VerfGH Berlin: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Verletzung der Unschuldsvermutung ( Art 9 Abs 2 Verf BE ) durch Auferlegung von Auslagen im Adhäsionsverfahren nach Verfahrenseinstellung gem § 153a Abs 2 StPO Leitsatz Sieht das Gericht nach Einstellung des Strafverfahrens gem § 153a StPO von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ab und erlegt es die gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens sowie die Auslagen des Geschädigten nach § 472a Abs 2 StPO wegen einer sehr hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit im Strafverfahren dem Angeklagten auf, verletzt es die durch Art 9 Abs 2 VvB gewährleistete Unschuldsvermutung. Orientierungssatz 1a. Auf strafrechtliche Schuld darf eine Entscheidung nur gestützt werden, wenn das Verfahren durch einen förmlichen Schuldspruch beendet oder zumindest bis zur Schuldspruchreife durchgeführt wurde (BVerfG, 29.05.1990, 2 BvR 254/88, BVerfGE 82, 106 <117>). (Rn.13) 1b. Bei einer Verfahrensbeendigung vor Schuldspruchreife dürfen allenfalls Erwägungen zum Tatverdacht angestellt werden, die lediglich eine Verdachtslage beschreiben und eindeutig nicht mit einer Zuweisung von Schuld verbunden sind. An eine solche Verdachtsbeschreibung dürfen nur solche Rechtsfolgen geknüpft werden, die keinen sanktions- und strafähnlichen Charakter haben (BVerfG, 26.03.1987, 2 BvR 589/79, BVerfGE 74, 358 <375>). (Rn.13) 2. Entscheidungen über Kosten und Auslagen vor Schuldspruchreife dürfen in keinem Fall ausdrücklich oder sinngemäß auf Erwägungen zur Schuld gestützt werden. (Rn.14) 3. Die mit Verdachtserwägungen begründete Auferlegung von Verfahrenskosten oder anderer als eigener Auslagen des Strafverfahrens hat regelmäßig einen sanktions- und strafähnlichen Charakter, weil sie den Schluss nahelegen kann, die Kostenfolge trete an die Stelle einer Bestrafung. 4. Hier: a. Die vom Amtsgericht mitgeteilten Gründe seiner Ermessensentscheidung gemäß § 472a Abs 2 StPO sind nicht geeignet, die Auferlegung der Kosten und Auslagen des ohne Sachentscheidung beendeten Adhäsionsverfahrens zu tragen. (Rn.17) b. Die Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahrens enthält weder ein Eingeständnis strafrechtlicher Schuld noch irgendeine Erklärung zu den im Adhäsionsverfahren verfolgten vermögensrechtlichen Ansprüchen des Verletzten. (Rn.18) c. Es stellt einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (§ 9 Abs 2 Verf BE) dar, dass das Amtsgericht die Auslagenentscheidung des Adhäsionsverfahrens auf eine sehr hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit gestützt hat. Dies kommt einer Schuldfeststellung unvertretbar nahe. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 4. September 2012, 528 Qs 77/12, Beschluss vorgehend AG Tiergarten, 25. Juni 2012, 280 Cs 297/11, Beschluss Tenor 1. Die Auslagenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Juni 2012 - 280 Cs 197/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 2 VvB. Insoweit wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurück-verwiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 - 528 Qs 77/12 - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Auferlegung von Auslagen in einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren. Randnummer 2 Das Amtsgericht Tiergarten erließ gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu 200 EUR wegen vorsätzlicher Beschädigung des Zauns des Beteiligten zu 2. In seinem dagegen gerichteten Einspruch machte der Beschwerdeführer wie zuvor schon im Ermittlungsverfahren unter Benennung mehrerer Zeugen geltend, er sei zur angegebenen Tatzeit im Ausland gewesen. Das Amtsgericht beraumte zwei Hauptverhandlungstermine an und lud dazu sowohl Zeugen, die den Beschwerdeführer nach Aktenlage im Ermittlungsverfahren belastet, als auch solche, die seine Angaben zu dem Auslandsaufenthalt bestätigt hatten. Randnummer 3 Bereits am ersten Verhandlungstag, an dem der Beteiligte zu 2 als Adhäsionskläger nach §§ 403 ff. StPO auftrat, stellte das Amtsgericht das Strafverfahren mit Zustimmung des Beschwerdeführers ohne Beweisaufnahme gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Zahlungsauflage in Höhe von 500 EUR vorläufig ein. Nach Erfüllung der Auflage und endgültiger Einstellung des Verfahrens sah das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab und erlegte gemäß § 472a Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2 auf. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen im Adhäsionsverfahren begeben. Auch im Hinblick darauf, dass nach der bisherigen Beweislage eine sehr hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben gewesen und die Einstellung nur im Hinblick auf die nicht unerhebliche Zahlungsauflage erfolgt sei, erscheine es angemessen, ihn aus Billigkeitsgründen mit den Auslagen zu belasten. Randnummer 4 Der Beschwerdeführer legte gegen die Auslagenentscheidung sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 4. September 2012 unter Hinweis auf § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO als unzulässig verwarf. Randnummer 5 Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Auslagenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts verstoße gegen die Unschuldsvermutung (Art. 9 Abs. 2 der Verfassung von Berlin). Mit seiner Zustimmung zur Verfahrenseinstellung und der Zahlung der aus seiner Sicht geringen Zahlungsauflage sei kein Schuldanerkenntnis verbunden gewesen. Randnummer 6 Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beteiligte zu 2 ist der Ansicht, das Amtsgericht habe mit der Feststellung einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit die Beweislage richtig beurteilt. Die Unschuldsvermutung sei dadurch nicht verletzt, weil bei einer Einstellung nach § 153a StPO die Schuldfrage offen bleibe. II. Randnummer 7 Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB -. Randnummer 8 1. Die am 15. September 2012 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist zulässig und insbesondere innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - erhoben. Die zunächst durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 25. Juni 2012 in Lauf gesetzte Beschwerdefrist wurde durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde unterbrochen und durch die Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 4. Sep-tember 2012 erneut in Gang gesetzt (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1996 - VerfGH 76/95 - LVerfGE 5, 30 <34>, und vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 24). Randnummer 9 Die sofortige Beschwerde hat die Verfassungsbeschwerdefrist offen gehalten, weil sie nicht offensichtlich aussichtslos war (vgl. Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 12; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Offensichtlich aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn der Beschwerdeführer über die fehlenden Erfolgsaussichten nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, a. a. O., m. w. N.). Ob das der Fall ist, prüft der Verfassungsgerichtshof ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts (Beschluss vom 11. April 2014, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07 -, juris Rn. 12). Randnummer 10 Die sofortige Beschwerde war hier - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Landgerichts - nicht, jedenfalls nicht offensichtlich unstatthaft im Sinne des § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung (hier: das Absehen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO) durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das ist nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum aber nur der Fall, wenn - anders als hier - die Anfechtbarkeit der Hauptentscheidung ausdrücklich oder nach dem systematischen Gesamtzusammenhang schlechthin ausgeschlossen ist; dass der Beschuldigte die Hauptentscheidung mangels Beschwer nicht anfechten kann, soll hingegen nicht erfasst sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 1988 - 1 Ws 70-71/88 u. a. -, juris Rn. 6 ff. - zum Freispruch -; LG Freiburg, Beschluss vom 20. November 1987 - IV Qs 103/87 -, juris Rn. 2 ff. - zu § 383 Abs. 2 StPO -; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 464 Rn. 19 m. w. N. und § 472a Rn. 4; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 464 Rn. 57 und § 472a Rn. 4; Gieg, in: KK StPO, 7. Auflage 2013, § 464 Rn. 9). Randnummer 11 2. Indem das Amtsgericht dem Beschwerdeführer die gerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers auferlegt hat, hat es gegen die durch Art. 9 Abs. 2 VvB gewährleistete Unschuldsvermutung verstoßen. Randnummer 12
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