1 SGB 6 werden auf Seefahrzeugen gegen Entgelt rentenversicherungspflichtig Beschäftigte, die das
seiner Erwerbsbiografie nicht mehr erfüllen könne, den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht und den Antrag auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile der seit dem
5 ihrer Satzung ab Antragseingang (
5 ihrer Satzung erst ab Antragseingang wirke. Randnummer 5 Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bereits bei seinem Wiedereintritt in eine seemännische Beschäftigung sei für die SmK objektiv erkennbar gewesen, dass er altersmäßig/fahrtzeitmäßig nicht mehr in der Lage sein werde, die Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld zu erfüllen. Die SmK habe ihre Informationspflichten verletzt, da sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass er die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen könne und ihn nicht über die Befreiungsmöglichkeit belehrt habe. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2007 wies die SmK den Widerspruch als unbegründet zurück. In § 20 Abs. 5 ihrer Satzung komme das auch im Bereich der See-Sozialversicherung geltende Solidarprinzip zum Ausdruck, welches nur in Ausnahmefällen eine Erstattung von Beiträgen zulasse. Eine Erstattung der Beiträge komme auch
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht in Betracht, da die Beiträge wegen der bestehenden Versicherungspflicht zu Recht vereinnahmt worden seien. Im Übrigen liege auch kein Verstoß gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten vor. Vielmehr würden alle Arbeitgeber, die seemännisches Personal beschäftigten, bereits im Aufnahmebescheid auf die Besonderheiten der SmK hingewiesen. Zugleich übersende man den Arbeitgebern ein Exemplar der Satzung und ein Merkheft. Über die Besonderheiten der Regelung zur Befreiung von der Beitragspflicht werde zudem regelmäßig in der Beitragsübersicht und in Rundschreiben informiert. Daneben hätten auch die Versicherten jederzeit die Möglichkeit, sich entsprechend zu informieren. In der Hauptverwaltung und den Bezirksverwaltungen der SmK lägen entsprechende Merkhefte aus und auch im Internet stünden die relevanten Informationen jederzeit zur Verfügung. Darüber hinaus sei auch in der Mitgliederzeitschrift, der See-Sozialversicherungszeitung, welche auch dem Kläger übersandt werde, regelmäßig auf die Befreiungsmöglichkeit hingewiesen worden. Daneben sei ein gezieltes Anschreiben an die Versicherten nicht möglich, da die Anmeldung der seemännischen Beschäftigungsverhältnisse durch die Arbeitgeber regelmäßig im maschinellen Meldeverfahren bei der Seekrankenkasse als zuständiger Einzugsstelle erfolge, ohne dass sie selbst hiervon Kenntnis erhalte. Darüber hinaus sei aber auch nicht erkennbar, für welche Versicherten welcher Beitragsanteil abgeführt werde, da die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsanteil für alle Beschäftigten des Betriebs abführten. Randnummer 7 Mit seiner bei dem Sozialgericht (SG) Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, der SmK habe bei sorgfältiger Überprüfung des Pflichtversicherungsverhältnisses von Anfang an klar sein müssen, dass er die Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld nicht mehr erfüllen konnte. Sie habe die Beiträge „stillschweigend eingestrichen“, ohne ihn oder den Arbeitgeber zu informieren. Es liege ein offensichtliches Organisationsverschulden vor, wenn die SmK sich zur Erfüllung ihrer Informationspflichten nicht in der Lage sehe. Die SmK sei
der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehalten, die Versicherten unabhängig von einem konkreten Beratungsbegehren bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Informationspflicht habe sich vorliegend für die Beklagte bei sorgfältiger Würdigung des „Versicherungssachverhalts“ geradezu aufdrängen müssen. Randnummer 8 Mit Wirkung zum
K pflichtversichert gewesen, da er auf Seefahrzeugen gegen Entgelt rentenversicherungspflichtig beschäftigt und bei der See-Berufsgenossenschaft unfallversichert gewesen sei.
den §§ 18, 20 der Satzung seien die Beiträge zur SmK unter den dort genannten Voraussetzungen und im dort geregelten Umfang gemeinsam von Unternehmern und Versicherten zu tragen.
5 der Satzung würden versicherte Beschäftigte, die – wie der Kläger – das 45. Lebensjahr vollendet hätten unter den dort näher geregelten Voraussetzungen, die der Kläger unstreitig erfülle, von der Beitragspflicht befreit.
5 Satz 2 der Satzung wirke die Befreiung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn sie innerhalb von zwei Monaten danach beantragt werde, sonst vom Eingang des Antrags an.
den einschlägigen Satzungsbestimmungen komme daher eine rückwirkende Beitragserstattung an den Kläger nicht in Betracht. Es werde insoweit
3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die ausführliche Begründung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Randnummer 10 Die Satzung der Beklagten verstoße auch nicht dadurch gegen höherrangiges Recht, dass sie keine Möglichkeit der Beitragserstattung vorsehe, wie sie für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in § 210 SGB VI geregelt sei. Sie entspreche zunächst der Satzungsermächtigung in § 143 Abs. 1 Satz 3 SGB VII (jetzt § 137c Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI), der die Beklagte zum Erlass einer Satzung mit Regelungen zu Voraussetzungen und Umfang der Leistungen sowie zur Festsetzung und Zahlung der Beiträge ermächtige.
3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VII (jetzt § 137c Abs. 3 Satz 3 SGB VI) könne die Satzung insbesondere auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen. Eine Satzungsbestimmung zur Beitragserstattung sei auch verfassungsrechtlich, insbesondere im Lichte von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG), nicht geboten. Anwartschaften und Ansprüche der Versicherten auf das von der Beklagten gewährte Überbrückungsgeld stünden hierbei zunächst unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, weil sie eine vermögenswerte Rechtsposition darstellten, dem Versicherten als ausschließlichem Rechtsträger wie Eigentum zugeordnet seien, auf erheblichen Eigenleistungen des Versicherten (und seiner Arbeitgeber) beruhten und der Sicherung der Existenz des Versicherten dienten, der ab dem 55. Lebensjahr aus der Seefahrt ausscheide und bis zum Eintritt der gesetzlichen Altersrente seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse (vgl. Landessozialgericht <LSG> Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2004, L 1 RA 40/04, zitiert
juris, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts <BVerfG>). Der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG werde durch die fehlende Möglichkeit einer Beitragserstattung in der Satzung der Beklagten jedoch nicht beeinträchtigt, da den Versicherten durch die Satzungsbestimmungen keine derart grob unwirtschaftlichen Belastungen auferlegt würden, dass das Übermaßverbot erreicht würde. Es handele sich vielmehr um öffentlich-rechtliche Regelungen, die vom Gedanken des Solidarausgleichs geprägt seien, und bei denen das privatrechtliche Element einer Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in den Hintergrund trete (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. August 2003, L 1 RA 228/01, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Im Gegensatz zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung diene das in der Satzung geregelte Überbrückungsgeld nicht der (dauernden) Alterssicherung der Versicherten, sondern gewähre unter den im Einzelnen geregelten Voraussetzungen ein zeitlich befristetes Überbrückungsgeld bis zum Erreichen der Altersgrenze. Dieser strukturelle Unterschied des Überbrückungsgeldes zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertige es, in der Satzung der Beklagten keine dem § 210 SGB VI vergleichbare Erstattungsregelung für geleistete Beiträge vorzusehen, da diese Beiträge ihrer ursprünglichen Zweckrichtung
nicht zum Aufbau einer anderweitigen privaten Altersvorsorge vorzusehen seien. Es gebe keinen aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Grundsatz, wonach Beiträge zur Sozialversicherung bei fehlender Inanspruchnahme von Leistungen zu erstatten wären. Die Einbehaltung von Beiträgen sei vielmehr Ausdruck einer verhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, die durch das Solidarprinzip gerechtfertigt sei. Randnummer 11 Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger auch nicht ihre aus §§ 13, 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) folgenden konkreten Auskunfts- und Beratungspflichten verletzt; insoweit werde Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden genommen (§ 136 Abs. 3 SGG). Die von der Beklagten zutreffend dargestellten Abläufe des maschinellen Meldeverfahrens durch die Arbeitgeber und die Modalitäten des Beitragseinzugs, welcher durch die Krankenkassen als Einzugsstellen gemeinsam mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag erfolge, hätten bei Wiedereintritt des Klägers in seemännische Beschäftigung zur Überzeugung der Kammer keinen Beratungsanlass für die Beklagte gegenüber dem Kläger erkennbar gemacht. Eine Befreiung von der Beitragspflicht könne ggfs. erst
Prüfung des Versicherungsverlaufs erfolgen, der aufgrund der technischen Gegebenheiten (ebenso wie z. B. in der gesetzlichen Rentenversicherung) nicht bei jeder Beschäftigungsaufnahme geprüft werden könne. Wie bei jedem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sei es auch keineswegs allein Sache der Versicherungsträger sich um alle Belange der Versicherten zu kümmern. Diesen obliege es vielmehr bei der Aufnahme einer Beschäftigung grundsätzlich selbst, sich
den Einzelheiten der Sozialversicherung zu erkundigen. Hierfür hätte für den Kläger auch durchaus Anlass bestanden, da die Beitragsentrichtung zur SmK aus den vom Arbeitgeber erstellten Lohnabrechnungen ohne Weiteres ersichtlich sei. Die Beklagte sei durch die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Maßnahmen (Veröffentlichungen, Übersendung von Merkheften an Arbeitgeber, etc.) ihren allgemeinen Hinweis- und Beratungspflichten in ausreichendem Umfang
gekommen. Randnummer 12 Für das Bestehen einer Beratungspflicht
6 SGB VI in direkter oder analoger Anwendung gegenüber dem Kläger seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Regelung greife nur bei solchen Sachverhalten, bei denen das Bestehen von Ansprüchen für den Leistungsträger naheliegend und ohne Rückfrage bei dem Versicherten feststellbar sei. Diese Voraussetzungen lägen aus den von der Beklagten angeführten Gründen nicht vor. Randnummer 13 Gegen das ihm am
dem
eigener Überprüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und nimmt des Weiteren Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden (§ 153 Abs. 1 SGG i. V. m. § 136 Abs. 3 SGG). Randnummer 24 Rechtliche Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht ist § 143 Abs. 1 Satz 3 SGB VII in seiner bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (nunmehr § 137 b Abs. 1 SGB VI) i. V. m. § 20 Abs. 5 der Satzung der SmK.
dieser Vorschrift werden auf Seefahrzeugen gegen Entgelt rentenversicherungspflichtig Beschäftigten wie der Kläger, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, unter den dort näher geregelten Voraussetzungen von der Beitragspflicht befreit.
5 Satz 2 der Satzung wirkt die Befreiung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn sie innerhalb von zwei Monaten danach beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
dieser Bestimmung kommt die vom Kläger begehrte rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht zur SmK und eine Erstattung der für die Zeit vom
der erneuten Aufnahme einer seemännischen Beschäftigung. Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass eine Erstattung der geleisteten Beiträge
2 SGB IV deshalb nicht in Betracht kommt, weil es sich nicht um zu Unrecht entrichtete Beiträge gehandelt hat. Der Kläger war
K pflichtversichert und damit beitragspflichtig. Randnummer 25 Bedenken zur Rechtswirksamkeit oder Verfassungsgemäßheit der Regelung in § 20 Abs. 5 der Satzung der SmK bestehen nicht. Die Satzung beruht auf der Grundlage des §§ 143 SGB VII und sie ist - worauf die Beklagtenvertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Potsdam am
K und des andersartigen Regelungszwecks in § 210 SGB VI keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Andere von der Verfassung geschützte Rechte, insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), sind ebenso wenig tangiert. Insbesondere unterliegt die in § 20 Abs. 5 der Satzung der SmK geregelte 2-Monats-Frist
Aufnahme der Beschäftigung, innerhalb derer der Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung gestellt werden kann, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Interesse des Klägers, keine Beiträge zu einer Sozialversicherung zu entrichten, aus der er keine Leistungen mehr erhalten kann, steht das Interesse der Versichertengemeinschaft an Klarheit, ob und wie lange ein Versicherter der Solidargemeinschaft angehört und deren Zwecke durch seine Beitragsentrichtung fördert, gegenüber. Bei Abwägung der geschützten und widerstreitenden Interessen erscheint es daher nicht unverhältnismäßig, die Geltendmachung des Befreiungsanspruches rückwirkend nur innerhalb von zwei Monaten
Aufnahme der Beschäftigung und danach nur noch mit Wirkung für die Zukunft zuzulassen (vgl. zu alledem LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2010, a.a.O., m.w.N). Randnummer 26 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist auch nicht
den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als hätte er die Befreiung von der Beitragspflicht rechtzeitig, also innerhalb der in § 20 Abs. 5 Satz 2 der Satzung der SmK normierten Frist von zwei Monaten
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, beantragt. Randnummer 27 Tatbestandlich setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Erteilung einer zutreffenden Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I) verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen
teil zufügt. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Verschulden ist demgegenüber nicht Voraussetzung des Herstellungsanspruchs(vgl. zu allem Seewald in Kasseler Kommentar, Vorbemerkungen vor §§ 38 – 47 SGB I Rdn. 120 ff. m. w. N.). Der vom Kläger erhobene Anspruch geht dahin, der Beklagten die Berufung auf die Überschreitung der 2-monatigen Frist für den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht zu versagen. Er verlangt damit etwas, das im Recht grundsätzlich anerkannt ist und von daher auch im Wege des Herstellungsanspruches bei Vorliegen der Voraussetzungen geltend gemacht werden könnte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Oktober 1979, 12 RK 47/77, in Juris). Dem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht entgegen, dass es nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine Beitragserstattung geht (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2000, B 10 LW 16/99 R, in Juris). Die Anwendung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch scheitert auch nicht an der Versäumung der Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hierzu BSG, a. a. O.). Auch ist die Möglichkeit, die volle Erstattung der gezahlten Beiträge zu verlangen, durch § 20 der Satzung der SmK zeitlich sehr eingeschränkt und es liegt auch nahe, dass der Kläger die Beiträge ab Wiederaufnahme einer seemännischen Beschäftigung im Jahr 2002 nicht geleistet hätte, hätte er gewusst, dass er die für die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes erforderlichen Versicherungszeiten nicht mehr erfüllen kann. Randnummer 28 Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind im Fall des Klägers gleichwohl nicht gegeben. Die Beklagte hat zunächst nicht die ihr
SGB I obliegende Aufklärungspflicht im Sinne einer Allgemeininformation verletzt. Bezogen auf den Streitfall genügte bzw. genügt die Beklagte ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht, indem sie auf die Vorschriften ihrer Satzung z.B. in ihrer Mitgliederzeitschrift hinwies bzw. hinweist. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Vortrages der Beklagte, entsprechende Hinweise über die Besonderheiten der Regelung zur Befreiung von der Beitragspflicht würden in der Mitgliederzeitschrift, der See-Sozialversicherungszeitung, welche auch dem Kläger übersandt werde, publiziert. Des Weiteren, dass in der Hauptverwaltung und den Bezirksverwaltungen der SmK entsprechende Merkhefte auslägen und auch im Internet die relevanten Informationen jederzeit zur Verfügung stünden und darüber hinaus alle Arbeitgeber, die seemännisches Personal beschäftigten, bereits im Aufnahmebescheid auf die Besonderheiten der SmK hingewiesen würden, eine Satzung und ein Merkheft erhielten und regelmäßig in der Beitragsübersicht und in Rundschreiben informiert würden. Bestätigt wird der Vortrag der Beklagten u. a. durch die erstinstanzlich vorgelegten Kopien der Mitgliederzeitschrift See Sozial 3/2000 Seite 14 und 2/2001 Seite 15 mit Beiträgen zur Befreiungsmöglichkeit auf Antrag des Seemanns und Hinweisen, wer hierüber genauer Auskunft erteilen kann. Abgesehen davon, kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht auf eine unterbliebene oder ungenügende Aufklärung i. S. v. § 13 SGB I gestützt werden (st. Rspr. BSG, Urteile vom 30. Juli 1977, 5 RJ 64/95, 20. Juni 1990, 1 RR 4/89, 06. Februar 2003, B 4 RA 38/02 R, Rz. 22, und 04. März 2014, B 1 KR 17/13 R, Rz. 9; jeweils in Juris). Aus der allgemeinen Aufklärungspflicht der Verwaltung
SGB I entsteht demgegenüber für den einzelnen Versicherten kein Anspruch auf Erfüllung der Aufklärungspflicht und bei unterbliebener Aufklärung auch kein Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bei gehöriger Aufklärung bestanden hätte (BSG, Urteile vom
Satz 1, 15 SGB I wäre zumindest ein konkreter Anlass zur Auskunft/Beratung (so genannte Spontanberatung bzw. –auskunft), d.h. ein entsprechender Informationsbedarf des Versicherten müsste für den Versicherungsträger offen zu Tage treten (BSG, Urteil vom
6 S. 1 SGB VI kann der Kläger seinen Herstellungsanspruch ebenfalls nicht stützen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist zwar nicht auf die Verletzung der Pflichten aus §§ 14, 15 SGB I beschränkt, sondern kommt auch bei Verletzung der aus § 115 Abs. 6 Satz S. 1 SGB VI resultierenden Hinweispflicht in Betracht.
dieser Vorschrift sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Kernpunkte der Regelungsmotivation sind insbesondere auch der Anspruchsverlust bei verspätetem Antrag (vgl. zur Begründung des Gesetzgebers BT-Drucks 11/5530 S. 46 zu § 116 Abs. 6 ff des Entwurfs). Eine derartige Hinweispflicht soll sich auch nicht ausschließlich auf Rentenansprüche beschränken (vgl. BSG, Urteil vom
5 der Satzung lässt sich indes aus § 115 Abs. 6 SGB VI nicht begründen. Randnummer 33 Ebenso wenig lässt sich aus § 115 Abs. 6 SGB VI eine allgemeine Hinweispflicht bzgl. der Befreiungsmöglichkeit für alle Seemänner, die das
K erfüllen. Zudem ist eine derartig allgemeine Hinweispflicht schon durch die Maßnahmen der Beklagten bzw. der SmK zur allgemeinen Aufklärung ihrer seemännischen Versicherten und deren Arbeitgeber abgedeckt. Die Begründung einer darüber hinausgehenden Hinweispflicht der Beklagten bzw. SmK lässt sich auch nicht aus dem mit § 115 Abs. 6 SGB VI bezweckten Schutz des Einzelnen herleiten. Einer derart besonderen Schutzbedürftigkeit steht auch für die Seemänner, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld nicht mehr erfüllen können, das in der SmK geltende Solidaritätsprinzip gegenüber. Zu bedenken ist hier, dass es auch für die beitragspflichtigen 45jährigen Seemänner, die zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllen können, ungewiss ist, ob sie jemals ein Äquivalent für ihre Beitragszahlungen tatsächlich erhalten, da die Gewährung von Überbrückungsgeld von weiteren Faktoren, insbesondere der Höhe des aus einer anderweitigen Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts abhängig ist bzw. es wegen Fortführung der seemännischen Beschäftigung bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht in Anspruch genommen werden kann. Es ist in einer Solidargemeinschaft durchaus nicht allein Sache des Versicherungsträgers, sich um einzelne Belange aller Versicherten zu kümmern. Vielmehr liegt es im Verantwortungsbereich der Versicherten, sich bei Aufnahme einer Beschäftigung
den Voraussetzungen zur Begründung bestimmter sozialrechtlicher Ansprüche zu erkundigen. Dies gilt auch für Versicherte, die längere Zeit auf See sind. Zudem hätte es für die Wahrung der 2-monatigen Frist genügt, den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht telefonisch oder kurz schriftlich zu stellen. Derartige Kommunikationsmöglichkeiten bestanden auch zum hier relevanten Zeitpunkt nicht nur zu Land, sondern auch auf See. Abgesehen davon, dass es nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt, dass der Arbeitgeber - wie der Kläger behauptet - ihn bei seinem Wiedereintritt in die seemännische Beschäftigung nicht auf die besonderen Beiträge zur SmK hingewiesen hat, ergab sich für ihn die Abführung von Beiträgen und damit seine Beitragspflicht aus den monatlichen Gehalts(Heuer)abrechnungen. Vielmehr hätte es sich dem Kläger unter Berücksichtigung seines Lebensalters bei Wiederaufnahme der seemännischen Tätigkeit (52 Jahre), des Umstandes, dass er bei seinem Wiedereintritt im Jahr 2002 lediglich rd. 11 Jahre bei der SmK pflichtversichert gewesen war und seiner vorangegangenen langjährigen Beschäftigung an Land (vom 01. Mai 1985 bis zum 22. August 2002) aufdrängen müssen, zu klären, ob die ihm bis zu seinem 55. Lebensjahr verbleibenden 3 Jahre Fahrzeit ausreichen würden, um die noch fehlenden Pflichtbeitragszeiten für die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes zu begründen. Dies gilt umso mehr, als es sich nicht um die erstmalige Aufnahme einer seemännischen Tätigkeit gehandelt hat, sondern um die Wiederaufnahme
bereits früherer langjähriger Beschäftigung zur See. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 35 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001191814
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