Höhe der Tabellenstufe 4 erhielten, haben nicht seit dem
die für den Kläger maßgebliche Stufe 4 zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war oder darauf, dass sich die Formulierung "betragsmäßig"
1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin auf den Betrag bezieht, der am
die nächsthöhere Stufe ihrer Entgeltgruppe aufsteigen, die bis zum 31. Oktober 2012 noch einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden
dividuellen Zwischenstufe zugeordnet waren. Zu diesen Beschäftigten hätte ein Belegschaftsmitglied am
die Zwischenstufe relevant war. Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 30.04.2014, 26 Sa 2144/13 , das vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts
der Fassung des Angleichungs-TV Forst Land Berlin vom 19. März 2011“ (TVÜ-Forst Berlin) und
diesem Zusammenhang über Entgeltdifferenzen. Konkret geht es um die Frage, ob der Kläger für die Zeit ab dem 1. November 2012 bereits nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 oder noch nach der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe zu vergüten war. Randnummer 2 Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit weit über zehn Jahren als Forstwirt beschäftigt. Er ist Mitglied der
dustriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum
dividuellen Vergleichsentgelts zum 1. November 2010
die Zwischenstufe 3+ der Entgeltgruppe 5 ein. Bereits vor dem
der Fassung des Tarifvertrages für Arbeiter
Einrichtungen im Beitrittsgebiet, die von den Berliner Forsten übernommen worden sind, nach Anlage 2 dieses Tarifvertrages den Entgeltgruppen des TV-Forst zugeordnet… Randnummer 7 § 5 - Vergleichsentgelt Randnummer 8
demselben Umfang angehoben wie die nächsthöhere reguläre Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe; d.h. dass vom 1. Oktober 2011 an bei jeder allgemeinen Entgeltanpassung gemäß § 15 Abs. 2 TV-L-Forst das Vergleichsentgelt auf 100 v.H. erhöht, um die allgemeinen tabellenwirksamen Entgeltanpassungen im Bereich des TV-L-Forst angehoben und anschließend entsprechend dem jeweils geltenden Bemessungssatz festgesetzt wird… Randnummer 12 § 6 - Stufenzuordnung Randnummer 13
dividuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe (§ 4) zugeordnet. Zum 1. November 2012 steigen diese Beschäftigten
die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-Forst…“ Randnummer 14 Wegen des weiteren
halts des Tarifvertrages wird Bezug genommen auf die Anlage zur Klageschrift. Randnummer 15 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe für die Zeit ab dem
soweit nicht streitig ist - bereits vor dem 1. November 2012 erreicht gehabt habe, stehe ihm ab diesem Zeitpunkt Vergütung nach der nächsthöheren Vergütungsstufe 5 zu. Ein Verharren
einer schon betragsmäßig erreichten Stufe werde tarifvertraglich gerade nicht geregelt. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin enthalte eine bewusst getroffene Sonderregelung zu dem tarifvertraglich geregelten normalen Stufenaufstieg. Zudem gewähre das beklagte Land allen Beschäftigten die begehrte Höherstufung, nur den Forstwirten nicht. Randnummer 16 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 17 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 392,15 Euro brutto nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 19 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, nächsthöhere Stufe sei auch am 1. November 2012 die Stufe nach der Zwischenstufe (hier nach der Zwischenstufe 3+),
die der Kläger per 1. November 2010 eingestuft worden sei. Mit dem Wort „betragsmäßig“
1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin könne nicht gemeint sein, dass zwei Stufenaufstiege
nerhalb von zwei Jahren erfolgen sollten,
zwei Jahren also eine Regellaufzeit von sieben Jahren habe überbrückt werden sollen. Das folge auch daraus, dass der TV-Forst für einen Stufenaufstieg an sich drei Jahre vorgesehen hätte und durch die Überleitungsvorschrift bereits eine Verkürzung auf zwei Jahre erfolgt sei. Maßgeblich sei die ausdrückliche Zuordnung, die erst zum
Betracht gekommen wäre, wenn die nächsthöhere Vergütungsstufe nicht bereits erreicht gewesen wäre. Letzteres hat es zugunsten des Klägers unterstellt. Randnummer 21 Der Kläger hat gegen das ihm am
der Vergütungsstufe 4 entsprach. Das Wort „betragsmäßig“
1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin ziele einzig und allein darauf, eine Dynamisierung des Entgelts auch bezüglich des
1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin vorzunehmenden Aufstiegs
die „betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe“ zu erreichen. Der Formulierung komme nur dann ein eigener Sinn zu, wenn damit der konkret zum Zeitpunkt des 1. November 2012 erreichte Betrag des Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung der
dividuellen Zwischenstufe und der jeweiligen Tariflohnerhöhungen gemeint sei. Außerdem stehe der Umstand, dass die aufgrund von Tariferhöhungen erreichte Vergütung ihrem Betrag nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 entspreche, nicht der Annahme entgegen, dass er sich noch
einer Zwischenstufe befinde. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Februar 2014 – 60 Ca 9403/13 – abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 549,01 Euro brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 392,15 Euro seit dem
dividuellen Zwischenstufe im Jahr 2010 beziehe. Der Aufstieg
eine nächsthöhere Stufe komme danach nur
Betracht, wenn die Beschäftigten zuvor einer
dividuellen Zwischenstufe zugeordnet gewesen seien. Beschäftigte, die bereits zuvor eine reguläre Stufe erreicht gehabt hätten, würden nicht erfasst. Für diese Auslegung spreche auch der Überleitungszweck der Norm. Randnummer 26 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien vom
forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten
der Waldarbeit ausüben, gelten, seit dem
dividuelle Zwischenstufe iSd. § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 TVÜ-Forst Berlin lag zwischen den Stufen 3 und 4 der Entgeltgruppe 5
der maßgeblichen Vergütungstabelle. Aufgrund von zwischenzeitlichen Vergütungserhöhungen entsprach das dem Kläger gezahlte Tabellenentgelt bereits vor dem
die Vergütungsstufe 5 aufgestiegen.
soweit kann es dahinstehen, ob das darauf zurückzuführen ist, dass die Stufenzuordnung nach §§ 5, 6 TVÜ-Forst Berlin
die für den Kläger maßgebliche Stufe 4 zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war oder darauf, dass sich die Formulierung „betragsmäßig“
1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin auf den Betrag bezieht, der am
die nächsthöhere Stufe ihrer Entgeltgruppe aufsteigen, die bis zum 31. Oktober 2012 noch einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden
dividuellen Zwischenstufe zugeordnet waren. Zu diesen Beschäftigten hätte ein Belegschaftsmitglied am 31. Oktober 2012 aber nicht mehr gehört, welches bereits zuvor aufgrund von Vergütungserhöhungen eine einer regulären Stufe entsprechende Vergütung erreicht hätte, wenn also Vergütungserhöhungen – wie hier - zwischenzeitlich zu einer Vergütung entsprechend einer über der Zwischenstufe liegenden Stufe geführt hätten. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man hier, wenn man davon ausgeht, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin gar nicht auf ein erhöhtes Vergleichsentgelt, sondern gerade auf das Vergleichsentgelt abstellt, welches im Jahr 2010 für die Einstufung
die Zwischenstufe relevant war. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung ergibt sich demgegenüber weder aus dem Wortlaut noch aus den übrigen bei der Auslegung der Tarifnorm zu berücksichtigenden Kriterien. Randnummer 34 aa) Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin steigen „diese“ Beschäftigten
die „betragsmäßig“ nächsthöhere Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Forst Berlin bezieht sich dabei auf die unter Satz 1 der Vorschrift genannten Personen. Das sind diejenigen, die im Jahr 2010 einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden Zwischenstufe zugeordnet worden sind. Der Wortlaut kann ohne weiteres dahin verstanden werden, dass für die Frage, welches die „betragsmäßig“ nächsthöher Stufe ist, eine Relation zu dem Betrag zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zuordnung hergestellt werden sollte. Zu einem Ergebnis, welches auf einen aufgrund von Tariferhöhungen angewachsenen Betrag abstellt, gelangt man nur, wenn nicht von dem nach Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen Zuordnungszeitpunkt, sondern von einem späteren Zeitpunkt auszugehen ist.
Betracht kommt
soweit der
zwischen bis zur nächsten Vergütungsstufe angewachsene Vergütung ab, fände Abs. 1 Satz 2 des § 6 TVÜ-Forst Berlin hier keine Anwendung, da es für die vorliegende Konstellation der Regelung nicht mehr bedürfte. Das mit der Vorschrift verfolgte Ziel, nämlich die Einreihung
die nächsthöhere Stufe, wäre bereits erreicht gewesen. Randnummer 35 bb) Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der Tarifsystematik und dem Gesamtzusammenhang sollten bis zum 1. November 2012 unter Wahrung der Besitzstände die Überleitungen
die Vergütungsstufenstufen des TV-Forst Berlin erfolgen. Die Vergütung sollte
das Tabellensystem überführt werden. Einerseits sollten die Besitzstände erhalten bleiben. Andererseits sollten die Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum „geschont“ werden. Ansonsten hätte unmittelbar eine Vergütung nach der nächsthöheren Stufe vorgesehen werden können. Die Verkürzung des „regulären“ Zeitraums auf zwei Jahre sollte diesen Gesichtspunkten pauschaliert Rechnung tragen. Die Arbeitgeber sollten nicht verpflichtet werden, unmittelbar zT. deutlich höhere Vergütungen zu zahlen. Das wäre zB. bei denjenigen Belegschaftsmitgliedern der Fall gewesen, die mit ihrem Vergleichsentgelt nahe an der niedrigeren Vergütungsstufe lagen. Belegschaftsmitglieder, deren Vergleichsentgelt bereits dicht an der nächsthöheren Vergütungsstufe lag, sollten nicht volle drei Jahre auf den Aufstieg warten müssen. Ausnahmen sehen nur die Absätze 2 bis 4 des § 6 TVÜ-Forst Berlin vor. Damit ist jedenfalls eine Tarifauslegung nicht vereinbar, die das Überspringen einer regulären Stufe ermöglichte. Zudem würde der an sich nach dem TV-Forst vorgesehene Zusammenhang zwischen der Dauer der Tätigkeit und dem Stufenaufstieg für Einzelfälle ohne sachlichen Grund aufgelöst. Randnummer 36 cc) Auch der Tarifgeschichte lassen sich keine Anhaltpunkte für einen der Auffassung des Klägers entsprechenden Willen der Tarifpartner entnehmen. Randnummer 37 2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsstufe 5 der Entgeltgruppe 5 nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 38 Soweit der Kläger vorgetragen hat, das beklagte Land gewähre die begehrte Höherstufung allen Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnisse die schon genannten Tarifverträge Anwendung finden, hat er sein Vorbringen nicht weiter substantiiert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es überhaupt Belegschaftsmitglieder gibt, die außerhalb des Bereichs „Berliner Forsten“ eine konkrete Vergütungsstufe erreicht haben. Randnummer 39 III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger und Berufungskläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 40 IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um einen Sonderfall
Berlin. Zudem ist nur eine übersichtliche Anzahl von Personen betroffen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001190074
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