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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 38. Senat L 38 SF 180/13 EK AS Urteil Sozialgerichtliches Verfahren: Entschädigung wegen unangemessener Dauer d

Sozialgerichtliches Verfahren: Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Berufungsverfahrens Orientierungssatz 1. Bei einem sozialgerichtlichen Verfahren über Grundsicherungsleistungen (hier: Koste

BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - juris). Vorliegend stammt das Ausgangsverfahren aus dem Land Berlin. Mit Blick auf die primär an den Wohnsitz der Kläger anknüpfende örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte (

§ 57Abs.

1 Satz 1 SGG) hatten diese den Rechtsstreit zutreffend vor dem SG Berlin anhängig gemacht. Das LSG Berlin-Brandenburg übte daher im gerügten Berufungsverfahren Rechtsprechungsgewalt des Landes Berlin aus, das damit Anspruchsgegner im Entschädigungsklageverfahren ist. Das Rubrum wurde von Amts wegen entsprechend berichtigt. Randnummer 16 Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg (§ 29 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22. Oktober 2012, Amtsblatt Berlin 2012, 1979) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (

BFH aaO für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20. September 2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641). Randnummer 17 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG iVm § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung iSv § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben (

BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (

. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt. Randnummer 18 Auch ist die Klage form- und fristgerecht nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge (

§ 198Abs.

5 Satz 1 GVG) eingereicht worden. Randnummer 19 Die Klage ist auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn das Berufungsverfahren - L 34 AS 1993/10 - war unangemessen lang. Randnummer 20 § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt, dass sich die "Angemessenheit der Verfahrensdauer" nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, richtet. Damit hat der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist (

Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BR-Drucks 540/10 S 24 = BT-Drucks 17/3802 S 18). Er benennt hingegen nur beispielhaft ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit bzw Unangemessenheit einer Verfahrensdauer besonders bedeutsam sind (s auchBT-Drucks 17/3802 S 18). Derartige Umstände reichen nach Auffassung des Senats jedoch für die Anwendung des Begriffs der "unangemessenen Verfahrensdauer" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) nicht aus. Vielmehr sind diese Umstände in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen, der sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. § 198 Abs. 1 GVG knüpft für die Bestimmung der (Un)Angemessenheit inhaltlich an die Maßstäbe an, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das BVerfG für die Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt haben (

BSG aaO). Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an den als Grundrecht nach Art 19 Abs. 4 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. Es reicht also nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1GG) und auch zu dem Ziel einer inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen steht. Auch das spricht dagegen, bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer eine enge zeitliche Grenze zu ziehen (

BSG aaO). Randnummer 21 Die Dauer eines Verfahrens ist in hohem Maße von dem Verhältnis abhängig, in dem die Zahl der von Rechtsuchenden betriebenen Verfahren zu den persönlichen und sächlichen Mitteln des jeweils zuständigen Gerichts steht. Dabei reicht es aus, dass dieses Verhältnis angemessen ist. Der Staat ist jedenfalls nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängig gemachte Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (

BSG aaO). Randnummer 22 In Würdigung dieser Grundsätze sieht der Senat zunächst davon ab, statistische Werte über die durchschnittliche Dauer vergleichbarer Berufungsverfahren heranzuziehen. Denn gerade im Bereich der Länder Berlin und Brandenburg war es angesichts der gerichtsbekannten Personalausstattung in dem zur Prüfung stehenden Zeitraum nicht auszuschließen, dass die statistischen Zahlen gerade eine im Durchschnitt möglicherweise überlange Verfahrensdauer widerspiegeln. Als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit eines Verfahrens sind sie daher nicht hilfreich (

BSG aaO). Randnummer 23 Mit einer Dauer von mehr als 31 Monaten zwischen dem Eingang der Berufung und der Zustellung des Berufungsurteils war das vorliegend zu beurteilende zweitinstanzliche Verfahren unangemessen lang. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Verfahren existenzsichernde KdU-Leistungen nach dem SGB II betraf, und zwar im Berufungsverfahren noch für die Zeit von Juli 2008 bis Mai

  1. Da für diesen Zeitraum die Kläger auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine höheren KdU-Leistungen (vorläufig) erstreiten konnten, war eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Höhe der angemessenen KdU von großer Bedeutung für sie, auch im Hinblick auf die für künftige Leistungszeiträume entscheidungserhebliche Frage, ob das JC ein Kostensenkungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hatte. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen wurden durch das BSG mit den auch vom LSG in dem gerügten Verfahren seiner Entscheidung zugrunde gelegten Entscheidungen des BSG vom
  2. Juli 2009 und
  3. Oktober 2010 (aaO) sowie vom
  4. April 2011 - B 14 AS 85/09 R - und
  5. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R - juris) geklärt. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Berichterstatterin in Auswertung der Urteile vom
  6. Oktober 2010 zunächst dem JC - letztlich ergebnislos - auferlegt hatte (

Schreiben vom

  1. März 2011), ein „schlüssiges Konzept“ zu den angemessenen KdU vorzulegen. Dies entsprach vielmehr den Maßgaben der BSG-Rechtsprechung. Dass dessen ungeachtet eine frühere Entscheidung auch ohne entsprechende Ermittlungen möglich gewesen wäre, ist unerheblich. Denn es ist nicht Aufgabe des Entschädigungsgerichts, die Sachdienlichkeit von Ermittlungen im gerügten Verfahren - soweit diese vertretbar sind - auf ihre Notwendigkeit hin aus seiner Sicht zu prüfen oder gar seine Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des im gerügten Verfahren mit der Bearbeitung betrauten Richters bzw Gerichts zu setzen. Es liegt im Rahmen des richterlichen Gestaltungsspielraums bei der Bestimmung der Verfahrensführung, die Entscheidung in die eine oder andere Richtung zu fällen und hierfür eine Bedenkzeit zu beanspruchen. Denn die richterliche Entscheidung, ob und welche Ermittlungen in welcher Reihenfolge als sachgerecht angesehen werden, ist zumindest solange zu akzeptieren, wie sie sich noch als vertretbar darstellt. Dies kann im Einzelfall durchaus auch einmal damit einhergehen, dass ursprünglich für erforderlich erachtete Ermittlungen letztlich als nicht relevant bzw. ursprünglich für nicht vorrangig relevant angesehene Ermittlungen später für bedeutsam gehalten werden. Randnummer 24 Nachdem allerdings das JC nach mehrfachen Erinnerungen und abschließender Fristsetzung mit Schriftsatz vom
  2. November 2011 (Eingang beim LSG
  3. November 2011) mitgeteilt hatte, kein eigenes Konzept vorlegen zu wollen und an die Ausführungsvorschriften des Landes Berlin gebunden zu sein, hätte dem LSG angesichts der verstrichenen Zeit nunmehr eine Förderung des Verfahrens oblegen, zumal auch aus seiner Sicht augenscheinlich keine weiteren Ermittlungsnotwendigkeiten bestanden und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen - wie aus dem Berufungsurteil erhellt - durch die Rechtsprechung des BSG geklärt waren, auf die sich dann das LSG auch erkennbar gestützt hat. Indes ist eine erkennbare Bearbeitung in der Sache ab
  4. November 2011 bis zur Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung am
  5. Mai 2013 - jedenfalls aktenkundig - nicht erfolgt, obwohl trotz Senatswechsel zum
  6. August 2012 ein Wechsel in der Person der Berichterstatterin und späteren Vorsitzenden des
  7. Senats nicht stattfand. Die allgemeine Arbeitsbelastung - auch durch die zeitweise Tätigkeit der Berichterstatterin als Präsidalrichterin und die naturgemäß in einem „Präsidentensenat“ (hier bis
  8. August 2012 der
  9. Senat) geringere Sitzungsdichte - kann schon deshalb nicht als Rechtfertigung für eine längere Verfahrensdauer dienen, weil die Dezernatsbelastung in einem „Präsidentensenat“ regelmäßig und so auch hier deutlich geringer war und es überdies der gerichtsinternen Organisation obliegt, auch Verfahren in diesen Senaten einer Erledigung in angemessenen Fristen zuzuführen. Hinzu kommt, dass diese Belastung mit dem Wechsel der Berichterstatterin und des Verfahrens in den
  10. Senat entfallen war. Für die Prüfung der Sache und die Abstimmung im Senat sowie zur Vorbereitung des Verhandlungstermins und damit der Entscheidung des
  11. Senats ist nach Einschätzung des erkennenden Senats in Anbetracht der höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen und auch in Ansehung dessen, dass eine Bestimmung der Sitzungstage mit den entsprechenden ehrenamtlichen Richtern im Ermessen der Vorsitzenden (

§ 110

SGG) - dies war die Berichterstatterin seit Mitte September 2012 - liegt, indes nach der abschließenden Äußerung des JC ein weiterer Zeitraum in Ansatz zu bringen, der nicht statisch festzulegen ist. Auch eingedenk des Senatswechsels und des damit verbundenen Erfordernisses, auf den Terminstand des

  1. Senats und des der Senatsgruppe zugehörenden
  2. Senats Rücksicht zu nehmen, sowie unter Berücksichtigung der auch der Vorsitzenden zuzubilligenden Einarbeitungsphase wäre der
  3. Senat aber gehalten gewesen, deutlich früher zu terminieren als dies dann tatsächlich (erst) am
  4. Mai 2013 zum
  5. Juni 2013 erfolgte, dh praktisch erst eineinhalb Jahre nach der letzten Äußerung des JC zur Sache. Verzögerungen können diesbezüglich den Klägern nicht angelastet werden, die mehrfach im Hinblick auf den eingetretenen „Verfahrensstillstand“ dessen Fortführung angemahnt hatten. Randnummer 25 Aus den vom Senat beigezogenen und im Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Terminsrollen des
  6. und
  7. Senats für das zweite Halbjahr 2012 und das erste Halbjahr 2013 ergibt sich Folgendes: Der
  8. Senat hatte nur eine Sitzung am
  9. März 2012 (mit drei älteren Sachen), der
  10. Senat hatte (Senats-)Sitzungen am
  11. November 2012 (mit drei jüngeren Verfahren aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende - AS -),
  12. Januar 2013 (mit einem jüngeren und einem älteren AS-Verfahren),
  13. Januar 2013 (mit drei jüngeren AS-Verfahren) und am
  14. Mai 2013 (mit sechs jüngeren AS-Verfahren). AS-Senatssitzungen der für das hier gerügte Verfahren zuständigen Senate wurden danach zwischen dem
  15. März 2012 und dem
  16. November 2012 gar nicht anberaumt, dann jedoch drei Termine im ersten Halbjahr 2013 mit - bis auf eine Ausnahme - jüngeren Verfahren. Es wäre, da zu berücksichtigende Hinderungsgründe nicht ersichtlich sind und auch von dem Beklagten diesbezüglich entsprechende Tatsachen nicht vorgebracht wurden, nach alledem möglich und auch geboten gewesen, das Verfahren spätestens in der Sitzung des
  17. Senats vom
  18. November 2012 zu entscheiden, in der - neben einer schriftlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - nur zwei mündliche Verhandlungen mit deutlich jüngeren Verfahren angesetzt worden waren, die im Übrigen nur von 11.40 Uhr bis 12.40 Uhr dauerten. Für die Abfassung und Zustellung des schriftlichen Urteils ist ein Zeitraum von einem Monat als angemessen anzusehen. Das Berufungsverfahren hätte daher spätestens bis zum Jahresende 2012 vollständig beendet werden können. Tatsächlich endete es erst mit Zustellung des Berufungsurteils am
  19. Juni
  20. Randnummer 26 Insgesamt ist daher von einer unangemessenen Verzögerung des Rechtsstreits im Umfang von fünf vollen Monaten auszugehen. Randnummer 27 Eine Ausnahme von der regelmäßigen Feststellung einer angemessenen Entschädigung für den so erlittenen Nachteil nicht vermögenswerter Art (

§ 198Abs.

2 Satz 1 GVG) kommt vorliegend nicht in Betracht (

die Nachweise bei BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -). Die Entschädigung beläuft sich nach Maßgabe des in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG enthaltenen Richtwerts zeitanteilig (

BSG aaO) auf 500,- € pro Kläger. Soweit die Kläger eine weitergehende Verzögerungsentschädigung begehren, ist die Klage nicht begründet. Randnummer 28 Dies gilt auch, soweit die Kläger einen Vermögensschaden iHv 1.464,65 € geltend machen, ohne dass hier zu entscheiden wäre, ob im Verfahren der Entschädigungsklage der Betroffene grundsätzlich nur Entschädigung für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist (

§ 198Abs.

2 Satz 1 GVG), erhalten kann. Jedenfalls fehlt es schon an der Kausalität zwischen der eingetretenen Verzögerung und dem geltend gemachten materiellen Schaden in Gestalt weiterer KdU-Leistungen iHv 133,15 € für die Zeit von Juni 2008 bis Mai 2009, und zwar schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass das LSG im gerügten Berufungsverfahren ohne die unangemessene Verzögerung, dh bei einer früheren Entscheidung, in der Sache anders entschieden hätte. Es handelt sich mithin von vornherein nicht um einen Verzögerungsschaden, der auf die unangemessene Dauer des Verfahrens zurückzuführen sein könnte. Im Übrigen ist der Ausgangsrechtsstreit im Verfahren der Entschädigungsklage in der Sache nicht erneut zu führen; dies bleibt dem Rechtsmittelzug des gerügten Verfahrens vorbehalten. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 30 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 31 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001188013

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