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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 2532/13 Beschluss Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechn

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Tätigkeit - Kosten eines betrieblich und privat genutzten Kfz - keine überwiegend betriebliche Nutzung -

§ 328Abs. 3 Satz 2 SGB III (id

F des Gesetzes vom

  1. April 2006 – BGBl I, 926 - aF). Nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II aF sind die Vorschriften des SGB III über die vorläufige Entscheidung – § 328 SGB III aF – entsprechend für das Verfahren nach dem SGB II anwendbar. Der Beklagte hatte den Klägern wegen des im Bewilligungszeitpunkt am
  2. Februar 2010 noch nicht feststehenden Einkommens des Klägers zu
  3. aus seiner selbständigen Tätigkeit entsprechend dessen Schätzung rechtmäßig vorläufig Leistungen bewilligt und geleistet. Nach Vorliegen der abschließenden Angaben des Klägers zu
  4. zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bzw. Gewerbebetrieb nach Ablauf des Bewilligungszeitraums am
  5. Oktober 2010 durfte der Beklagte gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr.

§ 328Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB III a

F eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch treffen. Randnummer 20 Mit den Bescheiden vom

  1. Januar 2011, in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  2. bzw.
  3. Oktober 2011, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  4. Oktober 2011, hat der Beklagte die Regelbedarfe und Unterkunftskosten der Kläger in zutreffender Höhe zugrunde gelegt. Höhere Leistungen stehen den Klägern insoweit nicht zu. Randnummer 21 Nach § 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 SGB II aF mindert zu berücksichtigendes Einkommen die Hilfebedürftigkeit der wie die Kläger in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Soweit die Kläger mit ihrer Berufung noch geltend machen, dass vom Kläger zu
  5. aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen sei in nur geringerer Höhe entsprechend der vorläufigen Leistungsbewilligung vom
  6. Februar 2010 zu berücksichtigen, trifft dies nicht zu. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (in der bis
  7. März 2011 geltenden Fassung der Verordnung vom
  8. Dezember 2008 – BGBl I, 2780 – Alg II-V aF) ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Dies sind nach Satz 2 der Vorschrift alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Nach § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt und im Voraus erbracht werden. Randnummer 22 § 3 Abs. 7 Alg II-V regelt, dass die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für ein Kfz als betriebliche Ausgabe abzusetzen sind, wenn dieses überwiegend betrieblich genutzt wird. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist. Nach dieser Maßgabe und unter Bezug auf die geführten Fahrtenbücher, auf deren in den Akten des Beklagten dokumentierten Inhalt Bezug genommen wird, hat das SG zutreffend eine überwiegend private Nutzung des Kfz angenommen. Diese Berechnung wird von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie mit ihrer Berufung geltend machen, § 3 Abs. 7 Alg II-V sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz im Falle privat und betrieblich genutzter Fahrzeuge verfassungswidrig, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Abgesehen davon, dass das von den Klägern für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommene Steuerrecht für die Einkommensberechnung Hilfebedürftiger aus selbständiger Arbeit, wie sich insbesondere aus § 3 Abs. 2 Alg II-V ergibt, nicht relevant ist, sondern zur Berechnung des Einkommens von den Betriebsausgaben lediglich die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen ist, ist gemessen an Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der von § 3 Abs. 7 Alg II-V typisierend geforderte Anteil von mehr als 50 Prozent für die betriebliche Nutzung, ab dem wie die von den Klägern geltend gemachten Reparaturkosten weitere Fahrzeugkosten berücksichtigungsfähig sind, nicht zu beanstanden. Denn ohne die Grenze der Willkür zu überschreiten, durfte der Verordnungsgeber aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 2 SGB II aF im Einklang mit Art. 80 Abs. 1 GG und entsprechend der Systematik des SGB II (vgl. BSG, Urteil vom
  9. Juli 2008 – B 14 AS 43/07 R – juris - Rn. 31 ff) pauschal und im Übrigen zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber nichtselbständigen Arbeitnehmern und anderen Hilfebedürftigen regeln, dass die betriebliche Nutzung eines Kfz die private übersteigen muss, um zugunsten Selbständiger und trotz nicht ausreichender Existenzsicherung aus eigenen Mitteln weitere Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben anzuerkennen. Der für den Leistungsanspruch zugrunde zu legende Gewinn aus selbständiger Tätigkeit wird insofern losgelöst von steuerrechtlichen Grundsätzen und in der Regel für sechs Monate entsprechend dem jeweiligen Bewilligungsabschnitt anhand der tatsächlich betrieblich veranlassten Zuflüsse und Ausgaben berechnet (§ 3 Abs. 4 Alg II-V; vgl. schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  10. Mai 2012 – L 18 AS 813/12 B PKH – juris - Rn. 2; LSG Bayern, Urteil vom
  11. März 2912 – L 16 AS 789/10 – juris - Rn. 52). Letztlich obliegt es nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns (vgl. §§ 1, 2 SGB II) allen ergänzend leistungsberechtigten Personen, die mit ihrer Berufstätigkeit im Zusammenhang stehenden Ausgaben möglichst existenzsichernd zu gestalten. Schließlich regelt § Abs. 2 Satz 3 Alg II-V, dass trotz überwiegend privater Nutzung eines Kfz für ausschließlich betriebliche Fahrten 0,10 EUR je gefahrenem Kilometer abgesetzt werden können, so dass von einer etwaigen Härte nicht auszugehen ist. Randnummer 23 Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Beklagten ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr.

§ 328Abs. 3 Satz 2 SGB III a

F. Danach sind aufgrund der vorläufigen Bewilligungsentscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass die Kläger die überzahlten Leistungen, ohne dass Rechenfehler dargetan worden oder erkennbar wären, zu erstatten haben. Randnummer 24 Der Senat nimmt im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des SG in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen er folgt, und sieht von weiteren Ausführungen ab. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Hiervon unberührt bleibt die vom SG im angefochtenen Urteil vom 23. August 2013 getroffene Kostenentscheidung. Randnummer 26 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001194486

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