träglichen Bewilligung von Arbeitslosengeld II (
GG 2009) unwirksam, gilt das Wohngeld
1 SGB X gleichwohl als mit Verwaltungsakt zu Recht erbrachte Leistung ("fingiertes" Arbeitslosengeld II), soweit ein Erstattungsanspruch
1 SGB X besteht. (Rn.17) (Rn.19)
rangig als auch der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger geleistet und ist damit eine Doppelleistung bereits erfolgt, greift Sinn und Zweck des § 107 Abs. 1 SGB X
wie vor. Der
rangige Leistungsträger (hier das Wohngeldamt) kann bzw. hat seinen Erstattungsanspruch weiterhin unbürokratisch "intern" geltend (zu) machen und die erfolgte Doppelleistung ist allein vom vorrangig verpflichteten Leistungsträger - der ja in Kenntnis der Vorleistung geleistet hat, andernfalls würde ein Erstattungsanspruch des
rangigen Trägers gar nicht bestehen - gegenüber dem Leistungsempfänger zurückzufordern. (Rn.29) 5. Die Gefahr, dass die gebotene Rückforderung der Doppelleistung durch das Jobcenter regelmäßig ausscheiden dürfte, besteht nicht. Auch wenn die Rücknahme
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig nicht auf die Verletzung von Mitteilungspflichten durch Unterlassen gestützt werden dürfte, kann sie - wie im vorliegenden Fall - regelmäßig auf die grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides gestützt werden. (Rn.30)
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Wohngeld. Randnummer 2 Das Wohngeldamt Pankow von Berlin bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 Wohngeld für die von ihr und ihren Kindern bewohnte Wohnung A... in Berlin-Pankow für die Zeit von August 2011 bis einschließlich Juli 2012 in Höhe von 228 € monatlich. Auf Seite 3 des Bescheides wurde die Klägerin belehrt, unverzüglich mitzuteilen, wenn eine bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Person (unter anderem) Arbeitslosengeld II erhält oder einen Antrag auf diese Leistung gestellt hat. Randnummer 3 Anfang Dezember 2011 beantragte die Klägerin beim beigeladenen Jobcenter Pankow von Berlin die Bewilligung von Leistungen
dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Dabei gab sie den Wohngeldbezug in der Anlage Einkommen an und reichte den Wohngeldbewilligungsbescheid ein. Das JobCenter bewilligte der Klägerin (und ihren Kindern) mit Bescheiden von Mitte Januar 2012 bzw. Anfang März 2012 antragsgemäß Leistungen einschließlich Kosten der Unterkunft für die Zeit von Dezember 2011 bis Mai 2012 in Höhe von mehr als 490 € monatlich. Eine Anrechnung des Wohngeldes erfolgte dabei versehentlich nicht. Randnummer 4 Anfang März 2012 teilte die Klägerin dem Wohngeldamt mit, sie beziehe seit Januar 2012 wieder Leistungen des Jobcenters, und bat um Aufhebung des Wohngeldbescheides und Einstellung der Leistung. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
frage hat das beigeladene JobCenter erklärt, es würden gegenüber der Klägerin keine Erstattungsansprüche wegen der Nichtanrechnung des Wohngeldes geltend gemacht werden. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Bände) und des Beigeladenen Bezug genommen. Die genannten Akten haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die (Anfechtungs-) Klage ist begründet, weil der angefochtene Rückforderungsbescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom
GG 2009 wird der Bewilligungsbescheid von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied u.a.
GG 2009 vom Wohngeldbezug ausgeschlossen ist.
GG 2009 sind Empfänger von Arbeitslosengeld II vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
GG 2009 besteht der Ausschluss
der Antragstellung auf eine oder der Bewilligung von einer Leistung
1 ab dem Ersten des nächsten Monats, wenn die Leistung
1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt oder bewilligt wird.
GG 2009 besteht der Ausschluss nicht, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II vermieden oder beseitigt werden kann und die Leistungen
Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind (Buchstabe a) oder der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als
rangig verpflichteter Leistungsträger
Randnummer 18 Die genannten Voraussetzungen lagen hier (für die Zeit ab Dezember 2011) vor. Das JobCenter hat der Klägerin (und ihren Kindern) für die hier streitige Zeit Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft bewilligt. Die Rückausnahme des § 7 Abs. 2 Satz 3 WoGG 2009 greift nicht ein, weil mit dem Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II nicht vermieden werden konnte. Das bewilligte Arbeitslosengeld II von mehr als 490 € überstieg das der Klägerin gewährte Wohngeld (228 €). Randnummer 19 2. Gleichwohl gelten die hier streitigen Wohngeldleistungen von Dezember 2011 bis März 2012 aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X als mit Verwaltungsakt zu Recht erbrachte Leistungen. Randnummer 20
SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Der Gesetzgeber hat sich mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden, die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein
holen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem hier einschlägigen § 103 Abs. 1 SGB X („Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung
träglich entfallen ist“) ist, wenn ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese
träglich ganz oder teilweise entfallen ist, der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
2 SGB X sind für den Umfang des Erstattungsanspruchs die für den zuständigen d.h. erstattungspflichtigen Leistungsträger geltenden Vorschriften maßgebend. Dabei ist grundsätzlich eine monatsweise Gegenüberstellung der angefallenen Kosten vorzunehmen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Becker in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, Stand Februar 2011, § 103 Rdnr. 24). Die genannten Voraussetzungen liegen hier (für die streitige Zeit) vor. Randnummer 22 a. Das Wohngeldamt als Leistungsträger im Sinne des § 12 i.V.m. § 26 SGB I hat Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I – in Form von Wohngeld – erbracht. Es hat diese Leistungen auch rechtmäßig erbracht, wie dies in § 103 SGB X – unausgesprochen – vorausgesetzt ist. Der Anspruch auf das Wohngeld ist erst
träglich für die Zeit ab Dezember 2011 weggefallen. Randnummer 23 b. Das JobCenter war auch für eine entsprechende Sozialleistung zuständig, hier die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Zweiten Sozialgesetzbuch, die bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Form des Arbeitslosengeldes II gewährt wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Das Arbeitslosengeld II ist – sofern der Bedarf für Unterkunft mit berücksichtigt wird – eine dem Wohngeld entsprechende Sozialleistung im Sinne von § 103 Abs. 1 SGB X. Die Vorschrift bezweckt zu verhindern, dass Berechtigte, die
der Zielsetzung des Gesetzgebers von vornherein nur Anspruch auf eine von mehreren möglichen Leistungen mit gleichartiger Zielsetzung haben sollen, für die Zeit zwischen dem Eintritt der Leistungsvoraussetzungen und der Entscheidung durch die Verwaltung die Leistung doppelt erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 1990 - 10 RKg 28/89 - Juris Rdnr. 18). In diesem Sinne befriedigt das Arbeitslosengeld II – sofern der Bedarf für Unterkunft mit berücksichtigt wird – eine dem Wohngeld vergleichbare Bedarfssituation. Denn das Arbeitslosengeld II umfasst
der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Einer Herausrechnung des im Arbeitslosengeld II enthaltenen Bedarfs für Unterkunft (und Heizung) und eine Berücksichtigung nur dieses Leistungsbestandteiles als „entsprechende Leistung“ im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB X steht auch entgegen, dass das Wohngeldgesetz selbst nicht auf bloße Leistungsbestandteile des Arbeitslosengeldes II wie etwa allein die Leistungen für den Unterkunftsbedarf abstellt, vielmehr
GG 2009 der Ausschluss vom Wohngeld stets dann besteht, wenn bzw. sobald Arbeitslosengeld II (überhaupt) gewährt wird – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die einzelnen Leistungsbestandteile (Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung) gewährt werden (solange nur die Unterkunftskosten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II mitberücksichtigt werden). Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 103 Abs. 1 SGB X dafür, nicht nur die im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungsbestandteile für den Unterkunftsbedarf, sondern das gesamte Arbeitslosengeld II als „entsprechende Leistung“ anzusehen, weil sonst der mit der Vorschrift bezweckte unkomplizierte Ausgleich der Leistungsbewilligungen und die Vermeidung von Doppelleistungen erschwert würden. Randnummer 24 c. Das JobCenter hat zwar (auch) selbst geleistet, allerdings erst
dem es von der Leistung des Wohngeldamtes Kenntnis erlangt hatte. Denn die Klägerin hatte dem JobCenter die Bewilligung von Wohngeld bei Antragstellung mitgeteilt und den Bewilligungsbescheid des Wohngeldamtes eingereicht. Randnummer 25 d. Dass das Wohngeldamt bislang einen Erstattungsanspruch nicht geltend gemacht hat, ist unerheblich, weil der Erstattungsanspruch des § 103 Abs. 1 SGB X und dementsprechend die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X unabhängig davon eintritt, ob der Erfüllungsanspruch vom berechtigten Träger geltend gemacht oder erfüllt wird oder wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist
BSG, Urteile vom
BSG, Urteile vom
Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Randnummer 27 Die Befugnis der Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn diese
ihrer grammatikalischen Fassung Sachverhalte erfasst, die sie
dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr
Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist
dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (vgl. BVerwG Urteile vom
dem Zweiten Sozialgesetzbuch, sofern sie die Unterkunftskosten berücksichtigen, nicht doppelt gezahlt werden sollen. Wenn und soweit ein
rangig verpflichteter Träger (hier das Wohngeldamt) geleistet hat, hat der vorrangig zuständige Träger (hier das Jobcenter) dem anderen Träger (hier dem Wohngeldamt) dessen Aufwendungen zu erstatten und wird dadurch von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Berechtigten (hier der Klägerin) befreit. Dessen Sozialleistungsanspruch gilt
1 SGB X als erfüllt. Der Berechtigte braucht nicht die Leistung an den
rangig zuständigen Träger (hier das Wohngeldamt) zurückzuerstatten. Die Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X hat damit neben dem Zweck, Doppelleistungen an den Berechtigten zu vermeiden, auch den Zweck, eine gewissermaßen unbürokratische Abwicklung der Ansprüche im Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 - Juris Rdnr. 15).
der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber die Erstattung zwischen den Leistungsträgern durch Schaffung einfacher und übersichtlicher Normen regeln (BT-Drs. 9/95, S. 16) und mit den Vorschriften über die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander eine „geschlossene Lösung“ für die schwierigen Fragen vorlegen, welche Erstattungsansprüche bestehen und wie ihr Verhältnis untereinander ist, wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträger ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat (BT-Drs. 9/95, S. 24). Diese Abwicklung bleibt allerdings auf einen Zahlungsausgleich zwischen den beiden Trägern beschränkt, wenn der vorrangig verpflichtete Träger nicht bereits vor seiner Kenntnis der Leistung des anderen selbst geleistet hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - 9b/7 Rar 12/88 - Juris Rdnr. 13). Randnummer 29 Haben – wie im vorliegenden Fall – sowohl der
rangig als auch der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger geleistet und ist damit eine Doppelleistung bereits erfolgt, greift Sinn und Zweck der Vorschrift aber
wie vor. Der
rangige Leistungsträger (hier das Wohngeldamt) kann bzw. hat seinen Erstattungsanspruch weiterhin unbürokratisch „intern“ geltend (zu) machen und die erfolgte Doppelleistung ist allein vom vorrangig verpflichteten Leistungsträger – der ja in Kenntnis der Vorleistung geleistet hat, andernfalls würde ein Erstattungsanspruch des
rangigen Trägers gar nicht bestehen – gegenüber dem Leistungsempfänger zurückzufordern. Randnummer 30 Die Kammer sieht auch nicht die vom Beschwerdesenat angesprochene Gefahr, dass die gebotene Rückforderung der Doppelleistung durch das Jobcenter
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig ausscheiden dürfte. Zwar setzt die Rücknahme einer rechtswidrigen Bewilligung von SGB II-Leistungen wegen einer Verletzung von Mitteilungspflichten durch Unterlassen
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass das Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige des konkreten Umstands für die Bewilligung wesentlich war und dessen Kenntnis eine rechtswidrige Bewilligung verhindert hätte (BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 59/12 R -), was zu verneinen sein dürfte, wenn schon die Mitteilungspflicht – wie im vorliegenden Fall – nicht verletzt wurde. Jedoch kann die Rücknahme – wie im vorliegenden Fall – regelmäßig auf einen anderen Grund gestützt werden, nämlich auf die grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides. Randnummer 31 aa.
2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. So liegt es in einem Fall wie hier. Grundsätzlich trifft den Begünstigen, der zutreffende Angaben gemacht hat, zwar keine Verpflichtung, Bewilligungsbescheide genauer auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf davon ausgehen, dass die Behörde seine Angaben vollständig berücksichtigt. Dies führt indes nicht dazu, dass den Begünstigten keinerlei Sorgfaltspflichten bei Erhalt einer Verwaltungsentscheidung treffen. Dies widerspräche dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Aus diesem lässt sich herleiten, dass die Beteiligten im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet sind, sich gegenseitig vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Diesem Grundsatz entspricht es, dass der Begünstigte rechtlich gehalten ist, den Bescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist dabei gerechtfertigt, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Fehler aus dem Bescheid selbst oder aus dessen Begleitumständen (z.B. Merkblatt) ergeben und für den Adressaten unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichtsfähigkeit augenfällig sind. Ergeben sich aufgrund der Kontrolle Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung, besteht jedenfalls eine Verpflichtung des Begünstigten, bei der Erlassbehörde
zufragen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom
G, Urteile vom
4 Satz 2 SGB X geltenden (Ein-) Jahresfrist. Denn die Frist beginnt erst mit der Kenntniserlangung von eine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen durch die Behörde, wobei die Behörde dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen geben muss, so dass die Jahresfrist regelmäßig erst
erfolgter Anhörung des Betroffenen beginnt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 88/99 R - Juris Rdnr. 24). Randnummer 35 Sollte eine Rücknahme der Doppelleistung durch die JobCenter – die
den obigen Ausführungen rechtlich möglich und
dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich geboten ist – regelmäßig gleichwohl deswegen nicht erfolgen, weil eine Rücknahme in der Verwaltungspraxis der JobCenter nicht erfolgt, würde dies eine „Gesetzeskorrektur“ im Sinne einer teleologischen Reduktion des § 107 Abs. 1 SGB X nicht rechtfertigen, sondern wäre eine Frage der Behördenaufsicht. Randnummer 36 Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001189061
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