← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 1967/14 B PKH Beschluss Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht zur Bewilligung von Prozes

Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei mittelbarer Fortwirkung eines Verwaltungsaktes Orientierungssatz 1. Prozesskostenhilfe ist bei hinreichender Erfol

§ 73aAbs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i

Vm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Beiordnung von Rechtsanwalt Schäfer folgt aus § 121 Abs. 2 ZPO. Randnummer 3 Die Klage ist – im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) - als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, mit der der Kläger bei verständiger Würdigung (

§ 123SGG) seines Vorbringens nicht nur die mit der Klageschrift vom 27.

Dezember 2013 (bloß) beantragte (isolierte) Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom

  1. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. November 2013 begehrt, sondern auch die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Eingliederungsverwaltungsakts (EVA) vom
  3. August
  4. Dieser Verwaltungsakt hat sich auch noch nicht erledigt, so dass – wie das SG meint – nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig wäre. Denn der Beklagte hatte in der Folge mehrere, in anderen Klageverfahren streitbefangene Sanktionsbescheide erlassen, so dass der EVA – anders als in dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall (

Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R = SozR 4-4200 § 15 Nr 2) – noch Regelungswirkungen entfaltet, obwohl seine zeitliche Geltungsdauer abgelaufen ist (

auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom

  1. Februar 2014 – L 3 AS 639/10 – juris). Randnummer 4 Die so statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat auch Aussicht auf Erfolg. Denn der EVA vom
  2. August 2012 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte, ohne entsprechende Ermessenserwägungen angestellt zu haben, entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine Geltungsdauer von weniger als sechs Monaten angeordnet hat, nämlich vom
  3. August 2012 bis
  4. Februar
  5. Auch bei einem EVA ist der Träger indes an § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II gebunden (

BSG aaO), und zwar auch im Hinblick auf eine Verkürzung der Laufzeit unter sechs Monate (

Kador in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Auflage, § 15 Rn 60). Ob der EVA aus anderen Gründen rechtswidrig ist, bedarf daher keiner Entscheidung. Randnummer 5 Kosten sind kraft Gesetzes im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (

§ 127Abs.

4 ZPO). Randnummer 6 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001194137

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.