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SG Berlin 81. Kammer S 81 KR 1172/14 ER Beschluss Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Arbeitslosengeld II-Bezieher - vorläufige Leistungsgewä

Obsah (8)§ 5§ 86b§ 24§ 22§ 27§ 6§ 175§ 252

Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Arbeitslosengeld II-Bezieher - vorläufige Leistungsgewährung - keine Darlehensgewährung Leitsatz Die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld II im Wege

. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass erst

Vorlage einer polizeilichen Meldebescheinigung, eines Aufenthaltstitels, dem

weis einer Auslandskrankenversicherung und

endgültiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II über die Mitgliedschaft entschieden werden könne. Eine vom Bevollmächtigten der Antragsgegnerin gesetzte Frist verstrich ergebnislos. Randnummer 5 Am 24. Juni 2014 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er ist der Ansicht, dass Versicherungspflicht

§ 5Abs.

1 Nr. 2a SGB V bestehe und versicherte an Eides statt, nicht über einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen und seit der Einreise in Deutschland keinen Krankenversicherungsschutz formell begründet zu haben, seit Ende 2013 keiner Erwerbstätigkeit

zugehen und aufgrund seiner Erkrankung dringend auf Leistungen der Antragsgegnerin angewiesen zu sein. Randnummer 6 Er beantragt, Randnummer 7 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine vorläufige Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 9 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung führt sie aus, dass die Mitgliedschaft abzulehnen sei, da der Antragsteller Arbeitslosengeld II lediglich vorläufig erhalte und die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die von der Antragsgegnerin in Kopie übersandte Verwaltungsakte verwiesen. II. 1. Randnummer 12 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Randnummer 13 Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).

§ 86bAbs.

2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher

teile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn

der Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im hauptsächlichen Verwaltungs- oder Klageverfahren erfolgreich sein wird. Zum anderen muss eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender

teile nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Hauptverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Randnummer 14

der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung liegt ein Anordnungsanspruch vor. Es ist dem Antragsteller angesichts der bestehenden hohen Erfolgschancen in der Sache nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.

den glaubhaft gemachten Behauptungen des Antragstellers liegen die Voraussetzungen für eine gesetzliche Pflichtversicherung vor. Randnummer 15

§ 5Abs.

1 Nr. 2a SGB V sind Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II

dem SGB II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, pflichtversichert. Die gilt nicht, wenn diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen

§ 24Abs.

3 Satz 1 SGB II bezogen werden. Die Versicherungspflicht gilt

Satz 2 auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Randnummer 16 Der Antragsteller erhält aufgrund des rechtkräftigen Beschlusses des SG Berlin vom

  1. Mai 2014 vorläufig Arbeitslosengeld II für die Zeit vom
  2. April 2014 bis
  3. September
  4. Diese Leistungen werden nicht nur darlehensweise gewährt, sondern (lediglich) vorläufig. Die vorläufige Gewährung beruht auf der Entscheidung des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und musste zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache vorläufig ergehen. Randnummer 17 Die vorläufige Gewährung stellt keine darlehensweise Bewilligung dar. Denn das SGB II sieht die Leistung von Arbeitslosengeld II als Darlehen (nur) für besondere Fallkonstellationen vor. So können Darlehen

§ 24Abs.

1 S. 1 SGB II für besonderen Finanzierungsbedarf gewährt werden, wenn ein vom Regelbedarf umfasster, unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt ist.

§ 24Abs.

4 SGB II können Darlehen gewährt werden, wenn in dem Monat, für den Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Leistungen können

§ 24Abs.

5 SGB II als Darlehen erbracht werden, wenn der Verbrauch oder die Verwertung von Vermögen nicht sofort möglich ist.

§ 22Abs.

6 S. 3 SGB II soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Auszubildenden kann

§ 27Abs.

4 SGB II ein Darlehen gewährt werden. Diese Fallkonstellationen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V normiert einen klar definierten Katalog von Ausnahmen, bei welchen trotz der Gewährung von Leistungen

dem SGB II keine Versicherungspflicht eintreten soll. Die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II ist nicht als Ausnahme benannt. Eine vom klaren Wortlaut der Ausnahmetatbestände abweichende Auslegung ist nicht möglich. Denn Satz 2 bestimmt ergänzend, dass eine Versicherungspflicht auch eintritt, wenn die Leistungsentscheidung rückwirkend aufgehoben wird. Randnummer 18 Die weiteren Voraussetzungen der Versicherungspflicht

§ 5Abs.

1 Nr. 2a SGB II sind erfüllt. Der Antragsteller ist nicht familienversichert. Er erhält nicht nur Leistungen

§ 24Abs.

3 Satz 1 SGB II. Dies wären Leistungen der Erstausstattung für die Wohnung mit Haushaltsgeräten, für Bekleidung und bei Schwangerschaft oder für Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen oder für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen. Randnummer 19 Der Antragsteller hat zudem glaubhaft gemacht, dass die Versicherungspflicht

§ 5Abs.

1 Nr. 2a SGB V nicht ausgeschlossen ist.

§ 5Abs.

5a SGB V ist nicht

Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in § 5 Abs. 5 SGB V oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte.

den glaubhaften und nicht widersprochenen Angaben des Antragstellers war er unmittelbar (vgl. zur Auslegung als Monatsfrist: Urteil des Bundessozialgericht vom 3. Juli 2013, B 12 KR 11/11 R) vor dem Bezug von Arbeitslosengel II weder privat krankenversichert, noch war er unmittelbar zuvor hauptberuflich selbständig tätig oder

§ 6Abs.

1 oder 2 SGB V – ggf. bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit – versicherungsfrei. Selbst wenn der Antragsteller selbständig wäre oder unmittelbar vor dem Bezug gewesen wäre, würde sich die Versicherungspflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ergeben. Randnummer 20 Der Antragsteller hat sich in Ausübung seines

§ 175Abs.

1 SGB V freien Wahlrechts für eine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin entscheiden. Diese darf

§ 175Abs.

1 S. 2 SGB V die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Randnummer 21 Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe stehen einer Versicherungspflicht nicht entgegen. Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein. Im Übrigen kann die Antragsgegnerin weitere Unterlagen zur Prüfung nicht verlangen. Die polizeiliche Anmeldung hat der Antragsteller mit der Antragsschrift vorgelegt, die Mitgliedserklärung liegt der Antragstellerin seit 19. Juni 2104 vor. Als EU-Bürger ist der Antragsteller freizügigkeitsberechtigt und benötigt keinen Aufenthaltstitel. Schließlich verweist die Antragsgegnerin – wie ausgeführt – zu Unrecht darauf, dass zunächst eine endgültige Bewilligung durch das Jobcenter erfolgen soll. Randnummer 22 Der Versicherungspflicht steht auch nicht entgegen, dass das Jobcenter bislang keine Anmeldung vorgenommen und die

§ 252Abs.

1 S. 2 SGB II zu tragenden Beiträge nicht geleistet hat. Die Versicherungspflicht entsteht unabhängig von der Anmeldung und Beitragszahlung. Randnummer 23 Das Eilbedürfnis ergibt sich aus der Erkrankung des Antragstellers und dem akuten Bedarf an medizinischer Versorgung. Randnummer 24 Der Antrag war zurückzuweisen, soweit der Antragsteller – durch zeitlich unbeschränkten Antrag – über den 30. September 2014 hinaus, einen vorläufigen Krankenversicherungsschutz begehrt. Denn

der Entscheidung des SG Berlin ist das Jobcenter zunächst nur zur Leistung bis

  1. September 2014 verpflichtet. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen für eine weitere Pflichtversicherung vorliegen ist ungewiss.
  2. Randnummer 25 Dem Antragsteller wird rückwirkend ab Eingang der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne mutwillig zu erscheinen hinreichende Erfolgsaussichten bietet und der Antragsteller

seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO). Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers war erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO), weil sich wegen der komplizierten Rechtslage auch ein bemittelter Kläger vernünftigerweise eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin bedient hätte. 3. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Sie berücksichtigt das Unterliegen der Antragsgegnerin. Die Abweisung im Übrigen wurde bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt, da das Unterliegen nur minimal ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001188848

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