begründen, wenn es an einer vorangegangenen Nachfristsetzung im Sinne von § 67d Abs. 2 S. 2 Hs. 1 StGB fehlt und relevante Defizite bei der Behandlung des Untergebrachten nicht aufgetreten sind. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
tragen. Gründe I. Randnummer 1 Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 28. Januar 2004 wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen
einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung gegen ihn an. Randnummer 2 Mit Beschluss vom
nächst faktische) Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer vollzogen. Randnummer 4 Wegen der Anlasstat, der weiteren Vorbelastungen, der Persönlichkeit des Verurteilten, des bisherigen Verfahrensgangs und des Vollstreckungsverlaufs wird auf den Beschluss des Senats vom
lässig, insbesondere statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig (§ 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. II. Randnummer 7 Die Strafvollstreckungskammer hat die Fortdauer der Sicherungsverwahrung
Recht angeordnet. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung ist nicht nach § 67d Abs. 2 StGB
r Bewährung auszusetzen. Randnummer 8 Diese Vorschrift ist aufgrund der in Art. 316f Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGStGB getroffenen Übergangsregelung in der seit dem 1. Juni 2013 - nach Inkrafttreten des Gesetzes
r bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom
GB] BVerfGK 2, 55; BVerfGE 70, 297; NJW 1995, 3048; Thür. OLG, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 1 Ws 49/06 - [juris]) - rechtswidrigen Taten mehr begehen. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens muss größer sein als diejenige des Rückfalls (vgl. Thür. OLG a.a.O.; Senat NStZ-RR 2002, 138 [
GB]), wobei der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt (vgl. BVerfGE 70, 297; OLG Karlsruhe StV 1999, 385 [
GB]; Senat NStZ-RR 2002, 138; Beschlüsse vom
berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 70, 297; Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 5 Ws 619/06 - [
GB]; Stree/Kinzig a.a.O. Rdn. 6; Fischer, § 67d Rdn. 13). Randnummer 11 Bei der Prognoseentscheidung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB ist
berücksichtigen, dass der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die
grunde liegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzuges
rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. [BVerfG, Urteil vom
tragen: Randnummer 12 Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung
tragen (vgl. BVerfG a.a.O. Rdn. 112; Senat StV 2014, 145). Dieses Ultima-Ratio-Prinzip gilt nicht nur bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern - wie seine Umsetzung in §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 Satz 2, 67c Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB n.F. (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 18 ff.) belegt - auch bei der Entscheidung darüber, ob der Zweck dieser Maßregel die Unterbringung im Anschluss an den Strafvollzug noch erfordert, und erst recht während des Vollzuges der Sicherungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21). Es ist daher auch bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung nach §§ 67d, 67e StGB
beachten, die denselben materiellen Maßstäben wie die erstmalige Entscheidung über die Vollziehung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c Abs. 1 StGB unterliegt (vgl. BVerfGK 5, 67 = NStZ-RR 2005, 187, 188; Senat, Beschluss vom 24. März 2010 - 2 Ws 530/09 -). Danach darf die Unterbringung nur so lange vollstreckt werden, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und
seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen - im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung
r Bewährung (vgl. §§ 67d Abs. 2, 68a, 68b StGB) - nicht genügen (vgl. grundlegend BVerfGE 70, 297 [
GB]). Randnummer 13 b) Die Aussetzung der Sicherungsverwahrung kommt auch unter Berücksichtigung dieses strengen Prüfungsmaßstabes nicht in Betracht. Die Strafvollstreckungskammer ist
treffend
dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr nach wie vor so hoch ist, dass sie den mit der Sicherungsverwahrung verbundenen schweren Eingriff in seine Freiheitsrechte rechtfertigt. Randnummer 14 Wie der Senat im Beschluss vom 21. Dezember 2012 dargelegt hat, war
m damaligen Zeitpunkt davon auszugehen, dass bei dem Beschwerdeführer eine dissoziale und narzisstisch geprägte Persönlichkeitsakzentuierung und ein multipler Substanzmissbrauch (ICD 10: F 19.1) vorlagen. Dabei fanden sich nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H., der sich der Senat angeschlossen hat, für das Bestehen eines
mindest mittelschweren Abhängigkeitssyndroms keine ausreichenden Anzeichen. Die Drogenproblematik des Beschwerdeführers stellte sich, wie auch der Vorgutachter Dr. P. bereits festgestellt hatte, nur als Begleiterscheinung und nicht als Ursache des dissozialen Verhaltens dar. Bei dem Beschwerdeführer waren - für eine Dissozialität nicht ungewöhnlich - eine deutlich verminderte Frustrationstoleranz und eine verringerte Fähigkeit, die Erfüllung von Bedürfnissen aufzuschieben, vorhanden. Im Verhalten und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers konnte insoweit während des Strafvollzuges und trotz der Durchführung verschiedener Therapiemaßnahmen keine wesentliche und nachhaltige Änderung erreicht werden. In Anbetracht der Persönlichkeitsstruktur und der Bedeutung des Drogenkonsums bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung binnen kürzester Zeit erneut erhebliche, den Anlasstaten vergleichbare rechtswidrige Taten begehen würde,
mal auch die Prognoseinstrumente HCR-20+3 und PCL ergeben hatten, dass bei ihm ein hohes Rückfallrisiko bestand bzw. er der Hochrisikogruppe
zuordnen war. Randnummer 15 Diese Beurteilung gilt im Ergebnis unverändert fort. Der Beschwerdeführer hat noch keine Entwicklung genommen, die eine günstigere Prognose
lässt. Randnummer 16
mindest guter intellektueller Leistungsfähigkeit bemüht und motiviert zeigt, sich mit seinen Straftaten auseinanderzusetzen. Seine Arbeit als Hausarbeiter auf der Station erledigt er gut und gewissenhaft, sein Vollzugsverhalten ist weitgehend beanstandungsfrei. Fünf ihm seit Juli 2013 gewährte Ausführungen verliefen ebenfalls ohne Beanstandungen. Randnummer 18 Dies stellt jedoch auch insgesamt lediglich den Beginn einer - allerdings erfreulichen - positiven Entwicklung dar, die die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers noch nicht maßgeblich reduziert hat. Hinsichtlich des Drogenkonsums bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die durch die Substitution erreichte Stabilisierung von Dauer ist. Auch in der Vergangenheit hat sich der Beschwerdeführer wiederholt therapiemotiviert gezeigt, in ihn gesetzte Hoffnungen und Erwartungen dann aber stets enttäuscht. Der Sachverständige Dr. H. ist diesbezüglich - abweichend von dem Ergebnis des Diagnostikverfahrens -
der Einschätzung gelangt, dass das Suchtverhalten mehr an eine Trotzreaktion denn an eine Abhängigkeit und an Craving erinnere. Auch die Anstalt geht zwar von einer eher günstigen Behandlungsprognose aus, hält die Sozialprognose derzeit jedoch noch für fragil und die Kriminalprognose noch für eher ungünstig, da die der Kriminalität
grundeliegenden Suchtmuster gegenwärtig noch aktiv und ihre Bewältigung problematisch seien. Dies ist angesichts des jahrelangen Betäubungsmittelkonsums und des Fehlens einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung ohne weiteres nachvollziehbar. Randnummer 19 Maßgeblich ist nach Auffassung des Senats allerdings, dass es auch noch an einer hinreichenden Bearbeitung der dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers fehlt. Der Beschwerdeführer selbst beanstandet, dass die Gespräche mit der Therapeutin in erster Linie die Drogenproblematik
m Gegenstand hätten und nicht die Frage, wie Straftaten in
kunft verhindert werden könnten. Die Anstalt hat insoweit ausgeführt, dass die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Straftaten und den bei ihm bestehenden Persönlichkeitsdefiziten ein wichtiger Teil der weiteren Gespräche mit dem psychologischen Dienst sein werde. Noch falle es dem Beschwerdeführer schwer, seine Teilidentität als Gewaltstraftäter in sein ohnehin fragiles Selbstbild
integrieren. Er sehe die Beweggründe für seine Taten - was den Feststellungen des Anlassurteils widerspricht - vor allem in der Notwendigkeit der Finanzierung seiner Sucht. Er neige weiterhin dazu, seine Straftaten und die bestehenden Rückfallrisiken
bagatellisieren. Dies ist deshalb prognostisch ungünstig, weil - wie sowohl der Sachverständige Dr. P. als auch der Sachverständige Dr. H. überzeugend dargelegt haben - die dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung und nicht die (begleitende) Betäubungsmittelabhängigkeit wesentliche Ursache der von dem Beschwerdeführer begangenen schweren Straftaten ist; gerade die Dissozialität begründet die Gefahr neuer derartiger Verfehlungen. Dies lässt der Beschwerdeführer außer Acht, wenn er meint, dass seine Wiedereingliederung angesichts seiner Einsicht in die Suchtmittelproblematik und der nun stattfindenden Substitution außerhalb der Verwahrung „nicht nur genauso gut, sondern, mit entsprechenden Weisungen, der Strafbarkeit von Verstößen und der Widerrufsmöglichkeit bewehrt, besser erreicht“ werden könne. Randnummer 20 Im Übrigen fehlt es auch noch an einem geeigneten sozialen Empfangsraum für den Beschwerdeführer. Er hat zwar Kontakt
r A. gGmbH aufgenommen, die ein betreutes Wohnen für Substituierte anbietet, ist jedoch noch nicht in ein tragfähiges soziales Netz eingebunden und verfügt auch noch nicht über die dafür erforderliche Frustrationstoleranz und Stressresistenz. Randnummer 21 2. Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB
r Bewährung auszusetzen, weil die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Randnummer 22 Nach § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung
r Bewährung auszusetzen, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis
m Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. Randnummer 23 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 24 a) Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung kann nach § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB erst dann angenommen werden, wenn dem Untergebrachten nicht spätestens bis
m Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. An einer derartigen Fristsetzung aber fehlt es hier bislang, so dass eine Aussetzung
r Bewährung schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21; vgl. Senat StV 2014, 145 ). Randnummer 25
nächst eine umfassende Behandlungsuntersuchung vorauszugehen, auf deren Grundlage ein Vollzugsplan
erstellen und regelmäßig fortzuschreiben ist. Randnummer 27 Der Bundesgesetzgeber hat - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der insoweit beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes - auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet, sich aber in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14) die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (= BVerfGE 128, 326 ff.)
Eigen gemacht (vgl. Senat a.a.O.).
Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan führt das Bundesverfassungsgericht dort aus (a.a.O. Rn. 113): Randnummer 28 „Spätestens
Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat unverzüglich eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden. Dabei sind die individuellen Faktoren, die für die Gefährlichkeit des Untergebrachten maßgeblich sind, eingehend
analysieren. Auf dieser Grundlage ist ein Vollzugsplan
erstellen, aus dem sich detailliert ergibt, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßnahmen vorhandene Risikofaktoren minimiert oder durch Stärkung schützender Faktoren kompensiert werden können, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten
mindern, dadurch Fortschritte in Richtung einer Entlassung
ermöglichen und dem Untergebrachten eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit
eröffnen. In Betracht
ziehen sind etwa berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen sowie Maßnahmen
r Ordnung der finanziellen und familiären Verhältnisse und
r Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums. Der Vollzugsplan ist fortlaufend
aktualisieren und der Entwicklung des Untergebrachten anzupassen." Randnummer 29 Die im Vollzugsplan enthaltenen Behandlungsmaßnahmen müssen dabei den weiteren Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügen. In lit. a werden dabei die Betreuungsangebote, die den therapeutischen Bereich betreffen, besonders hervorgehoben. Sie müssen individuell und intensiv sowie geeignet sein, die Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten
wecken und
fördern. Soweit standardisierte Angebote nicht erfolgversprechend sind, muss dem Untergebrachten eine individuell
geschnittene psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden. Nach lit. b der Vorschrift ist Ziel der Betreuungsangebote, die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so
mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald beendet werden kann (vgl. Senat a.a.O.). Randnummer 30
r Konkretisierung der danach vorgegebenen bundesgesetzlichen Leitlinien und der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. AbgHaus von Berlin, Drucks. 17/0689 S. 3, 4) hat der Landesgesetzgeber das - ebenfalls am 1. Juni 2013 in Kraft getretene - Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - SVVollzG Bln) erlassen, das detaillierte Regelungen
dem - an das Aufnahmeverfahren (§ 6 SVVollzG Bln) anschließenden - Diagnostikverfahren (§ 7 SVVollzG Bln),
r Vollzugs- und Eingliederungsplanung (§ 8 SVVollzG Bln) und
m Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans (§ 9 SVVollzG Bln) vorsieht. Randnummer 31 bb) Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Betreuung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Randnummer 32
m 1. Juni 2013 eingeräumt, um die umfangreichen Vorgaben des Abstandsgebotes in der Praxis umsetzen
können (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. Rdn. 170; BT-Drucks. 17/9874 S. 33). Dementsprechend sieht auch die Übergangsregelung in Art. 316f Abs. 3 Satz 1 EGStGB ausdrücklich vor, dass § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur dann auf Altfälle anzuwenden ist, wenn im Strafvollzug nach dem
mal eine Fristsetzung nach dieser Vorschrift ohnehin erst ab Inkrafttreten des Gesetzes in Betracht kommt. Randnummer 34
zugeben ist dem Beschwerdeführer allerdings, dass das Diagnostikverfahren hier gleichwohl
lange gedauert hat. Eine erste testpsychologische Untersuchung durch die damit betraute Psychologin R. fand am
erstellen ist, was den Abschluss des vorangehenden Diagnostikverfahren
einem noch früheren Zeitpunkt erforderlich macht. Wenngleich es sich hierbei nur um eine - nicht ausnahmslos geltende - Regel frist handelt und insoweit
berücksichtigen ist, dass eine sorgfältige Diagnostik, die die Grundlage für den Vollzugs- und Eingliederungsplan darstellt und daher von maßgeblicher Bedeutung für die weitere Behandlung ist, eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. Senat StV 2014, 145 und Beschlüsse vom
begründen. Es ist
dem nicht erkennbar, dass die überlange Dauer des Diagnostikverfahrens
relevanten Defiziten bei der Behandlung des Beschwerdeführers geführt hat. Denn bereits am
r Erfassung der kognitiven Fähigkeiten einer Person bzw.
r Evaluation verschiedener Dimensionen der Selbstregulation und Selbstorganisation sowie
r Quantifizierung der relativen Ausprägung von Persönlichkeitsstilen (vgl. VG Halle, Beschluss vom
mal der Beschwerdeführer ihre Ergebnisse offenbar auch nicht in Zweifel zieht. Ebenso ohne Substanz sind die von der Beschwerde geäußerten Bedenken gegen die fachliche Qualifikation und berufliche Erfahrung der mit der Diagnostik befassten Diplom-Psychologin R. Für die vom Beschwerdeführer hilfsweise beantragte Beiziehung der anstaltlichen Diagnostik samt Testunterlagen
r Überprüfung durch einen Fachmann bestand danach kein Anlass. Randnummer 37
beanstanden, dass die Therapiegespräche mit der Psychologin G. bisher vor allem den Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers
m Gegenstand hatten. Dies erscheint schon deshalb sachgerecht, weil der Beschwerdeführer selbst hierin die maßgebliche Ursache seiner Delinquenz sieht und eine dauerhafte Abstinenz Voraussetzung für die nachhaltige Bearbeitung der oben dargestellten tatursächlichen Persönlichkeitsdefizite ist. Diese werden - wie in der Vollzugsplanung vorgesehen - nunmehr allerdings verstärkt in den Blick
nehmen sein. Randnummer 38
dem, dass ihm in der Vergangenheit immer wieder Behandlungsangebote unterbreitet wurden - etwa in Gestalt der Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt im Jahr 2008 und der Überweisung in eine Entziehungsanstalt mit landgerichtlichem Beschluss vom 3. Februar 2011 -, er diese aber nicht
nutzen wusste. Randnummer 39
ihrer Erreichung und damit
r Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen. Er sieht neben der weiteren Substitution insbesondere die Fortführung der Gespräche mit der
ständigen Psychologin und dem Sozialdienst vor, in deren Rahmen sowohl die dissozialen Strukturen als auch die Suchtproblematik bearbeitet werden sollen. Er eröffnet dem Beschwerdeführer
dem die Möglichkeit, die Befähigung für ein künftiges straffreies Leben in Freiheit durch Teilnahme an Trainingsprogrammen - wie etwa die Teilnahme an Computerkursen oder an der Gruppe „Entspannung statt Stress“ - und Ausführungen
erlangen und
festigen und durch Kontaktaufnahme
weiteren Trägern der Entlassungshilfe einen geeigneten sozialen Empfangsraum
schaffen. Dass ihm mit Blick auf die noch geringe Frequenz der vollzugsöffnenden Maßnahmen derzeit nicht die Teilnahme an einer externen Selbsthilfegruppe ermöglicht wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken,
mal
nächst abzuwarten bleibt, ob die seit Beginn der Substitution eingetretene Stabilisierung von Dauer ist. Randnummer 40
r Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Im Rahmen des § 159 StVollzG ist insoweit obergerichtlich geklärt, dass diejenigen Personen zwingend an der Vollzugsplankonferenz teilnehmen müssen, die maßgeblich an der Behandlung des Gefangenen beteiligt und für seine Beurteilung besonders wichtig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 Ws 72/11 Vollz - mit weit. Nachweisen; Feest/Lesting, StVollzG 6. Aufl., § 159 Rdn. 4). Die Teilnehmer sollen den Gefangenen oder Verwahrten möglichst gut kennen, um
seiner Persönlichkeit kompetent Stellung beziehen
können (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 2 Ws 117/10 Vollz -). Diese Grundsätze geltend auch für § 8 Abs. 5 Satz 1 SVVollzG Bln. Dass gegen sie verstoßen wurde, ist nicht ersichtlich. Randnummer 42 Es ist bereits zweifelhaft, ob der Substitutionsarzt überhaupt über vertiefte Kenntnisse der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verfügt,
mal die Substitution erst seit Mitte Dezember 2013 durchgeführt wird. Jedenfalls war seine Anwesenheit hier jedoch deshalb entbehrlich, weil die auch für die psychosoziale Betreuung des Beschwerdeführers im Rahmen der Substitution
ständige Sozialarbeiterin H. an der Konferenz teilgenommen hat. Welche
sätzlichen Erkenntnisse die Konferenzteilnahme des behandelnden Arztes hätte erbringen sollen, teilt die Beschwerde nicht mit und ist auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 43
sammen mit dem gesamten Akteninhalt noch immer eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage für seine Entscheidung. Randnummer 45 Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren darauf, dass das genannte Gutachten veraltet sei und weder die Erkenntnisse aus der Substitution noch aus den mittlerweile bestehenden Sozialkontakten und den durchgeführten Lockerungsmaßnahmen berücksichtige; auch äußere es sich nicht
dem für die Frage der Verhältnismäßigkeit bedeutsamen Aspekt, dass eine extramurale Suchtkrankenbetreuung im Rahmen der Substitution dem Sicherheitsgedanken hier mindestens genauso Rechnung trage wie die weitere Verwahrung. Diese Argumentation misst indes dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in das Substitutionsprogramm aufgenommen worden ist und Kontakt
r A. gGmbH geknüpft hat, ein Gewicht bei, das ihm nicht
kommt. Wie oben ausgeführt, ist nicht die Betäubungsmittelabhängigkeit, sondern die dissoziale Persönlichkeitsstruktur maßgebliche Ursache für die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und dessen fortbestehende Gefährlichkeit. Die Behandlung eben dieser Ursache gestaltet sich indes langwierig und bedarf noch eines längeren Zeitraums. Eben aus diesem Grund stellt auch die vom Verteidiger im Schriftsatz vom 29. April 2014 erwogene „Unterbringung beim A.“ keine taugliche Maßnahme dar, um der fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wirksam
begegnen. Vielmehr bedarf es dazu nach wie vor der Unterbringung und Behandlung in der Sicherungsverwahrung. III . Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001187059
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.