Nachzug afghanischer Kinder - zum alleinigen Sorgerecht des Vaters Leitsatz Die vom Staat Afghanistan per Gesetz getroffene Sorgerechtsregelung, wonach ab einem bestimmten Alter dem Vater das alleinige Sorgerecht zusteht, verstößt in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen den ordre public. Der Verstoß liegt insoweit schon darin begründet, dass nach der afghanischen Rechtslage ein Verfahren, in dem im Einzelfall entschieden wird, welchem der Elternteile oder ob beiden Eltern oder anderen Personen das Sorgerecht zugesprochen wird, nicht stattfindet. (Rn.5) Orientierungssatz Zum Leitsatz: Vergleiche BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 10 C 4/12 - BVerwGE 145, 172-184. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 22. April 2013, 14 K 66.12 V, Urteil Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. April 2013 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Mit der Klage begehren die 1996 und 1999 geborenen, bei ihrer Mutter in Afghanistan lebenden Kläger, die ebenfalls afghanische Staatsangehörige sind, den Nachzug zu ihrem in der Bundesrepublik mit Niederlassungserlaubnis lebenden Vater. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das nach afghanischem Recht kraft Gesetzes ab einem bestimmten Alter der Kinder bestehende alleinige Sorgerecht des Vaters der Kläger verstoße gegen den ordre public und sei deshalb nicht anzuerkennen, so dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 3 AufenthG nicht vorlägen. Der hiergegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 2 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen nicht vor. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 AufenthG verneint. Infolge der mit Wirkung vom 6. September 2013 in Kraft getretenen Änderung des § 32 Abs. 3 AufenthG durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I, S. 3484) sind allerdings für beide Kläger mit Blick auf deren Alter unterschiedliche Gesetzesfassungen anzuwenden. Randnummer 3 Grundsätzlich ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bei der Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muss, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Dies gilt im Grundsatz auch für den Nachzugsanspruch von Kindern. Sofern diese Ansprüche allerdings an eine Altersgrenze geknüpft sind - wie hier die Vollendung des 16. Lebensjahres -, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsände-rungen zu Gunsten des Betroffenen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit bedarf es mithin bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung. Das bedeutet, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Nachzugsanspruch müssen sowohl im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres des Betreffenden vorgelegen haben als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 -, BVerwGE 133, 329 f., Rn. 10 bei juris). Da der Kläger zu 1. das 16. Lebensjahr bereits am 7. April 2012 vollendet hat, ist bei ihm die angesprochene Doppelprüfung erforderlich (a.). Für den Kläger zu 2., der das 16. Lebensjahr erst am 1. Januar 2015 vollenden wird, ist auf den gegenwärtigen Zeitpunkt für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen abzustellen (b.). Randnummer 4 a. aa. Nach der im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres durch den Kläger zu 1. geltenden Fassung des § 32 Abs. 3 AufenthG war dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Niederlassungserlaubnis besitzt. An dieser Voraussetzung fehlt es aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen. Das kraft Gesetzes bestehende alleinige Sorgerecht des Vaters des Klägers zu 1. verstößt gegen den ordre public. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bezieht, liegt bei der Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen in materieller Hinsicht ein Verstoß gegen den ordre public (erst dann) vor, wenn die Entscheidung wegen ihres Inhalts im Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist (materiell-rechtlicher ordre public). Dabei steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt der Prüfung. Jede Regelung des Sorgerechts wirkt sich auf das Wohl des Kindes aus und muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den ordre public kann sich auch aus dem der anzuerkennenden Entscheidung vorangegangen Verfahren ergeben, also der Art und Weise ihres Zustandekommens. Dies ist der Fall, wenn die ausländische Entscheidung aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public). Eine am Kindeswohl orientierte Sorgerechtsentscheidung erfordert daher auch eine Verfahrensgestaltung, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantiert. Das Sorgerechtsverfahren ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, des Entwicklungsstandes und seiner seelischen Verfassung so zu gestalten, dass der Entscheidungsträger möglichst zuverlässig die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann. Das erfordert jedenfalls bei Jugendlichen grundsätzlich eine persönliche Anhörung und bei jüngeren Kindern zumindest ein funktionales Äquivalent, durch das ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre Interessen auf altersgerechte Weise zu formulieren und in das Verfahren einzubringen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 11/12 -, BVerwGE 145, 172 ff., Rn. 21 bei juris). Eine Sorgerechtsentscheidung, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das den ordre public verletzt, kann nur dann ausnahmsweise anerkannt werden, wenn die Nichtanerkennung das Kindeswohl gefährdet (BVerwG, a.a.O., Rn. 23 bei juris). Randnummer 5 Anhand dieser Maßstäbe verstößt die vom Staat Afghanistan per Gesetz getroffene Sorgerechtsregelung, wonach ab einem bestimmten Alter dem Vater das alleinige Sorgerecht zusteht, jedenfalls in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen den ordre public. Der Verstoß liegt insoweit schon darin begründet, dass nach der afghanischen Rechtslage ein Verfahren, in dem im Einzelfall entschieden wird, welchem der Elternteile oder ob beiden Eltern oder anderen Personen das Sorgerecht zugesprochen wird, nicht stattfindet. Das insoweit allein maßgebliche (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Einschätzung. Randnummer 6 Ein Verstoß gegen den von der Berufungszulassung angeführten „völkerrechtlichen Grundsatz der Respektierung und Berücksichtigung der ausländischen Rechtslage“ liegt schon deshalb nicht vor, weil ein solcher Grundsatz seine Grenzen gerade am ordre public findet. Daher ist es insoweit auch nicht entscheidungserheblich, dass im Fall des Bundesverwaltungsgerichts eine familiengerichtliche bzw. behördliche Sorgerechtsentscheidung zugrundelag, während hier eine gesetzliche Sorgerechtszuweisung in Rede steht. Maßgeblich ist allein, dass es an einer am konkreten Kindeswohl orientierten Einzelfallentscheidung fehlt. Randnummer 7 Der Hinweis der Berufungszulassung auf Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.