VerfGH Berlin: Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers gegen Aussetzung der Vollstreckung durch das Beschwerdegericht - Gegenstand: vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Orientierungssatz 1a. Beim Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl VerfGH Berlin, 06.08.2013, 87 A/13 <Rn 8> st Rspr). (Rn.8) 1b. Stattdessen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl VerfGH Berlin, 27.09.2007, 103 A/07 <Rn 2>). (Rn.8)
- Hier: a. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht mangels vorausgegangener Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig. Der angegriffene Beschluss des LSG nach § 199 Abs 2 S 1 SGG ist mit der Anhörungsrüge nicht angreifbar. (Rn.11) b. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Eine ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs erscheint zumindest zweifelhaft, da Ausführungen dazu erforderlich gewesen sein dürften, weshalb sich ein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe. (Rn.13) c. Im Rahmen der Folgenabwägung überwiegen die Nachteile, die dem Antragsteller bei Ablehnung des Antrags bei angenommener Begründetheit der Verfassungsbeschwerde entstünden. Die längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung durch Ausbleiben der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, da der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht (vgl VerfGH Berlin, 11.04.2014, 31/14) (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
- August 2014, L 29 AS 2052/14 B ER, Beschluss Tenor
- Die mit Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
- August 2014 - L 29 AS 2052/14 B ER - angeordnete Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
- Juli 2014 - S 104 AS 16366/14 ER - wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig ausgesetzt.
- Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
- Das Land Berlin hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
- Damit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren erledigt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde - VerfGH 138/14 - gegen die Aussetzung der Vollstreckung eines Beschlusses des Sozialgerichts durch das Landessozialgericht. Randnummer 2 Für den Bewilligungszeitraum vom
- März 2014 bis zum
- Juli 2014 hatte das Sozialgericht den Beteiligten zu 2 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II - zu gewähren. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beteiligten zu 2 hatte der
- Senat des Landessozialgerichts mit Beschluss vom
- Juli 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, der Anordnungsanspruch scheitere nicht an dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II normierten Leistungsausschluss, da der Antragsteller sich mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als ehemaliger selbständiger Erbringer von Dienstleistungen auf ein fortdauerndes Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - FreizügG/EU - berufen könne. Randnummer 3 Für den im vorliegenden Verfahren betroffenen Folgezeitraum von August 2014 bis Januar 2015 verpflichtete das Sozialgericht den Beteiligten zu 2 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erneut, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren (Beschluss vom
- Juli 2014 - S 104 AS 16366/14 ER -). Der
- Senat des Landessozialgerichts teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
- August 2014 mit, der Beteiligte zu 2 habe hiergegen Beschwerde eingelegt, und bat um Erwiderung binnen einer Woche. Der Beschwerdeführer übersandte mit Schriftsatz vom
- August 2014 den Beschluss des
- Senats des Landessozialgerichts vom
- Juli 2014 und führte aus, danach sei der mit der Beschwerde gestellte Antrag des Beteiligten zu 2 auf Aussetzung der Vollstreckung abzulehnen. Der Schriftsatz ging beim Landessozialgericht am
- August 2014 per Telefax ein. Randnummer 4 Mit Beschluss vom selben Tage setzte der
- Senat des Landessozialgerichts die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom
- Juli 2014 bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Beschwerdeinstanz gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG aus und begründete dies damit, der Senat habe bereits mehrfach entschieden, dass er von der Europarechtswidrigkeit der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht überzeugt sei. Randnummer 5 Zugleich mit der gegen diesen Beschluss erhobenen Verfassungsbeschwerde hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Randnummer 6 Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 7 Der Antrag hat Erfolg. Randnummer 8
- Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Beschluss vom
- August 2013 - VerfGH 87 A/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8; st. Rspr.). Stattdessen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Beschlüsse vom
- September 2007 - VerfGH 103 A/07 - Rn. 2, und vom
- Mai 2006 - VerfGH 82 A/06 - Rn. 17). Randnummer 9
- Diese Voraussetzungen sind gegeben. Randnummer 10 a) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unzulässig. Randnummer 11 aa) Der Antragsteller war nicht gehalten, vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes die Anhörungsrüge nach § 178a SGG zu erheben. Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Landessozialgerichts nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG stellt eine mit dieser Rüge nicht angreifbare Zwischenentscheidung gemäß § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG dar, weil sie im Beschwerdever-fahren ergangen ist und nur eine vorläufige Regelung zu diesem Verfahren betrifft (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Dezember 2009 - L 7 KA 161/09 B ER -, juris Rn. 5 m. w. N.). Randnummer 12 bb) Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Antrages auf Aufhebung des angegriffenen Beschlusses nach § 199 Abs. 2 Satz 3,
- HS SGG erscheint die Anwendung von § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG möglich. Randnummer 13 b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Vor Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG ist rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Leitherer: in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage 2012, § 199 Rn. 7b). Eine ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs erscheint zumindest zweifelhaft. Der
- Senat des Landessozialgerichts hat sich in der Aussetzungsentscheidung mit dem Vorbringen des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom
- August 2014 nicht auseinandergesetzt. Es dürften Ausführungen dazu erforderlich gewesen sein, weshalb sich entgegen der Begründung des den vorangegangenen Bewilligungsabschnitt betreffenden Beschlusses des
- Senats, der Antragsteller könne sich mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein fortdauerndes Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU berufen und unterliege daher nicht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, ein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe. Randnummer 14 c) Die danach erforderliche Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Die Nachteile, die ihm bei Ablehnung des Antrags bei angenommener Begründetheit der Verfassungsbeschwerde entstünden, erweisen sich als schwerwiegender als die den Beteiligten zu 2 treffenden Nachteile bei Stattgabe des Antrags und angenommener Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde. Die vom Sozialgericht ausgesprochene vorläufige Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen das durch Art. 6 Satz 1 VvB in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Existenzminimum des Antragstellers (vgl. Beschluss vom
- April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 17 m. w. N.). Die durch die Vollstreckungsaussetzung bewirkte möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, da der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip; vgl. Beschluss vom
- April 2014, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Die Gefahr der Uneinbringlichkeit eines Rückforderungsanspruchs bezüglich der zwischenzeitlich durch den Beteiligten zu 2 geleisteten Zahlungen, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass diese ohne Rechtsgrundlage erfolgt sind, überwiegt die Interessen des Antragstellers nicht. III. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 16 Damit erledigt sich der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren (vgl. Beschluss vom
- Januar 2014 - VerfGH 179/12 - Rn. 19; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris Rn. 28). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001194255