VerfGH Berlin: Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Abweisung einer auf eine Eigenbedarfskündigung gestützten Räumungsklage - Verletzung der Eigentumsgarantie durch unzureichende Aufklärung vom Mieter geltend gemachter Härtegründe iSd § 574 BGB Leitsatz Eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie kann auch darin liegen, dass das Fachgericht den Einwänden des Vermieters gegen die vom Mieter zur Begründung einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des § 574 BGB vorgetragenen Umstände nicht ausreichend nachgeht. Orientierungssatz 1a. Die grundrechtliche Eigentumsverbürgung ( Art 23 Abs 1 S 1 Verf BE ) umfasst auch die Befugnis, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen. Mit der Vermietung begibt sich der Eigentümer nicht endgültig dieser Befugnis vgl BVerfG, 03.10.1989, 1 BvR 558/89, BVerfGE 81, 29 <33> <Rn 11>). (Rn.13) 1b. Es unterliegt der alleinigen, sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Befugnis des Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht (vgl BVerfG, 08.01.1985, 1 BvR 501/83, BVerfGE 68, 361 <373 f> <Rn 25>) (Rn.13) 1c. Von einer Verkennung der Eigentumsgarantie ist auszugehen, wenn die Interessen des Vermieters oder des Mieters vollständig vernachlässigt, vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige Argumente einer Seite übergangen werden oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts beiseite geschoben wird (vgl VerfGH Berlin 20.04.2010, 62/07 <Rn 11> mwN). 2. Hier: Der vom Landgericht zugrunde gelegte Lebenssachverhalt vermag eine Entscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich nicht zu tragen. (Rn.17) Das Landgericht begnügt sich mit der Feststellung der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Beteiligten zu 3., ohne Art und Gewicht der vorgebrachten altersgemäßen Beeinträchtigungen näher aufzuklären. Es bestand Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen, da die Beschwerdeführerin den Vortrag in prozessual erheblicher Weise bestritten hatte. (Rn.18) 3. Mangels Beteiligung am Ausgangsverfahren oder Miteigentümerstellung ist der minderjährige Beschwerdeführer zu 2. nicht beschwerdebefugt; eine Beschwerdebefugnis folgt nicht bereits aus seinem Interesse am Verfahrensausgang. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 6. September 2013, 65 S 96/13, Urteil vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 31. Januar 2013, 14 C 285/12, Urteil Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2013 - 65 S 96/13 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Eigentum (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB). Es wird aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wird zurück-gewiesen. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen werden Auslagen nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Abweisung einer auf eine Eigenbedarfskündigung gestützten Räumungsklage. Randnummer 2 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von zwei aneinander grenzenden Wohnungen eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Kreuzberg. Die im Vorderhaus gelegene, ca. 89 qm große Wohnung bewohnt sie mit ihrem im Jahr 2010 geborenen Sohn, dem Beschwerdeführer. Die 1933 geborene Beteiligte zu 3 ist Mieterin der im Seitenflügel befindlichen, knapp 48 qm großen Wohnung, die über kein Badverfügt und durch einen Ofen beheizt wird. Die Beschwerdeführerin kündigte das Mietverhältnis mit der Beteiligten zu 3 wegen Eigenbedarfs mit der Begründung, sie beabsichtige, die Wohnungen zu verbinden, um mit ihrem Lebensgefährten, dem Vater des Beschwerdeführers, zusammenzuziehen. Die Beteiligte zu 3 lehnte einen Auszug ab. Randnummer 3 Das Amtsgericht wies die daraufhin erhobene Klage der Beschwerdeführerin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ab. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung vorlägen, bedeute die Beendigung des Mietverhältnisses für die Beteiligte zu 3 eine nicht zu rechtfertigende Härte. Sie habe in der Wohnung ihren Lebensmittelpunkt, lebe seit 1968 in Kreuzberg und sei in der Gegend und Nachbarschaft verwurzelt. Darüber hinaus bestünden Bedenken, ob ihr Gesundheitszustand einen Umzug erlaube. Demgegenüber habe das Interesse der Beschwerdeführerin an der Schaffung einer familiengerechten Wohnung zurückzutreten, zumal die von ihr bewohnte Wohnung nicht derart klein und beengt sei, dass sie sofort auf eine größere Wohnung angewiesen sei. Hinzu komme, dass der Beteiligten zu 3 die Beschaffung von angemessenem Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht möglich sein dürfte. Randnummer 4 Das Landgericht wies die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurück, dass auf den in der Klageerwiderung liegenden Widerspruch der Beteiligten zu 3 das Mietverhältnis zwischen den Parteien fortgesetzt werde. Zwar könne der Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nicht abgesprochen werden. Die Räumung und Herausgabe der Wohnung und der Umzug in eine andere Wohnung würden für die Beteiligte zu 3 aber eine unzumutbare und auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigende Härte darstellen. Die seit 1968 in demselben Haus wohnende Beteiligte zu 3 sei in ganz besonderer Weise mit dem Haus und seiner Umgebung verwurzelt. Dies wiege umso schwerer, weil sie knapp 80 Jahre alt sei und auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits altersgemäße Einschränkungen ihrer Gesundheit und ihrer Fähigkeiten vorlägen. Vor diesem Hintergrund gehe die Kammer davon aus, dass ein Umzug mit Veränderungen und Einschränkungen verbunden wäre, die ihr in ihrem Alter gegen ihren Willen nicht mehr zuzumuten seien, zumal die Beteiligte zu 3 vorgetragen habe, dass sich ihr Allgemeinzustand durch den geltend gemachten Eigenbedarf und die damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen verschlechtert habe. Dies sei glaubhaft, weil es allgemein bekannt sei, dass derart alte Menschen abgelehnte Veränderungen der Wohn- und Lebensverhältnisse häufig nicht mehr verkraften würden und ein beschleunigter Abbauprozess in Gang gesetzt werde. Randnummer 5 Da die Beteiligte zu 3 nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin unter Vorlage entsprechender Fotos selbst noch in der Lage sei, Brennholz zu zerkleinern, und sie folglich noch in einigermaßen gutem körperlichen Zustand sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sie ihr Leben in der Wohnung noch selbst gestalten könne. Dagegen spreche ein von der Beschwerdeführerin thematisierter Wasserschaden im Bereich der Wohnung der Beteiligten zu 3, dessen Ursache strittig sei, jedenfalls noch nicht. Der Sachverhalt sei nicht mit einem vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall (NJW 2011, 3526 f.) vergleichbar, weil es sich bei der Beteiligten zu 3 um eine in einfachsten Verhältnissen allein lebende, fast 80-jährige Person handele, die nach den bekannten Umständen nicht in der Lage sei, ihre Lebensverhältnisse selbst und nach ihren eigenen Vorstellungen in einer anderen Wohnung neu zu organisieren. Es sei Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden und daher unstreitig, dass die Angelegenheiten der Beteiligten zu 3 von einem männlichen Verwandten geregelt würden und insbesondere eine Aufnahme in die Familien ihrer Töchter oder Neffen nicht in Betracht komme. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin allein erziehend und damit besonderen Belastungen ausgesetzt sei, überwiege im Rahmen einer Abwägung der beteiligten Interessen der Parteien die aufgeführte Beeinträchtigung der Beteiligten zu 3 durch einen Umzug gegen ihren Willen. Randnummer 6 Mit ihrer hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Eigentum und körperliche Unversehrtheit. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sowohl Amts- als auch Landgericht hätten die von Verfassungs wegen zu beachtenden Anforderungen an die Entscheidung einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage grundsätzlich verfehlt. Dem Urteil des Landgerichts liege keine verfassungsrechtlich gebotene nachvollziehbare Begründung für das Ergebnis der Interessenbewertung zugrunde, auch weil diese teilweise widersprüchlich sei. Beide Beschwerdeführer rügen ferner die Verletzung des grundrechtlichen Schutzes der Familie. Randnummer 7 Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 8 1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist mangels eigener Beschwerdebefugnis unzulässig. Der im Jahr 2010 geborene Beschwerdeführer ist weder Miteigentümer der gekündigten Mietwohnung noch am Ausgangsverfahren selbst beteiligt. Allein sein - im Rahmen der Abwägung der betroffenen Grundrechte nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigendes (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1993 - 1 BvR 1335/93 -, juris Rn. 23) - Interesse als Kind der Beschwerdeführerin am Erfolg des Mietrechtsstreits verleiht ihm keine eigene grundrechtliche Beschwerdebefugnis aus den als verletzt bezeichneten Art. 12 und 13 der Verfassung von Berlin - VvB -. Randnummer 9 2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist - soweit zulässig - begründet. Randnummer 10
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