die Beklagte an die Feststellung der Beigeladenen zu 3) durch Bescheid vom 10. Januar 2006,
für die Klägerin ab
die Klägerin ab dem
sich die Beklagte an diese Feststellung leistungsrechtlich nicht gebunden erkläre. Randnummer 6 In der Folge beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen zu 2) die Einleitung des sogenannten Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a ff. des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Die Beigeladene zu 2) lehnte die Durchführung dieses Verfahrens durch - nicht bei den Akten befindlichen - Bescheid vom 27. Februar 2006 mit der Begründung ab,
bereits eine Entscheidung durch die Einzugsstelle getroffen worden sei. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte sie der Klägerin durch Schreiben vom 14. Juni 2006 mit,
die allein noch fehlende versicherungsrechtliche Beurteilung durch die Beklagte dort zu beantragen sei. Randnummer 7 Im September 2006 beantragte die Klägerin daraufhin bei der Beklagten, dem Bescheid der Beigeladenen zu 3) vom
ihre - der Beklagten - Zuständigkeit seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr gegeben, vielmehr das Statusfeststellungs-verfahren auf Antrag der Einzugsstelle durchzuführen sei. Die Beigeladene zu 2) entgegnete,
ein Fall, in dem die Einzugsstelle zwingend einen Antrag auf Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens zu stellen habe, hier nicht vorliege. Weil die Entscheidung der Beigeladenen zu 3) vom
sie den rechtlichen Ausführungen der Beklagten folgen könne. Sie bitte jedoch um Mitteilung, ob sie im Leistungsfall auch Leistungen erhalte. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 9. Februar 2007,
der Nachweis über versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten durch den Bescheid der Clearingstelle zu führen sei. Fehle dieser, werde im Leistungsfall durch die Beklagte eigenständig geprüft, ob die Anwartschaftszeit erfüllt sei. Eine pauschale Aussage, ob die Klägerin im Leistungsfall Leistungen erhalte, sei nicht möglich. Randnummer 9 Nach zwischenzeitlicher weiterer Korrespondenz verlautbarte die Beklagte durch Bescheid vom 23. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2007,
die durch Bescheid vom
Versicherungspflicht bestehe. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) werde angeregt. Randnummer 11 In der Folge eines Erörterungstermins vom
im Falle eines Antrags auf Leistung dieser nicht unter Hinweis auf die Nichterfüllung der Anwartschaftszeit abgewiesen wird, („äußerst hilfsweise“ die Sache wegen Verletzung der Grundrechte nach Art. 2, 3 und 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG] dem BVerfG vorzulegen), hat das Sozialgericht durch Urteil vom 28. April 2010 abgewiesen. Mit dem Hauptantrag sei sie unzulässig. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Hauptantrag im Sinne einer Feststellungsklage ausgelegt werde. Es fehle an dem für ein Feststellungsinteresse erforderlichen übersehbaren Sachverhalt, weil der Eintritt von Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld derzeit nicht erkennbar sei. Der Hilfsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Es könne dahinstehen, ob der inzwischen aufgehobene Bescheid eine Zusicherung enthalte habe. Diese habe sich jedenfalls zum einen nur auf die versicherungsrechtliche Einschätzung aus dem Jahr 2000, betreffend die frühere Beschäftigung, bezogen und sei zum anderen vom Gericht nicht mehr zu überprüfen, weil er aufgehoben sei. Auf die sinngemäß geltend gemachte Zusicherung,
die Anwartschaftszeit bereits jetzt erfüllt sei, habe die Klägerin keinen Anspruch, weil dies grundsätzlich erst im Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitslosigkeit geprüft werden könne. Im Übrigen fehle es deshalb an einem Rechtsschutzinteresse, weil die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 336 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) auch an Feststellungen der Einigungsstelle gebunden sei. Angesichts dessen komme auch eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht, weil für einen Grundrechtsverstoß nichts ersichtlich sei. Randnummer 13 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin das Anliegen weiter, rechtsverbindlich zu klären,
sich die Feststellungen der Beigeladenen zu 3) leistungsrechtlich auswirkten. Über ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren hinaus macht die Klägerin geltend,
entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Das insoweit maßgebliche Rechtsverhältnis bestehe nicht in einem Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern in dem Pflichtversicherungsverhältnis in der Arbeitsförderung. Die Beigeladene zu 3) habe in ihrem Bescheid vom
die Beklagte an die Feststellung der Beigeladenen zu 3) aus dem Bescheid vom 10. Januar 2006,
sie mit Wirkung ab 1. August 2005 versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist, gebunden ist. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und wiederholt ihre Auffassung,
eine Prüfungspflicht für sie erst im Leistungsfall bestehe. Randnummer 19 Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen zu 3) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die nur noch mit dem Feststellungsantrag geführte Berufung ist begründet. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 55 Nr. 1 SGG ist zu bejahen. Die Klägerin kann berechtigt geltend machen,
das erforderliche „Rechtsverhältnis“ im Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses besteht; ein Feststellungsinteresse kann sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - noch - aus der Unsicherheit der Rechtslage herleiten: Versicherungsfreiheit in der Arbeitsförderung tritt erst ab
die Einzugsstelle auch über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung entscheidet. Der Bescheid enthält dabei einen der Bindungswirkung fähigen Verfügungssatz auch hinsichtlich der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem darin enthaltenen Zusatz,
sich die hiesige Beklagte an diese Feststellung leistungsrechtlich nicht gebunden erkläre. Hierbei handelt es sich lediglich um den Hinweis darauf,
die Beklagte dem Verwaltungsakt eine beschränkte Rechtswirkung beimisst, nicht die Verlautbarung der Beigeladenen zu 3),
sie dessen Wirkung von sich aus beschränken wollte. Randnummer 22 Die Bindungswirkung des Bescheides vom
eine leistungsrechtliche Bindung dann nicht besteht, wenn eine Feststellung nicht im Verfahren nach § 7a SGB IV getroffen wurde. Das ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte. Nach § 336 Satz 1 SGB III in der bis zum
eine geringere leistungsrechtliche Bindung der Beklagten beabsichtigt gewesen wäre als bis Ende 2004, lässt sich angesichts dessen nicht erkennen. Wird weiter berücksichtigt,
SGB IV ebenfalls den Weg zu einer umfassenden Prüfung des Vorliegens von Versicherungspflicht - in diesem Rahmen durch die DRV Bund - und nicht nur des Bestehens oder Nichtbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses führen soll, die gleichwertig neben der Prüfung durch die Einzugsstelle gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV steht (s. BSG, Urteil vom
2 SGB IV anzuwenden ist (s. zu den Voraussetzungen eines Analogieschlusses stellvertretend BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 2/12 R - für SozR 4-3500 § 25 Nr. 3 vorgesehen), daraus,
- umgekehrt - § 336 SGB III als (vorsorgliche) Spezialregelung nur für den Fall von Feststellungen nach § 7a SGB IV anzusehen ist, welche „klarstellen“ soll,
diese auch ohne gesonderte Entscheidung der Beklagten im Leistungsfall bindend sein sollen (während es für Feststellungen nach § 28h Abs. 2 SGB IV von vornherein bei der Wirkung des § 77 SGG verbleibt), oder schließlich daraus,
SGB III der Sache nach ins Leere geht, weil die Bindung der Beklagten unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung des BSG auch in den Fällen des § 7a SGB IV unmittelbar aus § 77 SGG folgt. Stets ergibt sich jedenfalls,
die Beklagte kraft Gesetzes an die Feststellungen der Beigeladenen zu 3) gebunden ist, während für die von der Beklagten vertretene Auffassung kein überzeugendes Argument gesehen werden kann. Randnummer 27 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 28 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Zwar ist nach Auffassung des Senats eine klärungsbedürftige Rechtsfrage entscheidungserheblich. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat die Rechtssache im konkreten Fall aber gleichwohl nicht. Die Dauer der möglichen leistungsrechtlichen Bindung im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist angesichts des Lebensalters der Klägerin auf wenige Monate begrenzt. Wegen des somit bereits zu Beginn eines etwaigen Revisionsverfahrens entfallenden Feststellungsinteresses ist eine Klärung der Rechtsfrage durch das Bundessozialgericht nicht zu erreichen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001187630
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