Heranziehung zum Mitgliedsbeitrag der Architektenkammer Berlin für das Jahr 2013 Orientierungssatz
(1)Die Beitragspflicht beginnt mit der Mitgliedschaft. Beiträge werden als Jahresbeiträge erhoben. In dem Jahr, in dem die Mitgliedschaft entstanden ist, wird nur der Teil des Jahresbeitrags erhoben, der den restlichen vollen Monaten seit Zustellung der Eintragungsurkunde entspricht. Die Beitragspflicht endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft; es wird der volle Jahresbeitrag erhoben, eine anteilige Rückerstattung findet nicht statt. Randnummer 19 …“ Randnummer 20 Die Heranziehung der Klägerin zum vollen Jahresbeitrag für das Jahr 2013 entspricht - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - der insoweit eindeutigen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 der BeitragsO. Randnummer 21 Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 22 § 17 ABKG enthält insoweit keine näheren gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung von Kammerbeiträgen. Als Prüfungsmaßstab kommt demnach nur Verfassungsrecht und zwar hier insbesondere der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip in Betracht. Da der Beklagten aufgrund ihrer Satzungsautonomie bei der Ausgestaltung ihrer Beitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, ist das Gericht bei seiner Prüfung darauf beschränkt festzustellen, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2002 - 6 B 73.01 - juris Rn. 8 m.w.N. ). Randnummer 23 Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung zu tragen ist und die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen. Gewisse Ungerechtigkeiten durch Pauschalierungen sind hinzunehmen, wenn sie noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen stehen und durch sie nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet werden als die Mehrheit. Schließlich ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder zum Nachteil der leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2002, a.a.O.) Randnummer 24 Unter Zugrundlegung dieses Maßstabs ist der von der Klägerin geltend gemachte Gleichheitsverstoß nicht festzustellen. Die Erwägung der Beklagten, bei den neu eintretenden Mitgliedern handele es sich überwiegend um Berufsanfänger, so dass hinsichtlich des Mitgliedsbeitrags - zumindest im ersten Jahr - ein gewisses Entgegenkommen berechtigt sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden und ein sachliches Unterscheidungskriterium. Die Einwendungen der Klägerin gegen die finanzielle Besserstellung der „Berufsanfänger“ greifen nicht. Zwar handelt es sich in der Regel nicht um Personen, die direkt vom Studium kommen, sondern die danach noch eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung absolviert haben. Diese Personengruppe gleichwohl noch als Berufsanfänger zu behandeln, weil sie mit der praktischen Tätigkeit meist erst die Grundlage für die angestrebte - häufig selbständige - Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung gelegt haben und auch finanziell oft erst am Anfang stehen, ist jedoch ebenso wie deren geringfügige beitragsmäßige Begünstigung nicht sachwidrig. Randnummer 25 Zwar weist die Klägerin zu Recht zusätzlich darauf hin, dass die begünstigende Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 BeitragO nicht nur die Berufsanfänger erfasst, die neu in die Kammer eintreten, sondern auch berufserfahrene Personen aufgrund eines Wohnsitzwechsels. Dies ändert am Ergebnis - sachliches Unterscheidungskriterium - jedoch nichts, da der Beklagten - wie ausgeführt - bei der Ausgestaltung der Beitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und auch pauschalisierende Anknüpfungspunkte für die Beitragsbemessung zulässig sind, selbst wenn sie nicht auf alle Angehörigen der Gruppe zutreffen. Eine weitergehende Differenzierung danach, dass nur diejenigen von der günstigen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 BeitragsO profitieren dürfen, die nachgewiesenermaßen tatsächlich Berufsanfänger sind, war daher nicht geboten. Randnummer 26 Auch ein Verstoß gegen das aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip besteht nicht. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrages und dem Nutzen des Mitgliedes ein angemessener Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrages darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt. Daran gemessen ist es jedenfalls vertretbar, den Mitgliedsbeitrag auch nach Erlöschen der Mitgliedschaft noch für das volle Jahr zu berechnen bzw. eine teilweise Rückerstattung auszuschließen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich bei dem Jahresbetrag von 220,- Euro um eine wirtschaftlich für die meisten Kammermitglieder nicht allzu bedeutende Summe handeln dürfte (wobei die BeitragsO eine Ermäßigung, Stundung oder den Erlass bei Härtefällen ausdrücklich vorsieht, vgl. § 6 BeitragsO) und zusätzlicher (und damit finanziell belastender) Verwaltungsaufwand - etwa durch Nachberechnung und Rückerstattungsvorgänge - vermieden wird. Randnummer 27 Es ist unerheblich, in welcher Weise die Beitragsordnungen anderer berufsständischer Kammern in diesem Punkt verfasst sind. Hier haben die Klägerin und die Beklagte schriftsätzlich jeweils Beispiele sowohl für ähnliche wie auch für anders gestaltete Beitragsregelungen im Fall der Beendigung einer Mitgliedschaft aufgeführt, ohne dass hieraus rechtlich für den vorliegenden Fall etwas zu folgern wäre. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 29 BESCHLUSS Randnummer 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 31 220,00 Euro Randnummer 32 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001186907