BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - juris). Vorliegend stammt das Ausgangsverfahren aus dem Land Berlin. Mit Blick auf die primär an den Wohnsitz der Kläger anknüpfende örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte (
1 Satz 1 SGG) hatten diese den Rechtsstreit zutreffend vor dem SG Berlin anhängig gemacht. Das LSG Berlin-Brandenburg übte daher im gerügten Berufungsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Berlin aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist. Das Rubrum wurde von Amts wegen entsprechend berichtigt. Randnummer 16 Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg (§ 29 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22. Oktober 2012, Amtsblatt Berlin 2012, 1979) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (
BFH aaO für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20. September 2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641). Randnummer 17 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG iVm § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung iSv § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben (
BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (
. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt. Randnummer 18 Auch ist die Klage form- und fristgerecht nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge (
5 Satz 1 GVG) eingereicht worden. Randnummer 19 Die Klage ist auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn das Berufungsverfahren - L 34 AS 1993/10 - war unangemessen lang. Randnummer 20 § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt, dass sich die "Angemessenheit der Verfahrensdauer" nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, richtet. Damit hat der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist (
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks 540/10 S 24 = BT-Drucks 17/3802 S 18). Er benennt hingegen nur beispielhaft ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bzw Unangemessenheit einer Verfahrensdauer besonders bedeutsam sind (s auchBT-Drucks 17/3802 S 18). Derartige Umstände reichen nach Auffassung des Senats jedoch für die Anwendung des Begriffs der "unangemessenen Verfahrensdauer" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) nicht aus. Vielmehr sind diese Umstände in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen, der sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. § 198 Abs. 1 GVG knüpft für die Bestimmung der (Un)Angemessenheit inhaltlich an die Maßstäbe an, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das BVerfG für die Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt haben (
BSG aaO). Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an den als Grundrecht nach Art 19 Abs. 4 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. Es reicht also nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1GG) und auch zu dem Ziel einer inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen steht. Auch das spricht dagegen, bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer eine enge zeitliche Grenze zu ziehen (
BSG aaO). Randnummer 21 Die Dauer eines Verfahrens ist in hohem Maße von dem Verhältnis abhängig, in dem die Zahl der von Rechtsuchenden betriebenen Verfahren zu den persönlichen und sächlichen Mitteln des jeweils zuständigen Gerichts steht. Dabei reicht es aus, dass dieses Verhältnis angemessen ist. Der Staat ist jedenfalls nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängig gemachte Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (
BSG aaO). Randnummer 22 In Würdigung dieser Grundsätze sieht der Senat zunächst davon ab, statistische Werte über die durchschnittliche Dauer vergleichbarer Berufungsverfahren heranzuziehen. Denn gerade im Bereich der Länder Berlin und Brandenburg war es angesichts der gerichtsbekannten Personalausstattung in dem zur Prüfung stehenden Zeitraum nicht auszuschließen, dass die statistischen Zahlen gerade eine im Durchschnitt möglicherweise überlange Verfahrensdauer widerspiegeln. Als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit eines Verfahrens sind sie daher nicht hilfreich (
BSG aaO). Randnummer 23 Mit einer Dauer von mehr als 31 Monaten zwischen dem Eingang der Berufung und der Zustellung des Berufungsurteils war das vorliegend zu beurteilende zweitinstanzliche Verfahren unangemessen lang. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Verfahren existenzsichernde KdU-Leistungen nach dem SGB II betraf, und zwar im Berufungsverfahren noch für die Zeit von Juli 2008 bis Mai
Schreiben vom
SGG) - dies war die Berichterstatterin seit Mitte September 2012 - liegt, indes nach der abschließenden Äußerung des JC ein weiterer Zeitraum in Ansatz zu bringen, der nicht statisch festzulegen ist. Auch eingedenk des Senatswechsels und des damit verbundenen Erfordernisses, auf den Terminstand des
2 Satz 1 GVG) kommt vorliegend nicht in Betracht (
die Nachweise bei BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -). Die Entschädigung beläuft sich nach Maßgabe des in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG enthaltenen Richtwerts zeitanteilig (
BSG aaO) auf 500,- € pro Kläger. Soweit die Kläger eine weitergehende Verzögerungsentschädigung begehren, ist die Klage nicht begründet. Randnummer 28 Dies gilt auch, soweit die Kläger einen Vermögensschaden iHv 1.464,65 € geltend machen, ohne dass hier zu entscheiden wäre, ob im Verfahren der Entschädigungsklage der Betroffene grundsätzlich nur Entschädigung für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist (
2 Satz 1 GVG), erhalten kann. Jedenfalls fehlt es schon an der Kausalität zwischen der eingetretenen Verzögerung und dem geltend gemachten materiellen Schaden in Gestalt weiterer KdU-Leistungen iHv 133,15 € für die Zeit von Juni 2008 bis Mai 2009, und zwar schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass das LSG im gerügten Berufungsverfahren ohne die unangemessene Verzögerung, dh bei einer früheren Entscheidung, in der Sache anders entschieden hätte. Es handelt sich mithin von vornherein nicht um einen Verzögerungsschaden, der auf die unangemessene Dauer des Verfahrens zurückzuführen sein könnte. Im Übrigen ist der Ausgangsrechtsstreit im Verfahren der Entschädigungsklage in der Sache nicht erneut zu führen; dies bleibt dem Rechtsmittelzug des gerügten Verfahrens vorbehalten. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 30 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 31 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001188013
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