keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher - nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung Orientierungssatz Die von der Bundesagentur erteilte Erlaubnis nach § 1 AÜG ist auch seit dem 1. Dezember 2011 nicht auf eine nur vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern beschränkt. (Rn.37) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 122/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt (Oder), 17. April 2013, 6 Ca 1754/12, Urteil nachgehend BAG, 16. April 2014, 9 AZN 122/14, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.04.2013 - 6 Ca 1754/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, hilfsweise darüber, ob die Beklagte der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreiten muss. Randnummer 2 Die Klägerin schloss mit der t. Personalservice GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. t.), einem Unternehmen, das Zeitpersonal überlässt, unter dem 4. April 2011 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dort war bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis am 5. April 2011 beginnt und bis zum 31. März 2012 abgeschlossen wird. Die Einstellung der Klägerin erfolgte gemäß § 2 des Arbeitsvertrages „insbesondere als Sortiererin/techn. Mitarbeiter“, wobei sich die Klägerin verpflichtete, ihre Arbeitsleistung im Betrieb F. .. und auf wechselnden Einsatzstellen zu erbringen. Auf der Grundlage des Entgeltrahmentarifvertrages und des Entgelt-Tarifvertrages, abgeschlossen mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen, war ein Gesamtbruttostundenlohn in Höhe von 8,24 Euro vereinbart. – Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages vom 4. April 2011 wird auf Bl. 49 bis 55 der Akte Bezug genommen. – Die Fa. t. und die Klägerin vereinbarten eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März 2013 (Bl. 56 der Akte). Mit Schreiben vom 27. November 2012 (Bl. 57 der Akte) kündigte die Fa. t. das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2012. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Kündigungsschutzklage, die unter dem Aktenzeichen 6 Ca 1629/12 geführt wurde. Die Klägerin und die Fa. t. schlossen zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich, in dem sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2012 und auf Zahlung einer Abfindung verständigten. Randnummer 3 Sowohl die Fa. t. als auch die Beklagte sind Unternehmen, die zum V.- Konzern gehören. Alleinige Gesellschafterin der Fa. t. ist die V. U. Beteiligungs-Verwaltungs GmbH (Bl. 113 der Akte), der nach dem Organigramm des V.-Konzerns (Bl. 114 der Akte) ua. auch die Beklagte nachgeordnet ist. Die Bundesagentur für Arbeit hatte der Fa. t. seit dem 18. März 2008 befristet die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern erteilt. Unter Bezugnahme auf die §§ 1 und 2 AÜG erteilte die Bundesagentur für Arbeit der Fa. t. die seit dem 18. März 2008 geltende Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern ab dem 18. März 2011 unbefristet (Kopie der Neuausfertigung der erteilten Erlaubnis vom 26. September 2011 Bl. 103 der Akte). Seit dem 5. April 2011 verlieh die Fa. t. die Klägerin an die Beklagte. Während dieses Zeitraums wurde auf dem am M…32 in F. … gelegenen Gewerbegrundstück der Beklagten eine Abfallsortieranlage betrieben. Jedenfalls auch die Beklagte nutzte diese Abfallsortieranlage und setzte die Klägerin an dieser ein. Die Beklagte beschäftigt in der Region Ost des V.-Konzerns durchschnittlich etwa 1.200 Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern. Randnummer 4 Vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Fa. t. am 4. April 2011 war die Klägerin auf der Grundlage von mehreren Arbeitsverträgen, die mit unterschiedlichen Unternehmen geschlossen worden waren, als gewerbliche Arbeitnehmerin an der auf dem Grundstück M. 32 in F. … gelegenen Abfallsortieranlage tätig. Ihr Einsatz erfolgte in der Zeit vom 7. November 1996 bis zum 30. September 1997 und erneut vom 2. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 2001 auf Grund mit der R. R. GmbH abgeschlossenen Arbeitsverträgen (Bl. 13 bis 15 der Akte). Aufgrund eines Betriebsübergangs war die Klägerin vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Januar 2007 bei der K. Dienstleistungs-GmbH (Bl. 16 bis 21 der Akte, im Folgenden: Fa. K.) beschäftigt . Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung. Ab Juni 2007 war die Klägerin auf der Grundlage mehrerer befristeter und mehrfach gekündigter Arbeitsverträge bei der bbw B. F. .. GmbH (Bl. 22 bis 41 der Akte) als Helferin tätig, wobei die Klägerin als Leiharbeitnehmerin eingesetzt wurde. Ab dem 1. September 2008 war die Klägerin auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages für Leiharbeitnehmer bei der G. R. & S. GmbH als Sortierkraft/Produktionshelferin und Radladerfahrerin beschäftigt. Diese GmbH und die Klägerin schlossen am 31. März 2011 einen Aufhebungsvertrag, in dem sie ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 4. April 2011 beendeten. Randnummer 5 Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. November 2012 (Bl. 59 bis 61 der Akte) forderte die Klägerin die Beklagte ua. auf, ihr den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages anzubieten. Randnummer 6 Am 6. Dezember 2012 beschloss die alleinige Gesellschafterin der Fa. t. ua. die Einstellung der gesamten Geschäftstätigkeit der Fa. t. mit Wirkung zum 1. Januar 2013. Auf den Inhalt des Beschlusses vom 6. Dezember 2012 wird im Übrigen verwiesen (Bl. 113 der Akte). Randnummer 7 Mit ihrer am 21. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 4. Januar 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und hilfsweise das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages begehrt. Randnummer 8 Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen: Im Wege eines Betriebsübergangs habe ein Arbeitgeberwechsel auf die Beklagte stattgefunden, zunächst von der Fa. K. mit Wirkung zum 1. Januar 2007 auf deren ehemalige Auftraggeberin, die Fa. A. Abfallwirtschaft A. und von dieser wiederum auf die Fa. S. N.-O. GmbH, die zum Jahreswechsel 2007/2008 in die V. U. N.-O. GmbH umfirmiert habe. Die Sortieranlage unterliege heute nicht mehr dem Zuständigkeitsbereich der V. U. N.-O. GmbH, sondern der Beklagten. Die Fa. S. N.-O. GmbH habe das gesamte Personal der Fa. A. Abfallwirtschaft A. und Co GmbH sowie die Mitarbeiter der Fa. K. beschäftigt. Die Fa. A. Abfallwirtschaft A., die Fa. K. und die Fa. S. N.-O. GmbH hätten mit zwingend zur Aufgabenwahrnehmung einzusetzenden fest installierten, beziehungsweise zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln des kommunalen Auftraggebers gearbeitet. Unter diesen Umständen sei vorliegend von einem Betriebsübergang letztlich auf die Beklagte auszugehen. Darüber hinaus bestehe ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, weil eine rechtsmissbräuchliche Umgehungskonstruktion vorliege. Sie habe seit 16 Jahren mit nur geringfügiger Unterbrechung immer an demselben Arbeitsplatz, der Müllsortieranlage im M. 32 in F. …. , als Sortiererin/Anlagenfahrerin gearbeitet. Sie sei jahrelang hinweg durch Leiharbeit auf demselben Arbeitsplatz beschäftigt worden. Die Fa. t. sei nicht werbend am Markt tätig geworden. Sie habe hauptsächlich an die Beklagte Arbeitnehmer verliehen. Ihre ausschließliche Überlassung an die Beklagte stelle einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar, da es sich bei der Fa. t. um eine konzerneigene Zeitarbeitsfirma handele und die Beklagte die dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung als Mittel der Personalkostensenkung nutze. Dies habe zur Folge, dass zwischen den Parteien unmittelbar ab dem 5. April 2011 ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, zumindest aber ab dem 1. Dezember 2011 durch den zu diesem Zeitpunkt eingefügten § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Ihr jahrelanger Einsatz an der Müllsortieranlage in F. … sei letztlich auf einem Dauerarbeitsplatz erfolgt und dadurch nicht nur vorübergehend gewesen sei. Hilfsweise sei die Beklagte verpflichtet, ihr gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages zu der Fa. t. abzugeben. Randnummer 9 Die Klägerin hat zuletzt beantragt: Randnummer 10 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht - und zwar seit dem 5. April 2011, spätestens seit dem 1. Dezember 2011, als Sortiererin/Anlagenfahrerin in der Sortieranlage M. 32 in 1…. F. … bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von 8,24 Euro. Randnummer 11 2. Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, ihr mit Wirkung zum 1. Januar 2013 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Tätigkeit als Sortiererin/Anlagenfahrerin in der Sortieranlage M. 32 in 1… F. … bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von 8,24 Euro zu unterbreiten. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte, die sich hinsichtlich des geltend gemachten Betriebsübergangs seitens der Fa. K. auf die Einrede der Verjährung berufen hat, hat im Wesentlichen vorgetragen: Das Arbeitsverhältnis sei nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf sie übergegangen. Sie habe in der Region Ost nur sechs bis acht Leiharbeitnehmer von der Fa. t. entliehen und weitere Leiharbeitnehmer von nicht konzernangehörigen, regionalen Zeitarbeitsfirmen. Keiner der Leiharbeitnehmer werde auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt, sondern unterstütze in Zeiten erhöhten Arbeitsanfalls lediglich die Arbeit der Stammarbeitnehmer. Es seien immer angestellte Mitarbeiter auf Dauerarbeitsplätzen vorhanden, die bei einem zeitweiligen Arbeitskräftebedarf um entsprechende Leiharbeitnehmer aufgestockt worden seien. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 17. April 2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob ein Arbeitgeberwechsel von der Firma K. infolge eines Kettenbetriebsübergangs auf die Beklagte stattgefunden habe. Denn jedenfalls sei das Feststellungsbegehren der Klägerin infolge Zeitablaufs verwirkt. Die Klägerin habe seit Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Fa. K. mit Ablauf des 31. Januar 2007 mehr als fünf Jahre verstreichen lassen, bevor sie die hiesige Klage erhoben habe. Das Umstandsmoment sei erfüllt. Aus Sicht der Beklagten sei die Begründung verschiedener Arbeitsverhältnisse zu diversen Zeitarbeitsfirmen ein Zeichen dafür, dass die Klägerin das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsübergangs nicht mehr geltend machen werde. Ein Betriebsübergang von der Fa. t. auf die Beklagte scheide ebenfalls aus. Zwischen den Parteien sei auch kein Arbeitsverhältnis auf Grund einer gesetzlichen Fiktion durch unmittelbare Anwendung der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 AÜG zustande gekommen. Die Fa. t. habe die erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG besessen und zwar während des gesamten Zeitraums der Überlassung. Die Einfügung des Satz 2 in § 1 AÜG zum 1. Dezember 2011 habe die erteilte Erlaubnis nicht automatisch auf eine nur „vorübergehende“ Arbeitnehmerüberlassung beschränkt. Dies folge unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG. Ein Widerruf der Erlaubnis sei nicht erfolgt. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG verstoße auch nicht gegen die Leiharbeitsrichtlinie. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses könne auch nicht aus § 1 Abs. 2 AÜG begründet werden. Selbst wenn die Fa. t. die üblichen Arbeitgeberpflichten und -risiken nicht übernommen haben sollte, ergebe sich nach der bestehenden Rechtslage daraus nicht die Rechtsfolge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Eine analoge Anwendung der §§ 10 Abs. 1, 9 Nr. 1 AÜG komme nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Aus § 242 BGB, dem Grundsatz von Treu und Glauben, könne der Bestand eines Arbeitsverhältnisses nicht bejaht werden. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seien nicht ersichtlich. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages habe für die Arbeitnehmerüberlassung keine zeitliche oder inhaltliche Begrenzung bestanden. Es sei davon auszugehen, dass die Fa. t. im eigenen Namen, für eigene Rechnung und im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig geworden sei. Dies gelte auch dann, wenn diese Firma nicht werbend am Markt tätig geworden sei. Eine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung bestehe nicht. - Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 138 bis 152 der Akte) Bezug genommen. – Randnummer 16 Gegen das der Klägerin am 30. Mai 2013 zugestellte Urteil hat diese mit beim Landesarbeitsgericht am 19. Juni 2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und begründet. Randnummer 17 Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Ein Arbeitsverhältnis sei bereits aufgrund der gesetzlichen Fiktion durch unmittelbare Anwendung der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 AÜG, ferner aufgrund der unmittelbaren Anwendung der § 1 Abs. 2 AÜG sowie aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zustande gekommen. Das Vertragsverhältnis mit der Fa. t. sei wegen gesetzlicher Umgehung unwirksam. Denn sie und die Fa. t. hätten gewusst, dass keine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt gewesen sei, sondern sie auf einem Dauerarbeitsplatz beschäftigt werden sollte. Sie habe dauerhaft auf ein und demselben Arbeitsplatz seit dem 7. November 1996 gearbeitet. Rechtsfolge dieses dauerhaften Einsatzes auf einem Stammarbeitsplatz beim Entleiher sei, dass zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer aufgrund einer Umgehung von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher zustande komme. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 folge die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auch daraus, dass das verleihende Konzernunternehmen sie nicht nur vorübergehend überlassen habe und für diese Form der Arbeitnehmerüberlassung eine Genehmigung nicht vorliege. Zwar sei die Fa. t. unstreitig zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am 1. Dezember 2011 im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Da die Erlaubnisfähigkeit nunmehr mit der Einführung des Begriffs „vorübergehend“ eingeschränkt worden sei, habe diese gesetzliche Neuregelung zur Folge, dass schon erteilte Genehmigungen in diesem Umfang beschränkt würden. Diese Auslegung sei auch im Hinblick auf die Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie geboten. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG müsse individualrechtlich sanktionierbar sein. Ihre Vermittlung an die Beklagte für die Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes und zur Deckung eines Dauerbeschäftigungsbedarfs stelle einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar. Ihr tatsächliches Vorbringen hierfür sei ausreichend. Dafür, dass die Fa. t. nicht werbend am Markt tätig sei, spreche die Einstellung der gesamten Geschäftstätigkeit zum 1. Januar 2013. Dies stelle eine Umsetzung eines Tarifergebnisses dar, wonach „V.“ ihre eigenen Leiharbeitsfirmen schließe und die Beschäftigten in die Stammbelegschaft übernehme. Die Überlassung von Leiharbeitnehmern sei erfolgt, um Lohnkosten zu sparen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 unter Abänderung des am 17. April 2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder), Geschäftszeichen 6 Ca 1754/12 Randnummer 20 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht - und zwar seit dem 5. April 2011, spätestens seit dem 1. Dezember 2011, als Sortiererin/Anlagenfahrerin in der Sortieranlage M. 32 in 1. F. … bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von 8,24 Euro. Randnummer 21 2. Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2013 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Tätigkeit als Sortiererin/Anlagenfahrerin in der Sortieranlage M. 32 in 1.. F. … bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von 8,24 Euro zu unterbreiten. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie behauptet weiter, die Klägerin habe nicht seit 1996 immer auf dem gleichen Arbeitsplatz gearbeitet. Die Abfallsortieranlage werde auch von anderen Unternehmen genutzt. Sie habe den Einsatz der Klägerin und das Leiharbeitsverhältnis für die Arbeitsplätze als Sortierer/Geräteführer auch nur vorübergehend geplant und durchgeführt. Diese Arbeitsplätze hätten mit Arbeitnehmern aus dem Betrieb Alt-G. besetzt werden sollen, da es in diesem Betrieb zu einem Arbeitnehmerüberhang gekommen sei. – Wegen der weiteren Ausführungen hierzu wird auf den Schriftsatz von 26. Juli 2013, Seiten 4 bis 5 (Bl. 185 bis 186 der Akte), Bezug genommen. – Die Fa. t. sei ferner werbend auf dem Markt tätig und habe nicht nur an konzernangehörige Unternehmen verliehen. – Die Beklagte verweist insoweit auf diverse Angebotsschreiben und Rechnungen (Anlagenkonvolut B II 1 und B II 2, Bl. 189 bis197 der Akte). – Die Beklagte meint, es fehle eine rechtliche Grundlage für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der Klägerin, es gebe auch keine Anspruchsgrundlage für das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren. Da die Klägerin sich mit der Fa. t. verglichen habe, fehle ein Rechtsschutzinteresse für die Anträge, ferner könne, wenn überhaupt, nur ein befristetes Arbeitsverhältnis bestehen, da der Vertrag mit Fa. t. befristet gewesen sei. Die Feststellungsanträge seien ferner verwirkt. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519 Abs. 1 und Abs. 2, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 27 B. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Zwischen den Parteien bestand und besteht kein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages. Randnummer 28 I. Der Hauptantrag ist zulässig. Randnummer 29 1. Das Recht der Klägerin, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtlich feststellen zu lassen, ist nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Klägerin stützt den Antrag gerade auch darauf, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ab dem 5. April 2011 aufgrund einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung begründet wurde. Damit liegen weder das für eine Verwirkung eines Klagerechts erforderliche Zeitmoment noch ein hierfür erforderliches Umstandsmoment vor. Randnummer 30 2. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO für eine Feststellungsklage sind gegeben. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses ist zwischen den Parteien streitig. Auch soweit rückwirkend der Bestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden soll, besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Denn hieraus können sich zukünftig noch Rechtsfolgen ergeben. Randnummer 31 II. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht weder seit dem 5. April 2011 noch seit dem 1. Dezember 2011 ein Arbeitsverhältnis. Randnummer 32 1. Die Parteien haben keinen Arbeitsvertrag geschlossen. Entsprechendes hat auch die Klägerin nicht behauptet. Randnummer 33 2. Ein mit der Klägerin bestehendes Arbeitsverhältnis ist nicht gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Randnummer 34
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