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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat L 11 VS 17/14 Urteil Ermessensentscheidung des Landessozialgerichts bei der Zurückverweisung eines Re

Ermessensentscheidung des Landessozialgerichts bei der Zurückverweisung eines Rechtsstreits an das Sozialgericht Orientierungssatz 1. Das Landessozialgericht kann eine Entscheidung des Sozialgerichts

§ 81

SVG.“ Randnummer 8 Auf diese Klage hob das Sozialgericht den Bescheid der Bundeswehrverwaltung vom

  1. Juli 2006 in der Gestalt des Bescheides vom
  2. März 2008 mit seinem Urteil vom
  3. Dezember 2009 auf, soweit er die Entscheidung enthält, dass die beim Kläger festgestellte AML nicht Folge einer WDB im Sinne des § 81 SVG sei und der Widerspruch gegen den Bescheid vom
  4. Juli 2006 insoweit als unbegründet zurückgewiesen werde. Im Übrigen wies es den gegen den hiesigen Beklagten geltend gemachten „Klageantrag zu 2)“ als unzulässig ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die gegen die Bundeswehrverwaltung gerichtete Klage, mit der sich der Kläger ausdrücklich nicht gegen die Ablehnung des von ihm zu keiner Zeit beantragten Ausgleichs nach § 85 SVG wende, sondern lediglich die von der Bundeswehrverwaltung getroffene Entscheidung aufgehoben wissen wolle, dass die bei ihm diagnostizierte AML nicht Folge einer WDB sei, sei als reine Anfechtungsklage zulässig und begründet. Da der Kläger keine während der Dienstzeit, sondern nach der Dienstzeit erlittene WDB geltend mache, sei nicht die Bundeswehrverwaltung, sondern der hiesige Beklagte für die Feststellung der WDB zuständig, der dann in eigener Zuständigkeit auch über die Gewährung einer Versorgung nach den §§ 80 ff. SVG zu entscheiden habe. Der „Klageantrag zu 2)“ sei demgegenüber unzulässig, weil der hiesige Beklagte – nachdem nunmehr die betreffende Entscheidung der Bundeswehrverwaltung aufgehoben worden sei – sachlich noch keine Entscheidung darüber getroffen habe, ob die AML als Schädigungsfolge anzuerkennen sei, sondern sich in seinem Bescheid vom
  5. Februar 2007 lediglich auf eine aus seiner Sicht von dem Bescheid der Bundeswehrverwaltung ausgehende Bindungswirkung berufen habe. Zudem fehle es an dem erforderlichen Vorverfahren. Auch eine im Ermessenswege auszusprechende Verurteilung des hiesigen Beklagten nach § 75 Abs. 5 SGG komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Ausgleichsgewährung und der Beschädigtenversorgung um unterschiedliche Ansprüche für unterschiedliche Zeiträume handele, die nicht derart zueinander in Wechselbeziehung stünden, dass bei Unzuständigkeit des einen Leistungsträgers der andere die Leistung zu erbringen habe. Randnummer 9 Gegen dieses Urteil legten der Kläger und die Bundeswehrverwaltung jeweils Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein, wobei die Bundeswehrverwaltung ihre Berufung alsbald wieder zurücknahm. Mit seiner Berufung, die bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 11 VS 8/10 geführt wurde, machte der Kläger geltend, dass der hiesige Beklagte nach § 75 Abs. 5 SGG zu verurteilen sei, die bei ihm im Februar 2005 diagnostizierte AML als Folge einer WDB im

§ 81SVG anzuerkennen.

In seiner mündlichen Verhandlung vom

  1. Juni 2014 hob der Senat den Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts vom
  2. September 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
  3. Dezember 2009 auf. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des hiesigen Beklagten nicht vorlägen. Denn abgesehen davon, dass es angesichts der von der Bundeswehrverwaltung erklärten Berufungsrücknahme mittlerweile an einem streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Hauptbeteiligten fehle, komme der hiesige Beklagte insbesondere nicht gemäß § 75 Abs. 2
  4. Alternative SGG anstelle der Bundeswehrverwaltung als leistungspflichtig in Betracht. Denn die vom Kläger zuletzt beim Sozialgericht gestellten und im Berufungsverfahren eingeschränkt weiterverfolgten Anträge stünden nicht im Wechselwirkungsverhältnis/ Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander, weil der Kläger gegen die Bundeswehrverwaltung zuletzt nur noch mit einer auf Aufhebung der negativen Feststellung gerichteten Anfechtungsklage vorgegangen sei, während er vom hiesigen Beklagten (mit einer Verpflichtungsklage) die positive Feststellung habe erreichen wollen, dass die AML als Folge einer WDB anzuerkennen sei. Randnummer 10 Mit seinem Urteil vom
  5. Juni 2014 hob der Senat sodann das Urteil des Sozialgerichts vom
  6. Dezember 2009 auf, soweit damit die gegen den hiesigen Beklagten gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen worden ist. Im Übrigen wies er die gegen den hiesigen Beklagten gerichtete Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Sozialgericht den Antrag auf Verurteilung des hiesigen Beklagten nicht gesondert hätte abweisen dürfen, sondern sich insoweit auf Ausführungen in seinen Entscheidungsgründen hätte beschränken müssen, weil es sich bei dem gegen den hiesigen Beklagten gerichteten Antrag nicht um eine neue Klage, sondern um den gegen die Bundeswehrverwaltung gerichteten Klageantrag handele, der lediglich hilfsweise auch gegen den hiesigen Beklagten gerichtet werde. Für die weiterhin begehrte Verurteilung des hiesigen Beklagten sei in dem Verfahren L 11 VS 8/10 kein Raum mehr, weil der Senat den Beiladungsbeschluss aufgehoben habe mit der Folge, dass der hiesige Beklagte an dem Verfahren nicht mehr beteiligt sei. Randnummer 11 Noch während des laufenden Berufungsverfahrens L 11 VS 81/10 hatte der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  7. Februar 2007 mit seinem Widerspruchsbescheid vom
  8. Februar 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die Überprüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens habe ergeben, dass der angefochtene Bescheid im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Die geltend gemachte AML könne nicht als Folge einer WDB im Sinne des § 81 SVG anerkannt werden, weil der Kläger als Radarbediener nicht an Radargeräten tätig gewesen sei; eine gesundheitlich relevante Exposition mit Röntgenstrahlung könne daher ausgeschlossen werden. Randnummer 12 Am
  9. März 2011 hat der Kläger entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auch gegen den Bescheid des Beklagten vom
  10. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  11. Februar 2011 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Klageverfahren S 42 VS 146/08 geltend gemacht, dass der Beklagte zu verurteilen sei, die bei ihm im Februar 2005 diagnostizierte AML als Folge einer WDB anzuerkennen und ihm Beschädigtenversorgung zu gewähren. Entgegen der von dem Beklagten nunmehr vertretenen Rechtsauffassung sei der Widerspruchsbescheid vom
  12. Februar 2011 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens L 11 VS 8/10 geworden. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens könne allenfalls der Bescheid vom
  13. Februar 2007 geworden sein, der schon deshalb rechtswidrig sei, weil er an die Entscheidung der Bundeswehrverwaltung anknüpfe, die das Sozialgericht jedoch wegen fehlender Zuständigkeit mit seinem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil vom
  14. Dezember 2009 aufgehoben habe. Dieser Bescheid sei lediglich deshalb in den damaligen Antrag zu 2) aufgenommen worden, um divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Auf diesen Antrag hätte das Sozialgericht den hiesigen Beklagten seinerzeit nach § 75 Abs. 5 SGG zur Anerkennung der bei ihm im Februar 2005 diagnostizierten AML als Folge einer WDB und zur Gewährung der begehrten Beschädigtenversorgung verurteilen müssen. Soweit es ihn stattdessen auf die Durchführung eines neuen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens verwiesen habe, widerspreche dies dem Sinn und Zweck von § 75 Abs. 5 SGG, der ein solches Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie gerade nicht verlange. Randnummer 13 Mit Beschluss vom
  15. August 2011 hat das Sozialgericht die Bundeswehrverwaltung gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen, diesen Beschluss jedoch mit Beschluss vom
  16. Februar 2014 wieder aufgehoben. Randnummer 14 Mit Gerichtsbescheid vom
  17. März 2014 hat das Sozialgericht nach entsprechender Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Denn der Bescheid des Beklagten vom
  18. Februar 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom
  19. Februar 2011 seien zum Zeitpunkt der Klageerhebung im hiesigen Verfahren bereits vollumfänglich Gegenstand des Berufungsverfahrens L 11 VS 8/10 gewesen. Bereits in dem Ausgangsrechtsstreit S 42 VS 146/08 habe der Kläger den Bescheid vom
  20. Februar 2007 angegriffen und eine – nunmehr auch im hiesigen Verfahren geltend gemachte – Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm eine Beschädigtenversorgung nach dem SVG zu gewähren. Dieser prozessuale Anspruch sei auch Gegenstand des Berufungsverfahrens L 11 VS 8/
  21. Der Widerspruchsbescheid vom
  22. Februar 2011 sei zum Gegenstand des vorgenannten Berufungsverfahrens geworden, weil gemäß § 95 SGG Gegenstand einer Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt sei, die durch den Widerspruchsbescheid gefunden habe. Dies gelte auch dann, wenn er ein ursprünglich nicht durchgeführtes Widerspruchsverfahren erst während des Klageverfahrens oder – wie hier – während des Berufungsverfahrens nachgeholt werde. Wie sich aus dem eindeutigen Klageantrag ergebe, habe der rechtskundige Kläger im hiesigen Verfahren nicht nur den Widerspruchsbescheid vom
  23. Februar 2011, sondern auch den Ausgangsbescheid vom
  24. Februar 2007 angegriffen. Dies entspreche im Übrigen dem geltenden Recht, wonach ein Widerspruchsbescheid, mit dem der ablehnende Ausgangsbescheid – wenn auch mit einer anderen Begründung – lediglich bestätigt wird, mangels selbständiger Beschwer nicht isoliert Klagegegenstand sein könne. Randnummer 15 Gegen diesen ihm am
  25. März 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  26. März 2014 Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen verweist. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  27. März 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  28. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  29. Februar 2011 zu verurteilen, die beim Kläger im Februar 2005 diagnostizierte akute myeloische Leukämie (AML) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes anzuerkennen und dem Kläger Versorgung nach Maßgabe der §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes i. V. m. den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er hält die mit der Berufung weiterverfolgte Klage aus den in seinem Widerspruchsbescheid vom
  30. Februar 2011 dargelegten Gründen jedenfalls für unbegründet. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens S 42 VS 146/08 = L 11 VS 8/10 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bundeswehrverwaltung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Gerichtsbescheides und einer Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht auch begründet. Randnummer 23 Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Hiernach kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage (zu Unrecht) abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Denn das Sozialgericht hat – wie sich aus den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheides ergibt – die Klage als unzulässig abgewiesen, obwohl es die Sachurteilsvoraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst hätte bejahen müssen. Randnummer 24 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts steht einer Entscheidung in der Sache selbst insbesondere nicht die gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu beachtende Sperre anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen. Denn ebenso wie in den Fällen, in denen ein Beigeladener subsidiär in Anspruch genommen wird, der bereits Beklagter in einem anderen Rechtsstreit ist, hat der Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit auch in den Fällen keine Bedeutung, in denen ein Beklagter bereits in einem anderen Rechtsstreit als Beigeladener subsidiär in Anspruch genommen wird (vgl. für die zuerst genannte Fallkonstellation: Bundessozialgericht, Urteil vom
  31. Mai 1982 – 11 RA 37/81 – juris, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  32. Aufl. 2012, § 75 Rn. 18b sowie Hintz in Hintz/Lowe, SGG 2012, § 75 Rn. 21). Davon abgesehen hat der Senat die notwendige Beiladung des hiesigen Beklagten zum Verfahren S 42 VS 146/08 = L 11 VS 8/10 mit seinem Beschluss vom
  33. Juni 2014 mittlerweile aufgehoben, weil aus seiner Sicht die Voraussetzungen hierfür zu keiner Zeit vorlagen. Zu Letzterem verweist der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf seine im Tatbestand wiedergegebene Begründung des Beschlusses vom
  34. Juni 2014, die er weiterhin für tragfähig erachtet. Sie zugrunde gelegt, hätte das Sozialgericht, das so auch nicht verfahren ist, den hiesigen Beklagten nicht gemäß § 75 Abs. 5 SGG zu der im dortigen Verfahren noch begehrten Versorgung unter Anerkennung der beim Kläger im Februar 2005 diagnostizierten AML als Folge einer WDB im

§ 81SVG verurteilen dürfen.

Randnummer 25 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts lässt sich eine anderweitige Rechtshängigkeit auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Kläger in dem Verfahren S 42 VS 146/08 = L 11 VS 8/10 mit seinem Antrag zu 2) erstinstanzlich beantragt hat, den Bescheid des hiesigen Beklagten vom

  1. Februar 2007 abzuändern. Denn mit diesem Antrag hat er bei verständiger Auslegung seines Vorbringens insgesamt nicht etwa eine neue eigenständige Klage erhoben, sondern wie der gerade auf den Antrag zu 2) Bezug nehmende Hinweis auf § 75 Abs. 5 SGG belegt, den hiesigen Beklagten nur in seiner Eigenschaft als dortigen Beigeladenen in Anspruch nehmen wollen. Dementsprechend hätte es einer Aufnahme des Bescheides vom
  2. Februar 2007 in den Antrag zu 2) an sich nicht bedurft; seine Benennung erweist sich jedoch für den Antrag nach § 75 Abs. 5 SGG als unschädlich. Randnummer 26 Da auch die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen für die vom Kläger gegen den Beklagten erhobene Klage vorliegen, konnte der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts keinen Bestand haben. Im Rahmen der von ihm gemäß § 159 Abs. 1 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung hat sich der Senat nicht veranlasst gesehen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Er hat vielmehr die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen, weil sie schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen aufwirft, die es sachgerecht erscheinen lassen, den Beteiligten den Instanzenzug zu erhalten und deren Interesse an einer möglichst schnellen Sachentscheidung in den Hintergrund treten zu lassen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Berufungsverfahren erst am
  3. März 2014 beim Landessozialgericht anhängig gemacht worden ist und sich die Beteiligten mit einer Zurückverweisung an das Sozialgericht ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Randnummer 27 Eine Kostenentscheidung war durch den Senat nicht zu treffen. Sie muss der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten bleiben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a. a. O., § 159 Rn. 5f). Randnummer 28 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001192761

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