Zur Befugnis des Vorsitzenden zur Entscheidung
(Rn.1) 2. Widerspruch und Klage gegen die Aufforderung
Abs 1 SGB 5 haben ebenso aufschiebende Wirkung wie gegen die Feststellung des Eintritts der Rechtsfolgen des § 51 Abs 3 SGB
2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet der Vorsitzende über die Beschwerde allein, weil es sich um einen dringenden Fall i.S.d. genannten Vorschrift handelt. Im Hinblick auf die Funktion des hier vom Antragsteller begehrten Krankengeldes, seinen Lebensunterhalt zu sichern, und seinen Vortrag, dass ihm andere bereite Mittel nicht zur Verfügung stehen sowie den mit einem weiteren Zuwarten auf eine Beschwerdeentscheidung verbundenen (vorläufigen ) Rechtsverlust, dass ihm - wie noch darzulegen sein wird - Krankengeld lediglich ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zugesprochen werden kann, ist nunmehr sofort über die Beschwerde zu entscheiden. Randnummer 2 2.) Die
1, 173 SGG zulässige Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Antragsteller Krankengeld für einen Zeitraum begehrt, der vor der Entscheidung des Senats liegt und sich auf einen Zeitraum erstrecken soll, der länger als drei Monate
dem Erlass dieser Entscheidung liegt, fehlt dem Antragsteller ein Anordnungsgrund i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG; ein eiliges Regelungsbedürfnis ist insoweit nicht zu erkennen. Randnummer 3 a) In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes
dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, im sozialgerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom
dem Zeitpunkt dieser Entscheidung begehrt wird.Eine Befristung einer einstweiligen Anordnung, mit der die Zahlung von Krankengeld zugesprochen wird, auf einen Zeitraum von maximal drei Monaten erscheint grundsätzlich geboten, um es der Antragsgegnerin zu ermöglichen, die Feststellung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen und Maßnahmen zur Behandlung der die Arbeitsunfähigkeit verursachender Erkrankungen unter Kontrolle zu halten und dadurch den Vorbehalt einer Überprüfung des Krankengeldanspruchs im Hauptsacheverfahren nicht leerlaufen zu lassen. Der Senat hält es in Fällen wie dem vorliegenden deshalb für geboten, stattgebende Entscheidungen auf einen Zeitraum von sechs Wochen bis zu drei Monaten zu befristen, weil in dieser Zeit eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Versicherten möglich ist. Dies bedeutet nicht, dass in dem der Befristung folgenden Zeitraum kein Krankengeld mehr gewährt werden muss. Hat ein Sozialgericht im Wege einstweiliger Anordnung Krankengeld zugesprochen und haben sich die Verhältnisse
Überprüfung durch die behandelnden Ärzte nicht geändert, muss das Krankengeld weiter gewährt werden. Das hierfür erforderliche eilige Regelungsbedürfnis entsteht aber erst
dem Ablauf des Zeitraums, für den die Sozialgerichte Krankengeld vorläufig zugesprochen haben (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarzt begründet und beschränkt danach den Anspruch der Versicherten auf Krankengeld. Randnummer 7 aa) Bei den dem Senat vorgelegten Verwaltungsakten der Antragsgegnerin befindet sich ebenso wie in den vom Senat beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Cottbus (S 12 KR 12/14 und S 12 KR 43/14) lediglich eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. J H vom Notfallzentrum der Tklinik/ MVZ vom 11. November 2013, der dem Antragsteller Arbeitsunfähigkeit wegen eines Pseudothorax und zahlreicher Frakturen auf der linken Körperseite bescheinigte, und mitteilte, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit noch nicht absehbar sei. Der von der Antragsgegnerin zur Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit
Aktenlage eingeschaltete Sozialmedizinische Dienst stellte in seinem Bericht unter dem
gekommen ist.
1 Satz 1 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit
ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs. 3 SGB V). Randnummer 9 cc) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Anspruch des Antragstellers auf Krankengeld (derzeit noch) nicht
3 Satz 1 SGB V entfallen. Auch wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des SGB V für das Entfallen des Leistungsanspruchs vorliegen sollten (es bedarf der Ausübung von Ermessen, vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
Erlass des Widerspruchsbescheides vom
Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 03. Dezember 2013
kommen. Denn sein Widerspruch hatte und seine Klage hat gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Diese ist auch nicht
2 Nr. 3 SGG Kraft Gesetzes entfallen. Denn der Bescheid vom
Erlass des Widerspruchsbescheides vom 03. März 2014 durch Anfechtungsklage (Sozialgericht Cottbus S 12 KR 43/14) angefochten worden ist, darf die Antragsgegnerin ihn dem Krankengeldanspruch des Antragstellers bis zum Eintritt seiner Bestandskraft nicht entgegenhalten. Randnummer 11
zukommen, die nicht vollziehbar ist und die er für rechtswidrig hält, nur weil er so „einfacher“ zu seinem Krankengeld käme - wie das Sozialgericht meint - bedarf keiner weiteren vertieften Darlegungen. Mit der Anordnung der grundsätzlichen Geltung des Suspensiveffekts in § 86a Abs. 1 SGG hat der Gesetzgeber im Sozialrecht den Rechtsanspruch des Bürgers aus Art. 19 Abs. 4 GG umgesetzt, vor ihn belastenden Eingriffen bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit oder dem Eintritt der Bestandskraft geschützt zu sein. Auf dieses (Verfassungs-)Recht muss niemand verzichten, um sich einen Anspruch zu erhalten oder einem Gericht eine schwierige Entscheidung zu ersparen. Randnummer 13 bb) Das Sozialgericht darf dem Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher
teile nicht notwendig sei, weil es ihm grundsätzlich zuzumuten sei, Leistungen
dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII) zu beantragen. Der Senat hat bereits als
ranggrundsatz (seit dem 1. Januar 2005: § 2 SGB XII) entgegensteht und daher diese Rechtsauffassung nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbaren ist. Auch im SGB II gilt dieser Grundsatz, wie sich dessen § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 entnehmen lässt (vgl. auch Bieback, in: Gagel, SGB II, § 5 Rd. 11 m.w.N.). Ein Anordnungsgrund kann daher nicht generell mit der Begründung verneint werden, der Antragsteller könne Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dies schließt eine abweichende Beurteilung in besonderen Konstellationen (etwa wenn Arbeitslosengeld II bereits bezogen wird) nicht aus. Solche Besonderheiten sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens selbst. Randnummer 15 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001192634
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