Bedarf“ vorgesehen. Das vereinbarte Arbeitsentgelt bewegte sich zwischen 93 € und 360 € monatlich. Randnummer 3 Aufgrund einer in der Zeit vom
dem allgemeinverbindlichen Lohn-Tarifvertrag für das Gebäudereinigungshandwerk seien für den geprüften Zeitraum jedoch – in Abhängigkeit vom jeweiligen Einsatzort – Mindeststundenlöhne zwischen 6,18 € und 8,15 € zu zahlen. Aufgrund der
berechnungen hinsichtlich des Mindestlohns lägen die Entgelte einiger Beschäftigter über den Geringfügigkeitsgrenzen, so dass bei Überschreiten Versicherungspflicht vorliege. Randnummer 4 Im Klageverfahren hat die Klägerin behauptet, ihr Unternehmen erbringe Reinigungsarbeiten nur in geringem Umfang. Zum überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit würden die Mitarbeiter „den Teller bewachen“ und quasi als Automaten handeln. An einigen Objekten, etwa dem Taxistand des Flughafens T, dem Z oder dem A, würden die Mitarbeiter „mangels Betrieb“ oftmals stundenlang lesen oder fernsehen. Die Grundreinigung von Objekten würde entweder von einer beauftragten Gebäudereinigungsfirma oder dem Angestellten S K (Sohn der Klägerin), ausgeführt. Die Klägerin hat wortgleiche, nicht unterschriebene „Erklärungen an Eides statt“ von drei Mitarbeiterinnen – darunter der Beigeladenen zu 22) – eingereicht. Randnummer 5 Die Beigeladene zu 23) hat vorgebracht, sie habe qualifizierte Reinigungsarbeiten zu verrichten. Die Angestellten seien während der Betriebszeit dazu angehalten, die Toilettenräume in ordentlich reinem Zustand zu halten, Toilettenpapier
zulegen und sich um andere Verbrauchsmaterialien zu kümmern. Randnummer 6 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom
3 der Tarifverträge für die Tarifbindung unerheblich. In keinem der genannten Verträge mit den Auftraggebern gebe es für die Klägerin eine Aufgabe, einen Trinkgeldteller zu bewachen. Im Übrigen seien die von der Klägerin im Prüfzeitraum geleisteten Entgelte zwischen 3,60 € und 4,50 € evident sittenwidrig zu niedrig. Randnummer 7 Gegen dieses ihr am
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) komme es bei der Prüfung von Mischbetrieben entscheidend darauf an, mit welchen Aufgaben die Arbeitnehmer des Betriebes überwiegend beschäftigt gewesen seien. Weder die Beklagte noch das Sozialgericht hätten sich tatsächlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Arbeitnehmer der Klägerin tatsächlich Arbeiten ausgeführt hätten, die den betrieblichen Geltungsbereich des RTV umfassten. Keine der Ziffern
2 Ziffer 1 bis 7 des maßgeblichen Tarifvertrages sei erfüllt.
der Rechtsprechung des BAG handele es sich bei Toilettenanlagen in Kaufhäusern und auf dem Flughafen nicht um „öffentliche“ im Sinne des Tarifvertrages, da diese Toilettenanlagen nur einem beschränkten Personenkreis (nämlich den Kunden bzw. den Fluggästen) zur Verfügung stünden. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
dem Lohnfortzahlungsgesetz für die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und dem für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohn zu tragen. Randnummer 19 I. Rechtsgrundlage für die
forderung ist § 28p Abs. 1 Satz 5 des Sozialgesetzbuchs/Viertes Buch (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) nicht. Hierzu prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern gemäß § 28 p SGB IV, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen, ordnungsgemäß erfüllen. Randnummer 20
1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle – dies ist gemäß § 28h SGB IV die Krankenkasse – zu zahlen.
SGB IV werden die Beiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
dem Recht der Arbeitsförderung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Randnummer 21 Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d Satz 1 SGB IV) ist das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch; § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/Elftes Buch; § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch; § 342 Sozialgesetzbuch/Drittes Buch) . Desgleichen ist das Arbeitsentgelt Bemessungsgrundlage der Umlagebeiträge („Umlage U2“) für die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen in Kleinbetrieben
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Lohnfortzahlungsgesetz. Für die Feststellung der Höhe des Arbeitsentgeltes und damit auch der Beitragshöhe gilt das Entstehungs- und nicht das Zuflussprinzip . Dies ist zwischen den Beteiligten mit Recht nicht umstritten. Maßgeblich ist daher das (tarifvertraglich) geschuldete Arbeitsentgelt. Randnummer 22 II. Die Höhe des geschuldeten Arbeitsentgelts ergibt sich hier aus insoweit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für den Bereich der Gebäudereinigung. Randnummer 23
1 TVG in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung konnte das (damalige) Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einen Tarifvertrag
näheren gesetzlichen Maßgaben für allgemeinverbindlich erklären. Mit der AVE erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 4 TVG). Mit seiner o.g. Bekanntmachung erklärte das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den LTV mit Wirkung zum 1. April 2004 für allgemeinverbindlich. Der Geltungsbereich dieses LTV betraf
seinem § 1: Randnummer 25 I. Räumlich Randnummer 26 Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 27 II. Betrieblich Randnummer 28 Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben: Randnummer 29 1. Reinigung, pflegende und schützende
behandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art, Randnummer 30
den Vorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, gemäß dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sowie die Auszubildenden. Randnummer 39
LTV galten für die Lohngruppe 1 folgende Stundensätze: Randnummer 40 ab 01.04.2004 ab 01.01.2005 Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Sachsen 6,18 € 6,36 € übrige Bundesländer 7,68 € 7,87 € Randnummer 41 Die Beschreibung der Lohngruppe 1 („Innen- und Unterhaltungsreinigungsarbeiten“) findet sich in § 7 Ziff. 3.2 des RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003. Die Eingruppierung richtet sich
der überwiegenden Tätigkeit, maßgeblich ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (§ 7 Ziff. 3.1.1). Dieser Tarifvertrag, dessen Geltungsbereich identisch ist mit dem des LTV, ist allgemeinverbindlich seit dem
ihrer Eingangsformel § 1 Abs. 3a Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG ; hier in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung).
dessen Satz 1 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wenn ein Antrag auf AVE eines Tarifvertrages
G gestellt worden ist, unter den dort genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden. Unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages
Absatz 1 oder Absatz 3 fallende Arbeitgeber mit Sitz im Inland sind u.a. verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren (§ 1 Abs. 3a Satz 4,
seinem § 1 mit dem des o.g. RTV übereinstimmt, sah im Hinblick auf die Lohngruppe 1 für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Sachsen einen Mindestlohn i.H.v. 6,58 € und für die übrigen Bundesländer i.H.v. 8,15 € vor (§ 2 Ziff. 1).
Ziff. 2 dieser Vorschrift umfasst die Lohngruppe 1 folgende Tätigkeiten: Randnummer 44 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen; Randnummer 45 Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Randnummer 46 Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes Randnummer 47 Die Arbeitnehmer werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend (§ 2 Ziff. 3 Sätze 1 und 2 TVMindestlohn ). Randnummer 48 III. Das Unternehmen der Klägerin fällt in den betrieblichen Geltungsbereich der o.g. Tarifverträge, weil es Reinigungsleistungen
II Ziff. 2 und 7 LTV, § 1 Abs. II Ziff. 2 und 7 RTV und § 1 Ziff. 2 TVMindestlohn (im Folgenden: betrieblicher Geltungsbereich) erbringt. Randnummer 49
Grammatiken, Lexika und Wörterbüchern, ggf. auch berufskundlichem Schrifttum (BAG, Urteil vom
den gesamten Umständen des Einzelfalles. Für eine zusammenfassende Betrachtung von Tätigkeiten können gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften, Geschäftsverteilungspläne, Anschauungen innerhalb einer Behörde oder eine behördliche Übung, aber auch der enge Zusammenhang der dem Angestellten übertragenen Aufgaben herangezogen werden. Bei der Bestimmung der Einzeltätigkeiten hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (BAG, a.a.O.; Urteil vom 25. September 2013 – 4 AZR 99/12 –, juris, m.w.N.). Randnummer 54 2. Hieran gemessen ist die Zuordnung der Beigeladenen zu 21) bis 43) zur Lohngruppe 1 nicht zu beanstanden. Randnummer 55 a. Da es
3.1.1 RTV 2003 bzw. § 2 Ziff. 3 Sätze 1 und 2 TVMindestlohn nur auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankommt, sind die sehr unterschiedlichen vertraglichen Bezeichnungen der von den Beschäftigten des Reinigungsservice zu verrichtenden Arbeiten irrelevant. Ungeachtet der divergierenden Formulierungen sind dem Vorbringen der Klägerin darüber hinaus keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Tätigkeiten der vom hiesigen Verfahren betroffenen Beschäftigten in entscheidungserheblichem Umfang variieren. Lediglich die jeweils zum Betriebsschluss eingesetzte Mitarbeiterin hatte, anders als die vor ihr im Laufe eines Arbeitstages tätigen, das eingenommene Geld zu zählen und einen Einnahmezettel auszufüllen. Diese Besonderheit betraf jedoch grundsätzlich jede der zum Zeitpunkt des Betriebsendes eingesetzten Beschäftigten; dass sie von einer besonderen Qualifikation oder Vertrauensstellung abhing, ist nicht erkennbar. Randnummer 56 Ansonsten ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin folgende Teilaufgaben: regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen,
füllen von Seife und Toilettenpapier, Beaufsichtigung des eingenommenen Geldes oder der von Kunden kurzzeitig anvertrauten Gegenstände, Unterstützung hilfebedürftiger, z.B. behinderter Toilettennutzer. Weitere „Tätigkeiten“ wie Lesen, Fernsehen oder „Schwätzchen halten“ sind in die Gesamtbetrachtung nicht einzustellen, weil sie offenkundig lediglich der zeitlichen Überbrückung und dem Füllen von Zeiten ohne sonstige Aufgabe dienen; solche typischen Freizeitaktivitäten stellen keine betrieblichen, vertraglich geschuldeten oder arbeitsrechtlich relevanten ausgeübten Tätigkeiten dar, auch wenn sie während der Arbeitszeit ermöglicht werden. Randnummer 57 b. Kern dieser Teilaufgaben war offenkundig, die Kundentoiletten zu reinigen, sie dadurch in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten und Verbrauchsgegenstände wie Toilettenpapier und Seife
zufüllen bzw. bereit zu halten. Hierzu hatte sich die Klägerin ihren Auftraggebern gegenüber vertraglich verpflichtet, und zur Erfüllung dieser Verpflichtungen, d.h. als Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB, setzte sie die Beschäftigten ein (dies in einem ähnlichen Fall ebenfalls bejahend: BGH, Beschluss vom 12. September 2012 – 5 StR 363/12 –, juris). Dabei waren die Reinigungsaufgaben nicht gering. Wie sich den eingereichten Verträgen der Klägerin mit Subunternehmern entnehmen lässt, umfasste die lediglich in größeren Abständen durchzuführende Grundreinigung die Fliesenböden einschließlich des untersten Bereichs der Wandfliesen. Die vertraglich mit den Auftraggebern vereinbarte täglich durchzuführende Unterhaltsreinigung umfasste somit nicht nur die Toilettenanlagen an sich (Toilettenschüssel, -brille, ggf. -deckel, Urinale), sondern z.B. auch Waschbecken und Spiegel. In den Verträgen kommen insoweit hohe Anforderungen der Auftraggeber an Sauberkeit, Hygiene und Ordnung zum Ausdruck. Angesichts dessen stellen sich bei wertender Betrachtung die anderen von der Klägerin benannten Teilaufgaben (Beaufsichtigung des eingenommenen Geldes oder der von Kunden kurzzeitig anvertrauten Gegenstände, Unterstützung hilfebedürftiger, z.B. behinderter Toilettennutzer) als untergeordnete, dienende Tätigkeiten dar. So erscheint es z.B. lebensfern anzunehmen, die Beschäftigten hätte die Entfernung von Exkrementen oder das
füllen von Toilettenpapier unterbrechen dürfen, um die Einkaufstaschen einer Kundin oder das eingenommene Geld zu beaufsichtigen. Randnummer 58 c. Aufgrund dessen handelte es sich um eine einheitliche Gesamttätigkeit, die in der – z.T. mit den Auftraggebern wörtlich so vereinbarten – Unterhaltsreinigung der Kundentoiletten bestand. Dieser Begriff der Unterhaltsreinigung ist mit dem tarifvertraglichen gemäß Lohngruppe 1 identisch. Randnummer 59 Die Tarifvertragsparteien haben davon abgesehen, den Begriff der Unterhaltsreinigung innerhalb des RTV näher zu bestimmen. Es handelt sich auch um keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Begriff. Deshalb ist die branchenspezifische Auffassung für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmales von Bedeutung (BAG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 4 AZR 272/11 –, juris, m.w.N.). Das BAG ist bisher schon davon ausgegangen, dass die „Unterhaltsreinigung … begrifflich schlechthin das Reinigen und Pflegen eines Objektes zu dessen Unterhaltung zum Inhalt“ hat. Unterhaltsreinigungsarbeiten sind „fortlaufende und kontinuierl. auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen sind“ (BAG, a.a.O., m.w.N.). Der Begriff der Gebäudereinigung erfasst u.a. die Ausstattung von Räumen als Gegenstand einer Unterhaltsreinigung (BAG, a.a.O., m.w.N.).
II Ziff. 2 RTV sind der Gebäudereinigung die „Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen“ zuzurechnen. Die erläuternden Beschreibungen zur Lohngruppe 1 in § 2 Ziff. 2 TVMindestlohn bestätigen dies. Randnummer 60 d. Dass die Reinigung von Sanitärbereichen zum Kernbereich der Gebäudereinigung zählt, ergibt sich im Übrigen aus den rechtlichen Vorgaben für diesen Beruf. Das „Behandeln von Sanitärbereichen“ ist
dem von der Kultusministerkonferenz vom
G) sind steuerfrei Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Randnummer 67 (b) Diesem Verwendungszweck dient das von der Klägerin vereinnahmte „Trinkgeld“ nicht. Die von den Nutzern der Kundentoiletten hingegebenen Beträge fließen den Arbeitnehmern der Klägerin nämlich nicht zusätzlich zu ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt zu. Vielmehr wird dieses einzig und allein aus dem „Trinkgeld“ finanziert. Randnummer 68 Es besteht kein Erfahrungssatz und auch keine allgemeine Übung dahin, dass bei einer für den Nutzer erkennbar kostenlos erbrachten Leistung – wie hier der Toilettennutzung – freiwillig hingegebene Geldbeträge stets dem Arbeitgeber zufließen, der hinter dem erkennbar vor Ort agierenden Personal steht. Bei sozialtypischer Betrachtung ist gerade das Gegenteil der Fall, wie die o.g. Vorschriften der GewO und des EStG belegen. Ebenso wenig ist die Hingabe von Geldbeträgen speziell an Reinigungskräfte bei kostenloser Inanspruchnahme öffentlich zugänglicher Toilettenanlagen stets mit der Erwartung verbunden, das Geld diene (nur) dem Unterhalt der Anlage. In diesem Fall wäre gerade die Erhebung eines bestimmten Nutzungsentgelts typisch. Schon gar nicht kann ein genereller Wille der Leistenden angenommen werden, das an Toilettenanlagen freiwillig hingegebene Geld solle für die Bezahlung zusätzlichen Personals verwendet werden, welches im Wesentlichen nur für das Einsammeln des Geldes vorgehalten wird, woran der Besucher naturgemäß kein Interesse haben kann (ArbG Gelsenkirchen, Teilurteil vom 21. Januar 2014 – 1 Ca 1603/13 –, juris). Angesichts dessen liegt im Aufstellen eines Sammeltellers – zumal wenn die Beschäftigten der Klägerin in dessen unmittelbarer Nähe sitzen – die Aufforderung an die Toilettennutzer, ein Trinkgeld zugunsten des Reinigungspersonals zu hinterlassen. Damit aber täuscht die Klägerin die Toilettennutzer über den Verwendungszweck des von ihnen hingegebenen Geldes. Randnummer 69
der Verfügung geringer ist als zuvor (Perron, a.a.O., Rd. 99, m.w.N.) . Ist sich der Verfügende indes der Vermögensminderung bewusst, muss, weil eine bewusste Selbstschädigung keine Betrugsstrafbarkeit auslöst, bei der einseitigen Hingabe von Vermögenswerten die Verfehlung eines sozial anerkannten Zwecks hinzutreten (sog. Bettel- oder Spendenbetrug, vgl. Perron, a.a.O., Rd. 101ff). Der von den Toilettennutzern mit einem Trinkgeld verfolgte Zweck, das Vermögen der Arbeitnehmer zusätzlich zu der ihnen zustehenden Vergütung zu bereichern, wird im Falle der Klägerin nicht erreicht, weil das „Trinkgeld“ ausschließlich dazu dient, deren Finanzbedarf zur Bezahlung der Arbeitsentgelte und ggf. Anschaffung der Verbrauchsmaterialien zu befriedigen. Das „Trinkgeld“ stellt im Ergebnis ein verkapptes Entgelt für die Toilettennutzung dar und hat Lohncharakter (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 – 5 StR 363/12 -, juris). Randnummer 73
den ihm aus den Akten bekannten Tatsachen auf. Denn die Klägerin hätte, wie sie im Widerspruchsverfahren hervorgehoben hat, feste Entgelte für einen Toilettengang von den Kunden nicht erhalten. Damit hat sie unumwunden eingeräumt, dass nur das Aufstellen eines Tellers, verbunden ggf. mit einem Hinweis, jedenfalls mit der o.g. Fehlvorstellung der Kunden über den Zweck des hinterlassenen Geldes, ihr überhaupt Einnahmen verschafft. Randnummer 74 Bei ihr dürfte schließlich auch die Absicht bestanden haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ohne die o.g. Verfügungen der Kunden wäre ihr Vermögen geringer. Auf diese Vermögensmehrung hatte sie keinen Anspruch, weil sie ein Entgelt für die Toilettennutzung
den vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Auftraggebern gerade nicht verlangen durfte. Der beabsichtigte Vermögensvorteil war somit rechtswidrig. Randnummer 75 bb. Soweit sich die Klägerin durch das Aufstellen von Trinkgeldtellern im streitgegenständlichen Zeitraum strafbar machte, dürfte sie daraus nicht anderweitige rechtliche Vorteile ziehen. Zwar fehlt es an ausdrücklichen Regelungen, welchen Einfluss strafbares Verhalten auf die Anwendbarkeit von Mindestlöhnen hat oder haben kann. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung fordert jedenfalls, dass ein Arbeitgeber, der sich – wie die Klägerin – durch die Art seines Geschäftsmodells strafbar verhalten dürfte, hierdurch keine Vorteile in anderen Rechtsbereichen erlangen darf. Dies wäre jedoch der Fall, wenn die von den Beschäftigten der Klägerin mit dem Bewachen der „Trinkgeld“-Teller verbrachte Zeit zu deren Gunsten nicht auf die tarifvertraglich maßgeblichen Arbeitszeitanteile angerechnet werden dürfte und die Klägerin deshalb nicht die Entgelte
dem TVMindestlohn zahlen müsste. Randnummer 76 V. Fehler in der Berechnung der Beitragsnachforderung sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Randnummer 77 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2 sowie 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites. Randnummer 78 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe
2 SGG nicht ersichtlich sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001192789
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.