Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei mittelbarer Fortwirkung eines Verwaltungsaktes Orientierungssatz 1. Prozesskostenhilfe ist bei hinreichender Erfol
§ 73aAbs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i
Vm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Beiordnung von Rechtsanwalt Schäfer folgt aus § 121 Abs. 2 ZPO. Randnummer 3 Die Klage ist – im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) - als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, mit der der Kläger bei verständiger Würdigung (
§ 123SGG) seines Vorbringens nicht nur die mit der Klageschrift vom 27.
Dezember 2013 (bloß) beantragte (isolierte) Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom
- Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2013 begehrt, sondern auch die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Eingliederungsverwaltungsakts (EVA) vom
- August
- Dieser Verwaltungsakt hat sich auch noch nicht erledigt, so dass – wie das SG meint – nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig wäre. Denn der Beklagte hatte in der Folge mehrere, in anderen Klageverfahren streitbefangene Sanktionsbescheide erlassen, so dass der EVA – anders als in dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall (
Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 195/11 R = SozR 4-4200 § 15 Nr 2) – noch Regelungswirkungen entfaltet, obwohl seine zeitliche Geltungsdauer abgelaufen ist (
auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Februar 2014 – L 3 AS 639/10 – juris). Randnummer 4 Die so statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat auch Aussicht auf Erfolg. Denn der EVA vom
- August 2012 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte, ohne entsprechende Ermessenserwägungen angestellt zu haben, entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) eine Geltungsdauer von weniger als sechs Monaten angeordnet hat, nämlich vom
- August 2012 bis
- Februar
- Auch bei einem EVA ist der Träger indes an § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II gebunden (
BSG aaO), und zwar auch im Hinblick auf eine Verkürzung der Laufzeit unter sechs Monate (
Kador in Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Auflage, § 15 Rn 60). Ob der EVA aus anderen Gründen rechtswidrig ist, bedarf daher keiner Entscheidung. Randnummer 5 Kosten sind kraft Gesetzes im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (
§ 127Abs.
4 ZPO). Randnummer 6 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001194137