Bereitstellung ausgearbeiteter elektronischer Lehrveranstaltungsskripten Orientierungssatz
(803)– Museumskatalog; jeweils m. w. N.). Dem Inhaber des Verwertungsrechts wird seinerseits im Interesse der Allgemeinheit zugemutet, den durch ein bloßes Zitieren gegebenen verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in sein ausschließliches Verwertungsrecht hinzunehmen. Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen; es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks nur zum Ziel hat, dieses leichter zugänglich zu machen (vgl. BGH, a. a. O., – Blühende Landschaften Tz. 12 m. w. N.) oder um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen; ebenso wenig reicht es aus, dass ein Werk in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt (vgl. BGH, a. a. O., – Blühende Landschaften Tz. 28 m. w. N.) oder zur bloßen Illustration des zitierenden Werks verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2011, 415 – Kunstausstellung im Online-Archiv Tz. 23). Zulässig ist ein Zitat nur, wenn nicht nur eine innere Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird, sondern das Zitat auch als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden dient (vgl. BGH, a. a. O., – Blühende Landschaften Tz. 28 m. w. N.). Entscheidend ist, dass das Zitat nur Hilfsmittel zum Verständnis der eigenen Darstellung bleibt; das zitierende Werk muss die Hauptsache, das Zitat die Nebensache bleiben (vgl. BGH, a. a. O., – Museumskatalog). Ist aber der Zitatzweck überschritten, so ist nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig (vgl. BGH, a. a. O., – Blühende Landschaften Tz. 29 m. w. N.). Randnummer 30 Dieser Auffassung schließt sich der Berichterstatter an. Der Kläger hat sich nach seiner eigenen Darstellung nicht darauf beschränkt, einzelne Textteile oder Passagen aus dem Werk „Mein Kampf“ zu zitieren, um damit lediglich Belegstellen für eine eigene Publikation zur Verfügung zu stellen. Vielmehr hat er seiner „knappen, systematischen und informativen Zusammenfassung und Kommentierung“ den gesamten Text des nach eigener Darstellung fast 800 Seiten langen Gesamtwerks als pdf-Datei hinzugefügt und damit der Öffentlichkeit vollständig zugänglich gemacht. Diese Art des „Zitierens“ überschreitet eindeutig das, was der Inhaber des Verwertungsrechts noch als „wissenschaftlich nötige Quellen-Referenz“ hinzunehmen hat. Die Veröffentlichung des Werkes „Mein Kampf“ durch den Kläger hat nicht mehr nur dienende Funktion für eine von ihm verfasste eigenständige Publikation. Vielmehr will der Kläger nach eigener Darstellung, „ein neues Hilfsmittel für die Bewältigung der Lektüre des Werkes“ zur Verfügung stellen. Ihm geht es darum, potentiellen Lesern die vollständige Lektüre „in freier Wahl interessierender Abschnitte“ zu ermöglichen. Randnummer 31 Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch auf § 52 a UrhG. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift ist es zulässig, kleine Teile eines veröffentlichten Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen. Weder kann die vollständige Veröffentlichung eines derart umfangreichen Werkes wie „Mein Kampf“ als „ein Werk geringen Umfangs“, noch als „kleine Teile eines Werkes“ bezeichnet werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom
- November 2013 – I ZR 76/12 –, juris). Auch liegt mit der Veröffentlichung im Internet nicht mehr der Tatbestand vor, der damit beschrieben ist, dass Teile des Werkes ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht öffentlich zugänglich gemacht werden (vgl. BGH a.a.O.). Das Landgericht Stuttgart hat durch Urteil vom
- September 2011 (17 O 671/10, juris) entschieden, dass die öffentliche Zugänglichmachung sowie die Download- und Speicherfunktion von mehr als drei Seiten eines 476 Seiten umfassenden Lehrbuchs auf einer elektronischen Lernplattform nicht mehr vom Umfang des § 52 a UrhG gedeckt und damit unzulässig ist. Randnummer 32 Aus der Tatsache, dass der Kläger das Gesamtwerk „Mein Kampf“ der gesamten interessierten Internet-Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat und zu machen beabsichtigt, ergibt sich zweifelsfrei, dass auch der Tatbestand des § 52 a Abs. 1 Nr. 2 UrhG nicht gegeben ist, wonach veröffentlichte Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Randnummer 33 Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass der Kläger sich auch nicht mit Erfolg dagegen wenden kann, dass die Beklagte ihm (mit E-Mail vom
- Dezember 2013) die vollständige Abschaltung seiner (auf dem Server der Beklagten betriebenen) Internetseite für den Fall einer Wiedereinstellung der entfernten Datei in ihren Zusammenhang angekündigt hat. Durch diese Ankündigung wäre der Kläger nur beschwert, falls er ohne entsprechende Berechtigung erneut die pdf-Datei mit dem vollständigen Text von „Mein Kampf“ auf der genannten Internetseite veröffentlichen würde. Aus der Absicht künftigen rechtswidrigen Verhaltens kann er jedoch nicht herleiten, dass die Beklagte sich der Gefahr einer Inanspruchnahme durch den Urheberrechtsberechtigten auszusetzen hätte. Randnummer 34 Die Entscheidung über die vorläufige. Nun Beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Randnummer 35 BESCHLUSS Randnummer 36 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 37 5.000,00 Euro Randnummer 38 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001192932