Behinderung führt. (Rn.29)
dem Diplomgrad erfolgreich abschloss. Nach einer Zeit eigener Arbeitsuche war er seit Juli 2008 durchgehend bis
Wirkung ab dem
teln der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX, ausgehend von einem täglichen Assistenzbedarf von 7,8 Stunden = 39 Stunden wöchentlich bewilligte) und der Aufwendungen für eine technische Arbeitshilfe (Bildschirmausleseprogramm
Sprachausgabe-Software, 2998,80 €). Randnummer 5 Am 11. Februar 2010 beantragte die Fraktion bei der Beklagten, ebenfalls
Wirkung ab dem Beginn der Beschäftigung, die Anrechnung des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers auf zwei Pflichtarbeitsplätze nach § 76 SGB IX. Als behinderungsbedingte Einschränkung führte sie an, dass zusätzliche Ausrüstungsgegenstände (IT-Technik) für ihn und ein zweiter Arbeitsplatz für die Assistenz dauerhaft erforderlich seien. Als behinderungsbedingte Mehraufwendungen für sich selbst als Arbeitgeberin führte sie an, dass der Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfte, dass er erstmals seit Abschluss seines Studiums im Jahr 2008 eine Beschäftigung aufnehme und deshalb einer besonderen Einarbeitung bedürfte sowie dass zusätzlicher Aufwand entstehe, indem etwa Dokumente gesondert eingescannt und zur Verfügung gestellt werden müssten. Randnummer 6 Durch Bescheid vom 19. August 2010 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Es reiche nicht aus, dass der Arbeitnehmer zum Kreis der im Arbeitsleben besonders betroffenen behinderten Menschen gehöre. Die erforderliche Hilfskraft werde durch das Integrationsamt finanziert. Doppelförderungen seien zu vermeiden. Randnummer 7
ihrem Widerspruch machte die Fraktion geltend, dass der zusätzliche Aufwand für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über die Anstellung einer Assistenzkraft hinausgehe. Damit er seine Aufgaben, speziell in Sitzungswochen des Bundestags, erfüllen könne, sei dem Arbeitnehmer eine zweite Assistenzkraft zugeordnet, die aus Eigenmitteln der Fraktion finanziert werde. Außerdem entstünden zusätzliche Sachkosten, weil der Arbeitsplatz behinderungsgerecht eingerichtet werden müsse. Jedenfalls für das erste Jahr der Beschäftigung stehe der Beklagten außerdem kein Ermessen zu, weil es sich um die erstmalige Beschäftigung nach Abschluss des Studiums handle. Es sei nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer von dem Betrieb ausgebildet worden sei, von dem er anschließend übernommen werde. Für die Zeit ab dem
der Klage hat die Fraktion ihr Anliegen weiterverfolgt. Die Vorschrift über die zwingende Doppelanrechnung entspreche nur in ihrer Auslegung dem Artikel 5 der Richtlinie 2007/78/EG des Rates der Europäischen Union vom
, dass die Fraktion 2011 bei acht ihr angerechneten Schwerbehinderten eine Abgabe von 2.835,-- € zu zahlen gehabt habe, ausgehend von 1.905 Pflichtarbeitsplätzen und 27 Behindertenarbeitsplätzen insgesamt (hierbei wurden jeweils die Monatszahlen addiert). Randnummer 10 Durch Urteil vom
der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Die Gesetzessystematik und die Materialien sprächen dagegen, dass bei allen Berufsanfängern eine Mehrfachanrechnung zwingend vorzunehmen sei. Der Arbeitnehmer sei während seines Studiums bereits nicht „zur Ausbildung beschäftigt“ gewesen, wie es das Gesetz vorsehe. Hinzu komme, dass für eine „Übernahme“ ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sei. Randnummer 12 Die Fraktion und nach dem Ablauf der 17. Wahlperiode die Klägerin tritt der Auffassung der Beklagten entgegen. Darüber hinaus verfolgt sie
der nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegten Anschlussberufung ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Das Sozialgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Eingliederungszuschuss lediglich 50 % der Höhe des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers betragen habe. Ob die Fraktion für die Zeit nach dem
teilung über den Antritt der Rechtsnachfolge der Fraktion, übersandt. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt in der Sache, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
dem Ende der 17. Wahlperiode ihre Rechtsstellung nach § 46 AbgG verloren hatte (§ 54 Abs. 7 AbgG). Randnummer 23 Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung der Klägerin dagegen unbegründet. Randnummer 24 Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die geltend gemachte Zulassung zur Mehrfachanrechnung, über die gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX von der Beklagten zu entscheiden war, noch auf eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Bereits die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung liegen nicht vor. Randnummer 25 Die Fraktion war private Arbeitgeberin im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB IX. Sie gehört nicht zu den Stellen, die durch § 71 Abs. 3 SGB IX als öffentliche Arbeitgeber definiert sind, im besonderen nicht zu den als ein öffentlicher Arbeitgeber zusammengefassten Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesrates (§ 71 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX). Sie war kraft Gesetzes kein Teil der öffentlichen Verwaltung (§ 46 Abs. 3 AbgG). Randnummer 26 Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kann die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen, besonders eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 SGB IX, auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt. Randnummer 27 Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wird ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet (Satz 1). Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt (Satz 4). Randnummer 28 Die Fraktion hatte entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf Zulassung zur Mehrfachanrechnung nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB IX. Randnummer 29 Der Arbeitnehmer, der ein Hochschulstudium
Erfolg beendet hat, verfügte nicht über eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne der Vorschrift. Aus dem Regelungszusammenhang, im besonderen daraus, dass sich § 76 SGB IX im Abschnitt über die Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern befindet, folgt, dass nur Ausbildungen im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB IX - allenfalls noch Ausbildungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, die teilweise in Betrieben oder Dienststellen absolviert worden sind,
der Folge der Gleichstellung nach § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IX - erfasst werden. Das sind ausschließlich solche in einem betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnis, weil nur sie sich auf die Beschäftigungs- beziehungsweise Ausgleichsabgabepflicht nach §§ 72, 77 SGB IX auswirken und damit eine Mehrfachanrechnung während der Ausbildungszeit auslösen können. Randnummer 30 Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (BT-Dr. 15/1783, 15). Danach sollte die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB IX (im Gesetzesentwurf noch als § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB IX enthalten) „die Bereitschaft der Arbeitgeber zur Übernahme schwerbehinderter Auszubildender in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis erhöhen. Daher wird bei Übernahme eines schwerbehinderten Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis die Mehrfachanrechnung fortgeführt ... Diese Mehrfachanrechnung erfolgt auch dann, wenn der schwerbehinderte Jugendliche nach Abschluss seiner Ausbildung von einem anderen Betrieb übernommen wird.“ Randnummer 31 Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass die Ausbildung des Arbeitnehmers geeignet wäre, die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB IX zu erfüllen, so fehlte es an einer „Übernahme“ durch die Fraktion. Der Begriff ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch durch ein Moment der Unmittelbarkeit gekennzeichnet, welches eine zeitliche Nähe zwischen dem für den Eintritt der Rechtsfolge maßgeblichen Ausgangs- und Endzustand erfordert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Begriff hier anders zu verstehen sein könnte. Dies ergibt sich wiederum aus den Gesetzesmaterialien (a.a.O.), nach denen „nur“ die anschließende Übernahme des schwerbehinderten Menschen in ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Mehrfachanrechnung führt. Der zeitliche Zusammenhang wird als gewahrt angesehen, „wenn die Beschäftigung bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnt, der dem Kalendermonat der Beendigung der Ausbildung folgt“. Unabhängig davon, ob diese sehr kurze Frist immer Geltung beanspruchen kann, steht eine längerdauernde Beschäftigungslosigkeit nach dem Abschluss einer Ausbildung - wie hier von deutlich mehr als einem Jahr - einer „Übernahme“ in jedem Fall entgegen. Randnummer 32 Für eine abweichende Auslegung im besonderen aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts gibt es keinen Grund. Die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB IX ist sachlich begründet. Randnummer 33 Der angefochtene Bescheid ist aber insoweit nicht zu beanstanden, als die Fraktion nicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zur Mehrfachanrechnung zugelassen worden ist. Randnummer 34 Die Vorschrift entspricht praktisch wortgleich § 6 Abs. 6 Satz 1 des SchwbG in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des SchwbG vom 24. April 1974 (BGBl. I S. 981; in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. April 1974, BGBl. I S: 1005 § 7 Abs. 6 SchwbG, in späteren Gesetzesfassungen dann § 7b Abs. 1 bzw. § 10 Abs. 1 SchwbG). Die Vorschrift wurde damit begründet, dass sie „dem Arbeitsamt die Unterbringung Schwerbehinderter in schwierigen Fällen ermöglichen“ solle. Dazu gehöre „namentlich die Unterbringung Schwerbehinderter ..., die in vorgerücktem Alter stehen“ (BT-Dr. 7/656,29). Bereits nach damaligem Recht reichte es deshalb nicht aus, dass ein Arbeitnehmer einer vom Gesetz besonders herausgehobenen Gruppe schwerbehinderter Menschen zugehörte (das SchwbG enthielt eine dem § 72 Abs. 1 SGB IX entsprechende Regelung in § 4 bzw. § 5). Randnummer 35 Worin die besonderen Schwierigkeiten liegen sollten, welche der Teilhabe des Arbeitnehmers am Arbeitsleben entgegenstünden, wird nicht ersichtlich. Zwar war er nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums mehr als ein Jahr und damit im Sinne der gesetzlichen Definition des § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch langzeitarbeitslos. Zum einen gibt es aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies vorrangig auf seine Behinderung und nicht auf andere Umstände (z.B. das ausgewählte Studienfach) zurückzuführen wäre. Zum anderen hat die Fraktion den Arbeitsvertrag
dem Arbeitnehmer abgeschlossen, noch bevor sie den Antrag auf Mehrfachanrechnung gestellt hat. Dies indiziert, dass - soweit dies überhaupt Einfluss auf den Vertragsschluss hatte - bereits die einfache Anrechnung des Arbeitnehmers auf einen Pflichtarbeitsplatz als Motivation zur Einstellung ausreichte. Randnummer 36 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a SGG i. V.
1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 37 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor; die Auslegung der anzuwendenden Vorschriften erfordert angesichts der aussagekräftigen Gesetzesmaterialien keine weitere Klärung. Randnummer 38 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V.
1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Wertfestsetzung des Sozialgerichts war dabei gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ändern. Der Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) kann nicht herangezogen werden, weil sich ein Streitwert beziffern lässt: Die Klägerin strebt eine Verringerung der von der Fraktion zu entrichtenden Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX für die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers während des Bestehens der Fraktion an, das heißt ab dem
der Meldung nach § 80 Abs. 2 SGB IX anfällt und auch berechnet werden kann, besteht die Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG darin, durch die Mehrfachanrechnung des Arbeitnehmers eine geringere Belastung oder den Wegfall einer etwaigen Abgabeverpflichtung zu erreichen. Weiter berücksichtigend, dass die Beschäftigungspflicht gegenüber der Pflicht zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe Vorrang hat (s. § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) und von einem gesetzestreuen Arbeitgeber erwartet werden kann, dass er die Beschäftigungspflicht möglichst zu erfüllen anstrebt, ist dabei der niedrigste ihn möglicherweise treffende Wert der Ausgleichsabgabe heranzuziehen, der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.
Abs. 3 SGB IX bis
3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001187616
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