Dass er sich Kenntnis darüber hätte verschaffen können, ändert an dieser Einschätzung nichts. Randnummer 21 Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er wegen eines der § 20 StGB zuzuordnenden Krankheitsmerkmale schuldunfähig gewesen sein könnte. Randnummer 22 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 BDG). Besteht das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen, richtet sich die Schwere in erster Linie nach der am schwersten wiegenden Pflichtverletzung. Dies ist im vorliegenden Fall das ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst an 69 Tagen und insgesamt 124 Stunden. Vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, der die Disziplinarkammer folgt, regelmäßig nur dann zur Entfernung eines aktiven Beamten bzw. Aberkennung des Ruhegehalts bei einem in den Ruhestand getretenen Beamten, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Bei häufig verspätetem Dienstantritt über einen längeren Zeitraum kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn entweder andere wesentliche Dienstpflichtverletzungen im Vordergrund des Dienstvergehens stehen oder disziplinarrechtliche Vorbelastungen von erheblichem Gewicht vorliegen. Ansonsten ist selbst bei einschlägiger Vorbelastung unter Anwendung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung von Maßnahmen die Zurückstufung oder Kürzung der Dienstbezüge angemessen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom
- Januar 2011 – 2 A 5/09 – juris Rn. 35f m.w.N.). Randnummer 23 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs schied hier eine Aberkennung des Ruhegehalts aus. Eine Zurückstufung ist nach Zurruhesetzung des Beklagten ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 BDG). Angemessen ist eine Kürzung des Ruhegehalts im Umfang von zwei Jahren. Randnummer 24 Zwar kommt zum ungenehmigten Fernbleiben erschwerend hinzu, dass der Beklagte in 35 Fällen innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten längere Arbeitszeiten vorgetäuscht hat, als er tatsächlich geleistet hat und dabei desweiteren einen ungerechtfertigten Anspruch auf zusätzliche bezahlte Freizeit vorgespiegelt hat. Mit diesem „Arbeitszeitbetrug“ hat er seine Wahrheitspflicht und das Vertrauen erheblich verletzt, das der Dienstherr bei Einführung der gleitenden Arbeitszeit mit elektronischer Zeiterfassung in seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen muss. Denn die Einhaltung der Dienstzeit kann bei einer solchen Regelung nicht lückenlos kontrolliert werden. Für ihr Funktionieren kommt es vielmehr entscheidend auf das Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein der Bediensteten an. Randnummer 25 Die Tatsache, dass der Beklagte Vorgesetztenstellung innehatte, wiegt hingegen nicht so erschwerend, dass bei einem aktiven Beamten eine Zurückstufung geboten erscheinen würde. Aus dieser Verantwortung war der Beklagte nach Darlegung auch der Klägerin wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zunehmend herausgenommen worden. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass die zeitlichen Manipulationen in seinem Verantwortungsbereich bekannt geworden sind. Randnummer 26 Die Abwesenheitszeiten des Beklagten bleiben in rechnerischer Summe deutlich unter einem Monat. Der Fall Nr. 29 kann nicht allein deshalb als unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst bewertet werden, weil die Teilnahme an einer dienstbezogenen Sitzung nicht mit der Referatsleiterin abgesprochen war; da die Sitzung unbestritten einen dienstlichen Bezug zur Tätigkeit des Beklagten hatte, stellt eine Teilnahme kein Fernbleiben vom Dienst dar, allenfalls einen Weisungsverstoß. Randnummer 27 Zugunsten des Beklagten war zu berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Auch befand er sich nach seinem Vortrag zumindest in einer psychisch sehr belastenden persönlichen Lage, die er nach eigenem Vortrag inzwischen überwunden hat. Es ist dabei allerdings eher an eine Anpassungsproblematik als eine Depression zu denken. Der Beklagte entsprach den Erwartungen seiner Vorgesetzten in Bezug auf die Betreuung des IWM-Systems nicht (mehr). Sein Selbstbild stimmte augenscheinlich mit dem seiner Vorgesetzten von ihm zunehmend weniger überein. Er fühlte sich nicht (mehr) ernst genommen, scheiterte mit Vorschlägen. Im Ermittlungsbericht heißt es, es könne nicht mehr festgestellt werden, ob der Beklagte in den Zeiten seiner Abwesenheit nicht mehr in die eigentliche Arbeit des IWM-Portals eingebunden gewesen sei, weil er durch die langen Abwesenheitszeiten den Anschluss an die Aufgabenbewältigung verloren hatte, oder ob er sich zurückzog, weil er nicht mehr eingebunden gewesen sei. Nach einem Coaching Ende 2011 verbesserte sich sein Auftreten, was grundsätzliche Lern- und Anpassungsfähigkeit erkennen lässt. Randnummer 28 Soweit der Beklagte angegeben hat, er habe durch seine fehlerhaften Buchungen die Einhaltung der Sollarbeitszeit vorgetäuscht, um seine Unfähigkeit zum Umgang mit der „Stresssituation“ zu verheimlichen, belegt dies sein rationales und gesteuertes Verhalten. Dafür spricht auch, dass er nicht nur die Einhaltung der Sollarbeitszeit, sondern in noch größerem zeitlichem Umfang nicht geleistete Mehrarbeit vorgetäuscht hat. Randnummer 29 Die Höhe der Kürzung trägt der wirtschaftlichen Lage des Beklagten Rechnung, die Dauer der Schwere des Dienstvergehens. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren hälftig zu teilen, weil ein Teil erheblicher Vorwürfe entfallen ist und die mit der Klage angestrebte Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen wurde. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001186895