der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch iVm. mit dem Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal gehabt, ist bei der Berechnung der Feiertagsvergütung
den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes dem Arbeitnehmer zu leisten ist, nicht die Mindeststundenvergütung, die dem Arbeitnehmer für tatsächliche Arbeit zu zahlen ist, als Geldfaktor zugrunde gelegt werden darf. Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 11.02.2014, 3 Sa 1412/13 , das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 336/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Cottbus, 6. Juni 2013, 3 Ca 356/13, Urteil
gehend BAG,
dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch in ihrem Betrieb bzw. ihren Betrieben. Der Kläger ist seit dem
träglich zu zahlende Bruttogehalt 1.870,00 Euro, gemäß Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrages ist die Vergütung jeweils am Letzten eines Monats fällig. Bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden arbeitet der Kläger von Montag bis Donnerstag jeweils acht Stunden und am Freitag sieben Stunden. Er erbringt seine Arbeitsleistungen als Ausbilder im Bundesland Brandenburg, nämlich in Cottbus. Randnummer 3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erließ am 17. Juli 2012 auf Grund des § 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 Satz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die am
dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch durchführt; ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr
Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die
dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.“ Randnummer 6 Gemäß § 2 der Verordnung tritt diese am
dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozialgesetzbuches erbringen. Ausgenommen sind die Träger der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen; Randnummer 12
einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von sechs Monaten.“ Randnummer 23 Die Sollarbeitszeit des Klägers betrug im August 2012 179 Stunden, im Oktober 2012 180 Stunden, im November 2012 171 Stunden und im Januar 2013 180 Stunden. Wegen der in diesen Monaten vom Kläger tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden bzw. seiner Urlaubszeiten wird auf die Arbeitszeitnachweise für diese Monate Bezug genommen (Anlagenkonvolut B4 zum Schriftsatz vom 27. Mai 2013, Bl. 99 bis 102 der Akte). Die Beklagte zahlte dem Kläger für diese Monate zunächst nur die Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.870,00 Euro. Im März 2013 nahm die Beklagte eine
berechnung vor und zahlte dem Kläger am 26. März 2013 für August 2012 einen Betrag von 143,75 Euro brutto, für November 2012 einen Betrag von 53,75 Euro brutto und für Januar 2013 einen Betrag von 65,00 Euro brutto
. Die Beklagte berechnete unter Berücksichtigung der im März 2013 erfolgten
zahlung dabei die Vergütung wie folgt: Die Summe der von dem Kläger in einem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Stunden, für die dem Kläger Urlaub gewährt wurde, multiplizierte die Beklagte mit einem Stundenlohn von 11,25 Euro. Wenn dieser Betrag über dem Betrag von 1.870,00 Euro lag, zahlte die Beklagte den höheren Betrag. Lag der Betrag unter 1.870,00 Euro bzw. war er gleich hoch, zahlte die Beklagte den Betrag von 1.870,00 Euro und zwar unabhängig davon, ob in dem Monat Arbeitszeiten infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen waren. Randnummer 24 Mit E-Mail vom 11. Dezember 2012 (Bl. 74 der Akte) erteilte das Informations- und Wissensmanagement Z. der Beklagten folgende Auskunft: Randnummer 25 „wie bereits ausgeführt sind die geleisteten Arbeitsstunden mindestlohnpflichtig. Randnummer 26 Für die an Feiertagen und im Krankheitsfall ausgefallene Arbeit besteht kein Anspruch auf Mindestlohn. Randnummer 27 Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall ist im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgFG) geregelt. Das EntgFG beschreibt jedoch keine zwingenden gesetzlichen Arbeitsbedingungen im Sinne von § 2 AEntG. Randnummer 28 Demgegenüber ist die Entgeltfortzahlung im Urlaub im § 4 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Entsprechend des Wortlautes ist hier „unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes“ festgelegt. Sofern sich der Begriff Arbeitsentgelt auf den Begriff Entgelt des § 3 bezieht, wäre der Mindestlohn einschlägig. Randnummer 29 Da es sich hier um eine Auslegung des Tarifvertrages handelt, empfehle ich Ihnen sich an die Tarifvertragsparteien zu wenden. Randnummer 30 Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.“ Randnummer 31 Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Beklagte schulde ihm noch restliche Vergütung für Oktober 2012 und Januar
dem Entgeltfortzahlungsgesetz. § 2 EFZG sei zu entnehmen, dass es sich um eine anspruchserhaltende Norm handele. Folglich sei zu prüfen, welcher Vergütungsanspruch bestünde, dieser bestehe dann fort. Dies sei vorliegend der in Streit befindliche Mindestlohn. Randnummer 32 Mit seiner am
zahlung in Höhe von 143,75 Euro, für Oktober 2012 eine
zahlung in Höhe von 155,00 Euro, für November 2012 eine
zahlung von 53,75 Euro und für Januar 2013 eine
zahlung von 155,00 Euro. Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe von 262,50 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt, nämlich bezogen auf die von der Beklagten im März 2013 erbrachten
zahlungen. Eine Klageerweiterung für die Monate März und April 2013 in Höhe von 65,00 Euro hat der Kläger zurückgenommen. Randnummer 33 Der Kläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 34 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 245,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils aus 155,00 Euro seit dem
der Mindestlohnverordnung. Der Mindestlohntarifvertrag regele ausschließlich die Mindestvergütung und den jährlichen Urlaubsanspruch. Ansprüche auf Entgeltfortzahlung zählten nicht zu den Arbeitsbedingungen gemäß § 5 AEntG. Daher könne ein Mindestlohntarifvertrag, der Regelungen zur Vergütung im Falle der Krankheit oder für Feiertage enthalte, auch nicht gemäß § 7 AEntG durch Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt werden. In § 2 AEntG würden nur die Arbeitsbedingungen geregelt, die international zwingend sein sollten. Diese würden denjenigen der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Würde man den Mindestlohn, der durch Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt worden sei, auch im Rahmen des EFZG zur Anwendung bringen, würde die Regelung in § 5 AEntG und damit die Wertung des Gesetzgebers, nur bestimmte Regelungen für zwingend zu erklären, umgangen. Randnummer 38 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom
zahlung von 155,00 Euro brutto. Dies entspreche dem noch nicht ausgezahlten Anteil des Feiertagslohns für den
Rechtsauffassung der Beklagten. Die Beklagte habe dem Kläger auch den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn nicht vergütet, sie habe bisher nur 164 Stunden in Höhe des Mindestlohnes vergütet. Bei einem Gehalt von 1.870,00 Euro brutto und einer Sollarbeitszeit von 180 Stunden ergebe sich ein Stundenlohn von 10,39 Euro. Danach hätte die Beklagte ihrer Auffassung
dem Kläger für Oktober 2012 insgesamt 2.011,24 Euro brutto zahlen müssen. Der
zahlungsanspruch des Klägers bestehe aber auch in Höhe weiterer 13,76 Euro brutto. Der Kläger habe für die wegen der Feiertage ausgefallenen Arbeitszeit Anspruch auf Vergütungsfortzahlung gemäß § 2 Abs. 1 EFZG in Höhe des Mindestlohnes von 11,25 Euro brutto je Stunde. Hätte der Kläger nämlich an diesem Tag gearbeitet, so hätte die Beklagte ihn mit dem Mindestlohn von 11,25 Euro brutto pro Stunde vergütet. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stehe dem nicht entgegen. Diese betreffe die Bürgenhaftung. Das AEntG selbst schränke die Akzessorietät der Bürgenhaftung erheblich ein. Dieser Intention folgend schränke das BAG die Bürgenhaftung weiter ein. Der Arbeitgeber, der zu seinem Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis
deutschem Recht stehe, sei, sofern eine Rechtsverordnung
G vorliege, nicht berechtigt, vergleichbar der Bürgenhaftung die aus dem deutschen Arbeitsvertragsrecht folgenden Rechtsansprüche zu beschränken. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung folge nicht aus dem AEntG, sondern aus dem EFZG. Durch die Rechtsverordnung sei zum 1. August 2012 das zwischen den Parteien arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt durch den Mindestlohn ersetzt worden. Für Januar 2013 habe der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 90,00 Euro aus §§ 611 BGB, 2 Abs. 1 EFZG. In Höhe eines Teilbetrages von 83,12 Euro brutto habe er wohl auch
der Auffassung der Beklagten einen Anspruch auf
zahlung. Er habe aber auch den Anspruch auf weitere
zahlung in Höhe von 6,88 Euro. Der Zinsanspruch einschließlich des Anspruchs auf Zahlung der 4,91 Euro rechtfertige sich aus den §§ 280, 286 Abs. 1 BGB. Jedenfalls ab dem
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
dem Entgeltausfallprinzip. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erfasse nur die Bürgenhaftung. Bei der Entscheidung und der damit verbundenen Einschränkung bezüglich der Zeiten für Feiertage und Krankheit sei es allein um die Einschränkung des Bürgen gegangen. Der Generalunternehmer könne Arbeitnehmer, die nicht baustellenanwesend seien, nicht wahrnehmen und er wisse daher nicht, ob noch weitere Arbeitnehmer Vergütungsansprüche gegen den Subunternehmer als primären Arbeitgeber haben. Vorliegend fehle es auch an einer anwendbaren Vergütungsregelung im Arbeitsvertrag durch die Geltung des hier anzuwendenden Mindestlohn-Tarifvertrages, der sich als höherrangiges Recht gegenüber der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung darstelle und die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede verdränge. Randnummer 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 47 A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthaft, da sie von dem Arbeitsgericht im Urteil zugelassen wurde, und gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519 Abs. 1 und Abs. 2, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 48 B. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger 245,00 Euro brutto und die sich aus dem Tenor ergebenden Zinsen zu zahlen. Randnummer 49 I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung für Oktober 2012 in Höhe von 155,00 brutto. Da der Kläger in diesem Monat 164 Stunden tatsächlich gearbeitet hat und insgesamt 16 Stunden Arbeitszeit aufgrund gesetzlicher Feiertage ausgefallen sind, ist unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 11,25 Euro brutto ein Anspruch in Höhe von insgesamt 2.025,00 Euro brutto entstanden. Der Anspruch ist lediglich in Höhe von 1.870,00 Euro brutto durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB untergegangen, so dass die Beklagte verpflichtet ist, den noch offenen Differenzbetrag von 155,00 Euro brutto an den Kläger zu zahlen. Randnummer 50 1. Der Kläger hat unstreitig im Oktober 2012 insgesamt 164 Stunden tatsächlich als Ausbilder für die Beklagte in Cottbus gearbeitet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für diese tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ein Entgelt in Höhe von 1.845,00 Euro brutto zu zahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 AEntG iVm. § 1 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom
dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch durchgeführt. Danach muss die Beklagte dem Kläger für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gemäß § 3 Nr. 1 MindestlohnTV eine Mindeststundenvergütung in Höhe von 11,25 Euro brutto zahlen. Randnummer 51
TV regelt dieser ausschließlich die Mindeststundenvergütung und den jährlichen Urlaubsanspruch. Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus dem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt. Randnummer 54 cc) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 AEntG, wonach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG entsprechende Anwendung findet, liegen ebenfalls vor. Die Erstreckung des MindestlohnTV auf alle unter den Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erscheint im öffentlichen Interesse geboten. Randnummer 55
vollzogen wird (vgl. BAG 28. März 1990 – 4 AZR 536/89 – Juris-Rn. 18, NZA 1990, 781 zur Allgemeinverbindlicherklärung
vollziehbares Interesse dar, dem pädagogischen Personal, welches im Bereich der öffentlich geförderten Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen eingesetzt wird, ein Mindestentgelt zu zahlen und einen angemessenen Urlaubsanspruch zu gewähren, um auf diese Weise zu fördern, dass ausreichend qualifiziertes und motiviertes Personal in diesem Bereich zum Einsatz kommt. Randnummer 57 dd) Anhaltspunkte für Verfahrensfehler im Verordnungsverfahren liegen ebenfalls nicht vor und werden auch von der Beklagten hier nicht vorgebracht. Mit der am 3. April 2012 im Bundesanzeiger (BAnzAT 03.04.2012 B1) veröffentlichten Bekanntmachung über den Entwurf einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 7 Abs. 4 AEntG die dort geforderte Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung gegeben. Bereits am
dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozialgesetzbuches erbracht werden. Der Kläger ist dort als Ausbilder tätig. Damit ist der Kläger Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich, der mit der Aus- und Weiterbildung von Teilnehmerinnen/Teilnehmern betraut ist. Da der Kläger in Cottbus im Bundesland Brandenburg tätig ist, beträgt die Mindeststundenvergütung 11,25 Euro brutto. Randnummer 59
1 EFZG hat die Beklagte dem Kläger das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Da der Kläger ohne den Arbeitsausfall jeweils acht Stunden als Ausbilder für die Beklagte gearbeitet hätte und die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 AEntG iVm. § 1 MindestlohnVO verpflichtet ist, für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gemäß § 3 Nr. 1 MindestlohnTV einen Stundenlohn von 11,25 Euro brutto zu zahlen, hat der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 EFZG auch für jede infolge des Feiertages ausgefallene Arbeitsstunde einen Anspruch auf Zahlung eines Stundenlohns von 11,25 Euro brutto. Dies ergibt die Auslegung des § 2 Abs. 1 EFZG. Randnummer 62
kommt. Da § 9 Abs. 1 ArbZG ein gesetzliches Beschäftigungsverbot an Feiertagen beinhaltet, würde den Arbeitnehmern an diesen Tagen vertraglich
dem Grundsatz der von keiner Seite zu vertretenden Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB) kein Entgeltanspruch zustehen. Dieses Ergebnis verhindert die Vorschrift des § 2 Abs. 1 EFZG (Spengler in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath
dem Wortlaut ist daher nicht (nur) das Arbeitsentgelt zu zahlen, was die Parteien als Arbeitsentgelt arbeitsvertraglich vereinbart haben. Durch den Arbeitsausfall aufgrund eines Feiertages entfällt vielmehr gerade das Arbeitsentgelt, was an den Arbeitnehmer bei Erbringung der tatsächlichen Arbeitsleistung zu zahlen wäre. Nur durch die Zahlung des Entgelts, welches der Arbeitnehmer bei tatsächlicher Arbeitsleistung beanspruchen kann, wird die mit der Vorschrift bezweckte wirtschaftliche Kompensation erreicht. Der Arbeitnehmer soll durch den Arbeitsausfall aufgrund eines gesetzlichen Feiertages gerade keine finanziellen
teile erleiden im Vergleich zu der wirtschaftlichen Situation bei tatsächlicher Erbringung der Arbeitsleistung. Damit begründet § 2 EFZG aber einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Arbeitsentgelts, das dem Arbeitnehmer rechtlich für die Arbeitszeit zustehen würde, die er an dem gesetzlichen Feiertag ohne den gesetzlich angeordneten Untergang der Arbeitspflicht gearbeitet hätte. Randnummer 64 cc) Allein durch die Zahlung des zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag vereinbarten Bruttomonatsgehaltes in Höhe von 1.870,00 Euro kann vorliegend nicht das gemäß § 2 EFZG geschuldete Feiertagsentgelt erfüllt werden. Die Beklagte ist zum einen gemäß § 8 AEntG iVm. § 1 MindestlohnVO verpflichtet ist, für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit von 164 Stunden gemäß § 3 Nr. 1 MindestlohnTV einen Stundenlohn von 11,25 Euro brutto zu zahlen. Ferner ist aber auch bei der Ermittlung der Feiertagsvergütung ein Stundenentgelt in Höhe der Mindeststundenvergütung als Geldfaktor zugrunde zu legen. Wenn die Arbeit am 3. Oktober 2012 und 31. Oktober 2012 nicht infolge der Feiertage im Umfang von jeweils acht Stunden (Zeitfaktor) ausgefallen wäre, hätte die Beklagte für die erbrachte Arbeitsleistung nämlich ein Mindestentgelt in Höhe von 11,25 Euro brutto pro Stunde (Geldfaktor), also insgesamt 180,00 Euro brutto, zahlen müssen. In dieser Höhe besteht damit Anspruch auf Feiertagvergütung
Randnummer 65 dd) Weder durch die Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes noch durch die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende-Richtlinie) werden die Vorschriften der §§ 2, 3, 4 EFZG dahin eingeschränkt, dass bei der Ermittlung des Arbeitsentgeltes, das
den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes dem Arbeitnehmer zu leisten ist, nicht die Mindeststundenvergütung, die dem Arbeitnehmer für tatsächliche Arbeit zu zahlen ist, als Geldfaktor zugrunde gelegt werden darf. Randnummer 66
allgemeiner Auffassung als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 34 EGBGB aF anzusehen sind, etwa die Vorschriften über Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Hygiene, Schutzmaßnahmen für Schwangere und Wöchnerinnen (vgl. § 2 Nr. 5, 6 AEntG). Hätte der Gesetzgeber auch die hier betroffenen Normen über die Entgeltfortzahlung in jedem Fall als Eingriffsnormen angesehen, so hätte es nahe gelegen, sie in den Katalog des § 2 AEntG aufzunehmen (vgl. BAG 18. April 2012 – 10 AZR 200/11 – Rn. 22 mwN, aaO). Demnach kann ein Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 1 AEntG bzw. aufgrund einer Verordnung
G nicht verpflichtet werden, einem Arbeitnehmer für die Zeiten, die der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbracht hat, weil die Arbeit infolge eines Feiertages ausgefallen ist, ein Mindestentgelt zu zahlen. Er ist
diesen Vorschriften auch zur Zahlung eines Mindestentgelts für Arbeitszeiten, die infolge von Krankheit nicht erbracht werden, jedenfalls dann nicht verpflichtet werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Randnummer 67
teile erleidet, und nicht schlechter gestellt wird, als wenn er die ohne den Feiertag geschuldete Arbeitsleistung erbracht hätte. Aus der Entsende-Richtlinie folgt ebenfalls nicht, dass der deutsche Gesetzgeber gehindert ist, für Arbeitsverhältnisse, die unter deutsches Recht fallen, auch solche Arbeitsbedingungen festzulegen, die über die im Arbeitnehmerentsendegesetz enthaltenen Mindestarbeitsbedingungen hinausgehen (vgl. auch Art. 3 Abs. 7). Wenn die Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen gesichert ist, wird allein dadurch, dass darüberhinausgehende Arbeitsbedingungen gegebenenfalls unterschiedlich geregelt sind, je
dem, ob das Arbeitsverhältnis unter deutsches Recht fällt oder nicht, auch der freie Personen- und Dienstleistungsverkehr oder ein fairer Wettbewerb nicht behindert. Randnummer 68 ee) Den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Januar 2005 – 5 AZR 279/01 – und 5 AZR 617/01 – kann
Ansicht der Kammer nicht entnommen werden, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht eine Feiertagsvergütung gemäß § 2 EFZG bzw. eine Entgeltfortzahlung gemäß §§ 3, 4 EFZG beanspruchen kann, bei der als Geldfaktor die Mindeststundenvergütung zugrunde zu legen ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Fall der Erbringung der (ausgefallenen) Arbeitsleistung gemäß § 8 Abs. 1 AEntG diese hätte zahlen müssen. Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Bürgenhaftung
G aF (jetzt § 14 AEntG) zu entscheiden. § 1a AEntG aF bzw. § 14 AEntG bestimmen, dass der Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines
unternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem
unternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgeltes an den Arbeitnehmer
G aF bzw. jetzt
G wie ein Bürge haftet. Damit wird über § 1a AEntG aF bzw. § 14 AEntG aber eine Haftung ausschließlich für solche Verpflichtungen des Arbeitgebers begründet, die ihre Rechtsgrundlage in dem AEntG iVm. mit den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen bzw. den Rechtsverordnungen über die Zahlung des Mindestentgelts haben. Dies bedeutet, nur wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
diesen in § 1a AEntG aF bzw § 14 AEntG aufgeführten Regelungen ein Mindestentgelt zu zahlen hat, wird eine Haftung begründet. Der Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung der Werk- und Dienstleistungen beauftragt, haftet dagegen nicht für solche Ansprüche, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer
anderen Rechtsgrundlagen, wie zB § 615 BGB oder § 2 EFZG, schuldet. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Zahlung von Feiertagsvergütung kann, wie ausgeführt, nicht § 8 Abs. 1 AEntG sein. Daher ist für solche Verpflichtungen auch die Bürgenhaftung ausgeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht musste aber nicht darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Arbeitsentgelt im Annahmeverzug bzw. Feiertagsvergütung beanspruchen kann. Randnummer 69 ff) Gemäß § 12 EFZG kann von § 2 EFZG nicht abgewichen werden, so dass die Beklagte sich auch insofern nicht auf die vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe von 1.870,00 Euro berufen kann. Randnummer 70
EFZG nicht die Mindeststundenvergütung in Höhe von 11,25 Euro zugrunde zu legen wäre, sondern das vertraglich vereinbarte Entgelt, hätte die Beklagte den Vergütungsanspruch des Klägers für Oktober 2012 und Januar 2013 offensichtlich nicht vollständig erfüllt, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinwies. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Zahlungsweise auch nicht auf die – unverbindliche – Auskunft des Informations- und Wissensmanagements Zoll stützen, da dort keine Aussage darüber getroffen wird, dass der Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden und der anfallenden Krankheits- und Feiertagsstunden seinen Verpflichtungen zur Entgeltzahlung mit der Zahlung des Bruttomonatslohns vollständig
kommt, wenn nicht bereits aufgrund die tatsächlich geleisteten Stunden zuzüglich der Urlaubsstunden ein Entgelt über 1.870,00 Euro brutto zu zahlen ist. Allein mit der Zahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgeltes in Höhe von 1.870,00 Euro brutto können die Ansprüche des Klägers auf Zahlung des Mindestentgeltes für die tatsächlich im Oktober 2012 geleisteten 164 Arbeitsstunden und sein Anspruch auf Feiertagsentgelt
Da
G iVm. MindestentgeltVO sichergestellt sein muss, dass der Kläger für die tatsächlich geleisteten Stunden ein Entgelt in Höhe von 1.845,00 Euro erhält, können durch die Zahlung dieses Betrages nicht mehr anteilig Ansprüche
Damit ist es erkennbar nicht mehr möglich, allein durch die Zahlung eines festen Monatsgehaltes auch das für den Feiertag ausgefallene Arbeitsentgelt zu tilgen. Wenn unterschiedliche Vergütungsgrundlagen für die tatsächlich geleistete Arbeit und für die ausgefallene Arbeitszeit bestehen, müssen die Ansprüche für geleistete Arbeit und für die ausgefallene Arbeitszeit getrennt berechnet werden. Dies bedeutet bezogen auf den Anspruch aus § 2 EFZG, dass auf der Grundlage des vereinbarten Bruttomonatsentgeltes in Höhe von 1.870,00 Euro brutto zu errechnen ist, welcher Anteil hierauf auf die infolge der Feiertage ausgefallenen Stunden entfällt. Bei einer Sollarbeitszeit von 180 Stunden im Oktober 2012 ergibt sich ein Stundensatz von 10,39 Euro und für 16 Stunden demnach ein Betrag von 166,24 Euro brutto. Dieser Betrag wäre dann neben dem geschuldeten Mindestentgelt in Höhe von 1.845,00 Euro zu zahlen. Genauso können mit der Zahlung von 1.935,00 Euro brutto die Ansprüche des Klägers auf Zahlung des Mindestentgelts für die im Januar 2013 geleisteten 172 Arbeitsstunden und auf Zahlung des Feiertagsentgelts
Denn der Kläger kann bereits den Betrag von 1935,00 Euro brutto für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden beanspruchen. Die Beklagte bleibt daneben aber verpflichtet, dem Kläger die Entgeltzahlung an Feiertagen zu leisten. Bei einer Sollarbeitszeit von 180 Stunden im Januar 2013 ergibt sich ein Stundensatz von 10,39 Euro und für die acht infolge des gesetzlichen Feiertages ausgefallenen Stunden ein
Randnummer 75 IV. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Zinsen in Höhe von 4,91 Euro zu zahlen. Der Anspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der restlichen Vergütung für August 2012 in Höhe von 143,75 Euro seit dem
G iVm. § 1 MindestlohnVO und § 3 Nr. 1 MindestlohnTV eine Mindeststundenvergütung in Höhe von 11,25 Euro zu zahlen. Der Anspruch war aufgrund der vertraglichen Vereinbarung am letzten Tag des Monats fällig. Da die Beklagte die Ansprüche durch die Zahlung von 1.870,00 Euro zunächst nicht vollständig erfüllt hatte, geriet sie ab dem
Rechtshängigkeit, die Vergütungsansprüche für August und November 2012 und für Januar 2013 vollständig erfüllt. Unter der Berücksichtigung der teilweise erfolgten Klagerücknahme wurde die Kostenquote durch das Arbeitsgericht vertretbar ermittelt. Randnummer 78 D. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001188450
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.