Altersteilzeit - Blockmodell - Freizeitphase - Spiegelbildtheorie - Tariflohnerhöhung Leitsatz Der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist so zu behandeln, als hätte er seine Arbeitsleistung - im reduzierten Umfang - in der Freistellungsphase erbracht. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber auch in der Freistellungsphase im Rahmen des arbeitsvertraglichen Synallagmas diejenigen Bezüge zu leisten hat, die unter Ansehung der tariflichen Vorschriften einem Teilzeitbeschäftigten mit der entsprechenden Arbeitszeit geschuldet sind. (so schon LAG Berlin-Brandenburg 12.9.2012 - 4 Sa 1380/12 ). (Rn.33) Orientierungssatz Zur Anwendung des § 7 Abs 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) i.V.m. § 4 AltTZTV. (Rn.34) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 509/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 16. Januar 2014, 33 Ca 8297/13, Urteil nachgehend BAG, 17. November 2015, 9 AZR 509/14, Urteil: Zurückweisung Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Januar 2014 – 33 Ca 8297/13 – teilweise abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den Beklagten seit dem 1. April 2011 zusätzlich zu dem bisher erhaltenen Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 1.943,50 monatlich weitere EUR 236,34 für den Monat April 2011, weitere EUR 257,69 monatlich für die Monate Mai 2011 bis Dezember 2011 sowie weitere EUR 304,49 monatlich für die Monate Januar 2012 bis Mai 2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen. IV. Die Revision wird nur für die Klägerin zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung während der Freistellungsphase im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses. Der hiesige Rechtsstreit ist ein Musterverfahren, da bei der Arbeitgeberin mehrere Hundert Arbeitnehmer ähnliche Ansprüche geltend gemacht haben. Randnummer 2 Die klagende Arbeitgeberin ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und betreibt den öffentlichen Personennahverkehr in Berlin. Sie beschäftigt ca. 10.500 Mitarbeiter. Der am 29. März 1951 geborene Beklagte war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1989 (Kopie Bl. 60 f. d. A.) ab dem 1. Juli 1989 bei der Klägerin beschäftigt. Diese war zu diesem Zeitpunkt ein Eigenbetrieb des Landes Berlin und wurde zum 1. Januar 1994 in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt. Die Klägerin wurde Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands (KAV). Randnummer 3 Unter dem 12. April 2005 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung (Kopie Bl. 65 ff. d. A.). Dort war hinsichtlich der Vergütung geregelt: Randnummer 4 § 3 Arbeitsentgelt Randnummer 5 Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung reduzierten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. Für die Höhe des Arbeitsentgeltes ist § 4 TV ATZ maßgebend. Randnummer 6 Die Arbeitsphase dauerte vom 1. April 2006 bis 31. März 2011, die Freistellungsphase vom 1. April 2011 bis 31. März 2016. Die Klägerin zahlt in der Freistellungsphase spiegelbildlich an den Beklagten das entsprechende Entgelt aus der Arbeitsphase. Im letzten Monat der Arbeitsphase (März 2011) erhielt der Kläger 2.179,84 € brutto. Im ersten Monat der Freistellungsphase (April 2011) zahlte die Klägerin das Entgelt, das dem ersten Monat der Arbeitsphase entsprach, somit nur 1.943,50 €. Hinsichtlich des tatsächlich gezahlten und des nach Ansicht der Klägerin künftig zu zahlenden Arbeitsentgelts wird auf die Anlage K9 (Bl. 81 f. d. A.) verwiesen. Dort ist auch das Arbeitsentgelt aufgeführt, das entsprechende Teilzeitkräfte erhalten würden, wenn sie in der Aktivphase wären. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 26. November 2012, das die Klägerin am 28. November 2012 erhalten hat, macht der Beklagte eine erhöhte Vergütung geltend: Randnummer 8 „Hiermit beantrage ich, die Anpassung meiner Vergütungszahlung ab 01. April 2011 (Freistellungsphase) wie es die Festlegung des BAG vom 22. Mai 2012 vorsieht. Keine spiegelentgeltliche Zahlung! Weiterführung der letzten Entgeltgruppe aus der aktiven Phase sowie Anpassung entspr. der Tariferhöhungen in der Freiphase.“ Randnummer 9 Mit der am 7. Juni 2013 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage möchte die klagende Arbeitgeberin geklärt wissen, dass sie über das gespiegelte Teilzeitbrutto hinaus nicht weiteres Entgelt an den Beklagten zu zahlen hat. Sie ist der Ansicht, dass in der Freistellungsphase des Altersteilzeitverhältnisses spiegelbildlich nur die Vergütung zu zahlen ist, die dem entsprechenden Monat in der Aktivphase entspricht. Es sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer in der Aktivphase ein Wertguthaben anspart, das in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommt. Dies entspreche der so genannten Spiegelbildtheorie des BAG. Hierfür spreche auch, dass der Wert der Arbeitsleistung nach dem Zeitpunkt der Erbringung zu bestimmen ist. Selbst wenn mit der Entscheidung des BAG vom 22. Mai 2012 eine Rechtsprechungsänderung erfolgt sei, müsse ihr bis zu diesem Zeitpunkt Vertrauensschutz eingeräumt werden. Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 11 festzustellen, dass Randnummer 12 1. die Klägerin nicht verpflichtet ist, an den Beklagten seit dem 1. April 2011 zusätzlich zu dem bislang erhaltenen Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 1.943,50 monatlich weitere EUR 236,34 für den Monat April 2011, weitere EUR 257,69 monatlich für die Monate Mai 2011 bis Dezember 2011 sowie weitere EUR 304,49 monatlich für die Monate Januar 2012 bis Juni 2013 zu zahlen, Randnummer 13 2. die Klägerin nicht verpflichtet ist, künftige Änderungen, die für nicht in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Mitarbeiter der Klägerin gelten, während der Freiphase im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.03.2016 bei der Berechnung des Arbeitsentgelts des Beklagten zu berücksichtigen. Randnummer 14 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich aus § 7 TV-N kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass Teilzeitbeschäftigte im Blockmodell während der Freistellungsphase anders zu behandeln seien als Arbeitnehmer, die zum gleichen Zeitpunkt aktiv beschäftigt sind. Randnummer 17 Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage insgesamt abgewiesen. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass die Klage gem. § 256 ZPO zulässig sei. Der TV-N Berlin finde Anwendung. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf den BAT sei nachträglich lückenhaft geworden, weil die dynamische Entwicklung des BAT ihr Ende gefunden hat. Die Lücke sei durch Anwendung des TV-N Berlin zu füllen, denn es sei davon auszugehen, dass die Parteien ihn in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene Tarifsukzession bedacht hätten. Die Altersteilzeitvereinbarung verdränge nicht die Bezugnahme auf den TV-N Berlin. § 4 TV ATZ stelle keine eigenständige Regelung zur Vergütungshöhe dar. § 7 Abs. 2 TV-N Berlin differenziere bei Teilzeitkräften nicht danach, ob diese aktiv tätig seien oder sich in einer Freistellungsphase befinden. Mit der neueren Rechtsprechung des BAG sei zumindest jetzt davon auszugehen, dass die Arbeitnehmer in der Aktivphase ein Zeitguthaben ansparen. Dieses Zeitguthaben (und nicht ein Wertguthaben) werde in der Freistellungsphase eingesetzt. Der Arbeitnehmer sei dann so zu behandeln, als habe er in dieser Phase im entsprechenden Umfang Arbeitsleistungen erbracht. Dies führe dazu, dass der Arbeitgeber auch in der Freistellungsphase im Rahmen des arbeitsvertraglichen Synallagmas diejenigen Bezüge leisten müsse, die unter Ansehung der tariflichen Vorschriften einem Teilzeitbeschäftigten mit der entsprechenden Arbeitszeit geschuldet sind. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensgesichtspunkte stützen. Das BAG habe schon in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeits- oder Freistellungsphase an tariflichen Entgelterhöhungen teilnehme. Randnummer 18 Diese Entscheidung ist der Klägerin am 29. Januar 2014 zugestellt worden. Die Berufung ging am 20. Februar 2014 und die entsprechende Begründung am 28. März 2014 beim Landesarbeitsgericht ein. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass nach der so genannten Spiegelbildtheorie in der Freistellungsphase nur das Wertguthaben auszuzahlen sei, das in der Arbeitsphase angespart worden ist. In der Altersteilzeitvereinbarung vom 12. April 2005 sei hinsichtlich der Vergütung eine abschließende Regelung getroffen worden. Aus dem Verweis auf § 4 TV ATZ ergebe sich, dass ein Entgelt geschuldet sei, das für „entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften“ geschuldet ist. In der Passivphase gebe es jedoch keine dem Beklagten unmittelbar entsprechenden Teilzeitkräfte, so dass eine direkte Teilnahme an weiteren Entgelterhöhungen nicht möglich sei. Eine Arbeitsleistung habe der Beklagte nur bis zu seinem Eintritt in die Freistellungsphase erbracht, so dass auch nur in dieser Zeit eine Vergleichbarkeit mit normalen Teilzeitkräften bestehe. Das in der Freistellungsphase auszuzahlende Arbeitsentgelt sei nur die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Vollzeitarbeit, nicht aber eine fiktive Arbeitstätigkeit in der Freistellungsphase. Die von ihr gehandhabte Vergütung verstoße auch nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Für das so genannte Ansparmodell spreche auch §§ 9 Abs. 3 TV ATZ und §§ 7 b, 7 d, 7 e SGB IV. Jedenfalls müsse ihr bis zum 22. Mai 2012 Vertrauensschutz gewährt werden. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Januar 2014, Az. 33 Ca 8297/13, abzuändern und festzustellen, dass Randnummer 21
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