Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger gerichtlicher Verfahrensdauer Orientierungssatz 1. Nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Eine Entschädigung erhält er nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge muss unverzüglich erhoben werden. (Rn.42) (Rn.44) 2. Beurteilungsmaßstab für die Verfahrensdauer ist nach der Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Die etwas verzögerte Bearbeitung in der einen Instanz kann durch eine besonders zügige Beantwortung in einer anderen Instanz kompensiert werden. (Rn.49) 3. Hinsichtlich der Angemessenheit der Verfahrensdauer kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten an. Auf die chronische Überlastung eines Gerichts, länger bestehende Rückstände oder eine allgemein angespannte Personalsituation kann nicht abgestellt werden. (Rn.52) 4. Der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG setzt eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen voraus. Die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung verlangt einen entsprechenden Schweregrad. Bei einem mehrjährigen, sich über zwei Instanzen erstreckenden Rentenverfahren, welches durch eine umfangreiche Beweisaufnahme mit Einholung mehrerer Gutachten gekennzeichnet ist, wahrt eine Verfahrensverzögerung von vier Monaten noch den entschädigungslos hinzunehmenden Toleranzrahmen. (Rn.53) (Rn.58) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) unter dem Aktenzeichen L 4 R 319/08 geführten und inzwischen abgeschlossenen Verfahrens. Randnummer 2 Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 3 Mit Bescheid vom 11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2003 lehnte die Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA) den Antrag des Klägers vom 02. September 2002 auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß §§ 43 und 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab. Randnummer 4 Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 19. Mai 2003 bei dem Sozialgericht Berlin (SG) eingegangenen Klage, die unter dem Az. S 27 RJ 816/03 registriert wurde, und begehrte die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweiser teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Randnummer 5 Zusammen mit der Übersendung von Klageerwiderung und Rentenakten teilte der damalige Beklagte am 01. Juli 2003 (Eingang beim SG) mit, dass der Kläger derzeit an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme teilnehme, über deren Fortgang berichtet werde. Im Juli 2003 nahm der Klägerbevollmächtigte Einsicht in die Rentenakte. Mit Schreiben vom 17. September 2003 teilte der Kammervorsitzende mit, dass die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens beabsichtigt sei und gab der Klägerseite noch Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag nach Akteneinsichtnahme. Unter dem 30. Oktober 2003 teilte dieser mit, dass weiterer Vortrag nicht beabsichtigt sei. Am 19. November 2003 ging der von der damaligen Beklagten übersandte Reha-Entlassungsbericht vom 04. Juli 2003 beim SG ein. Anschließend bat das Gericht die Beklagte mit Schreiben vom 20. November 2003 um Übersendung der berufskundlichen Unterlagen zu den im Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen Verweisungstätigkeiten. Randnummer 6 Parallel zum Klageverfahren leitete die Beklagte ein Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe ein, weswegen eine Stellungnahme zu den Verweisungstätigkeiten im Ausgangsverfahren zunächst von Beklagtenseite nicht erfolgte. Unter dem 16. August 2004 übersandte die Beklagte schließlich ihren Bescheid vom 28. Juli 2004 über die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) dem Grunde nach und regte ein Abwarten neuer ärztlicher Untersuchungen vom 23. bzw. 30. August 2004 an. Deren Ergebnisse übersandte der Kläger unter dem 01. September 2004 und 10. September 2004, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 erklärte, dass nunmehr ihre ärztliche Abteilung der Auffassung sei, dass LTA derzeit nicht sinnvoll oder erfolgversprechend seien. Mit Schriftsatz vom 12. November 2004 teilte der Kläger mit, er sei am 19. Oktober 2004 am linken Schultergelenk operiert worden. Randnummer 7 Mit Beweisanordnung vom 09. Februar 2005 veranlasste das Gericht ein orthopädisches Gutachten, welches dem Gericht am 11. August 2005 vorlag. Auf Aufforderung des Gerichts vom 31. August 2005 nahmen die Beteiligten unter dem 13. September 2005 bzw. 28. September 2005 (Kläger) und 21. September 2005 (Beklagte) Stellung zu dem Gutachten. Der Kläger begehrte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Außerdem machte er mit Schreiben vom 09. Januar 2006 noch Ausführungen zu seiner bisherigen beruflichen Qualifikation. Randnummer 8 Mit Beweisanordnung vom 30. Januar 2006 veranlasste das SG sodann die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, welches am 23. Mai 2006 dem SG vorlag. Randnummer 9 Am 02. Juni 2006 beantragte der Kläger die Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter Bezeichnung eines bestimmten Arztes, woraufhin das SG, nachdem der benannte Sachverständige schriftlich mitgeteilt hatte, den Kläger bisher nicht untersucht zu haben, am 26. Juli 2006 vom Kläger gemäß § 109 SGG zunächst einen Kostenvorschuss i. H. v. 1.000,00 € anforderte. Nach dessen Eingang erging sodann am 23. August 2006 die Beweisanordnung. Unter dem 22. Januar 2007 erinnerte das SG den Sachverständigen an die Erstellung des Gutachtens, für dessen Erstellung eine Frist von drei Monaten vorgegeben worden war. Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 teilte der Kläger mit, er sei noch nicht begutachtet worden und seine Anschrift sei in der Beweisanordnung nicht korrekt angegeben worden. Daraufhin wies das SG mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2007 den Sachverständigen auf die richtige Adresse hin und erinnerte ferner unter dem 02. März 2007 nochmals an die Fertigstellung des Gutachtens, welches schließlich am 27. März 2007 beim SG einging. Randnummer 10 Am 02. April 2007 bat das SG den Kläger sodann um Stellungnahme zum Fortgang des Verfahrens, woraufhin dieser zunächst mitteilte, die Klage werde fortgeführt (Schriftsatz vom 12. April 2007) und ferner einen weiteren Antrag nach § 109 SGG, jedoch noch ohne Benennung eines konkreten Arztes, stellte (Schriftsatz vom 16. Mai 2007). Unter dem 22. Mai 2007 teilte das Gericht dem Kläger mit, von dem Recht nach § 109 SGG könne grundsätzlich nur einmal pro Instanz Gebrauch gemacht werden. Hierzu vertrat der Kläger in der Folge eine andere Rechtsauffassung und benannte unter dem 26. September 2007 einen konkreten Arzt. Außerdem verwies er auf neue augenärztliche Befunde (Schriftsätze vom 19. Juni 2007 und 26. September 2007). Randnummer 11 Bereits unter dem 22. Mai 2007 hatte der Vorsitzende den Rechtsstreit in das so genannte „E-Fach“ (Entscheidungs-Fach) verfügt. Am 12. Dezember 2007 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2008 geladen. Randnummer 12 Das SG verurteilte die damalige Beklagte durch Urteil vom 21. Januar 2008 unter Änderung des Bescheides vom 11. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2003 zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. Oktober 2002 auf Dauer und wies die Klage im Übrigen ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 06. Februar 2008 zugestellt. Randnummer 13 Gegen das Urteil legte der Kläger am 19. Februar 2008 Berufung beim LSG ein, zunächst ohne Begründung, welche unter dem Az. L 4 R 319/08 registriert wurde. Nachdem er mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Februar 2008 um Begründung der Berufung binnen 4 Wochen gebeten worden war, ging nach antragsgemäßer Fristverlängerung am 06. Mai 2008 die ausführliche Berufungsbegründung verbunden mit einem Antrag gemäß § 109 SGG auf Einholung eines orthopädischen Fachgutachtens von einem bestimmten Arzt bei dem LSG ein. Randnummer 14 Bereits zum 01. April 2008 hatte ein Berichterstatterwechsel stattgefunden. Randnummer 15 Die Berufungsbegründung wurde der damaligen Beklagten am 15. Mai 2008 zur Stellungnahme binnen eines Monats übersandt. Diese ging nach zweimaliger Erinnerung (am 26. Juni 2008 und 29. Juli 2008) und Zwischennachricht vom 11. August 2008 schließlich am 27. August 2008 ohne Verwaltungsakten bei dem LSG ein. Nachdem am 25. September 2008 der Rentenbescheid vom 11. September 2008 (betreffend die erstinstanzlich zugesprochene Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) vorlag, regte der Berichterstatter unter dem 07. Oktober 2008 die Berufungsrücknahme an und teilte mit, dass medizinische Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien. Da der Kläger seine Berufung mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 aufrechterhielt, wurde unter dem 24. Oktober 2008 zunächst der vom Kläger benannte Sachverständige zu seiner Bereitschaft, das Gutachten zu erstatten sowie zu den voraussichtlichen Kosten befragt. Der benannte Arzt beantwortete die Fragen erst nach mehrfachen gerichtlichen Erinnerungen vom 14. November 2008, 17. Dezember 2008 und 21. Januar 2009 mit Schreiben vom 26. Januar 2009. Daraufhin wurde am 10. Februar 2009 ein Kostenvorschuss i. H. v. 1.000,00 € vom Kläger angefordert, der am 27. Februar 2009 eingezahlt war. Randnummer 16 Bereits zum 01. Januar 2009 hatte ein erneuter Berichterstatterwechsel stattgefunden. Randnummer 17 Mit Beweisanordnung vom 02. März 2009 (abgesandt am 09. März 2009) wurde das beantragte orthopädische Gutachten veranlasst, welches am 02. Juli 2009 dem LSG vorlag. Die Stellungnahmen der Beteiligten hierzu gingen am 16. und 18. August 2009 bei Gericht ein. Die damalige Beklagte regte ferner mit Schriftsatz vom 30. September 2009 die Erhebung weiteren medizinischen Beweises an. Randnummer 18 Zum 01. Oktober 2009 fand ein weiterer Berichterstatterwechsel statt. Randnummer 19 Nachdem der Kläger auf gerichtliche Anfrage vom 30. September 2009 mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2009 Name und Anschrift seiner behandelnden Internistin mitgeteilt hatte, forderte das LSG mit Schreiben vom 07. Januar 2010 einen aktuellen Befundbericht dieser Ärztin an, der nach gerichtlicher Erinnerung vom 16. Juni 2010 am 23. Juni 2010 bei dem LSG einging. In der Zwischenzeit hatten die Beteiligten sich insbesondere zu der Frage, ob sich der gesundheitliche Zustand des Klägers in psychiatrischer Hinsicht verändert habe und zu neuen Einschätzungen Anlass gebe, schriftsätzlich ausgetauscht. Randnummer 20 Zum 01. Juli 2010 kam es erneut zu einem Berichterstatterwechsel. Randnummer 21 Am 16. Juli 2010 ging die angeforderte Stellungnahme der damaligen Beklagten zu dem Befundbericht ein. Der Kläger erneuerte daraufhin einen bereits zuvor mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2009 gestellten vorsorglichen Antrag nach § 109 SGG auf Einholung eines internistisch-kardiologischen Fachgutachtens durch einen bestimmten Arzt (Schriftsatz vom 19. Juli 2010). Nachdem der benannte Arzt auf gerichtliche Anfrage vom 18. November 2010 am 12. Dezember 2010 seine Bereitschaft zur Erstattung des Gutachtens mitgeteilt hatte, wurde am 21. Dezember 2010 der Kostenvorschuss vom Kläger angefordert. Randnummer 22 Nach dessen Eingang im Januar 2011 wurde mit Beweisanordnung vom 14. Februar 2011 (abgesandt am 18. Februar 2011) das beantragte Gutachten veranlasst, das nach gerichtlicher Erinnerung vom 28. Juni 2011 am 28. Juli 2011 bei dem LSG einging. Die Beteiligten nahmen mit Schriftsätzen vom 12. August 2011 (Beklagte) und 06. Oktober 2011 (Kläger) Stellung zu dem Gutachten. Randnummer 23 Unter dem 16. Dezember 2011 wies der Berichterstatter darauf hin, dass von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen beabsichtigt seien und verfügte den Rechtsstreit in das so genannte „VT-Fach“ (Verhandlungstermins-Fach). Der Kläger beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 die Einholung einer Stellungnahme des zuletzt befragten Sachverständigen sowie vorsorglich, den zuletzt befragten Sachverständigen zu einer persönlichen Anhörung zu laden. Dieses Schreiben wurde versehentlich einem anderen Rechtsstreit zugeordnet, was im April 2012 auffiel. Sodann fragte der Berichterstatter am 08. Mai 2012 bei dem Kläger an, ob hinsichtlich der Einholung einer Stellungnahme des letzten Sachverständigen ein Antrag nach § 109 SGG gestellt werde, was mit klägerischem Schriftsatz vom 14. Juni 2012 – Eingang beim LSG am 18. Juni 2012 - verneint wurde. Mit diesem Schriftsatz rügte der Kläger ferner die Verzögerung des Verfahrens gemäß § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Randnummer 24 Aufgrund Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 07. August 2012 wurde mündliche Verhandlung auf den 13. September 2012 anberaumt (Ladungen vom selben Tag). In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. September 2012 schlossen die Beteiligten einen verfahrensbeendenden Vergleich Randnummer 25 Am 11. März 2013 hat der Kläger Entschädigungsklage zunächst vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) gegen das Land Brandenburg eingereicht und eine Entschädigung von zumindest 2.400,00 € wegen des beim LSG geführten Berufungsverfahrens L 4 R 319/08 begehrt. Die berufungsinstanzliche Verfahrensdauer von vier Jahren, sechs Monaten und 22 Tagen sehe er als unangemessen lang an. Laut Geschäftsbericht des LSG seien im Jahr 2008 Berufungsverfahren durchschnittlich nach 12,4 Monaten beendet, wobei Entscheidungen, die durch Urteil abgeschlossen worden seien, durchschnittlich 20,6 Monate gedauert hätten. Der Geschäftsbericht für das Jahr 2009 weise für 66% aller Verfahren eine Verfahrensdauer von maximal 24 Monaten aus. Nur 34% hätten länger als 24 Monate gedauert. Für das Jahr 2010 weise die Statistik des LSG gleiche Prozentsätze aus. Das Verfahren habe aus seiner Sicht allenfalls zwei, maximal zweieinhalb Jahre dauern dürfen. Randnummer 26 Die Klage ist beim OLG zunächst unter dem Az. 11 EK 2/13 registriert und nach Anhörung vom 14. März 2013 am 27. März 2013 formlos an LSG abgegeben worden, wo sie am 28. März 2013 eingegangen und unter dem Az. L 37 SF 106/13 EK R registriert worden ist. Randnummer 27 Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2014 hat der Kläger auf gerichtlichen Hinweis vom 17. Januar 2014 seine Klage geändert und begehrt nunmehr die Verurteilung des Landes Berlin. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, zumindest aber 2.400,00 € wegen der unangemessenen Dauer des von ihm unter dem Az. L 4 R 319/08 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2008 bis 13. September 2012 geführten Berufungsverfahrens zu zahlen. Randnummer 30 Der Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger nicht unverzüglich die Verzögerungsrüge erhoben habe (Art. 23 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren <GRüGV> vom 24. November 2011 - BGBl. I, S. 2302 -). Die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012 am 18. Juni 2012 – d. h. mehr als sechs Monate nach dem Inkrafttreten des GRüGV - erhobene Verfahrensrüge sei nicht mehr als unverzüglich, d. h. „ohne schuldhaftes Zögern“, eingelegt anzusehen. Es liege auch kein Fall gemäß Art 23 Satz 4 GRüGV vor, in dem es keiner Verzögerungsrüge bedürfe. Damit seien die behaupteten Verzögerungen, die vor dem 18. Juni 2012 lägen, zur Begründung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht heranzuziehen (Art. 23 Satz 3 GRüGV). Für die Zeit vom 18. Juni 2012 bis zum Abschluss des Verfahrens am 13. September 2012 seien keinerlei Verzögerungen in der Bearbeitung zu erkennen. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Klage ist zwar zulässig, nicht jedoch begründet. Randnummer 35 A. Die auf Gewährung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig. Randnummer 36 I. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. GVG sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG, jeweils in der Fassung des GRüGV vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig. Randnummer 37 II. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung i. S. d. § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt. Randnummer 38 III. Auch ist die Klage form- und fristgerecht erhoben. Die gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebene Schriftform ist eingehalten. Gleiches gilt für die Einlegungsfrist. Insbesondere sind die Maßgaben des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, der vorsieht, dass eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden darf, gewahrt. Denn die Erhebung der Klage, d. h. der Eingang der Klageschrift (im SGG ausreichend nach § 90), beim OLG am 11. März 2013 – etwas weniger als 6 Monate nach Beendigung des Ausgangsverfahrens am 13. September 2012 – wahrt gemäß § 91 SGG die Klagefrist. Auch die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist eingehalten worden. Randnummer 39 B. Allerdings ist die Klage zur Überzeugung des Senats nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens. Randnummer 40 I. Richtiger Beklagter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das Land Berlin, obwohl der Kläger auch die Dauer des in der Berufungsinstanz seit dem 15. Juni 2007 vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens rügt und dieses Gericht seinen Sitz im Land Brandenburg hat (vgl. die Senatsentscheidungen vom 06. Dezember 2013 – L 37 SF 69/12 EK KA – und L 37 SF 2/13 EK U -, beide in juris). Randnummer 41 Auch die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (§ 29 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22. Oktober 2012, Amtsblatt Berlin 2012, 1979) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (so Bundesfinanzhof <BFH>, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - juris, Rn. 30 ff. für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641; ebenso die ständige Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 06. Dezember 2013 – L 37 SF 69/12 EK KA – und L 37 SF 2/13 EK U -, a. a. O.). Randnummer 42 II. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch liegen jedoch nicht vor. Randnummer 43
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.