1 WVG), unter Umständen aber auch die Nutznießer der Verbandstätigkeit (§
3 WVG) zu leisten. Der Verband hat insoweit zumindest die Grundsätze der Beitragsbemessung in seiner Verbandssatzung zu regeln (§
2 Nr. 6 WVG). Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer bemisst sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen (§
1 Satz 1 WVG). Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus (§
1 Satz 2 WVG). Es erscheint zwar nicht denknotwendig ausgeschlossen, dass die tatsächlichen Verhältnisse in einem Verbandsgebiet so liegen, dass insoweit auf den Flächenmaßstab zurückgegriffen werden kann. Dafür hat der Kläger indessen vorliegend nichts Durchgreifendes dargetan; nach einer von ihm selbst mit Schriftsatz vom 17. Juli 2013 vorgelegten Karte haben "seine" Schöpfwerke Einzugsgebiete, die keineswegs das gesamte Verbandsgebiet abdecken. Randnummer 67 B) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 68 C) Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 69 Beschluss Randnummer 70 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 47 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG). Randnummer 71 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001190682
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