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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 51/13 Beschluss VerfGH Berlin: Wegen Verfristung unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen Unterlasse

VerfGH Berlin: Wegen Verfristung unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren gegen Unterlassen der Landesregierung im Zusammenhang mit der Privatisierung der Berliner Wasserbetriebe Orientierungssatz

  1. Wenn der Antrag im Organstreitverfahren sich gegen ein Unterlassen richtet, beginnt die Frist mit der erkennbaren endgültigen Weigerung des Antragsgegners, der Forderung nachzukommen (vgl VerfGH Berlin, 14.07.2010, 57/08, DVBl 2010, 966 ). (Rn.33) Eine solche Weigerung kann etwa in der ablehnenden Antwort auf eine Kleine Anfrage liegen, mit der dem Antragsgegner die Frage nach der später im Organstreit geltend gemachten Maßnahme gestellt wird (vgl BVerfG, 17.09.2013, 2 BvE 6/08, BVerfGE 134, 141 <Rn 154>). (Rn.36)
  2. Ein erneutes in Gang setzen einer bereits abgelaufene Antragsfrist setzt jedenfalls voraus, dass eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage die Frage nach dem geforderten Tätigwerden bzw Unterlassen in neuem Licht erscheinen lässt und dessen Ablehnung eine zusätzliche, selbständige Beschwer zukommt (vgl VerfG Potsdam, 28.07.2007, 53/06, LVerfGE 19, 65 <Rn 27>).
  3. Hier: Die am 15.9.2013 eingegangene Organklage wahrt nicht die 6-Monats-Frist. (Rn.34) a. Dass sich bis zum Abschluss des Rückkaufvertrags oder sogar danach maßgebliche Veränderungen ergeben hätten, die von der Antwort auf die Kleine Anfrage nicht erfasst waren und die die Antragsfrist hätten erneut in Gang setzen können, ist nicht erkennbar. (Rn.37) b. Der Antrag ist auch verfristet, wenn man den Abschluss des Rückkaufvertrags als erneute (konkludente) Verweigerung der begehrten Maßnahme ansehen würde. In diesem Fall wäre auf die Unterrichtung eines Ausschusses (spätestens am
  4. Oktober 2012) abzustellen. (Rn.38) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Gegenstand des Organstreits ist eine vertragliche Gewinnsicherungsklausel zugunsten der im Jahr 1999 an der Privatisierung der Berliner Wasserbetriebe beteiligten Investoren. Die Antragstellerin hält diese Klausel wegen Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 VvB für nichtig und meint, der Antragsgegner hätte dies im Zusammenhang mit der im Jahr 2012 begonnenen Rekommunalisierung der Berliner Wasserbetriebe gegenüber den Investoren außergerichtlich und gegebenenfalls auch gerichtlich geltend machen müssen. Randnummer 2
  5. Im Jahr 1999 wurden die Berliner Wasserbetriebe als Anstalt des öffentlichen Rechts in einen privatrechtlichen Konzern unter Beteiligung des Landes Berlin sowie der Konzerne Vivendi (heute: Veolia) und RWE als privater Investoren eingebunden. Dabei übernahm eine 100 %-ige Tochtergesellschaft (im Folgenden: Zwischenholding) des privaten Investorenkonsortiums 49,9 % der Anteile an der Holding, die sich ihrerseits mit 49,9 % wirtschaftlich an den Berliner Wasserbetrieben beteiligte. Randnummer 3 Die Grundlagen für dieses Holding-Modell wurden unter anderem durch das Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (Art. II des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes, zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner Wassergesetzes vom
  6. Mai 1999, GVBl. S. 183; im Folgenden: Teilprivatisierungsgesetz - TPrG) und einen Konsortialvertrag vom
  7. Juni 1999 - veröffentlicht auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Finanzen am
  8. November 2010 - geschaffen. Randnummer 4 § 3 Abs. 4 TPrG regelte die als Kostenfaktor in die Berechnung der Wassertarife einzustellende kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals und die Weitergabe von Effizienzgewinnen an die Entgeltzahler. § 23.7 des Konsortialvertrags sieht für den Fall, dass § 3 TPrG durch Entscheidung eines Verfassungsgerichts für nichtig erklärt würde, eine Verpflichtung des Landes Berlin vor, etwaige wirtschaftliche Nachteile der Berliner Wasserbetriebe durch Novellierung des TPrG und durch unternehmerische Maßnahmen, hilfsweise durch Abtretung seines eigenen Gewinnanspruchs an die Zwischenholding auszugleichen. Randnummer 5 Auf einen bereits bei Abschluss des Konsortialvertrags anhängigen Normenkontrollantrag erklärte der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom
  9. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - ( LVerfGE 10, 96 ) § 3 Abs. 4 TPrG hinsichtlich der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes teilweise für nichtig. Als Reaktion darauf wurde das Teilprivatisierungsgesetz angepasst. Außerdem wurde der Konsortialvertrag durch die
  10. Änderungsvereinbarung vom
  11. Oktober 2003 um Regelungen zu Ausgleichsverpflichtungen des Landes Berlin ergänzt. Zugleich wurde in Ziffer II.5 der Änderungsvereinbarung festgehalten, dass keine Partei Ansprüche gleich welcher Art, einschließlich solcher aufgrund § 23.7 Konsortialvertrag, aus oder im Zusammenhang mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes von Berlin vom
  12. Oktober 1999 (VerfGH 42/99) habe, mit Ausnahme solcher Ansprüche, die ausdrücklich in der Änderungsvereinbarung geregelt seien. Randnummer 6
  13. Ab 2011 verhandelte das Land Berlin mit dem RWE-Konzern über den Rückkauf von dessen Anteilen. In der Folgezeit wurden eine mögliche Unwirksamkeit der Gewinngarantie in § 23.7 und des Konsortialvertrags insgesamt, daraus folgende Handlungsmöglichkeiten sowie etwaige Auswirkungen auf den geplanten Rückkauf mehrfach im Abgeordnetenhaus, in der Berliner Öffentlichkeit und in gutachterlichen Stellungnahmen thematisiert. In der Plenarsitzung des Abgeordnetenhauses am
  14. Mai 2012 äußerte der Finanzsenator im Namen des Antragsgegners auf mündliche Anfragen zweier Abgeordneter zu Einzelheiten des geplanten Rückkaufs (Plenarprotokoll 17/13 vom
  15. Mai 2012, S. 990): „Deswegen gehen wir davon aus - und müssen wir davon ausgehen -, dass die Verträge zur Teilprivatisierung wirksam und rechtmäßig sind. Deshalb sind auch keine Regelungen für Nachverhandlungen mit RWE erforderlich.“ Randnummer 7 Unter dem
  16. Mai 2012 unterbreitete ein Abgeordneter der Antragstellerin dem Antragsgegner im Rahmen einer Kleinen Anfrage unter anderem folgende Fragen: Randnummer 8 „
  17. Hat der Senat von Berlin in einem Schiedsverfahren gemäß § 44 des Konsortialvertrags oder in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von § 23.7 des Konsortialvertrages geltend gemacht? Wenn ja: Zu welchem Ergebnis hat dies geführt? Randnummer 9
  18. Sieht der Senat in § 23.7 des Konsortialvertrages einen Verstoß gegen Art. 87 VvB? Randnummer 10
  19. Hält der Senat die Regelung in § 23.7 des Konsortialvertrages oder den gesamten Konsortialvertrag aus den in dem Leitfaden des Arbeitskreises genannten oder aus anderen Gründen für nichtig oder unwirksam? Randnummer 11
  20. Beabsichtigt der Senat die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von § 23.7 des Konsortialvertrages oder des gesamten Konsortialvertrages außergerichtlich, gerichtlich oder in einem Schiedsverfahren gemäß § 44 des Konsortialvertrages geltend zu machen? Randnummer 12
  21. Hat der Senat von Berlin in einem Schiedsverfahren gemäß § 44 des Konsortialvertrages oder in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der disproportionalen Gewinnverteilung geltend gemacht? Wenn ja: Zu welchem Ergebnis hat dies geführt? Randnummer 13
  22. Beabsichtigt der Senat gegen die sich aus § 23.7 des Konsortialvertrages ergebende disproportionale Gewinnverteilung außergerichtlich, gerichtlich oder in einem Schiedsverfahren gemäß § 44 des Konsortialvertrages vorzugehen? Randnummer 14 (…)“ Randnummer 15 Mit am
  23. Juni 2012 beim Abgeordnetenhaus eingegangenem Schreiben (Abghs-Drs. 17/10516) antwortete die Staatssekretärin der Senatsverwaltung für Finanzen im Namen des Antragsgegners darauf wie folgt: Randnummer 16 „Die Antwort auf alle gestellten Fragen lautet jeweils „Nein“. Randnummer 17 Senat und Abgeordnetenhaus von Berlin haben nach eingehender Vorbereitung im Jahr 1999 den Konsortialvertrag zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe mit den privaten Investoren abgeschlossen und vollzogen sowie 2003 mit der sog. Fünften Änderungsvereinbarung als Konsequenz aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom
  24. Oktober 1999 zum damaligen Teilprivatisierungsgesetz angepasst. Randnummer 18 Auch wenn die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe im Ergebnis heute politisch anders bewertet werden mag und teilweise kritischer als zur Zeit des Vertragsabschlusses gesehen wird, betrachtet der Senat den Konsortialvertrag einschließlich der angesprochenen Bestimmungen als wirksam. § 23.7 des Vertrages enthält eine Regelung über den Ausgleich von möglichen Nachteilen durch Nichtigerklärung von Bestimmungen zur Tarifkalkulation und ist vor dem Hintergrund der bei Vertragsabschluss von den Parteien zugrunde gelegten Situation zu erklären. § 44.2 des Konsortialvertrages sieht als nicht unüblichen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, bei denen auch nach ernsthaftem und nachhaltigem Bemühen keine gütliche Einigung möglich sein sollte, die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vor. Das Land Berlin hält die sich aus dem Konsortialvertrag ergebenden Verpflichtungen für wirksam und es verhält sich vertragstreu. Die Unwirksamkeit von Regelungen des Konsortialvertrages ist bisher weder geltend gemacht worden noch besteht die Absicht, dies zu tun.“ Randnummer 19
  25. Durch Vertrag vom
  26. Juli 2012, veröffentlicht im Amtsblatt von Berlin Nr. 33 vom
  27. August 2012 (S. 1414 ff.), erwarb das Land Berlin die hälftige Beteiligung des RWE-Konzerns an der Zwischenholding. Das Abgeordnetenhaus nahm, der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom
  28. Oktober 2012 folgend, den Anteilserwerb mit Plenarbeschluss vom
  29. Oktober 2012 (Abghs-Drs. 17/0581) zur Kenntnis und stimmte der Gründung einer landeseigenen Erwerbs- und Finanzierungsgesellschaft sowie den entsprechenden Finanzierungsvorschlägen des Antragsgegners zu. Mit Vertrag vom
  30. Dezember 2013 erwarb das Land Berlin auch die Unternehmensanteile des noch verbliebenen privaten Investors Veolia. Randnummer 20
  31. Mit ihrer am
  32. April 2013 eingegangenen Organklage macht die Antragstellerin sowohl aus eigenem Recht als Fraktion als auch in Prozessstandschaft für das Abgeordnetenhaus geltend, der Antragsgegner habe gegen Art. 87 Abs. 1 VvB verstoßen, indem er anlässlich des Rückkaufs der RWE-Anteile im Jahr 2012 nicht gegenüber den privaten Investoren die Nichtigkeit der Gewinnsicherungsklausel in § 23.7 des Konsortialvertrags außergerichtlich und gegebenenfalls auch gerichtlich geltend gemacht habe. Randnummer 21 Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ergebe sich daraus, dass die Forderung nach einer gerichtlichen Überprüfung von § 23.7 des Konsortialvertrags im Abgeordnetenhaus vor und nach Abschluss des Rückkaufvertrags erhoben und vom Antragsgegner sowie den Vertretern der Regierungsfraktionen abgelehnt worden sei. Die Klausel sei durch die
  33. Änderungsvereinbarung nicht gegenstandslos geworden. Ob private Investoren nach der vollständigen Rekommunalisierung künftig noch Ansprüche daraus geltend machen könnten, sei für das Rechtsschutzbedürfnis unerheblich, da ein objektives Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Klärung bestehe. Randnummer 22 Durch die Plenarsitzung am
  34. Oktober 2012 sei die Antragsfrist des § 37 Abs. 3 VerfGHG erneut in Lauf gesetzt worden. Mit der Bekanntgabe des Rückkaufvertrags als „actus contrarius“ sei das normative Umfeld der Teilprivatisierung entscheidend verändert und ihre Geschäftsgrundlage verlassen worden. Erst dadurch habe der Antragsgegner die im Vorfeld geforderte Geltendmachung der Nichtigkeit des § 23.7 endgültig verweigert. Randnummer 23 In der Sache ist die Antragstellerin der Ansicht, § 23.7 des Konsortialvertrags habe als Sicherheitsleistung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 VvB der Zustimmung durch förmliches Parlamentsgesetz bedurft und sei deshalb gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Daraus ergebe sich die verfassungsrechtliche Pflicht des Antragsgegners, zum Ausgleich des Eingriffs in die Budgethoheit des Parlaments die Nichtigkeit gegenüber den privaten Anteilseignern außergerichtlich und gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Randnummer 24 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 25 festzustellen, dass der Senat von Berlin dadurch die Budgethoheit des Abgeordnetenhauses von Berlin im Sinne des Art. 87 Abs. 1 VvB verletzt habe, dass er es unterlassen habe, anlässlich der Teilrekommunalisierung der BWB durch Rückkaufvertrag vom
  35. Juli 2012 gegenüber seinen privaten Vertragspartnern die Nichtigkeit von § 23.7 des weiterhin geltenden Konsortialvertrags vom
  36. Juni 1999 geltend zu machen und, im Streitfall, die Frage der Nichtigkeit von § 23.7 des Konsortialvertrags vom
  37. Juni 1999 einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Randnummer 26 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 27 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 28 Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis. § 23.7 des Konsortialvertrags habe seit der
  38. Änderungsvereinbarung keinen Anwendungsbereich mehr und sei spätestens durch den vollständigen Rückkauf der privaten Anteile gegenstandslos geworden. Der Antrag sei auf einen unzulässigen Gegenstand gerichtet und außerdem verfristet. Die Antragsfrist sei bereits durch den Vollzug des Konsortialvertrags im Jahr 1999 bzw. der
  39. Änderungsvereinbarung im Jahr 2003 bzw. durch die öffentliche Bekanntmachung des Konsortialvertrags im Jahr 2010, spätestens aber durch die unmissverständliche Antwort auf die Kleine Anfrage am
  40. Juni 2012 in Lauf gesetzt worden. Jedenfalls aber habe die Frist durch die unverzügliche Weiterleitung des Rückkaufvertrags vom
  41. Juli 2012 an das Abgeordnetenhaus zu laufen begonnen; die Plenardebatte am
  42. Oktober 2012 habe insoweit keine maßgeblichen neuen Erkenntnisse ergeben. § 23.7 des Konsortialvertrags verstoße zudem nicht gegen Art. 87 Abs. 1 VvB, und ein etwaiger Verstoß würde zivilrechtlich nicht die Nichtigkeit und verfassungsrechtlich keine Pflicht zur Erhebung einer vorsorglichen Feststellungsklage nach sich ziehen. Randnummer 29
  43. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat gemäß § 38 Abs. 2 VerfGHG von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis erhalten. II. Randnummer 30 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Randnummer 31 Der Antrag ist unzulässig. Der am
  44. April 2013 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Antrag ist jedenfalls nicht innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 3 VerfGHG gestellt worden. Es kann daher offenbleiben, inwieweit nach der
  45. Änderungsvereinbarung noch ein Anwendungsbereich für die beanstandete Regelung in § 23.7 des Konsortialvertrags verblieben ist und ob jedenfalls durch den inzwischen abgeschlossenen Rückkauf der privaten Anteile durch das Land Berlin das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Randnummer 32 Die Antragsfrist begann spätestens nach Zuleitung der Antwort auf die Kleine Anfrage vom
  46. Mai 2012 am
  47. Juni 2012 und lief am
  48. Dezember 2012 ab (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteile vom
  49. Oktober 1968 - 2 BvE 2/67 -, BVerfGE 24, 252 <258 > = juris Rn. 26, und vom
  50. Dezember 1985 - 2 BvE 1/85 -, BVerfGE 71, 299 <303 f. > = juris Rn. 18). Randnummer 33 Gemäß § 37 Abs. 3 VerfGHG beträgt die Antragsfrist im Organstreit sechs Monate, nachdem dem Antragsteller die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung bekannt geworden ist. Wenn der Antrag sich gegen ein Unterlassen richtet, beginnt die Frist mit der erkennbaren endgültigen Weigerung des Antragsgegners, der Forderung nachzukommen (Urteil vom
  51. Juli 2010 - VerfGH 57/08 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 84, und Beschluss vom
  52. Januar 2003 - VerfGH 152/01 -, Rn. 16; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom
  53. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 153, und vom
  54. April 1967 - 2 BvG 1/62 -, BVerfGE 21, 312 <319> = juris Rn. 24). Eine solche Weigerung kann etwa in der ablehnenden Antwort auf eine Kleine Anfrage liegen, mit der dem Antragsgegner die Frage nach der später im Organstreit geltend gemachten Maßnahme gestellt wird (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom
  55. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris Rn. 154). Randnummer 34 Danach wurde die Frist hier mit dem Zugang der Antwort auf die Kleine Anfrage vom
  56. Mai 2012 in Lauf gesetzt. Die darin angesprochenen Fragen, ob der Antragsgegner § 23.7 des Konsortialvertrags wegen Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 VvB für nichtig halte und dies zivilrechtlich geltend machen werde, sind mit dem Gegenstand dieses Organstreits identisch. Aus der Antwort auf die Kleine Anfrage ging für die Antragstellerin unmissverständlich hervor, dass der Antragsgegner derartige Maßnahmen nicht beabsichtigte. Für die etwaige Annahme, die rechtliche Einschätzung könne nur eine vorläufige und die Weigerung demzufolge noch nicht endgültig sein, gab es keine Grundlage. Randnummer 35 Die Frist wurde auch nicht in dem sechsmonatigen Zeitraum vor Eingang des Antrags, d. h. ab dem
  57. Oktober 2012, und insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Plenarsitzung am
  58. Oktober 2012 erneut in Lauf gesetzt. Randnummer 36 Eine schon in Gang gesetzte oder bereits abgelaufene Antragsfrist kann für einen auf denselben Gegenstand gerichteten Antrag nur unter engen Voraussetzungen erneut eröffnet werden. Das kommt in Betracht, wenn der Antrag sich gegen eine Maßnahme des Gesetzgebers richtet, deren Bedeutung sich - etwa durch eine Änderung systematisch damit zusammenhängender Normen - nachträglich geändert und dadurch den Träger einer subjektiven Rechtsposition erstmals oder in gesteigertem Maße beschwert hat (vgl. zu § 64 Abs. 3 BVerfGG: BVerfG, Urteil vom
  59. Oktober 2004 - 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02 -, BVerfGE 111, 382 <411> = juris Rn. 109 ff.). Soweit sich dieser Ansatz überhaupt auf andere Angriffsgegenstände übertragen lässt (zum Bundesrecht offengelassen von BVerfG, Urteil vom
  60. Oktober 2004, a. a. O., juris Rn. 111), setzt ein erneuter Fristbeginn jedenfalls voraus, dass eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage die Frage nach dem geforderten Tätigwerden bzw. Unterlassen in neuem Licht erscheinen lässt und dessen Ablehnung eine zusätzliche, selbständige Beschwer zukommt (vgl. zum jeweiligen Landesrecht: VerfG Brandenburg, Beschluss vom
  61. Januar 2013 - VfGBbg 53/06 -, juris Rn. 27: StGH Bremen, Urteil vom
  62. Februar 2004 - St 2/03 -, juris Rn. 42). Randnummer 37 Ein solcher Fall ist hier weder dargelegt noch ersichtlich. Das Vorbringen der Antragstellerin zur Bekanntgabe des Rückkaufvertrags in der Plenarsitzung am
  63. Oktober 2012 und zum dadurch geänderten „normativen Umfeld“ der Teilprivatisierung lässt eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Zusammenhang zwischen dem von ihr an sich nicht angegriffenen Abschluss des Rückkaufvertrags und der begehrten Klärung der Nichtigkeit des § 23.7 vermissen. Dass die Nichtigkeit zentraler Bestimmungen des Konsortialvertrags sich grundsätzlich auf die Entscheidung für den Rückkauf oder zumindest auf die Vertragsbedingungen auswirken konnte, lag für die Beteiligten auf der Hand, wurde - wie die Antragstellerin selbst geltend macht - seit längerem im Abgeordnetenhaus und in der Öffentlichkeit thematisiert und war außerdem Gegenstand der Antwort des Antragsgegners in der Plenarsitzung vom
  64. Mai
  65. Vor diesem Hintergrund lag in der ablehnenden Antwort des Antragsgegners auf die Kleine Anfrage vom
  66. Mai 2012 zugleich die Ankündigung, auch den Abschluss des Rückkaufvertrags nicht von der vorherigen Klärung der Wirksamkeit der Gewinngarantie abhängig machen zu wollen. Dass sich bis zum Abschluss des Rückkaufvertrags oder sogar danach maßgebliche Veränderungen ergeben hätten, die von der Antwort auf die Kleine Anfrage nicht erfasst waren, ist nicht erkennbar. Randnummer 38 Selbst wenn aber der Abschluss des Rückkaufvertrags am
  67. Juli 2012 als erneute (konkludente) Verweigerung der begehrten Maßnahme die Antragstellerin selbständig beschweren würde, hätte sie davon nicht erst in der Plenarsitzung vom
  68. Oktober 2012 Kenntnis erlangt, sondern bereits durch die vom Antragsgegner unwidersprochen vorgetragene Weiterleitung des Kaufvertrags unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens durch dessen Veröffentlichung im Amtsblatt am
  69. August
  70. Zu einem anderen Ergebnis käme man auch dann nicht, wenn man, wie die Antragstellerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
  71. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, BVerfGE 129, 356 <371> = juris Rn. 35) meint, auf die Behandlung des Rückkaufvertrags im Parlament abstellen würde. Denn nicht nur die Unterrichtung des Plenums, sondern auch die Unterrichtung eines Ausschusses setzt für die dort vertretenen Fraktionen die Frist in Gang (BVerfG, a. a. O., Rn. 35). Danach hätten die Mitglieder der Antragstellerin von dem Rückkaufvertrag spätestens durch die Sitzung des Hauptausschusses am
  72. Oktober 2012 Kenntnis erlangt, in der die dem Plenarbeschluss vom
  73. Oktober 2012 zugrunde liegende Beschlussempfehlung (Abghs-Drs. 17/0581) gefasst wurde. III. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 VerfGHG . Randnummer 40 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Randnummer 41 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001187524

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