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LG Berlin 67. Zivilkammer 67 S 94/14 Urteil Kündigung eines Wohnraummietvertrages: Zahlungsverzug eines Mieters bei allein von einem Job-Center zu ver

Kündigung eines Wohnraummietvertrages: Zahlungsverzug eines Mieters bei allein von einem Job-Center zu verantwortendem Ausfall der Mietzahlungen; Frist zur Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der

§§ 267Abs.

1, 362 Abs. 1 BGB erloschen. Das Amtsgericht hat die Zahlung im Ergebnis zutreffend - und von beiden Parteien unangegriffen - auf die Monate November 2012 bis Januar 2013 verrechnet, da das JobCenter durch die sich auf ein Mehrfaches der vereinbarten Miete belaufende Höhe des Überweisungsbetrages (3 x 378,00 EUR) gemäß § 366 Abs. 1 BGB eine dementsprechende konkludente Tilgungsbestimmung getroffen hatte. Randnummer 38 Auch der bei Ausspruch der Kündigung am 23. Dezember 2012 noch bestehende Zahlungsverzug von 143,38 EUR für März 2010 lag bei Zugang der Kündigung am 20. Februar 2013 nicht mehr vollständig vor, da die vom Amtsgericht zutreffend verrechnete Teilzahlung des Beklagten vom 31. Januar 2013 über weitere 100,

§ 362Abs.

1 BGB zu einem Erlöschen des Mietzinsanspruchs für März 2010 bis auf einen von der Klägerin im Rahmen der Berufungserwiderung zugestandenen Restbetrag von lediglich 43,38 EUR führte. Dieser marginale Zahlungsrückstand rechtfertigte eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erst recht nicht. c. Randnummer 39 Schließlich hat auch die Kündigung vom 18. April 2013 nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Auch insoweit stand der Klägerin weder ein Grund zur fristlosen noch zur fristgerechten Kündigung des Mietverhältnisses zur Seite. Randnummer 40 Die Kündigungsvoraussetzungen der §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB lagen nicht vor. Die Kündigung ist ausweislich ihrer eindeutigen Begründung auf einen Zahlungsrückstand für Dezember 2012 von 143,38 EUR, einen Rückstand für März 2013 in Höhe von 82,00 EUR und einen solchen von 321,39 EUR für April 2013 gestützt. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Mietzinserhöhung auf 460,00 EUR ab Februar 2014 bestand unter Verrechnung der in die Kündigungserklärung einbezogenen Überzahlung des Beklagten von 18,00 EUR für Februar 2013 statt des geltend gemachten Kündigungsrückstandes von 528,77 EUR für die Monate Dezember 2012 sowie März und April 2013 jedoch lediglich ein Gesamtrückstand von 385,39 EUR. Denn für Dezember 2012 bestand der in der Kündigungserklärung benannte Rückstand von 143,38 EUR nicht, da Ansprüche der Klägerin insoweit aus obigen Erwägungen bereits weit vor Ausspruch der Kündigung durch die bereits im Januar 2013 geleistete Zahlung des JobCenters über 1.134,

§§ 267Abs.

1, 362 Abs. 1 BGB erloschen sind. Randnummer 41 Der eine Monatsmiete unterschreitende Rückstand von 385,39 EUR rechtfertigt unter Abwägung aller Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls aus den Erwägungen zur Kündigungserklärung vom

  1. Dezember 2012 eine Beendigung des Mietverhältnisses auch gemäß den §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. Dies gilt bereits unabhängig von einem mitwirkenden Unterlassen des JobCenters, erst recht aber unter Berücksichtigung des Umstands, dass das JobCenter die weitere Übernahme der Mietkosten für den Beklagten nach Ablauf des von dem Bescheid vom
  2. August 2012 erfassten Leistungszeitraums trotz rechtzeitigen Antrags des Beklagten zunächst mit Bescheid vom
  3. April 2013 abgelehnt hatte, um die Mietkosten sodann auf den unverzüglich eingelegten Widerspruch des Beklagten vom
  4. April 2013 mit Bescheid vom
  5. Mai 2013 unter gleichzeitiger Erklärung der nachträglichen Direktanweisung an die Klägerin doch noch zu übernehmen.
  6. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3, 92 Abs. 2 Nr. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Quotierung der Kosten erster Instanz beruht auf der zutreffenden und von der Berufung unangegriffenen teilweisen Auferlegung der Kosten hinsichtlich des von der Klägerin erstinstanzlich nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zurückgenommenen Zahlungsantrags. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Randnummer 43 Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO im tenorierten Umfang zugelassen, da die Auswirkungen des Ausbleibens einer vom JobCenter für den Mieter an den Vermieter zu erbringende Transferleistung auf den Zahlungsverzug des Mieters bislang höchstrichterlich nicht geklärt sind. Die Zulassung war indes nicht veranlasst, soweit die Klägerin ihren Räumungs- und Herausgabeanspruch auf die Kündigungserklärung vom
  7. April 2013 stützt. Diese Kündigung ist unabhängig von den für die beiden anderen Kündigungen entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung allein aufgrund der Umstände des Einzelfalls unwirksam; diesen kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001189681

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