dem DB VermittlungTV - Zumutbarkeit einer Integrationsbeschäftigung Leitsatz 1. Für die Zumutbarkeit einer Integrationsbeschäftigung
dem DB VermittlungTV ist neben den im Tarifvertrag ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien auch die gesundheitliche Eignung ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung. (Rn.41) 2. Zur beruflichen Neuorientierung Beschäftigte sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
dem DB VermittlungTV nicht verpflichtet, eine Integrationsbeschäftigung anzunehmen, für die sie gesundheitlich nicht geeignet sind. (Rn.40)
den einschlägigen tariflichen Vorschriften ordentlich unkündbar. Von 1972 bis 1975 absolvierte er bei der Deutschen R. eine Ausbildung zum Schlosser und war ab Juli 1975 zunächst bei der Deutschen R. und zuletzt bis 2003 bei der VIS V. S. GmbH in Halberstadt tätig.
dem er 2003 aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen seinen Arbeitsplatz verloren hatte, wechselte er zum 1. Februar 2004 zu der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der DB V. GmbH, und ist seither bei dieser als Arbeitnehmer zu beruflichen Neuorientierung gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 1.691,49 Euro beschäftigt. Randnummer 3 Geschäftszweck der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, ist, Beschäftigte des DB Konzerns, die u. a. aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verloren haben, auf einen dauerhaften Arbeitsplatz innerhalb oder außerhalb des DB Konzerns zu vermitteln.
Januar 2004 (Bl. 178 ff. d. A.) hat der Kläger jede tarifvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erfüllen, an angeordneten Fortbildungs-, Qualifizierungs- und/oder Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen und insbesondere seinen Mitwirkungsverpflichtungen zur Vermittlung auf einen dauerhaften Arbeitsplatz Rechnung zu tragen. Die Einzelheiten sind in dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB V. GmbH (DB VermittlungTV) vom
dem mehrere Vermittlungsversuche aus verschiedenen Gründen gescheitert waren, bot die Beklagte dem Kläger im Frühjahr 2011 einen auf ein Jahr befristeten Integrationsarbeitsvertrag als „Mitarbeiter elektronisches Dokumentenmanagement“ in der Geschäftseinheit Zusatzservice bei der DB S. GmbH (vormals DB S. N. GmbH) in Essen an. Die Geschäftseinheit Zusatzservice wurde 2010 geschaffen, um leistungsgeminderte Mitarbeiter, die lange dem regulären Arbeitsleben entfremdet sind oder gesundheitliche Einschränkungen haben, auf speziell dafür eingerichteten Arbeitsplätzen wieder einzugliedern und an eine reguläre Beschäftigung heranzuführen. In der Stellenbeschreibung von April 2010 wird die Stelle „Mitarbeiter elektronisches Dokumentenmanagement“ auszugsweise wie folgt beschrieben: Randnummer 5 „ Aufgabengebiet: Ordnungsgemäße Sortierung, Zuordnung und Bearbeitung von elektronischen Dokumenten … Ziele der Stelle: Umsetzung einer ordnungsgemäßen Bearbeitung des elektronischen Dokumentenmanagements unter Berücksichtigung der Vorgaben in den jeweiligen Handbüchern und den quantitativen Vorgaben Randnummer 6 Aufgaben und Kompetenzen: Randnummer 7 Unterstützung von internen Auftraggebern bei schriftlichen Vorgängen Zuordnung von elektronischen Anfragen, insb. Kundenanfragen und Vorgängen zu Kunden und Sortierung
Kundenwünschen Selbstständiges Arbeiten von einfachen Kundenanfragen Bsp. Stammdatenänderungen, fristgerechte Kündigungen, etc. Durchführung einer sorgfältigen Erfassung von Kundendaten Recherche von Daten Erledigung der anfallenden Druckvorgänge …“ Randnummer 8 Wegen des weiteren Inhalts der Stellenbeschreibung wird auf deren Ablichtung (Bl. 204 d. A.) verwiesen. Die Tätigkeit entspricht der Anforderungsgruppe 4 im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Der Kläger ist dieser Anforderungsgruppe zugeordnet. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
der Besichtigung verlangte der Kläger vor einer Entscheidung, ob der das Beschäftigungsangebot annimmt, eine betriebsärztliche Untersuchung. Daraufhin wurde am
dem der Kläger das Angebot abgelehnt hatte, ein Personalgespräch statt. Wegen des Inhalts des Gesprächs wird auf die Ablichtung des Gesprächsprotokolls vom
Magdeburg, woraufhin die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich kündigte. Die vom Kläger hiergegen vor dem Arbeitsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 31 Ca 14600/11 erhobene Klage hatte Erfolg. Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom
mehreren persönlichen und telefonischen Gesprächen sowie einem Schriftwechsel mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers suchte der Kläger am
häufigeren Arbeitsunterbrechungen oder häufigerem Aufstehen, und die Stärken und Schwächen Rücksicht genommen werde. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liefe auf eine anhaltende Nichtbeschäftigung hinaus und brächte aufgrund der hohen Kosten letztlich die gesamte Beschäftigungssicherung in Gefahr. Randnummer 18 Mit Urteil vom
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
dem Tarifvertrag nur zumutbar, wenn sie auch aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Es komme auch nicht darauf an, welche Beschäftigungsmöglichkeit es im Zusatzservice gegeben hätte, sondern allein darauf, welche Tätigkeiten ihm tatsächlich angeboten worden seien. Tätigkeiten, wie sie die Beklagte nunmehr aufführe, seien ihm, abgesehen davon, dass es sich dabei teilweise ebenfalls um überwiegend Bildschirmarbeit handele, nicht angeboten worden. Randnummer 21 Der Kläger beantragt zuletzt noch, Randnummer 22 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
vollziehbar, wie der Kläger aus den ärztlichen Feststellungen eine Berechtigung zur Ablehnung des Angebots ableiten wolle. Randnummer 26 Auf den Hinweis der Berufungskammer auf die mündliche Verhandlung am 20. Februar 2014, dass für einen nur stundenweisen Einsatz am Bildschirm sog. Bildschirmpausen nicht genügten, sondern Mischtätigkeiten erforderlich seien, trägt die Beklagte weiter vor, ob der Kläger verpflichtet gewesen sei, den angebotenen Integrationsarbeitsvertrag zu unterschreiben, richte sich ausschließlich
den Regelungen des DB VermittlungTV. Dieser sehe in § 23 konkrete und abschließend geregelte Zumutbarkeitskriterien vor. Medizinische Kriterien gehörten nicht dazu, weshalb es auf etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Klägers nicht ankomme. Zudem bedeute die ärztliche Empfehlung vom 21. April 2011 nicht, dass der Kläger die angebotene Tätigkeit überhaupt nicht ausüben dürfe, sondern verlange nur, dass die täglichen Einsätze des Klägers so zu organisieren sind, dass er nicht über acht Stunden andauernd am Bildschirm tätig sei. Eine solche individuelle Organisation des Arbeitsplatzes werde in Essen für die dort tätigen Integrationsbeschäftigten vorgenommen. Jeder Mitarbeiter des Zusatzservices gehöre einem Team an. Der jeweilige Teamleiter kenne die Leistungskapazitäten eines jeden Einzelnen und achte auf die Einhaltung etwaiger Einschränkungen. Mit einem neuen Mitarbeiter finde zu Beginn der Tätigkeit ein Eingangsgespräch statt. Wenn der Mitarbeiter gesundheitliche oder andere Einschränkungen benenne, würden diese aufgegriffen, entsprechende Unterlagen angefordert und ggf. eine bahnärztliche Untersuchung veranlasst. Je
Ausmaß der gesundheitlichen, ärztlich attestierten Einschränkungen könne dann zum einen in zeitlicher Hinsicht auf die Einschränkungen des jeweiligen Mitarbeiters in der Dienstplanung Rücksicht genommen werden. Zum anderen könnten gesundheitliche Einschränkungen dazu führen, dass ein Mitarbeiter nicht ausschließlich in einem Projekt eingesetzt werde, sondern die von ihm zu erledigenden Aufgaben gemischt werden. Zudem bestehe die Möglichkeit, Integrationsbeschäftigte regelmäßig stundenweise oder auch an einzelnen Arbeitstagen in der internen Verwaltung des Zusatzservices einzusetzen, wenn dies durch eine vorhandene Einschränkung bei anderen Tätigkeiten angezeigt sei. Diese Option habe auch für den Kläger bestanden. Es sei geplant gewesen, den Kläger mit Mischtätigkeiten zu beschäftigten. Der Inhalt der Stellenbeschreibung stehe dem nicht entgegen. Da die Mitarbeiter im Zusatzservice in verschiedenen mehrmonatigen Projekten bzw. Aufträgen mit den unterschiedlichsten Aufgaben eingesetzt würden, habe für die Tätigkeit eine pauschalierende Bezeichnung gefunden werden müssen. Insofern sei die Stellenbeschreibung „multifunktional“ ausgestaltet. Dies sei dem Kläger bei Ablehnung des Angebots auch bekannt und bewusst gewesen, da er vor Erhalt des Angebots aufgrund des Praktikums im Jahr 2012, des Arbeitsversuchs im Jahr 2011 und mehrfacher Vororttermine Gelegenheit gehabt habe, die Tätigkeit kennen zu lernen und sich mit den dortigen Mitarbeitern auszutauschen. Außerdem sei sie bereit gewesen, dem erneut geäußerten Teilzeitwunsch des Klägers entsprechen, wodurch auch eventuell anfallende Arbeitszeiten am Bildschirm reduziert worden wären. Der Kläger habe jedoch auch den diesbezüglichen Änderungsvertrag nicht unterschrieben, was unstreitig ist. Randnummer 27 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29. November 2013 (Bl. 111 - 125 d. A.) und vom 2. April 2014 (Bl. 240 - 243 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20. Januar 2014 (Bl. 161 - 177 d. A.) und vom 6. März 2014 (Bl. 225 - 234 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 28 Den allgemeinen Feststellungsantrag sowie den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Berufung hat mit dem zuletzt gestellten Antrag Erfolg. Das angefochtene Urteil war deshalb, soweit es nicht durch die teilweise Rücknahme der Klage wirkungslos geworden ist, abzuändern und der Klage stattzugeben. I. Randnummer 30 Die Berufung ist zulässig. Sie ist
GG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 31 Die Berufung ist auch begründet. Randnummer 32 Die
G, § 167 ZPO erhoben worden und auch im Übrigen begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
G ist eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, weitere Störungen zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (st. Rspr. d. BAG, siehe z. B. BAG vom 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 31 m. w. N., AP Nr. 227 zu § 626 BGB). Randnummer 34
den einschlägigen tariflichen Vorschriften verpflichtet war, das Angebot anzunehmen und er diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hat. Zumindest an Letzterem fehlt es. Randnummer 35 a) Der Kläger war nur verpflichtet, ein Angebot für eine Integrationsbeschäftigung anzunehmen, für die er gesundheitlich geeignet ist. Randnummer 36 aa)
Januar 2004 ist der Kläger insbesondere verpflichtet, an seiner Vermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht ist in dem besonderen mit der Beklagten als Vermittlungsgesellschaft begründeten Arbeitsverhältnis an die Stelle der ursprünglichen Arbeitspflicht des Klägers getreten,
dem diese wegen des Wegfalls des früheren Arbeitsplatzes des Klägers bei der VIS GmbH nicht mehr realisiert werden konnte (vgl. BAG vom 02.02.2006 - 2 AZR 222/05 - Rn. 29, AP Nr. 152 zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung). Was diese Mitwirkungspflicht im Einzelnen umfasst, ist in dem auf das Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitiger Tarifbindung sowie arbeitsvertraglicher Bezugnahme anzuwendenden DB VermittlungTV geregelt. Randnummer 37 Der DemografieTV, durch den der DB VermittlungTV zum 1. April 2013 abgelöst worden ist, ist vorliegend ohne Bedeutung, weil sich der Sachverhalt, auf den die Beklagte sowohl die außerordentliche Kündigung vom 8. März 2013 als auch die ordentliche Kündigung vom 17. April 2013 stützt, vor dem 1. April 2013 ereignet hat. Randnummer 38 bb)
TV ist die Tätigkeit der Beklagten darauf gerichtet, Beschäftigte wie den Kläger, deren Arbeitsplatz weggefallen ist, möglichst bald in eine unbefristete Regelbeschäftigung oder eine befristete Integrationsbeschäftigung zu vermitteln. Bis zu einer solche Vermittlung ist der Kläger verpflichtet, bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse jede ihm übertragene Tätigkeit im Unternehmen des DB Konzerns - auch an wechselnden Arbeitsorten - auszuüben, die ihm
seiner Befähigung, Ausbildung, Eignung und seinen sozialen Verhältnissen zugemutet werden kann (§ 19 Abs. 2 DB VermittlungTV), zur Verbesserung der Vermittlungschancen auch bei einem anderen Arbeitgeber außerhalb des DB Konzerns jede ihm übertragene Tätigkeit auszuüben, die ihm
seiner Befähigung, Ausbildung, Eignung und seinen sozialen Verhältnissen zugemutet werden kann (§ 19 Abs. 3 DB VermittlungTV), und alle Maßnahmen, die seiner Vermittlung in einer Regel- oder Integrationsbeschäftigung dienen, aktiv zu unterstützen (§ 19 Abs. 5 DB VermittlungTV). Welche Unterstützungsleistungen insbesondere gefordert sind, ist in § 19 Abs. 5 DB VermittlungTV im Einzelnen aufgelistet. Ferner ist der Kläger
TV verpflichtet, eine ihm angebotene zumutbare Regel- oder Integrationsbeschäftigung bei einem Unternehmen des DB Konzerns oder auch einem externen Unternehmen anzunehmen und zu diesem Zweck mit dem anderen Unternehmen einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Randnummer 39 Unter welchen Voraussetzungen eine Integrationsbeschäftigung zumutbar ist, ist in § 23 Abs. 1 Buchst. c DB VermittlungTV geregelt und hängt von den Inhalten und der Art der Tätigkeit (§ 23 Abs. 2 und 4 DB VermittlungTV), den räumlichen Gegebenheiten (§§ 20, 23 Abs. 4 UAbs. 2 DB VermittlungTV) und etwaigen besonderen sozialen Belangen (§ 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. d DB VermittlungTV) ab.
Art und Inhalt ist eine Integrationsbeschäftigung zumutbar, wenn sie - je
dem, ob ein Umzug erforderlich ist oder nicht - der gleichen oder einer der beiden niedrigeren bzw. der gleichen oder der nächst niedrigeren Anforderungsgruppe i. S. d. § 23 Abs. 2 DB VermittlungTV entspricht (§ 23 Abs. 4 DB VermittlungTV). Stellt sich während des Neuorientierungsarbeitsverhältnisses heraus, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung, die ihm vor der Einstellung bei der Beklagten nicht nur vorübergehend übertragen war, aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben kann, kann
TV die Anforderungsgruppe, der der Arbeitnehmer ursprünglich zugeordnet war, neu festgelegt werden. Randnummer 40 cc) Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien im Einzelnen geregelt haben, unter welchen Voraussetzungen eine angebotene Integrationsbeschäftigung zumutbar ist, und medizinische Kriterien nicht ausdrücklich benannt haben, bedeutet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass zur beruflichen Neuorientierung Beschäftigte tarifvertraglich verpflichtet sind, auch Angebote anzunehmen, für das sie gesundheitlich nicht geeignet sind. Randnummer 41
1 und 3 BGB sowie
SchG ist die gesundheitliche Eignung Grundvoraussetzung dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet sind, bestimmte Tätigkeit zu verrichten (vgl. Palandt-Grünberg, § 275 Rn. 30; MüKo/BGB-Ernst, § 275 Rn. 118; MüHb-Kohte, § 291 Rn. 22 ff.; BAG vom 14.12.2006 - 8 AZR 628/05 - Rn. 14, AP Nr. 28 zu § 618 BGB; vom 19.02.1997 - 5 AZR 982/94 -, AP Nr. 24 zu § 618 BGB; HK-ArbSchR-Nebe, § 618 Rn. 14; ErfK-Wank, § 618 BGB Rn. 25 m. w. N.), und wirkt sich auch auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers
O aus (vgl. BAG vom 13.10.2009 - 9 AZR 139/08 - Rn. 26, AP Nr. 4 zu § 2 ArbSchG). Dafür, dass
dem Willen der Tarifvertragsparteien Beschäftigte bei fehlender gesundheitlicher Eignung gleichwohl verpflichtet sein sollen, eine angebotene Integrationsbeschäftigung anzunehmen, gibt es keine Anhaltspunkte. Er ist vielmehr davon auszugehen, dass die gesundheitliche Eignung ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für die Zumutbarkeit eines Beschäftigungsangebots i. S. d. § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Buchst. a DB VermittlungTV ist. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Tarifvertrages. Randnummer 42
dem Willen der Tarifvertragsparteien generell Voraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist, spricht schon, dass in § 19 Abs. 2 und 3 DB VermittlungTV im Zusammenhang mit der Verpflichtung, bis zu einer Vermittlung in eine unbefristete oder befristete Beschäftigung jede übertragene Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des Konzerns auszuüben, das Merkmal der Eignung als Zumutbarkeitskriterium ausdrücklich genannt ist und kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Beklagte nur bis zu einer Vermittlung in eine unbefristete oder eine befristete Beschäftigung verpflichtet sein sollte, auf gesundheitliche Einschränkungen der zu vermittelnden Beschäftigten Rücksicht zu nehmen, nicht hingegen bei der Vermittlung in eine unbefristete oder eine befristete Beschäftigung. Randnummer 44
TV eigentlich der Anforderungsgruppe 3 „Arbeitnehmer in Tätigkeiten, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mehr als zweieinhalb Jahren voraussetzt“ zugeordnet wäre, jedoch unstreitig der Anforderungsgruppe 4 „Arbeitnehmer in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung mit einer Regelausbildung von mehr als zweieinhalb Jahren erfordert“ zugeordnet ist. Randnummer 45
§ 275 Abs. 3 BGB berechtigterweise ablehnen dürfen. Randnummer 46 b)
der betriebsärztlichen Bescheinigung vom 21. April 2011 ist der Kläger nur für solche Tätigkeiten gesundheitlich geeignet, die nicht ausschließlich unter Verwendung eines Bildschirmgeräts zu verrichten sind, sondern bei denen ein Einsatz am Bildschirm allenfalls stundenweise erfolgt. Hierfür genügt es nicht, wenn alle 90 Minuten eine sog. Bildschirmpause fest eingeplant ist und dem Kläger das Recht eingeräumt wird, individuell
Bedarf zusätzliche Bildschirmpausen einzulegen. Erforderlich ist vielmehr ein echter Mischarbeitsplatz, an dem sich Tätigkeiten, die i. S. d. § 2 Abs. 3 der Bildschirmarbeitsverordnung zu einem nicht unwesentlichen Teil am Bildschirm verrichtet werden, mit solchen Tätigkeiten abwechseln, für die kein Bildschirmgerät erforderlich ist (näher zu Mischarbeit HK-ArbSchR-Feldhoff, BildscharbV Rn. 39), und auf dem gewährleistet ist, dass ein Einsatz am Bildschirm nicht über längere Zeiträume sondern allenfalls stundenweise erfolgt. Randnummer 47 Bildschirmpausen dienen der Verringerung der Belastung durch die Arbeit am Bildschirm und sind
SchG, wenn die Tätigkeit am Bildschirm nicht regelmäßig durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, auch dann zwingend vorgesehen, wenn Beschäftigte ohne Einschränkungen in der Lage sind, am Bildschirm zu arbeiten (vgl. HK-ArbSchR-Feldhoff, BildscharbV Rn. 38). Kann ein Arbeitnehmer, wie der Kläger, hingegen nur stundenweise am Bildschirm arbeiten, genügen Bildschirmpausen nicht. Insbesondere ist es
SchG nicht ausreichend, dem Arbeitnehmer das Recht einzuräumen,
Bedarf zusätzliche Bildschirmpausen einzulegen. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit so organisiert und anweist, dass gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer nicht länger als stundenweise Bildschirmarbeit verrichtet (vgl. HK-ArbSchR-Blume/Faber, § 4 ArbSchG Rn. 57 f. u. 65). Randnummer 48
G für die die Kündigung bedingenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargelegt. Randnummer 50 bb) Die Tätigkeitsbezeichnung „Mitarbeiter elektronisches Datenmanagement“ konnte vom Kläger für sich gesehen nur so verstanden werden, dass er nicht nur stundenweise, sondern mehr oder weniger ständig am Bildschirm tätig sein sollte. Diese Vorstellung wurde auch durch den Ablauf des Praktikums bestätigt, wobei offen bleiben kann, ob der diesbezügliche Vortrag des Klägers oder der der Beklagten zutreffend ist. Randnummer 51 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe während des gesamten Praktikums neben einem anderen Mitarbeiter am Bildschirm gesessen und sich die Tätigkeit erklären lassen. Nur so habe er die zwei Wochen überstanden. Die Beklagte hat darauf erwidert, der Kläger habe im Anschluss an das Praktikum beschildert, dass er umfangreich in die Tätigkeit eingewiesen worden sei, aber auch selbst gearbeitet habe und auf individuelle Bedürfnisse der Mitarbeiter - wie z. B. häufigere Arbeitsunterbrechungen, Aufstehen - sowie auf Stärken und Schwächen der Einzelnen Rücksicht genommen werde. Dass der Kläger während des Praktikums nur stundenweise am Bildschirm eingesetzt und im Übrigen mit anderen Tätigkeiten betraut worden ist, hat auch die Beklagte nicht behauptet, gleichwohl der Kläger die ärztliche Bescheinigung vom
alledem konnte weder die fristlose Kündigung, noch die fristgerechte Kündigung rechtlichen Bestand haben. III. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die zurückgenommenen Klageanträge entstanden sind. Diese hat der Kläger zu tragen. IV. Randnummer 56 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
GG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001189766
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.