Klage gegen Lärm- und Geruchsemissionen Orientierungssatz 1. Schädliche Umwelteinwirkungen sind zu verhindern, soweit sie nach dem
§ 906Abs.1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung u.a.
von Gasen, Geräuschen und Erschütterungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
§ 906
Abs.1 Satz 2 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.
§ 906
Abs.1 Satz 3 BGB gilt Gleiches für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. Dies bedeutet, dass Immissionen, die die einschlägigen Grenzwerte der aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – einhalten, in der Regel als zumutbar, mithin nicht erheblich nachteilig gelten. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, sind die Umstände des konkreten Einzelfalles maßgeblich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
- Juli 2003 - 4 B 55/03 – in: NVwZ 2003, 3360, 3361, m.w.N.). Randnummer 21 Für die Beurteilung der Frage, wann Gerüche als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind, kann die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden, aber sie erzeugt für die Gerichte keine Bindungswirkung, weil der Gesetzgeber sie nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2010 – 4 B 29/10 – juris, Rn. 3). Randnummer 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot bedarf auch derjenige, der Emissionen verursacht, des Schutzes vor einer störungsempfindlichen benachbarten Nutzung, die eine Einschränkung des ihm für die Verbreitung der Emissionen zur Verfügung stehenden Raumes nach sich ziehen würde. Treffen unverträgliche Nutzungen aufeinander, wie z.B. Wohnbebauung und ein vorhandener landwirtschaftlicher Betrieb, hat das Gebot der Rücksichtnahme nämlich nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern es soll auch emittierende Betriebe in ihrer Existenz sichern. Ein Wohnbauvorhaben kann daher im Rechtsinne rücksichtslos sein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. etwa § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) aussetzt, etwa wenn Wohnbebauung zu nahe an einen vorhandenen emittierenden Betrieb heranrückt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, und vom
- November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145, sowie Beschluss vom
- September 2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82). Diese Grundsätze sind auch hier entsprechend anwendbar und bestimmen den Umfang des Schutzanspruchs der Kläger. Beim Erwerb eines Wohngrundstücks mit absehbaren Lärm- und Geruchsimmissionen, d.h. eines situationsbelasteten Grundstücks, sind die Kläger zwar nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet, wohl aber zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hält (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2001 – V ZR 246/00 – juris, Rn. 17). Randnummer 23 So liegt der Fall hier. Die Kläger hätten bei der Anwendung der beim Erwerb eines Grundstücks üblichen Sorgfalt erkennen müssen, dass auf dem angrenzenden Grundstück Tiere gehalten werden. Es stellt keine überspannte Anforderung dar, wenn von den Klägern verlangt wird, dass sie das Grundstück vor dem Erwerb begehen oder auf anderer Weise von allen Seiten und nicht nur von der Straße aus betrachten und sich über evtl. negative Standorteigenschaften erkundigen. Randnummer 24 Nach diesen Maßstäben ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Kläger durch Lärm- und/oder Geruchsimmissionen nicht gegeben (dazu unten
(1)und
(2)). Randnummer 25 (1.) Als Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel ist für die klägerischen Grundstücke nicht der Wert für ein allgemeines Wohngebiet (Nr. 6.
- d) TA-Lärm) maßgeblich. Die Grundstücke der Kläger liegen zwar in einem allgemeinen Wohngebiet, sie grenzen jedoch an ein Gebiet mit besonderer Zweckbestimmung (Lehre und Forschung), die einem Gewerbegebiet entspricht. Diese Gemengelage der Nutzungen führt dazu, dass hier wegen der unterschiedlichen Nutzungen ein Mittelwert zu bilden ist. Ist im Gewerbegebiet ein Immissionsrichtwert von tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) und im allgemeinen Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) zulässig, so ist bei diesen aufeinanderprallenden unterschiedlichen Nutzungen im Rahmen der Rücksichtnahme eine Art Mittelwert zu bilden, ein Zwischenwert für die Bestimmung der Zumutbarkeit, der nicht das arithmetische Mittel beider Richtwerte darstellt, sondern die Umstände des Einzelfalls, die Ortsüblichkeit und die Priorität der entgegenstehenden Nutzung berücksichtigt (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2010 – 7 B 4.10 – in: UPR 6/2011 S. 227). Randnummer 26 Danach ist insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kläger ein situationsbelastetes Grundstück gekauft haben, ein Mittelwert von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) anzusetzen. Damit ist auch gewährleistet, dass gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind, da diese Werte denen entsprechen, die nach der TA-Lärm für ein Mischgebiet/Dorfgebiet einzuhalten sind. Randnummer 27 Nach den vorliegenden Messwerten sind die Richtwerte weder durch Hundegebell noch durch den Betrieb der Lüftungsanlagen der Beklagten überschritten. Randnummer 28 Für die Beurteilung, ob das Hundegebell eine erhebliche Belästigung gem. § 3 Abs. 2 BImSchG darstellt, kommt es nur auf die Einhaltung des zulässigen Maximalpegels an, weil das Hundegebell auch nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht so dauerhaft und häufig vorkommt, dass dadurch die Überschreitung des zulässigen Beurteilungspegels ernsthaft in Frage kommen würde. Nach 6.
- TA-Lärm dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A), d.h. im vorliegenden Fall tags 90 dB(A) und nachts 65 dB(A), überschreiten. Dies ist nicht der Fall. Nach dem vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf in Auftrag gegebenen Gutachten des A... vom
- April 2011 wurden am
- April 2011 zwischen 10 und 11 Uhr am Ersatzmessort, ca. 12 m Luftlinie von der südöstlichen Ecke des offenen Hundeauslaufs entfernt, Maximalpegel unter Abzug der Entfernungskorrektur (5 dB für den Emissionsort Außenzwinger und 3 dB für den Emissionsort Innenräume der Hunde) von 86 dB(A) außen/tags und 59,1 dB(A) beim Hundegebell im Innenraum (wo sich die Hunde nachts aufhalten), bei einem Fremd-/Grundgeräusch von 49 dB(A) ermittelt. Das A... hat am
- August 2012 zwischen 21 und 23 Uhr am Wohnhaus E... (Haus der Klägerin zu 3)) an den Messpunkten Nordfassade
- OG (Messpunkt 1) und Westfassade 2.OG (Messpunkt 2), jeweils 0,5 m vor dem geöffneten Fenster im Auftrag der Beklagten eine Geräuschimmissionsmessung durchgeführt, die hauptsächlich die von den Lüftungsanlagen der Beklagten ausgehenden Geräusche zum Gegenstand hatte. Im Messbericht vom
- September 2012 wurden aber auch für Hundegebell Maximalpegel von 59,8 dB(A) am Messpunkt 1 und 59,6 dB(A) am Messpunkt 2 ermittelt und Folgendes ausgeführt: Randnummer 29 „Während der durchgeführten Messungen wurde vereinzelt auch Hundegebell aus den umgebenden Straßen miterfasst. Es wurden aufgrund des eigentlichen Messauftrags keine expliziten Markierungen und Dokumentationen zum „Hundegebell“ geführt. Deshalb wurden nur die Maximalpegel ausgewertet, die der Hundeanlage der FU im Nachhinein noch zweifelsfrei zugeordnet werden konnten. In wieweit das Fehlen von Zu- bzw. Frischluft [durch das zeitweilige Abschalten der Lüftungsanlage während des Messzeitraumes] (das hat das länger anhaltende Anschlagen der Hunde verursacht) auch repräsentativ für das „allgemeine Hundegebell“ der Hundezwingeranlage der FU Berlin ist, kann von uns nicht beurteilt werden.“ Randnummer 30 Die bei den Messungen festgestellten Maximalpegel durch Hundegebell 89 dB(A) tags und 59,6 bzw. 59,8 dB(A) nachts unterschreiten die hier maßgeblichen Werte für Maximalpegel von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Messung durch das Gutachtenbüro im April 2011 die Hunde durch Vorbeitragen eines fremden Hundes künstlich zum Bellen animiert worden sind, weil sie über eine längere Zeit nicht gleichzeitig bellen wollten (vgl. Vermerk des Mitarbeiters des Umweltamtes vom
- April 2011, wonach Frau Prof. Dr. R. ihren eigenen kleinen Privathund zum Hundeauslaufzwinger gebracht habe, Verwaltungsvorgang des Bezirksamtes Bd. III, Bl. 427R). Bei der Messung im August 2012 hat nach dem Messbericht das Abschalten der Lüftungsanlage und die dadurch fehlende Frischluftzufuhr eine besondere Stresssituation für die Hunde verursacht. Somit bilden die gemessenen Maximalpegel das „Worst-Case-Szenario“ ab und liegen dennoch unter den nach der TA-Lärm für die Grundstücke der Kläger zulässigen Werten. Randnummer 31 Ergänzend sei angemerkt, dass das Vorbringen der Kläger zur Häufigkeit und zur Lautstärke des Hundegebells weder dem in den Vermerken der Mitarbeiter des Umweltamtes des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf über die durchgeführten Ortbesichtigungen festgehaltenen Eindrücken entspricht, noch den eigenen Beobachtungen der Kammer anlässlich des am
- Juni 2014 durchgeführten Ortstermins. Randnummer 32 Zum Hundegebell wird in den Vermerken Folgendes ausgeführt: Randnummer 33 „In der Zeit vom 11.40 – 12:15 Uhr wurde max. 1 min. lang gebellt. Die restliche Zeit war von den Hunden nicht zu hören. Sie schlagen in der Regel kurz an, wenn jemand über den rückwärtigen Hofbereich des FU-Geländes läuft oder fährt.“ (
- Mai 2008) Randnummer 34 „Während des heutigen Beobachtungszeitraumes (ca. 45 Minuten) bellten die Hunde lediglich 2 x ganz kurz, jeweils < 30 Sekunden, d.h. ca. 2 % des Beobachtungszeitraumes. Dabei wurde eine orientierende Schallpegelmessung durchgeführt: Leq = 68,2 dB(A), Lmax = 88 dB(A). Die übrige Zeit, d.h. ca. 44 min waren die Hunde nicht zu hören. Der Leq betrug dabei in Abhängigkeit der Fremdgeräusche (Vogelgezwitscher, Entmisten der Ställe per Schubkarre, Schneeschippen in der Nachbarschaft, Rauschen von Lüftungsanlagen zwischen Leq = 39,2 dB(A) bis 54,7 dB(A)“ (
- Januar 2010) Randnummer 35 „Frühere Messungen aufgrund von Beschwerden von Nachbarn (Fam. S. v. 19.1.2010, E.-R.-Str. …) über Hundegebell der FU-Tierhaltungsanlagen hatten ergeben, dass tagsüber keine IRW-Überschreitung vorliegt (Lr=47 dB(A)). Es wurde zwar bei einem kurzzeitigen Bell-Ereignis (wenige Sekunden in 45 Minuten Messdauer) ein Lmax=88 dB(A) festgestellt, aber davon sind 3 dB(A) Messabschlag/Messgenauigkeit abzuziehen, außerdem der Anteil der sonstigen FU-Anlagen (Lüftungsanlagen etc.).“ (31.Mai 2010) Randnummer 36 Die Kammer selbst hat während des ca. 3 Stunde langen Ortstermins nur zwei bis dreimal kurz Hundegebell gehört, wovon lediglich einmal (um 13:08 Uhr) für etwa eine halbe bis eine Minute lang heftiges Hundegebell zu vernehmen war. Hierzu erklärte der Beklagtenvertreter, dass die Hunde gerade gefüttert würden. Zudem war besonders bemerkenswert, dass die Hunde nicht einmal dann gebellt haben, als sich die Kammer mit den Beteiligten sowie anschließend auch die Vertreter der Presse (insgesamt zwischen 10-20 Personen) direkt vor dem Außenzwinger der Hunde bzw. im Innenbereich im gleichen Raum wie die Hunde aufgehalten haben. Die Hunde sind herumgerannt und einige kamen schwanzwedelnd auf die Anwesenden zu, ohne zu bellen. Dieser Eindruck der Kammer lässt sich mit dem Vorbringen der Kläger, die Hunde würden oft bellen, wenn Besucher oder Mitarbeiter an ihnen vorbeigingen, nicht in Einklang bringen. Randnummer 37 Von den Lüftungsanlagen der Beklagten geht ebenfalls keine erhebliche Lärmbelästigung aus. Das Vorbringen der Kläger, bei der nach dem erfolgten Umbau der Lüftungsanlagen durchgeführte Lärmmessung am
- August 2012 hätten die ermittelten Werte oberhalb der gesetzlichen Grenzwerte gelegen, widerspricht dem Inhalt des Messberichts des Akustik-Labors Berlin. Dort heißt es unter „7.
- Beurteilung und Diskussion“, die ermittelten maximalen Beurteilungspegel lägen bei 36,1 dB(A) und damit sei insgesamt die Reduzierung der Geräuschimmissionen der technischen Gebäudeausrüstung sehr erfolgreich umgesetzt worden. Der ermittelte Wert von 36,1 dB(A) liege deutlich unter dem hier maßgeblichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts und sogar auch unter dem für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Wert von 40 dB(A) nachts. Eine weitere, durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf am
- März 2014 in der Zeit zwischen 21:50 und 22:25 Uhr durchgeführte Messung ergab ebenfalls keine Richtwertüberschreitung (Beurteilungspegel Lr= 38,64 dB(A) nach Abzug von 3 dB(A) Messabschlag). Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die von den Lüftungsanlagen des angrenzenden Geheimen Staatsarchivs ausgehenden Geräusche der Beklagten nicht zuzurechnen sind. Randnummer 38 Die Geräuschemissionen während der monatlichen Leerung der Dunggrube sind (noch) als seltene Ereignisse gem. 7.
- TA-Lärm einzustufen. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Dungentsorgung mit erheblichen Geräuschbelästigungen verbunden ist. Die im Vermerk des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf vom
- Mai 2010 enthaltene Angabe zu Messwerten, die ein Anwohner (H... ) mit einem nicht geeichten Messgerät während der Leerung der Dunggrube gemessen habe (Leq=72,76 dB(A) in der Zeit von 11:09 bis 11:29 Uhr) weist auch darauf hin, dass zeitgleich mit der Dunggrubenentleerung auch die Berliner Stadtreinigung mit einem Müll-Lkw vor Ort gewesen sei und die Restmüllcontainer der FU-Institute entleert habe, wobei sich die gemessenen Geräuschpegel überlagert hätten. Randnummer 39
(2)Eine erhebliche Belästigung der Kläger durch Gerüche der Dunggrube ist ebenfalls nicht gegeben. Die Kläger haben ihren Klageantrag darauf beschränkt, die Beklagte zu verurteilen, dass sie es zu unterlassen hat, an mehr als 15 % der Jahresstunden mit Immissionen nach der GIRL auf die Grundstücke der Kläger einzuwirken. 15 % der Jahresstunden sind 1.314 Stunden (8760 Stunden x 0,15), was 3,6 Stunden/Tag entspricht. Unter Berücksichtigung der Maßgaben hier als Orientierungshilfe heranzuziehenden GIRL zum Messverfahren (4.4.7), wonach nur deutlich wahrnehmbare Geruchsimmissionen registriert werden dürfen und ein Messzeitintervall als „Geruchsstunde“ zu zählen sei, wenn in mindestens 10 % der Zeit (d.h. 6 Minuten/Stunde) Geruchsimmissionen der vorbezeichneten Art erkannt werden, hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass der von den Klägern beantragte Geruchsstundenanzahl nicht überschritten wird. Die Kammer stützt diese Überzeugung auf die eigenen Beobachtungen während des Ortstermins. Während des dreistündigen Ortstermins bei gutem Wetter und leichtem Westwind war vor dem Wohnhaus der Klägerin zu 4) bei geschlossenem Dunggrubendeckel und ca. zur Hälfte befüllten Grube kein Dunggeruch wahrnehmbar. Nach dem Öffnen des Deckels war zeitweilig aber nicht kontinuierlich ein leicht süßlicher Mistgeruch wahrnehmbar. Auf dem Gelände der Beklagten konnte nach dem Protokoll um 12:33 Uhr, nachdem die Dunggrube für mehr als eine Stunde offen stand (von 10:46 bis mindestens 12:00 Uhr) direkt vor der Dunggrube bei leichtem Westwind in der Windrichtung auch bei geschlossenem Deckel noch ein leichter Geruch wahrgenommen werden. Um 12:45 Uhr war vor den Wohnhäusern der Kläger kein Dunggeruch wahrnehmbar. Randnummer 40 Diese Feststellungen während des Ortstermins hält die Kammer für ausreichend, um die Überzeugung zu gewinnen, dass bei geschlossenem Grubendeckel jedenfalls keine deutlich wahrnehmbaren misthaufentypischen Gerüche auf den Grundstücken der Kläger ankommen. Hierbei ist auch noch beachtlich, dass die Dunggrube sich auf einem in ost-westlicher Richtung offenen Gelände befindet, die Wohnhäuser der Kläger südlich davon liegen und das zweistöckige Gebäude der Beklagten auf der Nordseite angrenzt. Bei den in Berlin vorherrschenden Windrichtung West- und Südwest (vgl. http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/umweltatlas/d403_02.htm) wird der Geruch parallel zu den Häusern der Kläger von diesen weggeweht. Beim am wenigsten häufig vorkommenden Nordwind wird die Dunggrube vom davor in nördlicher Richtung stehenden Universitätsgebäude abgeschirmt. Demnach kommt es nur darauf an, wie viele Stunden pro Jahr die Dunggrube geöffnet ist. Hierzu machen die Kläger und die Beklagte unterschiedliche Angaben. Nach der Erklärung der beim Ortstermin anwesenden geschäftsführenden Direktorin Univ-Prof. Dr. F... steht die Dunggrube einmal die Woche zum Ausmisten der Großtiere (2 Pferde und eine Kuh) für maximal eine Stunde offen, an den übrigen Wochentagen lediglich für wenige Minuten. In der Klagebegründung haben die Kläger behauptet, die Grube stehe täglich etwa 2 Stunden lang offen. Im Ortstermin erklärte der Anwohner Dr. K... , nach seinen Beobachtungen stehe die Grube täglich zwischen einer und zwei Stunden offen, während die Klägerin zu 4) erklärt hat, der Geruch aus der Dunggrube sei nicht das Problem, sondern die Fliegen. Selbst wenn die Kammer das Maximalvorbringen der Kläger (täglich zwei Stunden offene Grube) als wahr unterstellt und davon ausgeht, dass bei offener Grube immer (unabhängig vom Füllstand und Windrichtung und Temperaturen) während der Öffnung mindestens 6 Minuten pro Stunde deutlicher Dunggeruch wahrnehmbar ist, ergibt sich eine Geruchsbelastung von 730 Geruchsstunden. Dies entspricht ca. 8,5 % der Jahresstunden und unterschreitet deutlich die von den Klägern beantragte Anzahl von 15 % der Jahresstunden. Somit ist selbst dann, wenn bei geschlossenem Grubendeckel bei ungünstigen Konditionen (hohe Befüllung, warme Temperaturen) gelegentlich auch Geruch wahrnehmbar sein sollte sowie auch die Zeit der Leerung der Dunggrube (einmal monatlich für ca. 30 Minuten) hinzugerechnet wird, die von den Klägern beantragte Jahresstundenzahl deutlich unterschritten. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001189057