die §§ 102ff SGB 10 über § 37 SGB 1 auch im SGB 7 Geltung haben, soweit dort nichts anderes geregelt ist. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
die Voraussetzungen für einen Lastenausgleich nach § 175 SGB VII vorlägen, und bat um Mitteilung, ob die Beklagte zum Lastenausgleich bereit sei. Die Beklagte bejahte die Frage dem Grunde nach, sie prüfe jedoch, ob eine Erstattung der Aufwendungen nach § 111 SGB X für die Zeit vor dem
SGB X auf den eigenständigen Erstattungsanspruch nach § 175 SGB VII keine Anwendung finde. Eine Einigung über ihre unterschiedlichen Rechtsauffassungen gelang den Beteiligten nicht (Schreiben der Klägerin vom
diese Regelung nicht nur auf die Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X Anwendung finde. Jedoch habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden,
B. für Erstattungsansprüche nach §§ 19, 21 Bundesversorgungsgesetz (BVG) keine Anwendung finde (Urteile vom
letztendlich ein unzuständiger Leistungsträger geleistet habe. Der Gesetzgeber habe jedoch mit der Regelung des § 175 SGB VII den Sozialversicherungsträgern untereinander einen originären Lastenausgleichsanspruch aus ordnungspolitischen Gründen eingeräumt. Hier gehe es nicht darum,
ein Leistungsträger zu Unrecht geleistet habe, sondern die zu Recht erbrachten Aufwendungen würden „auf mehrere Schultern“ verteilt. Somit sei die Ausrichtung und damit der Zweck des Erstattungsanspruchs in § 175 SGB VII ein anderer als in §§ 102 ff. SGB X. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 37 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Auch wenn § 111 SGB X in der Regelung des § 175 SGB VII nicht genannt werde, bedeute dies nicht automatisch,
die §§ 102 ff. SGB X generell ergänzend heranzuziehen seien. Sogenannte abweichende Regelungen im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I könnten sich auch aus der Struktur, der Systematik und dem Zweck einer Regelung ergeben. Dies zeige ganz besonders die Entwicklung der §§ 19, 20 BVG. Die erwähnte Rechtsprechung des BSG habe dazu geführt,
1 BVG um den letzten Satz ergänzt worden sei, durch den § 111 SGB X kraft gesetzlicher Verweisung auch für Ansprüche nach §§ 19, 20 BVG gelte. Eine solche Verweisung enthalte § 175 SGB VII aber gerade nicht. Randnummer 6 Das SG Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom
Denn es bedürfe keiner ausdrücklichen Regelung in den Besonderen Teilen,
eine Bestimmung des SGB I oder des SGB X Anwendung finde; vielmehr sei nur dann eine Regelung zu treffen, wenn dies nicht der Fall sein solle (Mrozynski, SGB I Kommentar,
mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nicht unbegrenzte Zeit gewartet werden dürfe. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X bezwecke,
der Erstattungspflichtige in kurzer Zeit nach der Leistungserbringung wisse, welche Ansprüche auf ihn zukommen werden, so
er ggfs. für die zu erwartenden Belastungen entsprechende Rückstellungen vornehmen könne. Zum anderen diene die kurze Frist der raschen Abwicklung des Erstattungsverfahrens. Der Gesetzgeber habe daher den Beginn der Ausschlussfrist von leicht feststellbaren, objektiven Umständen (Leistungserbringung, Ablauf des Zeitraums, für den sie erfolgte) abhängig gemacht (BSG, Urteil vom 19. März 1996 – 2 RU 22/95 – Rn. 20, zit. n. Juris; Kasseler Kommentar/Kater, § 111 SGB X Rn. 2). Dieser Sinn und Zweck von § 111 SGB X stehe auch nicht im Gegensatz zu Sinn und Zweck des § 175 SGB VII, der eine Privilegierung der landwirtschaftlichen BG’en bzw. der diese finanzierenden landwirtschaftlichen Betriebe enthalte, aber zu Lasten der materiell-rechtlich unzuständigen anderen gewerblichen BG‘en bzw. Unfallkassen gehe. Wenn schon der materiell-rechtlich tatsächlich zuständige Leistungsträger dadurch privilegiert werde,
er in Fällen des § 105 SGB X (Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers gegen den zuständigen) nur zeitlich begrenzt Erstattungsansprüchen ausgesetzt werde, müsse dies erst recht für einen materiell-rechtlich unzuständigen Leistungsträger wie den Erstattungspflichtigen im Fall des § 175 SGB VII gelten. Die landwirtschaftlichen BG‘en seien durch den Erstattungsanspruch gegen den unzuständigen Unfallversicherungsträger ohnehin schon privilegiert. Für eine doppelte Privilegierung durch Nichtanwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X sei kein rechtliches Bedürfnis ersichtlich. Die landwirtschaftlichen BG’en erführen als erste von dem Versicherungsfall und seien daher gehalten, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Es bestehe kein praktisches Bedürfnis, ihnen eine längere Frist zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 175 SGB VII gegen andere Unfallversicherungsträger einzuräumen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie nicht vorsorglich Erstattungsansprüche bei den anderen Unfallversicherungsträgern anmelden und auch Ermittlungen zu den Voraussetzungen des § 175 SGB VII durchführen könnten. Vielmehr sei der hinter § 111 SGB X stehende Rechtsgedanke,
nach längerem Zeitablauf Rechtsfrieden und finanzielle Planungssicherheit der Leistungsträger wichtiger seien als die Herstellung von Gerechtigkeit durch einen Lastenausgleich zwischen Leistungsträgern, grundsätzlich auch mit dem Sinn und Zweck von § 175 SGB VII vereinbar. Randnummer 8 Die Vorschrift des § 175 SGB VII gebiete auch nicht aufgrund ihrer Systematik oder wegen eines abweichenden Strukturprinzips die Nichtanwendbarkeit der §§ 102 ff. SGB X. Sog. abweichende Strukturprinzipien eines Besonderen Teils könnten dazu führen,
eine Vorschrift des SGB I oder SGB X nicht anwendbar sei. Praktische Bedeutung hätten abweichende Strukturprinzipien bisher nur in der Sozialhilfe erlangt (Mrozynski, a.a.O., § 37 Rn. 11). § 175 SGB VII sei zwar systematisch nicht direkt mit einem der Erstattungsansprüche der §§ 102 ff SGB X vergleichbar, weise aber von seiner Struktur und Zielsetzung her Gemeinsamkeiten insbesondere mit den Erstattungsansprüchen nach § 103 SGB X und § 104 SGB X auf, bei denen die Erstattungsberechtigten – ebenso wie die landwirtschaftlichen BG‘en – nicht unzuständige Leistungsträger seien, sondern jedenfalls bei Leistungserbringung für diese Leistung tatsächlich zuständig gewesen seien. Beide Vorschriften verfolgten ebenso wie der Erstattungsanspruch nach § 175 SGB VII das Ziel, letztlich eine materiell gerechte Verteilung der Belastungen zwischen verschiedenen Leistungsträgern herzustellen. Randnummer 9 Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die durch das BSG in den Urteilen zu §§ 19, 20 BVG (Urteile vom
Herr R im Haupterwerb als Pförtner bei der Polizeidirektion S und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten tätig sei. Die einen abweichenden Fristbeginn regelnde Vorschrift des § 111 Satz 2 SGB X sei nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht selbst eine materiell-rechtliche Entscheidung über den von der Klägerin anerkannten Versicherungsfall habe treffen können. In den Fällen des § 175 SGB VII sei der erstattungspflichtige Leistungsträger an die Feststellung des Versicherungsfalls durch die landwirtschaftlichen BG‘en gebunden (BSG, Urteil vom 10. August 1999 - B 2 U 22/98 R- Rn. 22, in Juris). § 111 Satz 2 SGB X setze voraus,
der Erstattungspflichtige eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht habe, überhaupt treffen könne und dürfe (v. Wulffen/Roller, SGB X Kommentar,
die Frage, ob § 111 SGB X auf den Erstattungsanspruch nach § 175 SGB VII Anwendung finde, klärungsbedürftig sei, da sie in der Rechtsprechung bisher nicht entschieden worden sei. Die Entscheidung habe auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, denn sie betreffe eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Fällen im Zuständigkeitsbereich aller landwirtschaftlichen BG‘en. Randnummer 13 Mit Beschluss vom
auch die landwirtschaftlichen Unternehmer nur für die Aufwendungen aufkommen sollten, die sich auch der Höhe nach aus ihrem Wirtschaftsbereich ergeben würden, was der Gleichbehandlung und Gerechtigkeit diene. Auch sei § 175 SGB VII nach seiner grundsätzlichen Struktur und Zielsetzung mit den Erstattungsansprüchen nach §§ 102 ff. SGB X nicht vergleichbar. Mit den §§ 102 ff. SGB X (Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander) sei eine geschlossene Lösung für die Fragen beabsichtigt, welche Erstattungsansprüche bestünden und wie ihr Verhältnis untereinander sei, wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht habe. Aufgrund des großen Anwendungsbereiches dieser Normen bestehe ein Bedürfnis, die Erstattung möglichst einfach, Kosten sparend und schnell durchzuführen, so
der Erstattungsanspruch innerhalb der Frist nach § 111 SGB X geltend gemacht werden müsse. Dieses Bedürfnis bestehe für Fälle des § 175 SGB VII nicht, denn der Anwendungsbereich sei erheblich kleiner und auch in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen unterscheide sich § 175 SGB VII erheblich von den §§ 102 ff. SGB X. Da die landwirtschaftlichen BG‘en zuständige Leistungsträger blieben, erfolge kein Vermögensausgleich zwischen Sozialleistungsträgern bei Erbringung von Sozialleistungen durch unzuständige Träger. Dies zeige auch die Einordnung des §§ 175 SGB VII in das Sechste Kapitel „Aufbringung der Mittel“. Auch eine landwirtschaftliche BG könne ihren Erstattungsanspruch verwirken, wenn sie erst nach unangemessen langer Zeit an den anderen Unfallversicherungsträger herantrete. Ein Bedürfnis für die Existenz einer sehr kurzen Ausschlussfrist bestehe demgegenüber nicht. Die Einführung der Urteile des BSG zu §§ 19, 20 BVG sei allein deshalb erfolgt, weil das BSG die Ansicht vertrete,
nicht alle Erstattungsansprüche über § 37 SGB I zu ergänzen seien, sondern nur in Fällen von gleichartigen Erstattungsansprüchen im Sinne der §§ 102 ff. SGB X. § 175 SGB VII sei eine derart spezielle Norm, die in dieser Form in den Sozialgesetzbüchern nicht noch einmal vorliege. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
auch die landwirtschaftlichen Unternehmer nur für die Aufwendungen aufkommen, die sich auch der Höhe nach aus ihrem Wirtschaftsbereich ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1999 – B 2U 22/98 R -). Dieser Sinn und Zweck wird aber nicht dadurch tangiert,
die leistende landwirtschaftliche BG ihren Erstattungsanspruch gegenüber der für die hauptberufliche Tätigkeit zuständigen BG innerhalb der Frist des § 111 SGB X geltend machen muss. Ob die landwirtschaftliche BG andernfalls „doppelt privilegiert“ würde, wie das SG meint, sei dahingestellt; jedenfalls wird die landwirtschaftliche BG nur ebenso behandelt wie andere Sozialleistungsträger, die für erbrachte Leistungen einen Erstattungsanspruch geltend machen wollen. Randnummer 26 Auch ist § 175 SGB VII nach seiner grundsätzlichen Struktur und Zielsetzung durchaus mit den Erstattungsansprüchen der Leistungsträger untereinander nach §§ 102 ff. SGB X vergleichbar. Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und war er dafür materiell-rechtlich nicht zuständig, kann er als Ausgleich einen Erstattungsanspruch gegenüber dem eigentlich zuständigen Leistungsträger geltend machen. Auch der zunächst leistende unzuständige Träger erbringt dann Leistungen, die nicht durch Beiträge gedeckt sind, sondern in die Beitragslast eines anderen Sozialversicherungsträgers fallen. Diese Ausgangslage ist vergleichbar mit derjenigen der Klägerin, die sogar materiell- rechtlich zuständiger Leistungsträger ist, aber eine in ihrer Höhe von den Beiträgen ihrer Mitglieder nicht gedeckte Leistung erbringt. Erbringt ein Träger über seine materiell-rechtliche Zuständigkeit hinaus Leistungen, besteht immer ein Bedürfnis, die Erstattung möglichst einfach, Kosten sparend und schnell durchzuführen, wobei es keinen entscheidenden Unterschied macht, ob Erstattungsansprüche zwischen unterschiedlichen Sozialleistungsträgern oder zwischen einzelnen BG‘en abzuwickeln sind und
der Lastenausgleich im Rahmen des § 175 SGB VII nur einen verschwindend geringen Anteil gegenüber den im Rahmen der §§ 102 ff. SGB X abzuwickelnden Erstattungsansprüchen ausmachen dürfte (in diesem Sinn auch Kitzhöfer, a.a.O., S. 860 ff., zu § 788 RVO, unter Bezugnahme auf Pickel, Das Verwaltungsverfahren, Kommentar zum SGB X, Stand 1990 § 102 Anm. 1A). Die Anwendung des § 111 SGB X ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die vom BSG im Bereich des Bundesversorgungsrechts entwickelten Grundsätze zum geschlossenen Regelwerk (§§ 19, 20 BVG) bei Leistungserbringung durch die Krankenversicherungsträger bzw. zu Ersatzansprüchen wegen Leistungen aufgrund eines gesetzlichen Auftrags nach §§ 670 BGB hier einschlägig wären (vgl. hierzu Urteile vom 31. Mai1989 - 9/9a RV 12/87 - und vom 29. Mai 1991 - 9a RV 10/90 -, in Juris). Ein geschlossenes Regelwerk liegt im SGB VII gerade nicht vor, worauf auch das SG bereits hingewiesen hat. Soweit § 21 BVG nunmehr anordnet,
für die Erstattung nach § 18 c Abs. 5 die §§ 107 bis 114 SGB X Geltung hätten, kann nicht im Umkehrschluss davon ausgegangen werden,
es der Gesetzgeber im Rahmen der Unfallversicherung bewusst unterlassen habe, eine entsprechende Vorschrift zu schaffen. Vielmehr bleibt es hier bei dem Grundsatz,
die §§ 102 ff. SGB X über § 37 SGB I auch im SGB VII Geltung haben, soweit dort nichts anderes geregelt ist.
SGB X auch im Recht der Unfallversicherung gilt, lässt sich mittelbar auch dem Urteil des BSG vom 19. Februar 1986 (8 RK 64/84, in Juris) entnehmen, in dem das BSG ausführt,
SGB X auch für die Ersatzansprüche der Unfallversicherungsträger gegen die Krankenkassen gelte. Wenn für den Erstattungsanspruch nach § 175 SGB VII etwas anderes gelten sollte, hätte es im Hinblick auf das erst am 01. Januar 1997 in Kraft getretene SGB VII nahe gelegen, die Anwendung der Vorschrift des § 111 SGB X ausdrücklich auszuschließen. Randnummer 27 Schließlich überzeugt auch nicht das weitere Argument der Klägerin, eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist sei entbehrlich, weil das Institut der Verwirkung ausreiche, falls eine landwirtschaftliche BG erst nach unangemessen langer Zeit an den anderen Unfallversicherungsträger herantrete. Das Rechtsinstitut der Verwirkung als eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist zwar auch im Rahmen der Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt. Das Institut der Verwirkung kann jedoch keine Fristenregelung ersetzen, die aus den oben erwähnten Gründen eines möglichst einfachen, klaren und schnellen Lastenausgleichs erforderlich ist. Denn über den bloßen Zeitablauf hinaus würde der - berechtigt erhobene - Einwand der Verwirkung voraussetzen,
die verspätete Geltendmachung des Rechts illoyal erscheint und beim Verpflichteten zu unzumutbaren Nachteilen führt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 1 KR 24/11 R - in Juris). Hierbei handelt es sich um Tatbestände, die wenig auf das Verhältnis von Leistungsträgern untereinander passen und zudem wegen der rechtlichen Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe die Abwicklung von Erstattungsfällen schwerfällig und wenig kalkulierbar machen würden. Von daher kann der Auffassung der Klägerin, es bestehe kein Bedürfnis für die Existenz einer kurzen Ausschlussfrist nicht gefolgt werden. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil die Klägerin mit ihrem Begehren unterlegen ist. Randnummer 29 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob auf Erstattungsansprüche nach § 175 SGB VII die Ausschlussfrist des § 111 SGB X Anwendung findet, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Randnummer 30 Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.925,72 € festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001194079
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.