Zurückweisung eines gegen eine Verfassungsrichterin gerichteten Ablehnungsgesuchs; keine Besorgnis der Befangenheit durch gesetzlich vorgesehenen Hinweis auf Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde und unterlassene Mitteilung vermeintlicher Ablehnungsgründe Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 10. Februar 2011, 15 W 85/10, Beschluss Tenor Der mit Schreiben vom 15. Januar 2014 gegen die Richterin Prof. Dr. K. gerichtete Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung des Kammergerichts, durch die seine sofortige Beschwerde gegen einen sein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Berlin zurückgewiesen wurde. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht macht er gegen die Rechtsanwaltskammer Berlin und die Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzansprüche aufgrund Verweigerung der Zulassung als Rechtsanwalt geltend. Den mit der Sache befassten Proberichter S. lehnte er wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Ferner rügte er die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. Randnummer 2 Die Richterin Prof. Dr. K. hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2013 als Berichterstatterin gemäß § 23 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 hat der Beschwerdeführer die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die abgelehnte Richterin hat sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. II. Randnummer 3 1. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über das Ablehnungsgesuch auch unter Mitwirkung der aus anderen Gründen abgelehnten Richterinnen und Richter M., W. und S., über deren Ausschluss bzw. Ablehnung er bereits zuvor durch gesonderte Beschlüsse entschieden hat, sowie unter Mitwirkung des ebenfalls abgelehnten Richters M.. Sind zwei oder mehr Richter aus unterschiedlichen und nicht in Zusammenhang stehenden Gründen abgelehnt, ist über die Ablehnungsgesuche jeweils getrennt und unter Ausschluss nur des jeweils betroffenen Richters zu befinden (vgl. den zuvor ergangenen Beschluss vom heutigen Tage über den Ausschluss und die Ablehnung der Richterinnen und Richter M., S. und W., unter II.5. m. w. N.). Randnummer 4 2. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Randnummer 5 Die in § 17 Abs. 1 VerfGHG geregelte Ablehnung von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (Beschlüsse vom 15. März 1995 - VerfGH 65/94 -, LVerfGE 3, 27 , und vom 31. Mai 2013 - VerfGH 130/12 - Rn. 4; st. Rspr.). Maßstab der Prüfung ist dabei nicht, ob der Richter tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ ist oder ob er sich selbst für befangen hält, sondern lediglich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Beschluss vom 30. Juni 2009 - VerfGH 110/06 - Rn. 9; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2014, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.