1 AÜG ist arbeitnehmerbezogen und nicht arbeitsplatzbezogen. (Rn.68) Orientierungssatz Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG wegen Verstoßes ua gegen ein Gesetz nur dann verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz verstößt. (Rn.60) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 45/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Cottbus,
L. ein Fachklinikum für Psychiatrie und Neurologie. Im Fachklinikum für Psychiatrie und Neurologie
L. sind ca. 280 Mitarbeiter/
nen beschäftigt. Darüber hinaus sind
L. ca. 132 Leiharbeitnehmer/
nen tätig. Randnummer 3 Der Beteiligte zu 2) ist der im Fachklinikum für Psychiatrie und Neurologie L. gewählte Betriebsrat. Randnummer 4 Die von der Beteiligten zu 1) beschäftigten Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer der Personalagentur für G. mbH (PAG) oder der GFB m. GmbH. Beide Personalservicegesellschaften sind hundertprozentige Töchter des A.-Konzerns und verfügen über die für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Erlaubnis. Randnummer 5 Die Leiharbeitnehmerin Frau H. (im Folgenden: Frau H.) war vom 2. März 2011 bis zum 28. Februar 2013 bei der PAG beschäftigt ist seit dem 1. März 2013 bei der GFB m. GmbH angestellt. Randnummer 6 Frau H. war über ihre frühere Arbeitgeberin, die PAG, bei der Beklagten als Leiharbeitnehmerin
der Klinik für Neurologie im FsR-Bereich eingesetzt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
halts wird auf die Ablichtung auf Bl. 183 d. A. Bezug genommen (ASt 29). Randnummer 8 Mit Schreiben vom
halts des Schreibens wird auf die Ablichtung auf Bl. 186 – 187 d. A. Bezug genommen (Anlage ASt 31). Randnummer 10 Mit Schreiben vom
sbesondere die Änderung des Gesetzeswortlauts
1 Satz AÜG habe noch keine Veränderung des bestehenden Systems der deutschen Arbeitnehmerüberlassung zu Folge. Der deutsche Gesetzgeber habe hierdurch keine neuen Einschränkungen der Zeitarbeit einführen wollen. Somit bliebe die Einführung des Begriffs „vorübergehend“ folgenlos. Randnummer 14 Die Beteiligte zu 1) hat behauptet, die vorläufige Maßnahme sei zwingend erforderlich, weil die Stelle zeitlich befristet dazu dienen solle, eine optimale Versorgung der Bewohner im FsR-Bereich durchführen zu können. Randnummer 15 Die Beteiligte zu 1) hat u.a. beantragt, Randnummer 16 5.
stanz wird auf die Gründe zu I. des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen. Ferner wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst der Anlagen Bezug genommen. Randnummer 24 Durch einen Beschluss vom
1 Satz 2 AÜG neue Fassung normierte Gebot der lediglich vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher. Bei § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG handele es sich um ein Verbotsgesetz i. S. d. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Die Einstellung der Leiharbeitnehmerinnen sei nicht nur vorübergehend i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz AÜG erfolgt. Die Auslegung des Begriffes „vorübergehend“ ergebe, dass dieses Merkmal arbeitsplatz- und nicht personenbezogen sei. Dies bedeute aber nicht, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen
jedem Falle unzulässig wäre.
sofern sei § 14 Abs. 1 TzBfG heranzuziehen. Sachliche Gründe für die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz dürfte jedoch nur bei Abstellen auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 TzBfG zu sachgerechten Ergebnissen führen. Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein sachlicher Befristungsgrund für die Beschäftigung der Frau H. habe nicht vorgelegen. Es handele sich bei dem zu besetzenden Arbeitsplatz um einen Dauerarbeitsplatz und Anhaltspunkte für die Annahme, dass für eine Beschäftigung der Frau H. über den
der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung handele es sich um eine Verbotsnorm, welche die Einstellung eines Leiharbeitnehmers bei nicht nur vorübergehender Überlassung untersage. Randnummer 35 Weiter ist der Beteiligte zu 2) der Ansicht, im vorliegenden Falle seien keine hohen Anforderungen an die Dauer der Überlassung zu stellen, da die Beteiligte zu 1)
den vergangenen Jahren eine systematische Substitution der Stammarbeitsplätze vorgenommen habe. Aus dem gleichen Grund sei umgekehrt an das Vorliegen sachlicher Gründe für die Arbeitnehmerüberlassung ein strenger Maßstab anzulegen, d. h., es hätte nähere Ausführungen und Angaben von Seiten der Beteiligten zu 1) bedurft, weshalb das
strument der Leiharbeit
dem hier streitigen Fall eingesetzt worden sei. Wie im Falle einer Sachgrundbefristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG wäre darzulegen gewesen, welche Prognose hinsichtlich des künftigen Arbeitskräftebedarfs angestellt worden sei. Dabei überschreite schon der Zeitraum von einem Jahr denjenigen Zeitraum, der üblicherweise zur Kompensation eines vorübergehenden Bedarfs im Wege der Leiharbeit abgedeckt werde. Es sei allein der Betriebsrat, der die arbeitsmarkt- und sozialpolitischen unerwünschten Folgen der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung verhindern könne. Randnummer 36 Hinsichtlich der Antrages nach § 100 BetrVG ist der Beteiligte zu 2) der Ansicht, die Beteiligte zu 1) habe die Erforderlichkeit der Besetzung der Stelle
missbräuchlicher Weise herbeigeführt und sodann gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Die könne sachlich unter keinen Umständen gerechtfertigt sein. Der dringende Bedarf an Personal, so er vorgelegen habe, hätte keineswegs durch eine gesetzeswidrige Besetzung gedeckt werden dürfen. Die Arbeitsplätze seien bereits längerfristig zu besetzen gewesen, weil sie schon längere Zeit unbesetzt gewesen seien. Die Beteiligte zu 1) hätte die Stellen durch eine rechtzeitige Ausschreibung auf dem externen Arbeitsmarkt ohne Probleme besetzen können. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten
der Beschwerdeinstanz wird auf den vorgetragenen
halt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom
der Sache Erfolg. Randnummer 41 I. Die Anträge sind zulässig. Randnummer 42 1.) Der Antrag auf Zustimmungsersetzung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 1) ist gegeben. Randnummer 43
nerhalb von drei Tagen nach ablehnender Stellungnahme des Betriebsrats beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderliche war (vgl. BAG, 07.11.1977, 1 ABR 55/75, AP Nr. 1 zu § 100 BetrVG 1972). Randnummer 47
die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der
VG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Wenn die vom Arbeitgeber gemachten Angaben nicht offenkundig unvollständig sind, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, soweit der Betriebsrat keine weitergehende Unterrichtung verlangt (vgl. BAG, 10.07.2013, 7 ABR 91/11 a.a.O.). Randnummer 52 bb) Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligte zu 2)
diesem Sinne mit Schreiben vom 3. Januar 2013, den Beteiligten zu 2) am 4. Januar 2013 zugegangen, ausreichend unterrichtet. Anhaltspunkte für die Annahme, den Beteiligten zu 2) hätte die Genehmigung der GFB m. GmbH nach dem AÜG nicht vorgelegen, bestanden nicht; eine entsprechende Rüge hat der Beteiligte zu 2) im vorliegenden Verfahren nicht erhoben. Randnummer 53
nerhalb einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung unter Angabe von Gründen schriftlich mitteilt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht fristgemäß mit beachtlicher Begründung, so ist auf den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers hin auszusprechen, dass die Zustimmung als erteilt gilt. Der Betriebsrat genügt der gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einer der
VG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich. Die Begründung des Betriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützten Verweigerungsgründe angegeben werden (vgl. BAG a.a.O.). Randnummer 55 bb) Im vorliegenden Fall hat der Beteiligte zu 2) auf den Antrag der Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 3. Januar 2013, dem Beteiligten zu 2) am 4. Januar 2013 zugegangen, mit Schreiben vom 9. Januar 2013 und damit
nerhalb von einer Woche mitgeteilt, dass er seine Zustimmung verweigere. Randnummer 56 Dem Schreiben des Beteiligten zu 2) ist zu entnehmen, dass er sich auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG beziehen will. Die Begründung ist ausreichend. Der vom Beteiligten zu 2) geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgrund, die Beteiligte zu 1) wolle die Leiharbeitnehmerin auf einem Dauerarbeitsplatz beschäftigen, lässt sich § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zuordnen. Denn der Beteiligte zu 2) wollte damit erkennbar geltend machen, dass die Beteiligte zu 1) aus seiner Sicht gegen ein Gesetz, nämlich gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstoße. Randnummer 57
den Betrieb des Entleihers und damit um eine Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, muss diese als solche untersagt sein. Dazu bedarf es zwar keiner Verbotsnorm im technischen Sinne, die unmittelbar die Unwirksamkeit der Maßnahme herbeiführt. Der Zweck der betreffenden Norm, die Einstellung selbst zu verhindern, muss aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Einstellung lediglich dann gegeben, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung
sgesamt unterbleibt (vgl. BAG a.a.O.). Randnummer 61 bb) § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ist ein Verbotsgesetz i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Die Bestimmung schränkt die Organisationsgewalt des Arbeitsgebers, die Belegschaft
bestimmter Weise zusammenzusetzen, ein. Ihr Zweck kann nur erreicht werden, wenn die Einstellung
sgesamt unterbleibt (vgl. BAG a.a.O. mit ausführlicher Begründung). Randnummer 62 cc) Die von der Beteiligten zu 1) beabsichtigte Einstellung der Leiharbeitnehmerin Frau H. ist „vorübergehend“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG und verstößt deshalb nicht gegen das
dieser Vorschrift enthaltene Verbot. Randnummer 63
1 Satz 2 AÜG auszulegen ist (vgl. hierzu die Übersicht im Beschluss des BAG vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11, NZA 2013, 1296). Randnummer 66 Auch
der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist das Ergebnis der Auslegung umstritten. So wird vertreten, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen grundsätzlich unzulässig sei (so z.B. LAG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012, 4 TaBV 1163/12 und LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2013, 24 TaBV 1868/12 , jeweils zitiert aus juris). Nach anderer Auffassung ist der Begriff „vorübergehend“
BV 38/12 und LAG Hamburg, 04.09.2013, 5 TaBV 6/13, jeweils zitiert aus juris). Randnummer 67 Das Bundesarbeitsgericht konnte im Beschluss vom 10. Juli 2013 (7 ABR 91/11 a.a.O.) offen lassen, wie der Begriff „vorübergehend“ seiner Ansicht nach auszulegen ist. Allerdings führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass der Begriff „vorübergehend“
1 Satz 2 AÜG sinnentleert wäre, wenn eine ohne jegliche zeitliche Begrenzung vorgenommene Arbeitnehmerüberlassung, bei der der Leiharbeitnehmer anstelle eines Stammarbeitnehmers eingesetzt werden soll, noch als vorübergehend anzusehen wäre. Randnummer 68
1 Satz 2 AÜG arbeitnehmerbezogen, so dass eine zeitlich begrenzte Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz nicht grundsätzlich verboten ist. Randnummer 69 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „vorübergehend“ nur zeitweilig, nur eine gewisse Zeit dauernd (vgl. BAG, 20.04.2005, 10 AZR 512/04, AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen). Randnummer 70 Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“. Schon dieser Wortlaut spricht dafür, dass sich das Adjektiv auf die Überlassung des Arbeitnehmers bezieht und nicht auf den im Gesetz nicht erwähnten Arbeitsplatz beim Entleiher. Randnummer 71 Die Einschränkung des Terminus „vorübergehend“ mittels einer Missbrauchskontrolle im Sinne des Vorliegens eines anerkennenswerten Grundes für den Einsatz von Leiharbeitnehmern widerspricht bereits dem Wortlaut des auszulegenden Begriff, der nichts anderes bedeutet, als „nicht von Dauer“ und
soweit eine zeitliche Komponente enthält, nicht mehr und nicht weniger (vgl. LAG Hamburg, 04.09.2013, 5 TaBV 6/13, zitiert aus juris). Randnummer 72 Für dieses Verständnis spricht auch die Begriffsbestimmung
1
der abschließenden Plenarberatung des Deutschen Bundestages, BT-Plenarprotokoll, 17. Wahlperiode, Seite 11366 (B); vgl. auch BAG 10.07.2013, 7 ABR 91/11, NZA 2013, 1296). Randnummer 74
der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Dr 17/4804, Seite 8) wird folgendes ausgeführt: Randnummer 75 „Die Einführung
1 dient der Klarstellung, dass das deutsche Modell der Arbeitnehmerüberlassung dieser europarechtlichen Vorgabe entspricht. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt ein auf vorübergehende Überlassungen angelegtes Modell der Arbeitnehmerüberlassung, bei dem die Überlassung an den jeweiligen Entleiher im Verhältnis zum Arbeitsvertragsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer vorübergehend ist. Dabei wird der Begriff „vorübergehend“ im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie als flexible Zeitkomponente verstanden und
sbesondere auf genau bestimmte Höchstüberlassungsfristen verzichtet.“ Randnummer 76 Die zeitliche Einsatzlimitierung
1 Nr. 6 AÜG alter Fassung war nicht arbeitsplatz- sondern arbeitnehmerbezogen (vgl. BAG 11.02.2002, 1 ABR 1/02, NZA 2003, 513). Randnummer 77 Eine Gleichstellung des Merkmals „vorübergehend“ im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes einerseits und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes andererseits kann dem AÜG nicht entnommen werden. Damit findet eine Verlagerung der Begrifflichkeit von einer rein zeitlichen Komponente zu einer zweckbestimmten Komponente statt, wie sie sich
BfG wiederfindet. Der Gesetzgeber hat zwei arbeitsmarktpolitische
strumente mit unterschiedlichen Regelungszwecken zur Verfügung gestellt. Dort, wo der Gesetzgeber einen sachlichen Grund fordert, wie im Teilzeit- und Befristungsgesetz führt er diesen auf. Unterlässt er dies und verwendet er nur einen unbestimmten zeitlichen Begriff, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber einen sachlichen Grund für den vorübergehenden Einsatz fordert (vgl. LAG Düsseldorf, 02.10.2012, 17 TaBV 38/12, zitiert aus juris, m.w.N. aus der Literatur). Randnummer 78 Die zweckbestimmte Auslegung des Begriffes „vorübergehend“ führte dazu, dass überprüft werden müsste, ob ein Dauerarbeitsplatz betroffen ist, ob es für diesen Dauerarbeitsplatz überhaupt Bewerber auf dem Arbeitsmarkt gibt, ob der Einsatz von Leiharbeitnehmern eigentlich zum Zwecke der Kostenersparnis erfolgt. Beim Wort genommen würde diese Ansicht ergeben, dass selbst eine Vielzahl von kurzfristigen Überlassungen dann nicht mehr vorübergehend ist, wenn somit eine Substitution eines einzelnen festangestellten Arbeitnehmers eintritt. Dies wird im Übrigen auch bereits vom 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen der Entscheidung zur Kleinbetriebsklausel (Urteil vom 24.01.2013, 2 ARZ 140/12, NZA 2013, 726) nicht anders gesehen, wenn es heißt: „Dabei kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der mit Wirkung vom 1. Dezember 2011
1 Satz 2 AÜG aufgenommenen Formulierung zukommt, die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgte „vorübergehend“. Selbst wenn danach nur ein jeweils vorübergehender Einsatz der einzelnen Leiharbeitnehmer als Personen zulässig wäre, könnte durch ihren ständigen Austausch auch regelmäßiger Beschäftigungsbedarf abgedeckt werden“ (vgl. zu Vorstehenden ebenso LAG Hamburg, 04.09.2013, 5 TaBV 6/13, zitiert aus juris). Randnummer 79 Das
1 Satz 2 AÜG aufgenommene Erfordernis der vorübergehenden Überlassung ist im Ergebnis ebenso auszulegen, wie im Rahmen des früheren § 1 Abs. 1 Nr. 3 AÜG. Jede weitere – zeitliche oder sachliche – Einschränkung ist vom Gesetz nicht
tendiert und resultiert auch nicht aus den Vorgaben der RL 2008/104/EG (vgl. ebenso LAG Hamburg a.a.O. m.w.N.). Randnummer 80
der ersten
stanz vorgetragen, dass es sich bei den
tern ausgeschriebenen Stellen nicht um „Dauerarbeitsplätze“ handele, sondern dass je nach Auslastungsergebnis und Kostenstruktur der jeweiligen Abteilung die Beteiligte zu 1) jeweils neu über die Beibehaltung der Stelle im Personal- und Kostenplan entscheide. Randnummer 82 Zu dem streitgegenständlichen Arbeitsplatz einer Gesundheits- und Krankenpflegehelferin im FsR-Bereich hat die Beteiligte zu 1) nichts vorgetragen und im Schriftsatz vom 4. März 2013, mit dem der ursprüngliche Antrag u.a. bezüglich der Einstellung der Frau H. erweitert worden war, lediglich ausgeführt, die Beteiligte zu 1) benötige
ihrem Fachklinikum
L. die Besetzung einer Stelle als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin
der Klinik für Neurologie, FsR-Bereich. Bei dem zusätzlich aufgeführten Begriff „Arzthelferin“ handelt es sich vermutlich um einen Übertragungsfehler. Dass es sich bei dem konkreten zu besetzenden Arbeitsplatz nur um einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf handele, hat die Beteiligte zu 1) an keiner Stelle dargelegt. Randnummer 83 Der Einsatz der Frau H. ab dem
1 Nr. 6 AÜG alter Fassung aufgehoben und die zeitliche Begrenzung durch das Wort „vorübergehend“
1 Satz 2 AÜG ersetzt. Die Dauer der gesetzlich zulässigen Überlassung wurde im Laufe der Jahre immer weiter verlängert; sie betrug vom
dem Frau H. befristet eingesetzt ist, aus dem Unternehmen auszugliedern. Randnummer 86 2.) Der Antrag nach § 100 BetrVG ist ebenfalls begründet. Randnummer 87 Die vorläufige Einstellung der Arbeitnehmerin Frau H. zum
formieren hat, aus welchen sachlichen Gründen es dringend erforderlich ist oder war, die Personalmaßnahme vorläufig durchzuführen. § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt demnach nicht unbedingt voraus, dass dem Betriebsrat vor Durchführung der angeordneten vorläufigen Personalmaßnahme Gelegenheit gegeben wird, zu deren Dringlichkeit gesondert Stellung zu nehmen (vgl. BAG, 07.11.1977, 1 ABR 55/75, AP Nr. 1 zu § 100 BetrVG 1972). Randnummer 90 Die Beteiligte zu 1) hat das Verfahren nach § 100 BetrVG auch ordnungsgemäß eingeleitet und den Beteiligten zu 2) zwar knapp aber nachvollziehbar darüber
formiert, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei, um eine optimale Versorgung der Bewohner im FsR-Bereich durchführen zu können. Randnummer 91
nerhalb der Frist des § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG den Antrag auf Feststellung der Dringlichkeit der vorläufigen Maßnahme am 4. März 2013 beim Arbeitsgericht eingereicht. Randnummer 93
soweit ein grober Vorwurf zu machen ist, muss der Feststellungantrag wegen offensichtlicher Verkennung der Dringlichkeit zurückgewiesen werden mit der Folge, dass die personelle Maßnahme keinen Bestand hat. Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitgebers (vgl. hierzu BAG, 07.11.1977, 1 ABR 55/75, AP Nr. 1 zu § 100 BetrVG 1972 und BAG, 18.10.1988, 1 ABR 36/87, NZA 1989, 183). Randnummer 95 bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 1) die sachlich- betriebliche Notwendigkeit der vorläufigen Durchführung der Einstellung der Leiharbeitnehmerin Frau H. grob verkannt haben könnte. Es ist nachvollziehbar, dass es für die Versorgung der Bewohner im FsR-Bereich notwendig ist, die Stelle der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin über den 28. Februar 2013 besetzt zu lassen. Dies hat auch der Beteiligte zu 2) nicht
Abrede gestellt, sondern die Ansicht vertreten, die Beteiligte zu 1) möge Frau H. auf dieser Stelle als eigene Arbeitnehmerin einstellen; dies vor dem Hintergrund, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Stammarbeitsplätzen unzulässig sei. Randnummer 96 Wie oben unter 1.) ausgeführt wurde, ist der zeitlich befristete Einsatz der Frau H. auf einem Dauerarbeitsplatz zulässig; die Beteiligte zu 1) war nicht verpflichtet, mit Frau H. einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen, um die Stelle weiter zu besetzen. Mit dem weiteren Einsatz der Frau H. als Leiharbeitnehmerin auf dem
Rede stehenden Arbeitsplatz hat die Beteiligte zu 1) somit nicht die sachlich- betrieblichen Notwendigkeiten grob verkannt. C. Randnummer 97 Kosten werden im Beschlussverfahren nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG. D. Randnummer 98 Die Rechtsbeschwerde für den Beteiligten zu 2) war gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des Begriffes „vorübergehend“
1 Satz AÜG grundsätzliche Bedeutung hat und weil der Beschluss von Entscheidungen anderer Kammern des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und von Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte abweicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001194437
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.