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VG Berlin 80. Disziplinarkammer 80 K 1.14 OL Urteil Zurückstellung der Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens § 20 Abs 1 S 1 Disz

Zurückstellung der Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens Orientierungssatz Die Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens darf nicht im Hinblick auf die subjekti

§ 20BDG).

Es bedarf „konkreter Umstände“ (Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Rn.

§ 20

BDG), dass etwa der Beamte auf unsachliche Weise in das Verfahren eingreifen werde, etwa durch Bedrängen von Zeugen zu einer Nicht- oder Falschaussage (Bauschke/Weber, Bundesdisziplinarrecht, Kommentar, Rn.

§ 20BDG).

Randnummer 28 Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles lagen aus der damaligen objektiven Erkenntnislage nicht vor. Der Ermittlungsführer hatte ausweislich seines Vermerks vom

  1. Januar 2011 zwar die Befürchtung, die Zeugin M... könne noch vor dem Vernehmungstermin von dem Kläger zum Umfang ihrer Zeugenaussage beeinflusst werden, so dass die Zeugin unter Druck geraten und die Aussage verweigern könne. Hinreichend objektive Anhaltspunkte für eine solche Befürchtung gab es jedoch nicht. Der Kläger war bereits Ende November 2010 mit seinem Einverständnis an eine andere Schule umgesetzt worden. Erkenntnisse darüber, dass der Kläger - obwohl ihm die Vorwürfe seit November 2010 bekannt waren und ihm ein Disziplinarverfahren bereits in Aussicht gestellt worden war (Vermerk der Schulaufsichtsbeamtin P... über ein Gespräch mit dem Kläger vom
  2. November 2010, Bl. 22 der Disziplinarakte) - nach seiner Umsetzung Kontakt zu Frau M... aufgenommen oder sie gar bedroht oder eingeschüchtert hätte, gab es nicht. In einem Vermerk der Schulaufsichtsbeamtin vom
  3. November 2011 ist festgehalten, dass auch nicht von einem Gefahrenpotential für U... durch den Kläger auszugehen sei. Entsprechende Befürchtungen von U... seien nicht durch anderweitige Hinweise von der Schule oder von anderen Schülerinnen bestätigt. Es gab im Januar 2011 auch keine Hinweise, dass sich der Kläger nicht an die ihm im November erteilte Auflage, keine privaten Kontakte zu Frau M... aufzunehmen, gehalten hat. Randnummer 29 Der Umstand, dass bei einer späteren Zeugenvernehmung die Schülerin A... angab, kurz nach dem Schulwechsel des Klägers noch einmal telefonischen Kontakt mit diesem gehabt zu haben, wobei der Kläger sich nach dem Abiturkurs erkundigt, dann aber auch über die Angelegenheit U... gesprochen und angekündigt habe, zur Polizei zu gehen, wenn U... weiter lügen würde, ändert daran nichts, denn die Zeugenaussage von A... lag im Januar 2011, als darüber zu entscheiden war, den Kläger über das Ermittlungsverfahren zu informieren, noch nicht vor, konnte in die objektive Abwägungsentscheidung mithin nicht einfließen. Es kann daher offenbleiben, ob dieser Umstand angesichts der strengen Anforderungen an den o.g. Ausnahmefall, die Unterrichtung des Beamten zurückzustellen, genügt hätte. Zu beachten war in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin M... im Januar 2011 bereits volljährig war und das Abhängigkeitsverhältnis zum Kläger durch dessen Schulwechsel beendet war. Randnummer 30 Die Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens durfte auch nicht im Hinblick auf die subjektiven Befindlichkeiten der Zeugin zurückgestellt werden, weil diese allgemeine Befürchtungen hinsichtlich des Klägers geäußert und angekündigt hatte, ggf. - bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens ohne ihren Willen - nichts mehr sagen zu wollen. Zwar räumt § 24 Abs. 4 Satz 2 DiszG der Behörde unter Umständen die Möglichkeit ein, den Beamten von der Teilnahme an einer Zeugenbefragung auszuschließen, wenn dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter erforderlich ist. Von dieser Möglichkeit hätte daher unter Umständen nach ordnungsgemäßer Unterrichtung des Klägers von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens Gebrauch gemacht werden können. Allerdings hätte sich die Ausschließungsmöglichkeit nicht auf den vom Kläger unmittelbar nach seiner Unterrichtung - Anfang Februar 2011 - beigezogenen Verfahrensbevollmächtigten beziehen können. Durch die fehlende Unterrichtung des Klägers vor der Vernehmung der Zeugin ist dem Kläger mithin die Möglichkeit abgeschnitten worden, jedenfalls durch einen von ihm bestimmten Verfahrensbevollmächtigten Einfluss auf die Beweiserhebung nehmen zu können, so dass sich der Verfahrensfehler nach § 20 Abs. 1 DiszG auch tatsächlich zum Nachteil des Klägers ausgewirkt hat (vgl. dazu Weiß, GKÖD, a.a.O.). Randnummer 31 Der Beklagte hätte daher die verfahrensfehlerhaft durchgeführte Vernehmung der Zeugin M... - wie vom Kläger im behördlichen Disziplinarverfahren beantragt - im Laufe des behördlichen Ermittlungsverfahren wiederholen und hierbei - mangels entgegenstehender Erkenntnisse - jedenfalls dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die Teilnahme ermöglichen müssen. Randnummer 32 Die im angegriffenen Bescheid getroffene Kostenentscheidung ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Grundlage der im Fall der Einstellung eines Disziplinarverfahrens zu treffenden Entscheidung über die Auslagenerstattung (Gebühren fallen gemäß § 37 Abs. 5 DiszG nicht an) ist § 37 Abs. 2 DiszG . Nach Satz 1 der Vorschrift trägt im Fall der Einstellung des Disziplinarverfahrens der Dienstherr die dem Beamten entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden (§ 37 Abs. 2 Satz 2 DisZG). Da der angegriffene Bescheid - wie oben ausgeführt - rechtsfehlerhaft die Feststellung eines Dienstvergehens enthielt, fehlt es in Konsequenz dessen auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 DiszG . Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 VwGO; §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001186922

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