Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger Orientierungssatz
(2011)weitestgehend im Bereich der Altenpflege tätig (insgesamt acht Monate) und hat dazwischen sowie danach lediglich insgesamt etwa fünf Monate Hilfstätigkeiten anderer Art (Spülhilfe, Umzugshelfer, Dachdeckerhelfer etc.) geleistet. Nach den bisher vorliegenden medizinischen Unterlagen ist er für eine Tätigkeit als Altenpfleger/Altenpflegerhelfer sowie für andere Tätigkeiten im medizinischen/pflegerischen Bereich gesundheitlich nicht geeignet (vgl. Rehabilitations-Entlassungsbericht vom
- November 2013 sowie Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. H vom
- Juni 2014). Wegen der bei ihm bestehenden Einschränkungen des Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögens und des Ausschlusses von Arbeiten unter ständig hohem Zeit- und Leistungsdruck (vgl. Rehabilitations-Entlassungsbericht vom
- November 2013) kommt auch bzgl. der Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Minderung, zumindest eine erhebliche Gefährdung, der Erwerbsfähigkeit in Betracht. Hierfür spricht zudem der Vortrag der Eltern des Antragstellers (vgl. die vorgelegte schriftliche Erklärung Bl. 62 bis 65 der Gerichtsakte) zu den Umständen der Beendigung der anderweitigen Tätigkeiten des Antragstellers, wonach dieser den auch im ungelernten Bereich gestellten Anforderungen an eine zügiges und umsichtiges Arbeiten (z. B. beim Hamburger belegen, bei den Dachdeckerhelfertätigkeiten etc.) nicht gewachsen war. Des Weiteren deuten die Ausführungen im Rehabilitations-Entlassungsbericht vom
- November 2013 zum Verlauf der Reha (z.B. bzgl. der Ergotherapie) und dem Leistungsbild an, dass durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Besserung des Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögens (und damit der Erwerbsfähigkeit) erreicht werden kann. In diese Richtung geht auch der behandelnde Arzt Dr. Hin seinem Befundbericht vom
- Juni 2014, wenn er darauf hinweist, dass das Konzentrationsvermögen trainierbar ist. Jedoch ist für eine Aussicht auf Erfolg von Teilhabeleistungen erforderlich, dass der Versicherte nach seinen persönlichen Verhältnissen (d.h. nach seiner körperlichen sowie geistigen Leistungsfähigkeit, seiner Motivation und seinem Alter) grundsätzlich rehabilitationsfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2006 – B 5 RJ 15/05 R -, a. a. O.). Ob hierbei allein eine auf den Versicherten (Antragsteller) oder eine auf die akute Maßnahme (Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann) bezogene Prüfung statt zu finden hat (vgl. zur Problematik: BSG, Urteil vom
- Oktober 2006 – B 5 RJ 15/05 R -, a. a. O., Rn. 30), kann bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung letztlich dahin stehen. Vorliegend sprechen das jugendliche Alter (20 Jahre) des Antragstellers und seine Motivation für eine Erfolgsaussicht von Teilhabeleistungen. Gegen eine allgemeine Rehabilitationsfähigkeit spricht sein aktueller gesundheitlicher Zustand in Form einer herabgesetzten Belastungsfähigkeit, denn nach dem Befundbericht der behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie A vom
- Juni 2014 ist dem Antragsteller eine durchgängige Arbeitsleistung über 4 Stunden nicht möglich. Abgesehen davon bestehen für den Senat erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller für die von ihm begehrte Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann im BFW rehabilitationsfähig ist. Hinsichtlich der Anforderungen dieser Berufsbildungsmaßnahme gilt es zu bedenken, dass hierbei der gesamte Stoff der in der Berufsausbildungsverordnung vorgesehenen Regelausbildungszeit von 3 Jahren vom BFW innerhalb von 2 Jahren vermittelt werden muss. Dementsprechend dicht stellt sich der vorgelegte „Grundeinsatzplan“ des BFW dar, mit täglichen Schulungszeiten von 07:30 bis ca.16:00 von Montag bis Donnerstag (bei Kurzpausen und einer 1-stündigen Mittagspause) und von 07:30 bis ca. 11:45 am Freitag dar. Auch unter den geschützten Bedingungen eines BFW, d. h. dass dort dem Antragsteller die wegen seiner seelischen und geistigen Störungen zwingend erforderliche psychotherapeutische Unterstützung (vgl. hierzu den Rehabilitations-Entlassungsbericht vom
- November 2013) begleitend gewährt werden kann, ist für den Senat nicht erkennbar, wie dieser eine derart inhaltlich und zeitlich komplexe Ausbildung angesichts der bei ihm bestehenden Einschränkungen des Konzentrations-, Reaktions-, Umstellungs- und Anpassungsvermögens ohne vorangegangene berufsvorbereitende Maßnahmen (z. B. zum Auftrainieren der Konzentrationsfähigkeit in Rahmen einer erweiterten Arbeitserprobung) derzeit bzw. in absehbarer Zeit bewältigen kann. Zumal dem Antragsteller bisher aufgrund seiner psychischen Störung noch nicht einmal die Ausübung ungelernter (einfacher) Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum möglich war. Randnummer 9 Hinsichtlich der geforderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI hat der Antragsteller weder eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt noch bezieht er eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. § 11 Abs. 1 SGB VI). Auch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Buchst. a Nr. 1 SGB VI nicht vor, wonach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Versicherte auch erbracht werden, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre. Denn der Antragsteller ist im Rehabilitations-Entlassungbericht vom
- November 2013 als für den allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig beurteilt worden und erfüllt nach seiner bisherigen kurzen Versicherungsbiographie nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (vgl. §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 5, 53 Abs. 1 und 2 SGB VI). Einzig in Betracht kommt daher der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Buchst. a Nr. 2 SGB VI. Danach werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch erbracht, wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Diesbezüglich bestehen gewisse Bedenken, da aus der Formulierung „voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation“ abzuleiten ist, dass für die anschließende berufsfördernde Rehabilitationsleistung die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Nr. 2 SGB VI spätestens am Ende der vorausgehenden medizinischen Rehabilitation erfüllt sein müssen (s. Kater, in Kasseler Kommentar,
- EL 2104, § 11 SGB VI Rn. 19) und auch kein längerer Zeitraum zwischen den Rehabilitationsleistungen liegen darf (nach Kater, in Kasseler Kommentar, a. a. O. „nicht mehr als ein Monat“; nach „Texte und Erläuterungen SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung“, hrsg. von der Deutschen Rentenversicherung Bund,
- Aufl. 2013, § 11 Nr. 2: „nicht mehr als sechs Monate“). Vorliegend wäre jedoch zu berücksichtigen, dass der Antrag im unmittelbaren Anschluss an die medizinische Rehabilitation gestellt worden ist und die Antragsgegnerin anscheinend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Buchst. a Nr. 2 SGB VI bejaht hat (vgl. Bl. 116 der Verwaltungsakte). Randnummer 10 Letztendlich scheitert der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Teilhabeleistungen in Form einer Ausbildung zum Sport-und Fitnesskaufmann im BFW Bad Pyrmont, wie bereits das SG Potsdam dargelegt hat, daran, dass die Antragsgegnerin über eine konkrete Rehabilitationsleistung überhaupt noch nicht entschieden, vielmehr ihre Leistungspflicht bereits wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen verneint und somit kein vom Gericht zu überprüfendes Ermessen hinsichtlich der näheren Umstände der Rehabilitationsleistung ausgeübt hat. Dem Gericht ist es verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle des vom Versicherungsträger auszuübenden Verwaltungsermessens zu setzen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung der vom Antragsteller begehrten Berufsausbildungsmaßnahme käme vorliegend nur in Betracht, wenn - bei uneingeschränkter Bejahung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - eine „Ermessensreduzierung auf Null“ gegeben wäre. Erforderlich hierfür ist, dass das Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre (siehe hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Aufl. 2012, § 54 Rdnr. 28 bis 29). Eine „Ermessensreduzierung auf Null“ ist hier nicht erkennbar. So hat der Rentenversicherungsträger im Wege der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI anzustellenden Einzelfallprüfung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Teilhabeleistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Des Weiteren sind bei der Auswahl der Leistungen gemäß § 16 SGB VI i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit des Versicherten sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Abgesehen von den bereits dargelegten Zweifeln des Senats, ob der Antragsteller überhaupt rehabilitationsfähig für die begehrte Berufsausbildungsmaßnahme ist, bestehen aus den bereits vom SG dargelegten Gründen auch erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller aufgrund seiner psychischen und kognitiven Störungen für die Ausbildung zum und auch für die Tätigkeit als Sport- und Fitnesskaufmann geeignet ist; insoweit verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss (Seite 4) und sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Soweit die ihn behandelnden Ärzte die von ihm gewünschte Berufsbildungsmaßnahme befürworten bzw. ihn hierfür ausbildungsfähig halten (vgl. Befundberichte von Dr. H vom
- Juni 2014 und Frau A vom
- Juni 2014), lassen sie eine Auseinandersetzung mit den komplexen Anforderungen der Ausbildung zum sowie der Tätigkeit als Sport-und Fitnesskaufmann vermissen. Randnummer 11 Eine Eilbedürftigkeit, d.h. ein Anordnungsgrund für die einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommenden Gewährung der begehrten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ist ebenfalls nicht zu gegeben. In einer einstweiligen Anordnung darf nicht unter Ausnutzung der erleichterten Prüfung der Sach- und Rechtslage das Ergebnis eines eventuellen Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden, denn sonst würden die Antragsteller das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Umgehung eines Hauptsacheverfahrens nutzen können, zumal häufig eine Rückabwicklung der Leistungen sich später wirtschaftlich als wenig erfolgversprechend darstellt. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur dann geboten, wenn ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Begehrens in einem Hauptsacheverfahren besteht und sonst durch den Zeitablauf für den Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die später nicht oder nur schwerlich wieder gut gemacht werden könnten (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- Oktober 2006 – L 12 AL 2002/06 ER -, in Juris m.w.N.). Vorliegend fehlt es bereits an der hierfür geforderten Erfolgsaussicht des Begehrens im Hauptsacheverfahren. Zudem ist nicht ersichtlich, dass ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller zu einer existenziellen Bedrohung führen könnte. Zwar mag die fehlende Einbindung in eine geregelte Arbeitstätigkeit oder Berufsausbildung sich ungünstig auf das psychische Leiden des Antragstellers auswirken, dem kann jedoch durch entsprechende psychotherapeutische evtl. auch tagesklinische Behandlung entgegen gewirkt werden. Aufgrund seines jugendlichen Alters und des Fehlens jeglicher qualifizierenden Berufsausbildung ist weder ein bisher erreichter Ausbildungs- oder Förderungsstand noch ein bereits absolvierter Ausbildungsabschnitt im Rahmen des angestrebten Berufs wegen des Zeitablaufs bis zu einer Hauptsacheentscheidung ernsthaft gefährdet. Dass der Antragsteller - wie er vorträgt - „dringend aus seinem Umfeld heraus müsse“, rechtfertigt unter Berücksichtigung der äußerst zweifelhaften Erfolgsaussichten des Begehrens in der Hauptsache nicht die vorläufige Bewilligung der konkret von ihm gewünschten Ausbildungsmaßnahme. Randnummer 12 Prozesskostenhilfe war aus den zuvor dargestellten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren, §§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001191825