A § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 102 [Leitsatz]; 16.03.1994 - 10 AZR 669/92 - NZA 1994, 747 = BB 1994, 1636 [3 b, aa.]). (Rn.36) Orientierungssatz Zur Frage, ob im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. (Rn.42) Tenor I. Die Klage wird wegen des Kündigungsschutz- und des Weiterbeschäftigungsantrags (Klageanträge zu
ril 2006 als „Modeberaterin (a. Shop K. A. Berlin)“ 2 S. Kopie des (befristeten) Anstellungsvertrags vom 24.2.2006 als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 42-46 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]). S. Kopie des (befristeten) Anstellungsvertrags vom 24.2.2006 als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 42-46 der Gerichtsakte [künftig kurz: „ GA “]). in die Dienste der „P. R. GmbH“ (Münster), die mit regelmäßig mehr als zehn Beschäftigten ein Filialunternehmen des Einzelhandels (Konfektion) betrieb. §§ 5 und 6 des nach Erscheinungsbild und Diktion von der Arbeitgeberin vorformulierten Anstellungsvertrages 3 S. Fn.
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –
G 1969 Nr. 2. Vgl. zur analogen Anwendung der Vorgängervorschrift in § 270 Abs. 3 ZPO statt vieler BAG 26.6.1986 – 2 AZR 358/85 – BAGE 52, 263 =
G 1969 Nr. 14 = NZA 1986, 761 [B.II.3 c, cc.], wonach die Regelung des § 270 ZPO a.F. „auch im Bereich der Klageerhebung nach § 4 KSchG Anwendung findet“; 17.6.1998 – 2 AZR 336/97 – NZA 1998, 1225 = RzK I 7 b Nr. 32 [II.1.], wonach „gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Abs. 3 ZPO die Drei-Wochen-Frist für die Klageerhebung nach § 4 KSchG auch dann gewahrt wird, wenn die Klage zwar vor Fristablauf bei dem Gericht eingereicht worden ist, aber die Zustellung an den Prozessgegner erst danach erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO: 'demnächst')“; ebenso schon BAG 8.4.1976 – 2 AZR 583/74 –
G 1969 Nr.
3 [III.b.2.]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =
G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =
G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970]
3 [III.b.2.]: „Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt … die Richtung an, aus der die Störung kommen kann“; ebenso BAG 25.11.1982 – 2 AZR 140/81 – BAGE 40, 361 =
G 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 – 2 AZR 9/96 – BAGE 85, 107 =
G 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: „§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen“. ) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es der Beklagten hier erklärtermaßen um - dringende - betriebliche Erfordernisse. Randnummer 43 (1.) Zur Kennzeichnung des normativen Gehalts des Rechtsbegriffs „dringender betrieblicher Erfordernisse“, vertritt das Bundesarbeitsgericht 67 S. zur vorausgehenden Judikatur der Instanzgerichte statt vieler nur LAG Bremen 6.5.1953 – Sa 102 u. 103/52 –
1954 Nr. 9 [II.]: „Es ist allgemein anerkannt, dass die wirtschaftliche, technische und organisatorische Gestaltung eines Betriebes dem Unternehmer obliegt. Die Gerichte haben insoweit lediglich die Aufgabe nachzuprüfen, ob einmal hierbei sachfremde, willkürliche oder offenbar fehlerhafte Überlegungen ausschlaggebend gewesen sind, und zum anderen ob die Kündigung unter den Gesichtspunkten des Unternehmers dringend erforderlich war und einen Vorteil für den Betrieb bedeutet“ (mit Nachweisen zur älteren Rechtsprechung); s. dazu auch LAG Stuttgart 26.6.1951 – 1 Sa 83/51 – BB 1952, 376: „offensichtlicher Verstoß“ gegen die Grundsätze einer vernünftigen Geschäftsführung; LAG Düsseldorf 8.8.1952 – 2 Sa 211/52 – DB 1952, 888: „offensichtliche Fehlmaßnahme der Betriebsleitung“; LAG Bremen 29.10.1952 – Sa 61/52 – BB 1953, 356 [1.]: „offensichtliche Fehlgriffe zum Nachteil der Arbeitnehmerschaft“; LAG Düsseldorf 7.8.1953 – 3 Sa 56/53 –
G Nr. 4 (mit ablehnender Anmerkung Hildegard Krüger ), wonach es den Gerichten nicht zustehe, Rationalisierungsmaßnahmen und andere organisatorische Maßnahmen auf ihre „Berechtigung oder die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit … nachzuprüfen“: LAG Freiburg 10.11.1955 – I Sa 79/55 –
G Nr. 16 [2.]: „In Rechtsprechung und Rechtslehre wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sein könne, die Notwendigkeit und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Unternehmens nachzuprüfen“. S. zur vorausgehenden Judikatur der Instanzgerichte statt vieler nur LAG Bremen 6.5.1953 – Sa 102 u. 103/52 –
1954 Nr. 9 [II.]: „Es ist allgemein anerkannt, dass die wirtschaftliche, technische und organisatorische Gestaltung eines Betriebes dem Unternehmer obliegt. Die Gerichte haben insoweit lediglich die Aufgabe nachzuprüfen, ob einmal hierbei sachfremde, willkürliche oder offenbar fehlerhafte Überlegungen ausschlaggebend gewesen sind, und zum anderen ob die Kündigung unter den Gesichtspunkten des Unternehmers dringend erforderlich war und einen Vorteil für den Betrieb bedeutet“ (mit Nachweisen zur älteren Rechtsprechung); s. dazu auch LAG Stuttgart 26.6.1951 – 1 Sa 83/51 – BB 1952, 376: „offensichtlicher Verstoß“ gegen die Grundsätze einer vernünftigen Geschäftsführung; LAG Düsseldorf 8.8.1952 – 2 Sa 211/52 – DB 1952, 888: „offensichtliche Fehlmaßnahme der Betriebsleitung“; LAG Bremen 29.10.1952 – Sa 61/52 – BB 1953, 356 [1.]: „offensichtliche Fehlgriffe zum Nachteil der Arbeitnehmerschaft“; LAG Düsseldorf 7.8.1953 – 3 Sa 56/53 –
G Nr. 4 (mit ablehnender Anmerkung Hildegard Krüger ), wonach es den Gerichten nicht zustehe, Rationalisierungsmaßnahmen und andere organisatorische Maßnahmen auf ihre „Berechtigung oder die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit … nachzuprüfen“: LAG Freiburg 10.11.1955 – I Sa 79/55 –
G Nr. 16 [2.]: „In Rechtsprechung und Rechtslehre wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sein könne, die Notwendigkeit und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Unternehmens nachzuprüfen“. (BAG) spätestens 68 S. zuvor allerdings schon BAG 17.9.1957 – 1 AZR 352/56 –
G Nr. 8: „Ermessen“ des Unternehmers; s. zur Aufnahme der Rechtsfigur der „Unternehmerentscheidung“ in die Judikatur des BAG zu § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG statt vieler Walter Bitter DB 1999, 1214-1215 [III.]; Klaus Zepter DB 2000, 474 [II.1.]; Peter Stein BB 2000, 457-458 [II.]. S. zuvor allerdings schon BAG 17.9.1957 – 1 AZR 352/56 –
G Nr. 8: „Ermessen“ des Unternehmers; s. zur Aufnahme der Rechtsfigur der „Unternehmerentscheidung“ in die Judikatur des BAG zu § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG statt vieler Walter Bitter DB 1999, 1214-1215 [III.]; Klaus Zepter DB 2000, 474 [II.1.]; Peter Stein BB 2000, 457-458 [II.]. seit November 1960 69 BAG 18.11.1960 – 1 AZR 70/58 –
28 = DB 1961, 344. BAG 18.11.1960 – 1 AZR 70/58 –
28 = DB 1961,
G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 22 [I.2 c.]: „Darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich ergeben soll, dass eine Unternehmerentscheidung für das Gericht nicht bindend ist, ist nämlich der Arbeitnehmer, der sich auf den Kündigungsschutz beruft (vgl. Auffarth/Müller, KSchG, § 1 Rn. 203)“; 24.10.1979 – 2 AZR 940/77 –
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 [II.1 a.]: „Für die Umstände, aus denen sich ein Missbrauch des unternehmerischen Ermessens ergeben soll, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast“; ständige Judikatur, s. aus neuerer Zeit BAG 22.4.2004 – 2 AZR 385/03 – DB 2004, 1890 [B.I.3.]: „Da für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung die Vermutung spricht, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt, Rechtsmissbrauch also die Ausnahme ist, hat im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich der Arbeitnehmer die Umstände zu beweisen, aus den sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist“. S. dazu etwa schon BAG 22.11.1973 – 2 AZR 534/72 –
G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 22 [I.2 c.]: „Darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich ergeben soll, dass eine Unternehmerentscheidung für das Gericht nicht bindend ist, ist nämlich der Arbeitnehmer, der sich auf den Kündigungsschutz beruft (vgl. Auffarth/Müller, KSchG, § 1 Rn. 203)“; 24.10.1979 – 2 AZR 940/77 –
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 [II.1 a.]: „Für die Umstände, aus denen sich ein Missbrauch des unternehmerischen Ermessens ergeben soll, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast“; ständige Judikatur, s. aus neuerer Zeit BAG 22.4.2004 – 2 AZR 385/03 – DB 2004, 1890 [B.I.3.]: „Da für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung die Vermutung spricht, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt, Rechtsmissbrauch also die Ausnahme ist, hat im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich der Arbeitnehmer die Umstände zu beweisen, aus den sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist“. . Randnummer 44 (2.) Für diese richterliche „Gebrauchsanweisung“ zu § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die sich mit dem Wortlaut des Gesetzes ersichtlich nicht ohne weiteres 76 S. hierzu aber Friedhelm Rost JbArbR 39
G 1969 Nr. 11 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 37 = NZA 1986, 823 [B.II.2 b.]; 4.2.1993 – 2 AZR 463/92 – RzK I 5 d Nr. 31 [B.III.1.]; 19.5.1993 – 2 AZR 584/92 – BAGE 73, 151 =
G 1969 Nr. 31 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 73 = NZA 1993, 1075 [II.2 e, aa.]. So bereits Wilhelm Herschel Anm. LAG Düsseldorf [7.9.1976] EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 3 [II.2.]: „Nur ist dem LAG entgegenzuhalten, dass es den Rahmen des freien unternehmerischen Ermessens zu weit zieht. Es hat nicht genug beachtet, dass das unternehmerische Ermessen ein normativer Begriff ist, der keinen für alle Fälle feststehenden Inhalt hat, sondern stets im Hinblick auf den Zusammenhang, in dem er steht, zu bestimmen ist“; wörtlich anknüpfend BAG 20.2.1986 – 2 AZR 212/85 –
G 1969 Nr. 11 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 37 = NZA 1986, 823 [B.II.2 b.]; 4.2.1993 – 2 AZR 463/92 – RzK I 5 d Nr. 31 [B.III.1.]; 19.5.1993 – 2 AZR 584/92 – BAGE 73, 151 =
G 1969 Nr. 31 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 73 = NZA 1993, 1075 [II.2 e, aa.]. . Damit ist zumindest festgehalten, dass die Gerichte für Arbeitssachen sowohl die tatbestandlichen Merkmale einer bestandsschutzrelevanten Unternehmerentscheidung zu definieren als auch die Grenzen ihrer rechtlichen Tolerierung abzustecken haben. Randnummer 45 (3.) Innerhalb dieses gedanklichen Orientierungsrahmens erkennen die Gerichte für Arbeitssachen nicht nur – und in erster Linie 79 S. nur BAG 7.6.1984 – 2 AZR 602/82 –
5 = NZA 1985, 121 [B.II.6.]: „geradezu ein klassischer Fall eines berechtigten betrieblichen Erfordernisses“; s. aus neuerer Zeit statt vieler BAG 27.11.2003 – 2 AZR 48/03 - NZA 2004, 477 [B.I.1.]: „Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gehört die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber“. S. nur BAG 7.6.1984 – 2 AZR 602/82 –
5 = NZA 1985, 121 [B.II.6.]: „geradezu ein klassischer Fall eines berechtigten betrieblichen Erfordernisses“; s. aus neuerer Zeit statt vieler BAG 27.11.2003 – 2 AZR 48/03 - NZA 2004, 477 [B.I.1.]: „Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gehört die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber“. – die Stilllegung von Betrieben (oder Betriebsteilen) als – allenfalls 80 Offengelassen, ob überhaupt richterliche Kontrolle stattzufinden hat, BAG 27.9.1984 – 2 AZR 309/82 – BAGE 47, 13 =
39 [B.III.3 a.]; 27.2.1987 – 7 AZR 652/85 – BAGE 54, 215 =
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 41 = NZA 1987, 700 [II.3 a.]; freilich wohl überholt, vgl. nur BAG 21.2.2002 – 2 AZR 556/00 – EzA § 2 KSchG Nr. 45 [II.2.]: „Der Arbeitgeber ist auf Grund seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich bis an die Grenze der Willkür berechtigt, seine betrieblichen Aktivitäten einzuschränken … . Hierzu gehört zweifellos genauso das Recht, sein Unternehmen aufzugeben“. Offengelassen, ob überhaupt richterliche Kontrolle stattzufinden hat, BAG 27.9.1984 – 2 AZR 309/82 – BAGE 47, 13 =
39 [B.III.3 a.]; 27.2.1987 – 7 AZR 652/85 – BAGE 54, 215 =
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 41 = NZA 1987, 700 [II.3 a.]; freilich wohl überholt, vgl. nur BAG 21.2.2002 – 2 AZR 556/00 – EzA § 2 KSchG Nr. 45 [II.2.]: „Der Arbeitgeber ist auf Grund seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich bis an die Grenze der Willkür berechtigt, seine betrieblichen Aktivitäten einzuschränken … . Hierzu gehört zweifellos genauso das Recht, sein Unternehmen aufzugeben“. – richterlicher Missbrauchskontrolle unterworfene 81 Kritisch hierzu in neuerer Zeit etwa Jürgen Kühling ArbuR 2003, 92 ff., 97, der unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (auch hier) für eine Verhältnismäßigkeitskontrolle eintritt. Kritisch hierzu in neuerer Zeit etwa Jürgen Kühling ArbuR 2003, 92 ff., 97, der unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (auch hier) für eine Verhältnismäßigkeitskontrolle eintritt. Unternehmerentscheidung an, sondern auch den verlautbarten Willen, „eine Abteilung stillzulegen, bestimmte Arbeiten an ein anderes Unternehmen zur selbständigen Erledigung zu vergeben und/oder an einem bestimmten Standort zu konzentrieren“ 82 S. BAG 21.2.2002 (Fn. 80) [II.1.]. S. BAG 21.2.2002 (Fn. 80) [II.1.]. . Dasselbe gilt mit dem Recht, festzulegen, welche unternehmerischen Ziele verfolgt werden 83 BAG 21.2.2002 (Fn. 80) [II.1.]. BAG 21.2.2002 (Fn. 80) [II.1.]. , auch für entsprechende Vorgaben, welche „Größenordnung“ 84 BAG 21.2.2002 (Fn. 80) [II.1.]; 5.2.1998 – 2 AZR 227/97 – BAGE 88, 19 =
143 = NZA 1998, 771, 773 [II.2 b.]; 12.11.1998 – 2 AZR 91/98 – BAGE 90, 182 = NZA 1999, 471 [B.I.5.]. BAG 21.2.2002 (Fn. 80) [II.1.]; 5.2.1998 – 2 AZR 227/97 – BAGE 88, 19 =
143 = NZA 1998, 771, 773 [II.2 b.]; 12.11.1998 – 2 AZR 91/98 – BAGE 90, 182 = NZA 1999, 471 [B.I.5.]. das Unternehmen und welche „Stärke“ die Belegschaft haben soll, um das Betriebsziel zu erreichen 85 BAG 24.4.1997 – 2 AZR 352/96 –
G 1969 Nr. 42 [II.2 a.]; 7.5.1998 - 2 AZR 536/97 – BAGE 88, 363 = NZA 1998, 933, 935 [II.1 e.]; 17.6.1999 – 2 AZR 141/99 – BAGE 92, 71 = NZA 1999, 1098 = RzK I 5 c Nr. 117 [II.2 c.]. BAG 24.4.1997 – 2 AZR 352/96 –
G 1969 Nr. 42 [II.2 a.]; 7.5.1998 - 2 AZR 536/97 – BAGE 88, 363 = NZA 1998, 933, 935 [II.1 e.]; 17.6.1999 – 2 AZR 141/99 – BAGE 92, 71 = NZA 1999, 1098 = RzK I 5 c Nr. 117 [II.2 c.]. . Weiter ist es nach dieser Konzeption dem Unternehmer überlassen, „die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe erledigt werden soll“ 86 BAG 22.5.2003 – 2 AZR 326/02 –
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 128 = RzK I 5 c Nr. 152 [B.II.2 a.]. BAG 22.5.2003 – 2 AZR 326/02 –
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 128 = RzK I 5 c Nr. 152 [B.II.2 a.]. , und seine Befugnis, „grundsätzlich sowohl das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit) als auch das diesem zugeordnete Arbeitskraftvolumen (Arbeitnehmerstunden) und damit auch das Verhältnis dieser beiden Größen zueinander“ festzulegen 87 BAG 22.5.2003 (Fn. 86) [B.II.2 a.]. BAG 22.5.2003 (Fn. 86) [B.II.2 a.]. . Schließlich unterliegt grundsätzlich freiem Ermessen nach dieser Judikatur der unternehmerische Entschluss, „künftig auf Dauer mit weniger Personal zu arbeiten“ 88 BAG 24.4.1997 (Fn. 85) [II.2 a.]; 7.5.1998 (Fn. 85) [II.1 e.]; 17.6.1999 – 2 AZR 522/98 – BAGE 92, 61 = NZA 1999, 1095 [II.1 a.]; 17.6.1999 (Fn. 85 – 141/99) [II.2 b.]. BAG 24.4.1997 (Fn. 85) [II.2 a.]; 7.5.1998 (Fn. 85) [II.1 e.]; 17.6.1999 – 2 AZR 522/98 – BAGE 92, 61 = NZA 1999, 1095 [II.1 a.]; 17.6.1999 (Fn. 85 – 141/99) [II.2 b.]. , wie die Bestimmung, „mit welcher Anzahl von Arbeitskräften der Arbeitgeber nach Durchführung des innerbetrieblichen Organisationsaktes die verbleibende Arbeitsmenge durchführen lasse“ 89 BAG 24.4.1997 (Fn. 85) [II.2 a.]; 19.5.1993 (Fn. 78) [II.2 e, bb.]; 17.6.1999 (Fn. 85 – 141/99) [II.1 a.]. BAG 24.4.1997 (Fn. 85) [II.2 a.]; 19.5.1993 (Fn. 78) [II.2 e, bb.]; 17.6.1999 (Fn. 85 – 141/99) [II.1 a.]. . Abgerundet wird das Bild dieser Facetten richterlich anerkannter „Unternehmerentscheidungen“ endlich durch die dem Arbeitgeber zugebilligte Rechtsmacht zur organisatorischen Umgestaltung nicht nur des Betriebes oder kollektiver Teilbereiche, sondern auch zur „Umstrukturierung … einzelner Arbeitsplätze“ 90 S. BAG 21.9.2000 – 2 AZR 440/99 – BAGE 95, 350 = NZA 2001, 355 [B.II.2 a.]; 18.10.2000 – 2 AZR 465/99 – BAGE 96, 95 = NZA 2001, 437 [II.1 c, bb.]: „Umstrukturierung des gesamten oder von Teilen eines Betriebes oder einzelner Arbeitsplätze“; s. auch BAG 30.8.1995 – 1 ABR 11/95 –
VG 1972 Versetzung Nr. 5 = NZA 1996, 496, 498 [A.II.3 b, bb.]. S. BAG 21.9.2000 – 2 AZR 440/99 – BAGE 95, 350 = NZA 2001, 355 [B.II.2 a.]; 18.10.2000 – 2 AZR 465/99 – BAGE 96, 95 = NZA 2001, 437 [II.1 c, bb.]: „Umstrukturierung des gesamten oder von Teilen eines Betriebes oder einzelner Arbeitsplätze“; s. auch BAG 30.8.1995 – 1 ABR 11/95 –
VG 1972 Versetzung Nr. 5 = NZA 1996, 496, 498 [A.II.3 b, bb.]. . In diesen Zusammenhang gehört auch der Entschluss des Arbeitgebers, geschäftsmäßig angebotene Dienstleistungen nicht (länger) durch Arbeitnehmer erbringen zu lassen, sondern durch – sogenannte – freie Mitarbeiter (Honorarkräfte) 91 S. hierzu namentlich BAG 9.5.1996 – 2 AZR 438/95 – BAGE 83, 127 =
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 1996, 1145 („Weight Watchers“) [Leitsatz 1.]: „Bei einer innerbetrieblichen Umstrukturierungsmaßnahme (hier: Einführung eine neuen Vertriebssystems) muss es im Hinblick auf betriebsbedingte Kündigungen dem Arbeitgeber überlassen bleiben, wie er sein Unternehmensziel möglichst zweckmäßig und kostengünstig am Markt verfolgt. Dazu gehört auch die Umgestaltung der zugrunde liegenden Vertragsform für die Vertriebsmitarbeiter (freies Mitarbeiterverhältnis statt Arbeitsverhältnis). … Zu prüfen bleibt dabei allerdings, ob die Strukturmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist“; 13.3.2008 – 2 AZR 1037/06 –
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 176 = NZA 2008, 878 [B.I.2 b, bb (1.)]: „Es ist aber von der Unternehmerfreiheit gedeckt, wenn die Beklagte sich entschließt, diese Bestückung nicht mehr selbst unter Einsatz eigener Arbeitnehmer vorzunehmen, sondern durch Dritte vornehmen zu lassen. Das Gesetz zwingt den Marktteilnehmer nicht, den Bedarf an Leistungen ausschließlich durch Arbeitsverträge zu decken. Er kann vielmehr auf jeden rechtlich zulässigen Vertragstyp zurückgreifen, muss aber dann auch die jeweiligen – auch nachteiligen – rechtlichen Folgen in Kauf nehmen. So verzichtet er, wenn er keine Arbeitsverträge schließt, auf das Direktionsrecht. Die Beklagte begibt sich in Umsetzung ihrer unternehmerischen Entscheidung ihres gerade durch das persönliche Weisungsrecht geprägten Einflusses auf ihre vormaligen Arbeitnehmer. Von einem schlichten Abstreifen des Bestandsschutzes unter Beibehaltung des Weisungsrechts kann im Streitfall keine Rede sein“. S. hierzu namentlich BAG 9.5.1996 – 2 AZR 438/95 – BAGE 83, 127 =
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 1996, 1145 („Weight Watchers“) [Leitsatz 1.]: „Bei einer innerbetrieblichen Umstrukturierungsmaßnahme (hier: Einführung eine neuen Vertriebssystems) muss es im Hinblick auf betriebsbedingte Kündigungen dem Arbeitgeber überlassen bleiben, wie er sein Unternehmensziel möglichst zweckmäßig und kostengünstig am Markt verfolgt. Dazu gehört auch die Umgestaltung der zugrunde liegenden Vertragsform für die Vertriebsmitarbeiter (freies Mitarbeiterverhältnis statt Arbeitsverhältnis). … Zu prüfen bleibt dabei allerdings, ob die Strukturmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist“; 13.3.2008 – 2 AZR 1037/06 –
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 176 = NZA 2008, 878 [B.I.2 b, bb (1.)]: „Es ist aber von der Unternehmerfreiheit gedeckt, wenn die Beklagte sich entschließt, diese Bestückung nicht mehr selbst unter Einsatz eigener Arbeitnehmer vorzunehmen, sondern durch Dritte vornehmen zu lassen. Das Gesetz zwingt den Marktteilnehmer nicht, den Bedarf an Leistungen ausschließlich durch Arbeitsverträge zu decken. Er kann vielmehr auf jeden rechtlich zulässigen Vertragstyp zurückgreifen, muss aber dann auch die jeweiligen – auch nachteiligen – rechtlichen Folgen in Kauf nehmen. So verzichtet er, wenn er keine Arbeitsverträge schließt, auf das Direktionsrecht. Die Beklagte begibt sich in Umsetzung ihrer unternehmerischen Entscheidung ihres gerade durch das persönliche Weisungsrecht geprägten Einflusses auf ihre vormaligen Arbeitnehmer. Von einem schlichten Abstreifen des Bestandsschutzes unter Beibehaltung des Weisungsrechts kann im Streitfall keine Rede sein“. . - All diesen Ermessensspielräumen gegenüber, so hat das BAG ausgesprochen, könne das gesetzliche Kündigungsschutzrecht den Unternehmer „nicht dazu verpflichten, betriebliche Organisationsstrukturen und –abläufe beizubehalten und geplante Organisationsänderungen nicht durchzuführen“ 92 S. BAG 21.2.2002 (Fn. 80) [II.1.]. S. BAG 21.2.2002 (Fn. 80) [II.1.]. . Ebenso wenig hätten die Gerichte für Arbeitssachen „organisatorische Vorgaben zu machen“ oder „die Stichhaltigkeit der Erwägungen zu prüfen, die den Arbeitgeber gerade zu dem von ihm gewählten und keinem anderen Konzept geführt haben“ 93 S. BAG 22.4.2004 (Fn. 75) [B.I.4.]. S. BAG 22.4.2004 (Fn. 75) [B.I.4.]. . Randnummer 46 (4.) Die historisch gewachsene Bereitschaft der Gerichte für Arbeitssachen, den rechtlichen Gehalt der Tatbestandsmerkmale der „dringenden betrieblichen Erfordernisse“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht innerhalb der textlichen Fassung des Gesetzes zu suchen 94 So wäre es methodisch beispielsweise – was hier nicht vertieft werden kann – wohl möglich, den Begriff des (betrieblichen) „Erfordernisses“ unter dem Einfluss verfassungsrechtlicher Wertgehalte (Art. 12 Abs. 1 GG) vorrangig „subjektiv determinieren“ zu lassen, um die rechtlichen Schranken solcher unternehmerischer Definitionsmacht dann aus den Worten „bedingt“ (als Teilelement des Prinzips der Verhältnismäßigkeit) und „dringend“ (als qualifizierte Form der Erforderlichkeitskontrolle) zu entwickeln; vgl. dazu schon Ulrich Preis , Prinzipien des Kündigungsschutzes bei Arbeitsverhältnissen
R 1961, 254, 255 [IV.]: „Die Revision rügt in erster Linie, das LAG sei zu Unrecht auf die … Behauptung des Klägers nicht eingegangen, dass der Beklagte es systematisch darauf angelegt habe, einen Grund für die Entlassung des Klägers zu finden. Er habe nämlich wiederholt geäußert, er wolle die ganze geophysikalische Abteilung seines Betriebes auflösen, allen in dieser Abteilung Beschäftigten kündigen, sie aber später wieder einstellen, jedoch mit Ausnahme des Klägers. … Brachte er Scheingründe vor, dann hätten sie sich bei richtiger Beurteilung durch das Gericht als haltlos herausgestellt“; 22.11.1973 (Fn. 75) [I.2 c.]: Das LAG hätte „erwägen müssen, ob die Neugliederung des Betriebs in K. durch die Beklagte deshalb offenbar unsachlich oder willkürlich gewesen sei, weil sie lediglich zu dem Zweck erfolgt ist, den Kläger als einen ihr missliebigen Arbeitnehmer zu entfernen“; 24.10.1979 (Fn. 75) [II.2.], wonach es bei der Missbrauchskontrolle im Wesentlichen um die Fälle gehe, „in denen die Kündigung nicht durch die Betriebsänderung, sondern die Betriebsänderung durch den Wunsch des Arbeitgebers bedingt ist, sich von einem missliebigen Arbeitnehmer zu trennen“. S. bereits BAG 2.6.1960 – 2 AZR 91/58 – BAGE 9, 263 =
R 1961, 254, 255 [IV.]: „Die Revision rügt in erster Linie, das LAG sei zu Unrecht auf die … Behauptung des Klägers nicht eingegangen, dass der Beklagte es systematisch darauf angelegt habe, einen Grund für die Entlassung des Klägers zu finden. Er habe nämlich wiederholt geäußert, er wolle die ganze geophysikalische Abteilung seines Betriebes auflösen, allen in dieser Abteilung Beschäftigten kündigen, sie aber später wieder einstellen, jedoch mit Ausnahme des Klägers. … Brachte er Scheingründe vor, dann hätten sie sich bei richtiger Beurteilung durch das Gericht als haltlos herausgestellt“; 22.11.1973 (Fn. 75) [I.2 c.]: Das LAG hätte „erwägen müssen, ob die Neugliederung des Betriebs in K. durch die Beklagte deshalb offenbar unsachlich oder willkürlich gewesen sei, weil sie lediglich zu dem Zweck erfolgt ist, den Kläger als einen ihr missliebigen Arbeitnehmer zu entfernen“; 24.10.1979 (Fn. 75) [II.2.], wonach es bei der Missbrauchskontrolle im Wesentlichen um die Fälle gehe, „in denen die Kündigung nicht durch die Betriebsänderung, sondern die Betriebsänderung durch den Wunsch des Arbeitgebers bedingt ist, sich von einem missliebigen Arbeitnehmer zu trennen“. gewordenen Arbeitspersonen - normativ nicht tolerierte Motive stehen. Randnummer 47 (5.) Solchen Erfahrungen sind die Gerichte für Arbeitssachen freilich schon frühzeitig etwa mit der Klarstellung begegnet, dass nicht schon die Kündigung als solche eine „Organisationsmaßnahme“ bilde, die allenfalls auf Missbrauch hin zu überprüfen sei 97 S. bereits BAG 21.5.1957 – 3 AZR 79/55 –
G Nr. 31 [I.]; 20.2.1986 (Fn. 78) [B.II.2 b.]; 4.12.1986 – 2 AZR 23/86 – RzK I 5 c Nr. 17 [II.1.]; 19.5.1993 (Fn. 78) [II.2 e, aa.]; 24.4.1997 (Fn. 85) [II.2 – vor a.]; 26.9.2002 – 2 AZR 636/01 –
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124 = NZA 2003, 549 [II.1 d.]. S. bereits BAG 21.5.1957 – 3 AZR 79/55 –
G Nr. 31 [I.]; 20.2.1986 (Fn. 78) [B.II.2 b.]; 4.12.1986 – 2 AZR 23/86 – RzK I 5 c Nr. 17 [II.1.]; 19.5.1993 (Fn. 78) [II.2 e, aa.]; 24.4.1997 (Fn. 85) [II.2 – vor a.]; 26.9.2002 – 2 AZR 636/01 –
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124 = NZA 2003, 549 [II.1 d.]. . Denn dann geriete die Kündigung zum – praktisch kontrollfreien - „Selbstzweck“. Entsprechendes gilt für den funktionell gleichwertigen – nur eben anders etikettierten - Arbeitgebervortrag, die strittige Kündigung beruhe schlicht darauf, dass die Stelle des Betroffenen eben „gestrichen“ worden 98 S. BAG 17.6.1999 (Fn. 85 – 141/99) [II.2 f.] im Bezug auf die Behauptung, es sei „der Stellenplan“ geändert worden: „Mit der von der Beklagten gegebenen Begründung könnte ebenso die Notwendigkeit der Entlassung von zwei, drei oder x-beliebig vielen Baufacharbeitern gerechtfertigt werden“. S. BAG 17.6.1999 (Fn. 85 – 141/99) [II.2 f.] im Bezug auf die Behauptung, es sei „der Stellenplan“ geändert worden: „Mit der von der Beklagten gegebenen Begründung könnte ebenso die Notwendigkeit der Entlassung von zwei, drei oder x-beliebig vielen Baufacharbeitern gerechtfertigt werden“. sei. Beides lassen die Gerichte für Arbeitssachen für sich allein zu Recht nicht gelten, weil mit solcherart Prozessvortrag sonst im Ergebnis jede Kündigung vom Arbeitgeber nach Belieben kontrollfrei gestellt werden könnte. Randnummer 48 (6.) Eine verwandte Spielart potentiell allzu kreativer Inanspruchnahme „freier“ Unternehmerentscheidungen begegnet den Gerichten in Fällen, in denen Ursache (Unternehmerentscheidung) und Wirkung (Kündigung) in ähnlicher Weise wie bei der Kündigung als Selbstzweck oder als Ausdruck von „Stellenstreichung“ praktisch nicht voneinander unterscheidbar erscheinen. Namentlich dort, wo nach den Gegebenheiten des Streitfalles Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit für die gekündigte Arbeitsperson tatsächlich fortbestehen , liegt oft der Eindruck nicht fern, dass die betreffende Kündigung lediglich die Voraussetzung dafür schaffen soll, die betreffende Stelle im alsbaldigen Anschluss mit Interessenten zu besetzen, die zu „genehmeren“ Bedingungen zu arbeiten bereit (und/oder gezwungen) sind als der bisherige Stelleninhaber (: „Austauschkündigung“ 99 Klassischer – dort sogar richterlich gebilligter - Fall beim LAG Düsseldorf 7.8.1953 (Fn. 67 – mit zu Recht ablehnender Anmerkung von Hildegard Krüger ), bei dem die Arbeitgeberin die Entlassung einer seit 1939 bei ihr beschäftigten Angestellten unter Berufung auf dringende betriebliche Gründe damit zu rechtfertigen suchte, „sie erfülle eine Pflicht gegenüber der Allgemeinheit, wenn sie alljährlich etwa 25-30 junge Mädchen, die von der Schule entlassen worden seien, als Anlernlinge unterbringe“, wofür natürlich – so sinngemäß – Platz geschaffen werden müsse. Klassischer – dort sogar richterlich gebilligter - Fall beim LAG Düsseldorf 7.8.1953 (Fn. 67 – mit zu Recht ablehnender Anmerkung von Hildegard Krüger ), bei dem die Arbeitgeberin die Entlassung einer seit 1939 bei ihr beschäftigten Angestellten unter Berufung auf dringende betriebliche Gründe damit zu rechtfertigen suchte, „sie erfülle eine Pflicht gegenüber der Allgemeinheit, wenn sie alljährlich etwa 25-30 junge Mädchen, die von der Schule entlassen worden seien, als Anlernlinge unterbringe“, wofür natürlich – so sinngemäß – Platz geschaffen werden müsse. ). Den sich aus solchen Versuchungen ergebenden Risiken zur Zweckentfremdung der Unternehmerfreiheit suchen die Gerichte in neuerer Zeit durch Intensivierung prozessualer Darlegungslasten des Arbeitgebers über die „Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit“ der geltend gemachten Unternehmerentscheidung zu begegnen 100 S. dazu BAG 17.6.1999 (Fn. 85 – 141/99) [II.2 e.]: „Reduziert sich … die Organisationsentscheidung zur Personalreduzierung praktisch auf den Kündigungsentschluss, sind diese beiden Unternehmerentscheidungen ohne nähere Konkretisierung, nicht voneinander zu unterscheiden. … In diesen Fällen muss der Arbeitgeber … darlegen, in welchem Umfang die fraglichen Arbeiten … zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen, d.h. es geht um die Darlegung einer näher konkretisierten Prognose der Entwicklung … ; und [um die Darlegung; d.U.] wie diese Arbeiten von dem verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden können“; im Anschluss BAG 17.6.1999 (Fn. 88 – 522/98) [II.1 c.]; entsprechend zur Änderungskündigung BAG 22.4.2004 (Fn. 75) [B.I.3.]: „konkrete Angaben …, wie sich die Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten auswirkt und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Änderungsbedarf entsteht“; s. im gleichen Sinne auch BAG 22.5.2003 (Fn. 86) [B.I.3 d (1.)]: „Dass der Arbeitgeber zur organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der unternehmerischen Entscheidung vortragen muss, ist weder Selbstzweck, noch darf es dazu dienen, dass die Gerichte in die betrieblichen Organisationsabläufe eingreifen. Vermieden werden sollen betriebsbedingte Kündigungen, die zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbleibenden Personals führen (…). Vermieden werden soll außerdem, dass die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand benutzt wird, um Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fortbestehen und lediglich die Arbeitsvertragsinhalte und die gesetzlichen Kündigungsschutzbedingungen als zu belastend angesehen werden“; s. prägnant zu den zuletzt angesprochenen „Austauschkündigungen“ namentlich BAG 26.9.1996 – 2 AZR 200/96 – BAGE 84, 209 = NZA 1997, 202, 203 [II.3 b.]: „Entschluss der Beklagten zur Lohnkostensenkung durch Verringerung der Heuern und ‚Flucht’ aus dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht“; 23.11.2000 – 2 AZR 617/00 – BAGE 96, 294 = NZA 2001, 500 [II.2 c.]: „Würde die Aufgabenverlagerung … eine Neueinstellung von Teilzeitkräften oder eine Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit bereits dort beschäftigter Arbeitnehmer erfordern, würde sich die Änderungskündigung gegenüber der Klägerin zum Teil als unzulässige Austauschkündigung darstellen“. S. dazu BAG 17.6.1999 (Fn. 85 – 141/99) [II.2 e.]: „Reduziert sich … die Organisationsentscheidung zur Personalreduzierung praktisch auf den Kündigungsentschluss, sind diese beiden Unternehmerentscheidungen ohne nähere Konkretisierung, nicht voneinander zu unterscheiden. … In diesen Fällen muss der Arbeitgeber … darlegen, in welchem Umfang die fraglichen Arbeiten … zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen, d.h. es geht um die Darlegung einer näher konkretisierten Prognose der Entwicklung … ; und [um die Darlegung; d.U.] wie diese Arbeiten von dem verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden können“; im Anschluss BAG 17.6.1999 (Fn. 88 – 522/98) [II.1 c.]; entsprechend zur Änderungskündigung BAG 22.4.2004 (Fn. 75) [B.I.3.]: „konkrete Angaben …, wie sich die Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten auswirkt und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Änderungsbedarf entsteht“; s. im gleichen Sinne auch BAG 22.5.2003 (Fn. 86) [B.I.3 d (1.)]: „Dass der Arbeitgeber zur organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der unternehmerischen Entscheidung vortragen muss, ist weder Selbstzweck, noch darf es dazu dienen, dass die Gerichte in die betrieblichen Organisationsabläufe eingreifen. Vermieden werden sollen betriebsbedingte Kündigungen, die zu einer rechtswidrigen Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbleibenden Personals führen (…). Vermieden werden soll außerdem, dass die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand benutzt wird, um Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fortbestehen und lediglich die Arbeitsvertragsinhalte und die gesetzlichen Kündigungsschutzbedingungen als zu belastend angesehen werden“; s. prägnant zu den zuletzt angesprochenen „Austauschkündigungen“ namentlich BAG 26.9.1996 – 2 AZR 200/96 – BAGE 84, 209 = NZA 1997, 202, 203 [II.3 b.]: „Entschluss der Beklagten zur Lohnkostensenkung durch Verringerung der Heuern und ‚Flucht’ aus dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht“; 23.11.2000 – 2 AZR 617/00 – BAGE 96, 294 = NZA 2001, 500 [II.2 c.]: „Würde die Aufgabenverlagerung … eine Neueinstellung von Teilzeitkräften oder eine Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit bereits dort beschäftigter Arbeitnehmer erfordern, würde sich die Änderungskündigung gegenüber der Klägerin zum Teil als unzulässige Austauschkündigung darstellen“. , bei denen vor allem – und angesichts des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG verdientermaßen - das „Dogma“ eine punktuelle Einschränkung erfährt 101 S. zunächst BAG 17.6.1999 (Fn. 85 – 141/99) [II.2 f.]: „Ob insoweit an der vom Senat für die bisherigen Fälle angenommenen Beweislast des Arbeitnehmers … festzuhalten ist (…), braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden“; 17.6.1999 (Fn. 88 – 522/98) [II.1 e.]; s. sodann BAG 22.4.2004 (Fn. 75) [B.I.3.]: „Wenn … die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss ohne nähere Konkretisierung praktisch deckungsgleich sind, so kann … die Vermutung, die Unternehmerentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht in jedem Falle von vornherein greifen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber konkrete Angaben dazu machen, wie sich die Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten auswirken und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Änderungsbedarf entsteht“. S. zunächst BAG 17.6.1999 (Fn. 85 – 141/99) [II.2 f.]: „Ob insoweit an der vom Senat für die bisherigen Fälle angenommenen Beweislast des Arbeitnehmers … festzuhalten ist (…), braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden“; 17.6.1999 (Fn. 88 – 522/98) [II.1 e.]; s. sodann BAG 22.4.2004 (Fn. 75) [B.I.3.]: „Wenn … die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss ohne nähere Konkretisierung praktisch deckungsgleich sind, so kann … die Vermutung, die Unternehmerentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht in jedem Falle von vornherein greifen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber konkrete Angaben dazu machen, wie sich die Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten auswirken und in welchem Umfang dadurch ein konkreter Änderungsbedarf entsteht“. , der betroffene Arbeitnehmer müsse einen Missbrauch des vom Arbeitgeber beanspruchten Rechts zur betriebsbedingten Kündigung nachweisen. Randnummer 49 ab. Gemessen an den sich hieraus ergebenden Anforderungen war der Beklagten die soziale Rechtfertigung ihrer hiesigen Kündigung zu bescheinigen: Randnummer 50 (1.) Dass die Beklagte ihre gewerblichen Aktivitäten vom Kündigungsschutz unbeeinflusst örtlich einschränken kann (s. insoweit schon oben, S. 11 [(3.)]) und im hiesigen Fall angesichts der Entziehung der angestammten Verkaufsfläche in der „G. K.“ offenbar auch muss , macht die Klägerin ihr zuletzt begreiflicherweise nicht mehr streitig. Damit steht jedenfalls fest, dass für die hiesige Örtlichkeit jener „Personalüberhang“ 102 S. zur Begriffsbildung bereits Fritz Auffarth , Anm. LAG Freiburg [10.11.1955 – s. oben, Fn. 67]
G Nr. 16 [1.]: „In diesem Zusammenhang hätte es einer tatsächlichen Aufklärung und rechtlichen Prüfung bedurft, ob zur Zeit der Kündigung der Klägerin immer noch ein Personalüberhang bestand“. S. zur Begriffsbildung bereits Fritz Auffarth , Anm. LAG Freiburg [10.11.1955 – s. oben, Fn. 67]
G Nr. 16 [1.]: „In diesem Zusammenhang hätte es einer tatsächlichen Aufklärung und rechtlichen Prüfung bedurft, ob zur Zeit der Kündigung der Klägerin immer noch ein Personalüberhang bestand“. der Beklagten entstanden ist, den die Gerichte für Arbeitssachen als Basis eines dringenden betrieblichen Erfordernisses zur Aufkündigung auch an sich geschützter Arbeitsverhältnisse traditionell anzuerkennen pflegen 103 S. dazu statt vieler schon BAG 30.11.1956 – 1 AZR 260/55 –
G Nr. 26 [„Juris“-Rn. 26]: „Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht den Begriff der dringenden betrieblichen Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG verkannt hätte. Denn die Beklagte war nach den Feststellungen des Berufungsurteils im Zusammenhang mit dem Produktionsrückgang und den Rationalisierungsmaßnahmen gezwungen, durch Kündigungen den Personalüberhang bei den Büroangestellten der Werke D. und H. zu beseitigen“. S. dazu statt vieler schon BAG 30.11.1956 – 1 AZR 260/55 –
G Nr. 26 [„Juris“-Rn. 26]: „Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht den Begriff der dringenden betrieblichen Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG verkannt hätte. Denn die Beklagte war nach den Feststellungen des Berufungsurteils im Zusammenhang mit dem Produktionsrückgang und den Rationalisierungsmaßnahmen gezwungen, durch Kündigungen den Personalüberhang bei den Büroangestellten der Werke D. und H. zu beseitigen“. . Randnummer 51 (2.) Kann es insofern nur noch darum gehen, wie die Beklagte besagten „Personalüberhang“ von (wohl) allenfalls zwei Arbeitskräften 104 Soweit die Klägerin die Darstellung der Beklagten (s. oben, S. 5 [V.1.]) bestreitet, es habe nur noch eine Kollegin gegeben, die aber gleichfalls gekündigt worden sei, hilft das nicht weiter: Auch ihre eigene Angabe im Schriftsatz vom 14.2.2013 S. 4-5 [c.] (Bl. 121-122 GA), es habe daneben drei Zeitverträge mit Befristungen zum
G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 2; deutlicher entwickelt in der Folgejudikatur seit BAG 25.4.1985 – 2 AZR 140/84 –
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 7 = NZA 1986, 86 [B.II.2.]; 26.2.1987 – 2 AZR 177/86 –
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 15 [B.III.1.]; 15.6.1989 - 2 AZR 580/88 – BAGE 62, 116 =
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 18 = NZA 1990, 226 [B.II.2 d.]; 5.5.1994 – 2 AZR 917/93 – NZA 1995, 1023 [II.3 a.]; 21.6.1995 – 2 AZR 693/94 – RzK I 5 d Nr. 50 [II.3 b, aa.]; 17.2.2002 – 2 AZR 15/01 – EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 47 = RzK I 5 d Nr. 106 [II.3.]; 3.6.2004 – 2 AZR 577/03 –
VG 1972 Nr. 141 = EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 55 = NZA 2005, 175 [C.I.1.]; 31.5.2007 – 2 AZR 276/06 – BAGE 123, 1 =
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 94 = NZA 2008, 33 [B.II.1 a.]: „Aus der Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl folgt weiter, dass sich nicht auf Betriebsteile oder Betriebsabteilungen beschränkt werden kann“; s. im gleichen Sinne auch schon Bernhard Weller ArbuR 1986, 225, 230 [E.I.]. So angedeutet schon in BAG 4.12.1959 – 1 AZR 382/57 –
G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 2; deutlicher entwickelt in der Folgejudikatur seit BAG 25.4.1985 – 2 AZR 140/84 –
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 7 = NZA 1986, 86 [B.II.2.]; 26.2.1987 – 2 AZR 177/86 –
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 15 [B.III.1.]; 15.6.1989 - 2 AZR 580/88 – BAGE 62, 116 =
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 18 = NZA 1990, 226 [B.II.2 d.]; 5.5.1994 – 2 AZR 917/93 – NZA 1995, 1023 [II.3 a.]; 21.6.1995 – 2 AZR 693/94 – RzK I 5 d Nr. 50 [II.3 b, aa.]; 17.2.2002 – 2 AZR 15/01 – EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 47 = RzK I 5 d Nr. 106 [II.3.]; 3.6.2004 – 2 AZR 577/03 –
VG 1972 Nr. 141 = EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 55 = NZA 2005, 175 [C.I.1.]; 31.5.2007 – 2 AZR 276/06 – BAGE 123, 1 =
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 94 = NZA 2008, 33 [B.II.1 a.]: „Aus der Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl folgt weiter, dass sich nicht auf Betriebsteile oder Betriebsabteilungen beschränkt werden kann“; s. im gleichen Sinne auch schon Bernhard Weller ArbuR 1986, 225, 230 [E.I.]. . Damit ist namentlich der in den fünfziger Jahren zeitweilig vom LAG Frankfurt verfochtene 107 S. LAG Frankfurt/Main 15.10.1957 – IV LA 82/57 –
G Nr. 45 [a.]: „Die Pflicht zur Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten kann sich in einem derartigen Falle [gemeint: einem Gesamtbetrieb mit einer Belegschaft von rund 10.000 Personen; d.U.] nur auf solche Arbeitnehmer erstrecken, die ihre Arbeit ‚in Nachbarschaft zueinander’ verrichten (…). … Es kann nicht anerkannt werden, dass der Arbeitgeber eines Großbetriebs im Falle betriebsbedingter Kündigung verpflichtet sei, den entbehrlich gewordenen Arbeitnehmer in eine für diesen fremde Abteilung zu versetzen und dafür einen nicht entbehrlichen Arbeitnehmer dieser Abteilung zu entlassen“; 13.11.1957 – II LA 351/57 –
G Nr. 46 [Bl. 1 R]: „persönliche Nachbarschaft“ – deshalb keine Sozialauswahl zwischen dem „Maschinensaal I“ und dem „Maschinensaal II“. S. LAG Frankfurt/Main 15.10.1957 – IV LA 82/57 –
G Nr. 45 [a.]: „Die Pflicht zur Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten kann sich in einem derartigen Falle [gemeint: einem Gesamtbetrieb mit einer Belegschaft von rund 10.000 Personen; d.U.] nur auf solche Arbeitnehmer erstrecken, die ihre Arbeit ‚in Nachbarschaft zueinander’ verrichten (…). … Es kann nicht anerkannt werden, dass der Arbeitgeber eines Großbetriebs im Falle betriebsbedingter Kündigung verpflichtet sei, den entbehrlich gewordenen Arbeitnehmer in eine für diesen fremde Abteilung zu versetzen und dafür einen nicht entbehrlichen Arbeitnehmer dieser Abteilung zu entlassen“; 13.11.1957 – II LA 351/57 –
G Nr. 46 [Bl. 1 R]: „persönliche Nachbarschaft“ – deshalb keine Sozialauswahl zwischen dem „Maschinensaal I“ und dem „Maschinensaal II“. Gedanke verworfen, den Auswahlbereich auf kleinere Organisationseinheiten bis hin zu einzelnen Abteilungen zu begrenzen 108 S. dazu schon Wilhelm Herschel , Gemeinsame Anm. LAG Frankfurt [15.10.1957 u. 13.11.1957 – s. oben, Fn. 107]
G Nrn. 45 u. 46 [2.]: „Während § 1 Abs. 1 KSchG hinsichtlich der Beschäftigungsdauer Betrieb oder Unternehmen in Betracht zieht, kommt es hinsichtlich der Notwendigkeit der Kündigung nur auf den Betrieb an (§ 1 Abs. 2 KSchG), und auch bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer ist eine Abwägung nur innerhalb des Betriebs, nicht auch innerhalb des Unternehmens vorgeschrieben (…). Daran muss streng festgehalten werden. Andererseits geht es nicht an, diesen Bereich der Auswahl entgegen dem Wortlaut des Gesetzes noch mehr einzuengen, indem man an die Stelle des Betriebes die Betriebsabteilung setzt. Schon die Treue zum Gesetz verbietet eine solche Verengung. Es besteht auch sachlich zu ihr kein Anlass. … Es muss also dabei bleiben, dass sich grundsätzlich der Auswahlbereich mit dem ganzen Betrieb deckt, diesen weder über- noch unterschreitet“; im Anschluss Friedhelm Rost ZIP 1982, 1396, 1402: „Die entsprechende Überprüfung ist nicht auf die Abteilung zu beschränken, in welcher der Arbeitnehmer tätig ist. Sie ist vielmehr auf den gesamten Betrieb zu erstrecken. Das ergibt sich aus der Betriebsbezogenheit des KSchG. Für eine Einschränkung etwa auf die in ‚Nachbarschaft zueinander arbeitenden Arbeitnehmer’ lässt sich dem Gesetz keine Stütze entnehmen“; s. auch BAG 28.10.2004 – 8 AZR 391/03 – BAGE 112, 273 =
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 69 = NZA 2005, 285 [II.3 b, cc.]: „Eine Beschränkung der Sozialauswahl auf Arbeitnehmer eines Betriebsteiles oder einer Betriebsabteilung kommt nicht in Betracht“; ebenso BAG 31.5.2007 (Fn. 106) [B.II.1 a.] - Zitat Fn. 106. S. dazu schon Wilhelm Herschel , Gemeinsame Anm. LAG Frankfurt [15.10.1957 u. 13.11.1957 – s. oben, Fn. 107]
G Nrn. 45 u. 46 [2.]: „Während § 1 Abs. 1 KSchG hinsichtlich der Beschäftigungsdauer Betrieb oder Unternehmen in Betracht zieht, kommt es hinsichtlich der Notwendigkeit der Kündigung nur auf den Betrieb an (§ 1 Abs. 2 KSchG), und auch bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer ist eine Abwägung nur innerhalb des Betriebs, nicht auch innerhalb des Unternehmens vorgeschrieben (…). Daran muss streng festgehalten werden. Andererseits geht es nicht an, diesen Bereich der Auswahl entgegen dem Wortlaut des Gesetzes noch mehr einzuengen, indem man an die Stelle des Betriebes die Betriebsabteilung setzt. Schon die Treue zum Gesetz verbietet eine solche Verengung. Es besteht auch sachlich zu ihr kein Anlass. … Es muss also dabei bleiben, dass sich grundsätzlich der Auswahlbereich mit dem ganzen Betrieb deckt, diesen weder über- noch unterschreitet“; im Anschluss Friedhelm Rost ZIP 1982, 1396, 1402: „Die entsprechende Überprüfung ist nicht auf die Abteilung zu beschränken, in welcher der Arbeitnehmer tätig ist. Sie ist vielmehr auf den gesamten Betrieb zu erstrecken. Das ergibt sich aus der Betriebsbezogenheit des KSchG. Für eine Einschränkung etwa auf die in ‚Nachbarschaft zueinander arbeitenden Arbeitnehmer’ lässt sich dem Gesetz keine Stütze entnehmen“; s. auch BAG 28.10.2004 – 8 AZR 391/03 – BAGE 112, 273 =
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 69 = NZA 2005, 285 [II.3 b, cc.]: „Eine Beschränkung der Sozialauswahl auf Arbeitnehmer eines Betriebsteiles oder einer Betriebsabteilung kommt nicht in Betracht“; ebenso BAG 31.5.2007 (Fn. 106) [B.II.1 a.] - Zitat Fn. 106. . Einschränkend ist demgegenüber jedoch anzumerken, dass die Gerichte für Arbeitssachen innerhalb des betrieblichen Auswahlbereichs unter dem Stichwort „Vergleichbarkeit“ eine Begrenzung des fraglichen Personenkreises vornehmen, und zwar auf solche Beschäftigte, die sie – tätigkeitsbezogen - als „austauschbar“ ansehen 109 S. zu diesen im Gesetzestext nicht unmittelbar positivierten Kriterium statt vieler schon BAG 30.11.1956 – 1 AZR 260/55 –
G Nr. 26, wo von den „für eine Kündigung in Frage kommenden“ Arbeitnehmern die Rede ist; deutlicher dann LAG Frankfurt 15.10.1957 (Fn. 107) mit der Rede von Arbeitnehmern, die „auch in ihrer Arbeit näher miteinander verbunden und die vom Standpunkt der Betriebsleitung aus ohne weiteres miteinander zu vergleichen und untereinander auszuwechseln sind“; in jüngerer Zeit dann deutlicher BAG 25.4.1985 – 2 AZR 140/84 – BAGE 48, 314 =
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 7 = NZA 1986, 64 [B.II.3.]: „In die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten sind alle Arbeitnehmer einzubeziehen, deren Funktion auch von den Arbeitnehmern wahrgenommen werden könnte, deren Arbeitsplatz weggefallen ist. Dies richtet sich in erster Linie nach der ausgeübten Tätigkeit“; 29.3.1990 – 2 AZR 369/89 – NZA 1991, 181, 184 [B.III.1.]: „Die soziale Auswahl erstreckt sich innerhalb des Betriebes nur auf Arbeitnehmer, die miteinander verglichen werden können; vergleichbar sind nur solche Arbeitnehmer, die austauschbar sind“; 17.9.1998 – 2 AZR 725/97 – NZA 1998, 1332 [II.2 a.]: „Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich Arbeitnehmer vergleichbar sind, die austauschbar sind, was sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen bestimmt, d.h. nach der ausgeübten Tätigkeit; Austauschbarkeit ist nicht nur bei völliger Identität der Arbeitsplätze, sondern auch dann zu bejahen, wenn der Beschäftigte aufgrund seiner bisherigen Aufgaben im Betrieb und angesichts seiner beruflichen Qualifikation dazu in der Lage ist, die andersartige, aber gleichwertige Arbeit eines Kollegen zu verrichten“. S. zu diesen im Gesetzestext nicht unmittelbar positivierten Kriterium statt vieler schon BAG 30.11.1956 – 1 AZR 260/55 –
G Nr. 26, wo von den „für eine Kündigung in Frage kommenden“ Arbeitnehmern die Rede ist; deutlicher dann LAG Frankfurt 15.10.1957 (Fn. 107) mit der Rede von Arbeitnehmern, die „auch in ihrer Arbeit näher miteinander verbunden und die vom Standpunkt der Betriebsleitung aus ohne weiteres miteinander zu vergleichen und untereinander auszuwechseln sind“; in jüngerer Zeit dann deutlicher BAG 25.4.1985 – 2 AZR 140/84 – BAGE 48, 314 =
G 1969 Soziale Auswahl Nr. 7 = NZA 1986, 64 [B.II.3.]: „In die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten sind alle Arbeitnehmer einzubeziehen, deren Funktion auch von den Arbeitnehmern wahrgenommen werden könnte, deren Arbeitsplatz weggefallen ist. Dies richtet sich in erster Linie nach der ausgeübten Tätigkeit“; 29.3.1990 – 2 AZR 369/89 – NZA 1991, 181, 184 [B.III.1.]: „Die soziale Auswahl erstreckt sich innerhalb des Betriebes nur auf Arbeitnehmer, die miteinander verglichen werden können; vergleichbar sind nur solche Arbeitnehmer, die austauschbar sind“; 17.9.1998 – 2 AZR 725/97 – NZA 1998, 1332 [II.2 a.]: „Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich Arbeitnehmer vergleichbar sind, die austauschbar sind, was sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen bestimmt, d.h. nach der ausgeübten Tätigkeit; Austauschbarkeit ist nicht nur bei völliger Identität der Arbeitsplätze, sondern auch dann zu bejahen, wenn der Beschäftigte aufgrund seiner bisherigen Aufgaben im Betrieb und angesichts seiner beruflichen Qualifikation dazu in der Lage ist, die andersartige, aber gleichwertige Arbeit eines Kollegen zu verrichten“. . Selbst im dergestalt verengten Rahmen wird der Arbeitgeber ggf. schließlich auswahlrechtlich nur auf solche sozial belastbareren Arbeitspersonen verwiesen, auf deren Position er den eigenen „Kandidaten“ per schlichter Weisung (§ 106 GewO 110 S. Text: „ § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“. S. Text: „ § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“. ) versetzen könnte 111 S. dazu wohl erstmals LAG Frankfurt 15.10.1957 (Fn. 107) – Zitat Fn. 107; aufgenommen und entwickelt dann in BAG 7.2.1985 – 2 AZR 91/84 – NZA 1986, 260, 261 [IV.3 a.]: „Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die sogenannte vertikale Vergleichbarkeit oder gruppenübergreifende Sozialauswahl nicht nur Tatbestände umfasst, bei denen eine Weiterbeschäftigung nur zu schlechteren Arbeitsbedingungen möglich ist. Sie betrifft vielmehr alle Fallgestaltungen, bei denen eine anderweitige Beschäftigung nur aufgrund einer Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen und damit nur durch Vertrag oder Änderungskündigung in Betracht kommt“; im Anschluss BAG 29.3.1990 (Fn. 109) [B.III.1.]; 17.9.1998 (Fn. 109) [II.2 a.]: „An der Vergleichbarkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 KSchG fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzbar sind (...)“. S. dazu wohl erstmals LAG Frankfurt 15.10.1957 (Fn. 107) – Zitat Fn. 107; aufgenommen und entwickelt dann in BAG 7.2.1985 – 2 AZR 91/84 – NZA 1986, 260, 261 [IV.3 a.]: „Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die sogenannte vertikale Vergleichbarkeit oder gruppenübergreifende Sozialauswahl nicht nur Tatbestände umfasst, bei denen eine Weiterbeschäftigung nur zu schlechteren Arbeitsbedingungen möglich ist. Sie betrifft vielmehr alle Fallgestaltungen, bei denen eine anderweitige Beschäftigung nur aufgrund einer Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen und damit nur durch Vertrag oder Änderungskündigung in Betracht kommt“; im Anschluss BAG 29.3.1990 (Fn. 109) [B.III.1.]; 17.9.1998 (Fn. 109) [II.2 a.]: „An der Vergleichbarkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 KSchG fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzbar sind (...)“. . Randnummer 54 (b.) Auf diesem Hintergrund kann die Klägerin in der Tat nicht verlangen, sozialauswahlrechtlich gegenüber dem Verkaufspersonal anderer Filialen der Beklagten den Vorzug zu erhalten. Sie ist nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages (s. oben, S. 2 [I.]; Urteilsanlage I.1. ) bei sachgerechter Auslegung (§§ 133 112 S. Text: „ § 133 Auslegung einer Willenserklärung. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. S. Text: „ § 133 Auslegung einer Willenserklärung. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. , 157 113 S. Text: „ § 157 Auslegung von Verträgen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. S. Text: „ § 157 Auslegung von Verträgen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“. BGB) unmissverständlich für die Verkaufsstelle am Berliner A. engagiert worden. Die Arbeitgeberin hat sich ihre anderweitige Verwendung und namentlich Versetzung in eine andere Filiale auch nicht vorbehalten 114 S. zu den Folgen solcher Versetzungsvorbehalte etwa BAG 17.2.2000 – 2 AZR 142/99 – NZA 2000, 822 = RzK I 5 d Nr. 89 [II.1 c.]: „Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, dem Arbeitgeber durch eine weit gefasste Beschreibung der zu leistenden Arbeit einen flexiblen Personaleinsatz zu gestatten und ihm hierfür im Gegenzug eine ausgedehnte Sozialauswahl aufzuerlegen“; 13.3.2007 – 9 AZR 433/06 –
26 [II.1 b, bb (2.)]: „Der Arbeitnehmer erhält zudem für die von ihm abverlangte Flexibilität eine entsprechend stärkere Sicherung seines Arbeitsverhältnisses im Falle betriebsbedingter Kündigungen. Durch eine weite Versetzungsklausel erweitert sich der Kreis der Sozialauswahl, da die Arbeitnehmer auf allen in Frage kommenden Arbeitsplätzen einzubeziehen sind“. S. zu den Folgen solcher Versetzungsvorbehalte etwa BAG 17.2.2000 – 2 AZR 142/99 – NZA 2000, 822 = RzK I 5 d Nr. 89 [II.1 c.]: „Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, dem Arbeitgeber durch eine weit gefasste Beschreibung der zu leistenden Arbeit einen flexiblen Personaleinsatz zu gestatten und ihm hierfür im Gegenzug eine ausgedehnte Sozialauswahl aufzuerlegen“; 13.3.2007 – 9 AZR 433/06 –
26 [II.1 b, bb (2.)]: „Der Arbeitnehmer erhält zudem für die von ihm abverlangte Flexibilität eine entsprechend stärkere Sicherung seines Arbeitsverhältnisses im Falle betriebsbedingter Kündigungen. Durch eine weite Versetzungsklausel erweitert sich der Kreis der Sozialauswahl, da die Arbeitnehmer auf allen in Frage kommenden Arbeitsplätzen einzubeziehen sind“. . Im Hinblick darauf hilft auch die Sozialauswahl der Klägerin nicht weiter. Randnummer 55 b. Erweist sich die Kündigung nach allem nicht (schon) als „sozial ungerechtfertigt“, so ergibt sich ihre Unwirksamkeit – wie bereits vorausgeschickt (s. oben, S. 9 [vor a.]) - auch nicht aus anderen Gründen: Randnummer 56 ba. Was die etwaige Schwerbehinderung der Klägerin (§ 2 Abs. 1 u. 2 SGB IX 115 S. Text: „ § 2 Behinderung.
A § 90 SGB IX Nr. 1 = DB 2007, 1702 [Leitsatz 3.]: „Trotz fehlenden Nachweises bleibt der Sonderkündigungsschutz dagegen dann nach § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX bestehen, wenn das Fehlen des Nachweises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruht. Das Fehlen des Nachweises beruht nach dem Gesetz jedenfalls dann auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers, wenn er den Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hat. § 90 Abs. 2a SGB IX enthält insoweit die Bestimmung einer Vorfrist“. S. dazu BAG 1.3.2007 – 2 AZR 217/06 – BAGE 121, 335 =
A § 90 SGB IX Nr. 1 = DB 2007, 1702 [Leitsatz 3.]: „Trotz fehlenden Nachweises bleibt der Sonderkündigungsschutz dagegen dann nach § 90 Abs. 2a
VG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = NJW 1974, 1526 [Leitsatz 1.]: „Eine wirksame Anhörung nach Maßgabe des § 102 BetrVG 1972 setzt mindestens voraus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Person des Arbeitnehmers, dem gekündigt werden soll, bezeichnet, die Art der Kündigung (z.B. ordentliche oder außerordentliche), ggf. auch den Kündigungstermin, angibt und die Gründe für die Kündigung mitteilt“; s. dogmatisch verdeutlicht dann in BAG 16.9.1993 – 2 AZR 267/93 – BAGE 74, 185 =
VG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 = NZA 1994, 311, 313 [Leitsatz 2.]: „Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (...)“; ständige Judikatur. S. dazu bereits BAG 28.2.1974 – 2 AZR 455/73 – BAGE 26, 27 =
VG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = NJW 1974, 1526 [Leitsatz 1.]: „Eine wirksame Anhörung nach Maßgabe des § 102 BetrVG 1972 setzt mindestens voraus, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Person des Arbeitnehmers, dem gekündigt werden soll, bezeichnet, die Art der Kündigung (z.B. ordentliche oder außerordentliche), ggf. auch den Kündigungstermin, angibt und die Gründe für die Kündigung mitteilt“; s. dogmatisch verdeutlicht dann in BAG 16.9.1993 – 2 AZR 267/93 – BAGE 74, 185 =
VG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 = NZA 1994, 311, 313 [Leitsatz 2.]: „Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (...)“; ständige Judikatur. ) § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG 120 S. Textauszug: „ § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen.
VG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [III.]: „Ohne Auswirkungen auf die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG sind demgegenüber im Grundsatz solche Mängel, die in dem Bereich vorkommen, für den der Betriebsrat zuständig und verantwortlich ist. … - 1. Auszugehen ist von dem für das gesamte Betriebsverfassungsrecht geltenden Grundsatz, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Der Arbeitgeber kann und darf sich nicht in die Amtsführung des Betriebsrates einmischen. Soweit der Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß § 102 BetrVG beteiligt ist, ist es seine Sache, ob und wie er tätig werden will, insbesondere, welche Verfahrensweise er befolgen will“; aus neuerer Zeit statt vieler BAG 6.10.2005 – 2 AZR 316/04 –
VG 1972 Nr. 150 = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 16 = NZA 2006, 990 [B.I.1 a. - „juris“-Rn. 21]: „Da im Regelungsbereich des § 102 Abs. 1 BetrVG sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat Fehler unterlaufen können, ermöglicht diese Abgrenzung eine sachgerechte Antwort auf die Frage, wem im Einzelnen ein Fehler zuzurechnen ist. Nur, wenn dem Arbeitgeber bei der ihm obliegenden Einleitung des Anhörungsverfahrens ein Fehler unterläuft, liegt darin eine Verletzung des § 102 Abs. 1 BetrVG mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung. Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrats entstehen, führen entgegen der Auffassung des LAG grundsätzlich auch dann nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder erkennen kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat. Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zulasten des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung des Betriebsrats hat (...)“. S. dazu im Ansatz grundlegend BAG 4.8.1975 – 2 AZR 466/73 – BAGE 27, 209 =
VG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [III.]: „Ohne Auswirkungen auf die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG sind demgegenüber im Grundsatz solche Mängel, die in dem Bereich vorkommen, für den der Betriebsrat zuständig und verantwortlich ist. … - 1. Auszugehen ist von dem für das gesamte Betriebsverfassungsrecht geltenden Grundsatz, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Der Arbeitgeber kann und darf sich nicht in die Amtsführung des Betriebsrates einmischen. Soweit der Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß § 102 BetrVG beteiligt ist, ist es seine Sache, ob und wie er tätig werden will, insbesondere, welche Verfahrensweise er befolgen will“; aus neuerer Zeit statt vieler BAG 6.10.2005 – 2 AZR 316/04 –
VG 1972 Nr. 150 = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 16 = NZA 2006, 990 [B.I.1 a. - „juris“-Rn. 21]: „Da im Regelungsbereich des § 102 Abs. 1 BetrVG sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat Fehler unterlaufen können, ermöglicht diese Abgrenzung eine sachgerechte Antwort auf die Frage, wem im Einzelnen ein Fehler zuzurechnen ist. Nur, wenn dem Arbeitgeber bei der ihm obliegenden Einleitung des Anhörungsverfahrens ein Fehler unterläuft, liegt darin eine Verletzung des § 102 Abs. 1 BetrVG mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung. Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrats entstehen, führen entgegen der Auffassung des LAG grundsätzlich auch dann nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder erkennen kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat. Solche Fehler gehen schon deshalb nicht zulasten des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung des Betriebsrats hat (...)“. . Randnummer 64 3. Die prozessualen Folgen dieser Befunde verdeutlicht der Tenor zu I. dieses Urteils. Randnummer 65 II. Dass angesichts dessen eine Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung nicht in Betracht kommt, folgt aus den bekannten Grundsätzen des Großen Senats des BAG aus dem Februar 1985 (BAGE 48, 122 131 S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 – GS 1/84 – BAGE 48, 122 =
VG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen“; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: „
VG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ab
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.