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SG Berlin 204. Kammer S 204 AS 14829/13 Urteil Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Anspruch auf Kostenfes

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Anspruch auf Kostenfestsetzung - dreißigjährige Verjährung - rechtskräftig festgestellter Anspruch - notwendige Aufwendung - Verstoß gegen Kostenminderungspflicht - Einrede der Verjährung gegen Gebührenrechnung des Rechtsanwalts Leitsatz

  1. Der Anspruch auf Kostenfestsetzung gem § 63 Abs 3 SGB 10 verjährt gem § 197 Abs 1 Nr 3 BGB in dreißig Jahren. (Rn.15)
  2. Kann ein Kläger die Einrede der Verjährung gegen die Rechnung des Bevollmächtigten erheben, handelt es sich bei den Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten nicht um notwendige Aufwendungen iS von § 63 Abs 1 SGB
  3. Der Beklagte darf die Festsetzung dieser gleichwohl geltend gemachten Aufwendungen unter Hinweis auf die Kostenminderungspflicht ablehnen. (Rn.16) Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nachdem das Berufungsverfahren beim LSG Berlin-Brandenburg (L 32 AS 2178/15) durch Vergleich erledigt wurde, ist dieses Urteil wirkungslos. Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
  4. Januar 2016, L 32 AS 2178/15, sonstige Erledingung: Vergleich Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für ein Widerspruchsverfahren geltend gemachte Kosten verjährt sind. Randnummer 2 Die Kläger legten gegen den Bescheid des Beklagten vom
  5. März 2008 Widerspruch ein, dem der Beklagte mit Bescheid vom
  6. März 2008 abhalf. Zugleich teilte er dem Bevollmächtigten mit, dass die ihm im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag erstattet würden, soweit sie notwendig gewesen seien und nachgewiesen würden. Die Zuziehung des Bevollmächtigten werde als notwendig anerkannt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  7. Dezember 2012 beantragten die Kläger beim Beklagten, den Betrag der Aufwendungen, die ihnen als Widerspruchsführern zu erstatten seien, auf 395,08 Euro festzusetzen. Der Gesamtbetrag beruht auf der Berechnung der Gebühren ihres Bevollmächtigten. Der Beklagte lehnte die Erstattung der geltend gemachten Kosten mit Bescheid vom
  8. Januar 2013 unter Berufung auf die Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab. Der Kostenerstattungsanspruch sei danach bereits mit Ablauf des
  9. Dezember 2011 verjährt. Hiergegen legten die Kläger am
  10. Februar 2013 Widerspruch ein. Der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verjähre nach § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Verjährungsfrist ende vorliegend also erst am
  11. Dezember
  12. Der Kostenfestsetzungsantrag sei vor Ablauf der Frist gestellt und hemme nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I die Verjährung. Mit Widerspruchsbescheid vom
  13. Mai 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Von § 45 SGB I würden nur die Leistungen erfasst, die dem Einzelnen als Sozialleistungen zustehen, also solche, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte zugute kommen sollten. Der Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Vorverfahren diene nicht der Verwirklichung sozialer Rechte des Einzelnen in diesem Sinne. Er bezwecke, den Betroffenen dafür zu entschädigen, dass dieser, weil er die Verwirklichung seiner sozialen Rechte im Vorverfahren streitig habe durchsetzen müssen, besondere Aufwendungen gehabt hätte. Es handele sich also nicht um ein materielles Recht. Der Kostenerstattungsanspruch beruhe hingegen nur auf Verwaltungsverfahrensrecht. Randnummer 4 Mit ihrer am
  14. Juni 2013 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Erstattung ihrer Kosten für das Widerspruchsverfahren weiter. Nach allen einschlägigen Kommentierungen, die sich mit der Frage der Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs befassten, gelte für die Verjährungsfrist § 45 Abs.1 SGB I. Hingegen hätten sie keine Kommentierung zu § 63 SGB X gefunden, die die vom Beklagten vertretene Auffassung stützen würde. Randnummer 5 Die Kläger beantragten, Randnummer 6 den Bescheid des Beklagten vom
  15. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Betrag der Aufwendungen, die ihnen für das Widerspruchsverfahren zu erstatten sind, auf 395,08 Euro festzusetzen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Randnummer 10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Randnummer 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 13 Der Bescheid vom
  17. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Festsetzung ihrer Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Beklagten aus dem Antrag vom
  19. Dezember
  20. Randnummer 14 Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1,
  21. Halbsatz SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Zwar hat der Beklagte mit Bescheid vom
  22. März 2008 eine solche Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X getroffen. Dass die Kläger einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach haben, ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten und ohnehin mit dem vorgenannten Bescheid inzwischen rechtskräftig festgestellt. Randnummer 15 Der Festsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1,
  23. Halbsatz SGB X steht auch nicht die Einrede der Verjährung des Beklagten im Hinblick auf sein Kostengrundanerkenntnis im Bescheid vom
  24. März 2008 entgegen. Der Kostenerstattungsanspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung scheitert allerdings nicht schon daran, dass – wie von den Klägern angenommen – die Verjährungsfrist vier statt drei Jahre betragen würde. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verjährungsregelung des § 45 SGB I auf den Kostenerstattungsanspruch keine Anwendung findet. Denn gemäß § 45 Abs. 1 SGB I verjähren nur Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Bei dem Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X handelt es sich aber nicht um eine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I, also nicht um ein materielles Recht, sondern um einen Anspruch, der auf Verwaltungsverfahrensrecht beruht (zuletzt Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
  25. Oktober 2012, Az. L 9 AS 601/10, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
  26. Juli 1986, Az. 7 RAr 86/84, alle juris). Der Anspruch verjährt aber auch nicht gemäß § 195 BGB nach drei Jahren, sondern als rechtskräftig festgestellter Anspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst nach 30 Jahren (so auch BGH, Beschluss vom
  27. März 2006, Az. V ZB 189/05, juris, für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung durch zivilrechtliches Urteil). Randnummer 16 Allerdings steht der Festsetzung entgegen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um notwendige Aufwendungen im Sinne von § 63 SGB X handelt. Unzweckmäßige und unnötige Aufwendungen sind vom Beteiligten, der sie verursacht hat, auch dann selbst zu tragen, wenn es grundsätzlich zu einer Kostenerstattung kommt ( LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  28. Januar 2012, Az. L 29 SF 552/11 , juris). Das gilt bei einem offensichtlichen Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar,
  29. Auflage 2012, § 193 Rn. 9). Diese Ansicht beruht auf dem Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (LSG a. a. O. unter Hinweis auf OVG Berlin, Beschluss vom
  30. Februar 2001, Az. 3 K 14/00, DVBl. 01, 919). Ausfluss hiervon ist der den Prinzipien des Kostenrechts immanente Grundsatz der Verfahrensverbilligung, wie er in den §§ 91 ff., 788 ZPO, 46 RVG zum Ausdruck kommt. Diesen Grundsatz kann nach § 11 Abs. 5 RVG zunächst der Mandant seinem Anwalt entgegenhalten. In gleicher Weise kann aber auch die unterlegene Partei gegenüber der obsiegenden Partei im Kostenfestsetzungsverfahren den Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht einwenden ( SG Berlin, Beschluss vom
  31. Januar 2011, Az. S 127 SF 9411/10 E , juris). So liegt es hier. Die Kläger können ihrerseits gegen die Gebührenrechnung ihres Bevollmächtigten vom
  32. Dezember 2012 die Einrede der Verjährung erheben. Denn der anwaltliche Vergütungsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Erheben sie die Einrede nicht, bleibt der Kostenanspruch ihnen gegenüber durchsetzbar. Der Beklagte, der nicht Schuldner des anwaltlichen Vergütungsanspruchs ist und sich daher seinerseits nicht auf dessen Verjährung gegenüber dem Rechtsanwalt berufen kann, darf allerdings der Abwälzung solcher Kosten im Wege des § 63 Abs. 3 Satz 1,
  33. Halbsatz SGB X durch den Einwand der Kostenminderungspflicht entgegen treten. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 18 Die Berufung ist nicht statthaft, weil der Beschwerdewert, der vorliegend 395,08 Euro beträgt, die Berufungssumme von 750,- Euro nicht erreicht und ein Zulassungsgrund nicht besteht, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Bundessozialgericht hat die Rechtsfrage zur Nichtanwendbarkeit des § 45 Abs. I SGB I auf den Kostenerstattungsanspruch bereits mit Urteil vom
  34. Juli 1986, Az. 7 RAr 86/84, juris, entschieden. Die Nichtanwendbarkeit des § 195 BGB beruht auf dem gesetzlichen Anwendungsvorrang des spezielleren § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, der Grundsatz der Kostenminderungspflicht ist dem Kostenrecht allgemein anerkannt immanent. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001193181

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