Abklingen des Schadstoffeintrags aus dem Boden – nur noch um die Sanierung des durch eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursachten Gewässerschadens geht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
SchG sind als Gefahrerforschungsmaßnahmen materiell dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen. (Rn.10) 6. Detailuntersuchungen
SchV dienen unter anderem der Feststellung der räumlichen Verteilung von Schadstoffen und ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Gewässern. (Rn.10) 7. Da dem Grundstückseigentümer für eine Gewässerverunreinigung, die durch eine Bodenkontamination auf seinem Grundstück verursacht wurde,
SchG die Sanierungspflicht trifft, ist er auch für eine dieser vorgeschaltete Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung insoweit heranzuziehen, als ein kausaler Zusammenhang zwischen einem Schadstoffeintrag auf seinem Grundstück und einer die Grundstücksgrenze überschreitenden Gefahr für den Grundwasserraum möglich scheint. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin
gewiesen, die die Referenzwerte der damaligen Berliner Liste
den Vorschriften der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für das genannte Grundstück und dessen Einwirkbereich vornehmen zu lassen. Die Anordnung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nicht auszuschließen sei, dass sich Schadstoffe vertikal im Grundwasserkörper verlagert hätten. Durch eine Analyse auch der gesättigten Bodenzone und des räumlichen Ausmaßes der Grundwasserverunreinigung solle die neuerliche Untersuchung Aufschluss über eine Tiefenverlagerung des Schadens bringen. Den gegen diese Anordnung gerichteten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
prüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht ermöglicht werden. Dazu müssen die das Urteil tragenden Schlussfolgerungen auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts sowie der dazu angestellten Erwägungen
vollziehbar sein. Abgesehen von dem Fall des gänzlichen Fehlens der Entscheidungsgründe liegt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nur dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht
vollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. zum vorstehenden insgesamt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
vollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Voruntersuchungen aus den Jahren 1993 und 1994 sowie der Ergebnisse des Gutachtens aus dem Jahre 2006, die sie auch in den Tatbestand des Urteils aufgenommen hat,
SchV konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorlägen. Soweit der Kläger demgegenüber beanstandet, das Verwaltungsgericht habe das „Tatbestandsmerkmal“ der Notwendigkeit der Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zwar als erfüllt angesehen, dies aber nicht begründet, verkennt er bereits, dass das Gesetz die „notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung“ nicht als tatbestandliche Voraussetzung, sondern vielmehr als Rechtsfolge aufführt. Die Untersuchungsanordnung muss darauf gerichtet sein, dass als Ergebnis der aufgegebenen Untersuchungen entweder das „ob“ der Gefahr oder das Fehlen eines Sanierungsbedürfnisses zweifelsfrei feststeht. Notwendig im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sind all jene Untersuchungen, die zu einem abschließenden Ergebnis hinsichtlich der Gefährdungsabschätzung kommen (vgl. Sondermann/Hejma in Versteyl/Sondermann, Bundesbodenschutzgesetz,
summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
dem Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen mit der Frage
einem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Rechtsfolgenausspruch. Zum anderen negiert der Kläger eine entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ohne deren Begründung substantiiert anzugreifen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte des § 9 BBodSchG, namentlich die Beschlussempfehlung des Ausschusses des Bundestages für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BT-Drs. 13/7891, S. 39) ausgeführt, dass ein Ordnungspflichtiger gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG gehalten sei, durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren. Dies schließe auch die die Sanierung vorbereitende Untersuchung ein. Eine Erkundungsanordnung gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG als Minus zur Sanierungsanordnung
SchG zu betrachten, sei vom Wortlaut in vollem Umfang gedeckt.
dieser Begründung, mit der sich der Kläger argumentativ nicht auseinandersetzt, kommt es nicht darauf an, ob eine die Verunreinigung von Gewässern verursachende schädliche Bodenveränderung oder Altlast selbst noch vorhanden ist. Entscheidend ist danach vielmehr, ob die durch sie verursachte Gewässerverunreinigung noch vorhanden sein kann. Im Übrigen hat auch der Senat bereits entschieden, dass das Bundesbodenschutzgesetz auch auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen es –
Abklingen des Schadstoffeintrags aus dem Boden – nur noch um die Sanierung des durch eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursachten Gewässerschadens geht (vgl. Urteil vom
ausgeführt hat, dass 2006 nur das oberflächennah anstehende Grundwasser untersucht worden sei, Aussagen über das räumliche Ausmaß der Grundwasserverunreinigung sowie zur Belastungssituation der gesättigten Bodenzone aber fehlten. Warum es sich dennoch um eine wiederkehrende Untersuchung im Sinne von § 3 Abs. 7 BBodSchV handeln soll, legt der Kläger nicht dar. Randnummer 10 c) Der Kläger beanstandet weiter zu Unrecht, dass sich die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung nicht nur auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück G... Straße bezieht, sondern ihm unter Ziffer 1.1 des Bescheides vom 18. März 2009 aufgibt, die notwendigen Detailuntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung für dieses Grundstück „und dessen Einwirkbereich“ durchzuführen. Entgegen seiner Ansicht ist der Kläger nämlich auch für den nicht in seinem Eigentum stehenden Einwirkungsbereich des Grundstücks G... Straße ordnungspflichtig. Als Grundstückseigentümer trägt er die Verantwortung für schädliche Auswirkungen, die durch eine Bodenkontamination auf seinem Grundstück hervorgerufen werden und haftet insoweit für die von seinem Grundstück abdriftende Schadstofffahne.
der Rechtsprechung des Senats betrifft dies sogar Konstellationen, in denen sich das verunreinigte Grundwasser gar nicht mehr unter der Fläche des Eintragsgrundstücks befindet (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2007, a.a.O., Rz. 47 ff.). Zwar verpflichtet § 4 Abs. 2 BBodSchG die Zustandsverantwortlichen zunächst, im Wege der Gefahrenvorsorge Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Für den Fall einer bereits eingetretenen Störung verpflichtet § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG den Grundstückseigentümer jedoch auch, durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Untersuchungsanordnungen
SchG sind als Gefahrerforschungsmaßnahmen materiell dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen. Durch sie soll einerseits festgestellt werden, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt und andererseits bestimmt werden, ob und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind (vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum BBodSchG vom 14. Januar 1997, BT-Drs. 13/6701, S. 40). Demgemäß dienen Detailuntersuchungen
SchV unter anderem der Feststellung der räumlichen Verteilung von Schadstoffen und ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Gewässern. Da den Kläger für eine Gewässerverunreinigung, die durch eine Bodenkontamination auf seinem Grundstück verursacht wurde,
SchG die Sanierungspflicht träfe, ist er auch für eine dieser vorgeschaltete Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung insoweit heranzuziehen, als ein kausaler Zusammenhang zwischen einem Schadstoffeintrag auf seinem Grundstück und einer die Grundstücksgrenze überschreitenden Gefahr für den Grundwasserraum möglich scheint. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001193502
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