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VG Berlin 26. Kammer 26 L 397.13 Beschluss Auswahlentscheidung anhand von Beurteilungen aus besonderem Anlass; Besetzungsvorschlag anhand eines Vergle

Auswahlentscheidung anhand von Beurteilungen aus besonderem Anlass; Besetzungsvorschlag anhand eines Vergleichs der bisher ausgeübten Verwaltungstätigkeiten Orientierungssatz

  1. Sind sämtliche Bewerber als Inhaber eines Amts der Besoldungsgruppe R 3 von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen, darf die Auswahlentscheidung anhand von Beurteilungen aus besonderem Anlass getroffen werden. (Rn.7)
  2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass ein Auswahlvermerk für die Begründung des Besetzungsvorschlags entscheidend auf die von den Bewerbern bisher ausgeübte Verwaltungstätigkeit abstellt, wenn und soweit das in den Ausschreibungen veröffentlichte und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil gleich an mehreren Stellen die Bedeutung der Verwaltungstätigkeit für das zu vergebende Amt (hier: des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts) hervorhebt. (Rn.8) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.669,81 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, Randnummer 2 den Antragsgegnern im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers die am
  3. März 2012 im Amtsblatt von Berlin und am
  4. März 2012 im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg ausgeschriebene Stelle des/der Präsidentin/Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg mit der Beigeladenen zu besetzen, Randnummer 3 hat gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - keinen Erfolg. Randnummer 4 Eine einstweilige Anordnung ist zu treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nicht der Fall. Randnummer 5 Die Auswahlentscheidung verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Bei der Auswahl der zu befördernden Kandidaten hat der Dienstherr gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 10 Satz 1 des nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom
  5. April 2004 (GVBl S. 381) und der dazu ergangenen Zustimmungsgesetze anwendbaren Berliner Richtergesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes sowie § 9 des Beamtenstatusgesetzes den Leistungsgrundsatz zu beachten; die Auswahl zur Beförderung hat sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu richten. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bewerber aufgrund ihrer Leistungen zu befördern sind, ist als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich in entsprechender Anwendung von § 114 VwGO auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. zum Vorstehenden Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
  6. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - juris Rn. 23 ff. m.w.N.). Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich die im Auswahlvermerk vom Dienstherrn fixierte Sach- und Rechtslage, denen die Behörde im gerichtlichen Verfahren nichts Wesentliches hinzufügen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
  7. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - juris Rn. 46 m.w.N.). Randnummer 6 Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis darf der Dienstherr die Kandidaten anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  8. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris Rn. 12 f.). Auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer Prognose erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des konkret zu besetzenden Amtes am besten entspricht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  9. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - juris Rn. 16 f. m.w.N.). Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann dahinstehen, ob die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom
  10. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - juris Leitsatz 1) hiervon abweicht und die Kammer dem folgen würde, da bei dem zu vergebenden Präsidentenamt die Anforderungen in Bezug auf das Statusamt und den Dienstposten nicht auseinanderfallen. Randnummer 7 Hieran gemessen ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegner gerichtlich nicht zu beanstanden. Sie durften aufgrund der im Auswahlvermerk der Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen des Landes Berlin vom
  11. Februar 2013 dokumentierten Erwägungen von einem aktuellen Eignungsvorsprung der Beigeladenen für das zu vergebende Beförderungsamt ausgehen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers durften die Antragsgegner zunächst auf dienstliche Beurteilungen aus besonderem Anlass abstellen. Sämtliche Bewerber sind als Inhaber eines Amts der Besoldungsgruppe R 3 nach den landesrechtlichen Vorschriften (§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Berliner Richtergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - AV - bzw. § 3 Satz 2 des Richtergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, § 21 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit Nr. 3.1 Satz 6 Buchst. b der Beurteilungsrichtlinien des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt) von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen. Die eingeholten dienstlichen Beurteilungen waren auch hinreichend aktuell. Zum Zeitpunkt des Besetzungsvorschlags waren sie entsprechend § 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 der maßgeblichen AV noch keine 20 Monate alt. Randnummer 8 Der Auswahlvermerk stellt für die Begründung des Besetzungsvorschlags entscheidend auf die von den Bewerbern bisher ausgeübte Verwaltungstätigkeit ab. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zum einen bedurften die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen einer weiteren inhaltlichen Ausschärfung. Neben dem Antragsteller und der Beigeladenen erzielte auch der weitere Mitbewerber Dr. F... die höchstmögliche Gesamtnote im innegehabten Statusamt des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht. Zum anderen hebt das in den Ausschreibungen veröffentlichte und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil gleich an mehreren Stellen die Bedeutung der Verwaltungstätigkeit für das zu vergebende Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts hervor. So heißt es bereits unter der Überschrift „Aufgabengebiet und Anforderungen“, dass die Tätigkeit mit vielseitigen Führungs- und Organisationsaufgaben verbunden sei. Ferner wird zu den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen ausgeführt, es werde eine hochqualifizierte Persönlichkeit mit ausgeprägter Führungskompetenz gesucht. Schließlich sollten Bewerberinnen und Bewerber über fundierte Erfahrungen in der Leitungsfunktion eines Gerichts oder in der Justizverwaltung verfügen. Randnummer 9 Die Dienstherren sind frei von Rechtsfehlern von einem Eignungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller in dem Merkmal der Verwaltungstätigkeit im vorgenannten Sinne ausgegangen. Die Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen des Landes Berlin begründet dies nachvollziehbar mit den in der aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilung vom
  12. Juni 2012 gewürdigten hervorragenden Leistungen der Beigeladenen in Bezug auf die ihr seit dem
  13. September 2008 übertragenen und im Auswahlvermerk im Einzelnen aufgeführten Aufgaben aus dem Bereich der Gerichtsverwaltung in ihrer Funktion als erste Präsidialrichterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, die wegen der zum Zeitpunkt der Erstellung des Auswahlvermerks seit über einem Jahr bestehenden Vakanz auch die mit der Stelle des Vizepräsidenten verbundenen Aufgaben beinhalteten und derentwegen seit dem
  14. Oktober 2010 eine Freistellung von 50 v.H. der richterlichen Tätigkeit erfolgte. Randnummer 10 Dagegen enthält die aktuelle Anlassbeurteilung des Antragstellers vom
  15. Juli 2012 unter Ziffer 12 keine Bewertung des Führungsverhaltens, soweit der Richter in der (Gerichts- oder sonstigen) Verwaltung eingesetzt war. Bei der Stellenbesetzung darf indes nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt. Erstreckt sich die aktuelle Beurteilung lediglich auf einen Teil dieser Kriterien, ist eine ergänzende Einschätzung erforderlich (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  16. September 2009 - OVG 4 S 29.09 - juris Leitsatz 1). Der hieraus folgenden Verpflichtung ist die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen des Landes Berlin durch Einholung weiterer Informationen mit Schreiben vom
  17. Juni und
  18. Juni 2012 nachgekommen. Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt übersandte hierauf mit Schreiben vom
  19. Juni 2012 eine Aufstellung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom
  20. Juni 2012 über die vom Antragsteller ausgeübte Verwaltungstätigkeit. Darin heißt es, der Kern seiner Verwaltungstätigkeit beschränke sich – da er in der Zeit ab dem
  21. Oktober 2005 lediglich Vertretungsaufgaben in der Gerichtsverwaltung wahrgenommen habe – auf die Zeit vom
  22. März 2003 bis
  23. Oktober
  24. In diesem Zeitraum sei der Antragsteller unter Benennung der jeweiligen Aufgaben als Präsidialrichter 2 in Höhe von etwa 0,1 Arbeitskraftanteilen tätig gewesen. Auf entsprechende Nachfrage der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen des Landes Berlin teilte das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt mit weiterem Schreiben vom
  25. Juli 2012 mit, der Umfang der Verwaltungstätigkeiten des Antragstellers werde weiterhin mit 0,1 Arbeitskraftanteilen bewertet. Randnummer 11 Auf dieser Grundlage durften die Dienstherren im Rahmen der von ihnen angestellten Prognose im Auswahlvermerk vom
  26. Februar 2013 erwarten, dass die Beigeladene in der Zukunft den Anforderungen des Amtes der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg besser entspricht als der Antragsteller. Beim Auswahlergebnis wird beurteilungsfehlerfrei – gerade auch in Bezug auf den Antragsteller – die Größe des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervorgehoben, bei dem die Beigeladene ihre Verwaltungserfahrung sammelte. Der Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen des Landes Berlin war es darüber hinaus nicht verwehrt, bei der Eignungsprognose auf die in der dienstlichen Beurteilung vom
  27. Oktober 2005 enthaltene, den Zeitraum der Wahrnehmung präsidialrichterlicher Tätigkeiten betreffende Würdigung des aktuellen Dienstherrn des Antragstellers abzustellen. Darin heißt es im Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung, der Antragsteller verfüge über Verwaltungserfahrungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Präsidialrichter. Weitergehende Erfahrungen in der Justizverwaltung bestünden nicht. Aufgrund seines bisherigen beruflichen Werdegangs sei der Antragsteller als sehr guter und engagierter Richter am Landesarbeitsgericht anzusehen, dagegen entspreche er den Anforderungen für das Amt des Präsidenten wegen der mangelnden Verwaltungserfahrung und der nicht vorhandenen Erfahrung in Führungspositionen weniger. Diese Würdigung steht – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch nicht im Widerspruch zum weiteren Inhalt der dienstlichen Beurteilung vom
  28. Oktober 2005, die auf das Gesamturteil „sehr gut“ lautete. Führungsfähigkeiten waren ausweislich des Beurteilungsformulars nicht zu bewerten. Eine andere Einschätzung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann der Antragsteller nicht mehr verlangen, nachdem er die gegen die dienstliche Beurteilung vom
  29. Oktober 2005 erhobene Klage zurückgenommen hat. Randnummer 12 Hiernach ist unerheblich, ob – wie vom Antragsteller vorgetragen – der tatsächliche Umfang seiner Tätigkeit als Präsidialrichter 2 beim Landesarbeitsgericht des Landes Sachen-Anhalt mehr als 0,1 Arbeitskraftanteile betrug. Gleiches gilt für die vom Antragsteller behauptete unzutreffende Protokollierung seiner Aussagen im am
  30. Juni 2012 durchgeführten Auswahlgespräch. Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  31. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - juris Rn. 12). Erst wenn die Heranziehung der Beurteilungen keine verlässliche Entscheidungsgrundlage ergibt, kann ergänzend auf andere Erkenntnismittel wie ein strukturiertes Auswahlgespräch nach § 6 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes abgestellt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
  32. April 2010 - BVerwG 1 WB 39.09 - juris Rn. 39). Ergibt sich dagegen wie im vorliegenden Fall bereits aus den dienstlichen Beurteilungen und aus den dazu ergänzend eingeholten Erkenntnissen ein eindeutiger Qualifikationsvorsprung, bedarf es eines Rückgriffs auf die Ergebnisse eines Auswahlgespräches nicht. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese nach §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO selbst, da sie keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 (in Orientierung an den halbierten Wert aus Abs. 5 Satz 4) des Gerichtskostengesetzes in der ab dem
  33. August 2013 geltenden Fassung und entspricht dem im Kalenderjahr 2013 zu zahlenden Vierteljahresbetrag der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe R
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