Berücksichtigung von Jahresendprämien als weiteres Arbeitsentgelt während der Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz Orientierungssatz 1. Gezahlte Jahresendprämien stellen zu berü
§ 15Nr.
3). Die Tatsache muss daher in so hohem Grade wahrscheinlich sein, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 128 Rdnr. 3b unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R, abgedruckt in BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 6 und BSG, Beschluss vom 08. August 2001 - B 9 V 23/01 B,
§ 15Nr.
4; so schon BSG, Beschluss vom
- Oktober 1958 - 10 RV 759/56, abgedruckt in BSGE 8, 159). Randnummer 46 Eine Tatsache ist als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X), also mehr dafür als dagegen spricht. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es reicht die gute Möglichkeit aus, wobei es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom
- August 2001 - B 9 V 23/01 B,
§ 15Nr. 4 unter Hinweis u. a. auf BSG, Urteil 17. Dezember 1980 - 12 RK 42/80 = Soz
R 5070 § 3 Nr. 1). Randnummer 47 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sind die Anspruchs begründenden Voraussetzungen nicht einmal glaubhaft gemacht. Randnummer 48 Schon die nach den Rechtsvorschriften der DDR notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf eine Jahresendprämie lassen sich nicht im Sinne eines Nachweises oder einer Glaubhaftmachung feststellen. Randnummer 49 § 117 AGB-DDR (GBl. I 1977 S. 185, gemäß § 1 des Einführungsgesetzes zum AGB-DDR – GBl. I 1977 S. 228 – in Kraft ab dem 01. Januar 1978) lautete: Randnummer 50 „
(1)Anspruch auf Jahresendprämie besteht, wenn Randnummer 51 die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehört, im Betriebskollektivvertrag vereinbart ist, Randnummer 52 der Werktätige und das Arbeitskollektiv, dem er angehört, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt haben und Randnummer 53 der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war. Randnummer 54
(2)… Randnummer 55 Der Betriebsleiter entscheidet mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung über die Gewährung der anteiligen Jahresendprämie in weiteren gesellschaftlich gerechtfertigten Fällen. Randnummer 56
(3)War der Werktätige während des Planjahres wegen Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig, erhält er Jahresendprämie entsprechend seiner in diesem Jahr erbrachten Gesamtleistung. Randnummer 57
(4)Bei schwerwiegender Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder der staatsbürgerlichen Pflichten kann die Jahresendprämie entsprechend den Rechtsvorschriften gemindert werden oder entfallen.“ Randnummer 58 § 118 AGB-DDR lautete: Randnummer 59 „
(1)Die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Jahresendprämie sind entsprechend den Rechtsvorschriften im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren. Randnummer 60
(2)Die Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen wird vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt. Die Festlegung bedarf der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Randnummer 61
(3)…“ Randnummer 62 Für die Zeit zuvor – ab dem 01. Dezember 1966 – sah § 53 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzbuches der Arbeit der DDR (GBl. I 1966 S. 111) zur „Prämiierung“ vor: Randnummer 63 „
(1)Die Ausarbeitung der Pläne mit hoher, den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechender Zielstellung und ihre Erfüllung ist die Grundlage für die Bildung des Prämienfonds. Randnummer 64
(2)Die Prämienmittel sind so zu verwenden, dass die Werktätigen an hohen individuellen Arbeitsleistungen und durch kollektive Zusammenarbeit an hohen Ergebnissen des Betriebes, insbesondere im sozialistischen Wettbewerb, vor allem über die Jahresendprämie, interessiert werden. Randnummer 65
(3)Ausgehend von den staatlichen Planaufgaben und ihrer Aufschlüsselung auf die Arbeitskollektive sind für die Gewährung von Prämien Kriterien festzulegen, die von den Werktätigen direkt zu beeinflussen und abrechenbar sind. Randnummer 66
(4)Die Prämiierungsbedingungen sind unter Einbeziehung der Werktätigen auszuarbeiten und im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren. Randnummer 67
(5)Die Prämiierung erfolgt durch den Betriebsleiter. Sie bedarf der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Die Prämiierung ist in würdiger Form vorzunehmen. Randnummer 68
(6)…“ Randnummer 69 Die genannten Voraussetzungen lassen sich nicht feststellen. Randnummer 70 Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Jahresendprämien in der Zeit vom
- Juli 1971 bis
- Dezember 1972 und vom
- Januar 1974 bis
- Dezember 1976 während seiner Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften der DDR liegen die Akademievereinbarung für das Jahr 1971 vom
- März 1971, die Akademievereinbarung für das Jahr 1972 vom
- Februar 1972, die Akademievereinbarung für das Jahr 1973 vom
- Februar 1973, die Akademievereinbarung 1975 vom
- Januar 1975 und die Akademievereinbarung 1976 vom
- Februar 1976 nebst deren Anlage 2 (Prämienordnung) vor. Randnummer 71 Die Akademievereinbarung für das Jahr 1971, die nach Ziffer 8 Nr. 1 am
- März 1971 in Kraft trat und Gültigkeit bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung für 1972 behielt, enthält selbst keine Regelungen zur Jahresendprämie. Zur Bildung, Aufteilung und Verwendung des Prämienfonds (Ziffer 4.3) ist unter Ziffer 4.3.2 bestimmt, dass die finanziellen Mittel zur Prämierung der Mitarbeiter und zur Förderung der kulturellen, sportlichen und gesellschaftlichen Betätigung der Mitarbeiter sowie zu ihrer sozialen Betreuung einschließlich der Veranstaltungen zur sozialistischen Erziehung der Kinder in den Teilen I und II des Prämienfonds getrennt bereitgestellt werden, wobei Teil I den Fonds zur materiellen Anerkennung hervorragender Einzel- und Kollektivleistungen und Teil II den Kultur- und Sozialfonds bilden. Außerdem wird angeordnet: Die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Prämienmittel (Teil I) wird in der Prämienordnung festgelegt. Über die Verwendung der finanziellen Mittel des Teils II, die für die ABW (Akademie der Pädagogischen Wissenschaften) - Bereiche Berlin bereitgestellt sind, entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit der BGL. Die finanziellen Mittel des Teiles II werden in den anderen Bereichen eigenverantwortlich verwaltet. Über ihre Verwendung entscheidet der zuständige staatliche Leiter im Einvernehmen mit der betreffenden Gewerkschaftsleitung. Die Prämienordnung enthält zwar Regelungen über Prämien (Ziffer 3.1), Auszeichnungen (Ziffer 3.2), Beförderungen (Ziffer 3.3) sowie über Treue- und Anerkennungsprämien (Ziffer 3.4), nicht jedoch über Jahresendprämien. Randnummer 72 Dieselben Bestimmungen finden sich in der Akademievereinbarung für das Jahr 1972, die nach Ziffer 6.1 am
- Februar 1972 in Kraft trat und bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung für 1973 Gültigkeit behielt, unter den Ziffern 3.3, 3.3.2, wobei lediglich eine Regelung hinsichtlich der anderen Bereiche fehlt. Die Prämienordnung beinhaltet Regelungen zu Prämien (Ziffer 3.1), zu Auszeichnungen (Ziffer 3.2), zu Beförderungen (Ziffer 3.3) sowie zur Jahresendbelohnung, zu Treue- und Anerkennungsprämien (Ziffer 3.4), nicht jedoch zu Jahresendprämien. In Ziffer 3.4.1 (Jahresendbelohnung) ist allerdings geregelt, dass der Anspruch auf Jahresendbelohnung, die Mitarbeiter mit einer Grundvergütung bis zu 700,00 Mark brutto und voller wöchentlicher Arbeitszeit erhalten konnten, für diejenigen Mitarbeiter entfällt, die eine Jahresendprämie erhalten. Randnummer 73 Die Akademievereinbarung für das Jahr 1973, die nach Ziffer 6.1 am
- Februar 1973 in Kraft trat und bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung für 1974 Gültigkeit behielt, stimmt hinsichtlich der Bildung, Aufteilung und Verwendung des Prämienfonds (Ziffer 3.3, Ziffer 3.3.2) mit der vorangegangenen Vereinbarung überein. Eine Prämienordnung findet sich hingegen nicht als Anlage. Möglicherweise galt die vorangegangene Prämienordnung fort, worauf Ziffer 3.8 hindeutet, denn danach wurde die in der Prämienordnung vom
- Februar 1972 unter Punkt 3.4.1 festgelegte Grundvergütung für die Auszahlung einer Jahresendbelohnung von bisher 700,00 Mark brutto auf 730,00 Mark brutto erhöht. Dies lässt den Schluss zu, dass im Übrigen die genannte Prämienordnung weiter Anwendung fand. Randnummer 74 Eine Akademievereinbarung für das Jahr 1974 hat sich nicht ermitteln lassen. Randnummer 75 Die Akademievereinbarung 1975, die nach Ziffer 4.1 am
- Januar 1975 in Kraft trat und bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung für 1976 Gültigkeit behielt, bestimmt zur Bildung und Aufteilung des einheitlichen Prämienfonds (Ziffer 2.1.1) unter Ziffer 2.1.1.1, dass die Planung und Bildung des Prämienfonds auf der Grundlage der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds gemäß Gesetzblatt Teil I 12/74, § 13 erfolgt. Regelungen zur Jahresendprämie enthält diese Vereinbarung nicht. Eine Prämienordnung ist dieser Vereinbarung nicht beigefügt. Allerdings wird unter Ziffer 4.5 angeordnet, dass unter Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen bis zum
- März 1975 eine neue Prämienordnung auszuarbeiten ist. Randnummer 76 Die Akademievereinbarung 1976, die nach Ziffer 6.1 mit ihrer Bestätigung durch die Vertrauensleutevollversammlung unter Teilnahme aller BGL der APW und nach Unterzeichnung durch den Präsidenten in Kraft trat und bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung für 1977 Gültigkeit behielt, sah unter Ziffer 2.1.2 (Prämienfonds) vor: An der APW wird ein einheitlicher Prämienfonds gebildet. Die Planung und Bildung erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz und die Verwendung der Fonds sind in der „Prämienordnung der APW“ festgelegt (siehe Anlage zur Akademievereinbarung). Unter Ziffer 6.5 ist dazu ergänzend bestimmt: Einzelregelungen, die mehrere Jahre Gültigkeit besitzen, werden als Anlage zur Akademievereinbarung für das Jahr 1976 herausgegeben. Es handelt sich dabei um folgende Einzelregelungen, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben erarbeitet wurden bzw. auf gewerkschaftlichen Beschlüssen basieren: u. a. Prämienordnung der APW. Randnummer 77 Diese Prämienordnung als Anlage 2 der Akademievereinbarung 1976, die nach Ziffer 9 Abs. 2 mit Wirkung vom
- Februar 1976 in Kraft trat und gleichzeitig die Prämienordnung vom
- Januar 1974 außer Kraft setzte, ordnet an, dass ein einheitlicher Prämienfonds gebildet wird, der sich aus dem Prämienfonds (PF) - gebildet auf der Grundlage des Arbeitskräfteplans - und dem Fonds für Forschungszuschlag (FZ) - gebildet auf der Grundlage jährlicher staatlicher Vorgaben je forschungswirksamer VbE zusammensetzte (Ziffer 2). Für den Prämienfonds und für den Fonds für Forschungszuschlag werden jeweils zentrale Fonds und Fonds der Bereiche gebildet. Für die Verwendung der Mittel sind die in dieser Prämienordnung vorgegebenen Kriterien zu beachten (Ziffer 2.3 Sätze 1 und 3). Im Übrigen sieht die Prämienordnung vor: Randnummer 78 Nach Ziffer 2.3.1 (zentraler Fonds des Prämienfonds) sind die Mittel dieses Fonds u. a. zu verwenden zur Anerkennung hervorragender Leistungen bei der Lösung von Aufgaben, die über das Aufgabengebiet des betreffenden Bereichs hinausgehen und von zentraler Bedeutung sind bzw. die innerhalb eines Bereichs in dem jeweiligen Jahr eine besondere Konzentration von Schwerpunkten darstellen, deren Lösung außerordentliche quantitative und qualitative Anstrengungen erfordern. Über die Verwendung der Mittel dieses Fonds entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit der BGL Berlin, die im Auftrage der Betriebsgewerkschaftsleitungen der ABW die gewerkschaftliche Mitwirkung wahrnimmt. Randnummer 79 Nach Ziffer 2.3.2 (zentraler Fonds für Forschungszuschlag) wird dieser Fonds auf der Grundlage der Forschungsverordnung und der Anweisung Nr. 17/72 des MHF gebildet. Die Mittel sind u. a. zur Prämierung hervorragender und übergreifender Forschungsleistungen sowie zur Erhöhung der Bereichsprämienfonds zu verwenden. Über einen entsprechenden Antrag ist vom Präsidenten im Einvernehmen mit der BGL Berlin, die im Auftrage der Betriebsgewerkschaftsleitungen der ABW die gewerkschaftliche Mitwirkung wahrnimmt, nach Freigabe zu entscheiden. Randnummer 80 Nach Ziffer 2.3.3 (Prämienfonds der Bereiche) sind die den Bereichen nach der Akademievereinbarung zugewiesenen Mittel für die Anerkennung hervorragender Leistungen bei der Lösung der Aufgaben der Bereiche zu verwenden. Aus diesem Fonds sind Buch-, Sach- und Geldprämien zu zahlen. Über die Verwendung der Mittel entscheidet u. a. der Institutsdirektor im Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung. Randnummer 81 Nach Ziffer 2.3.4 (Bereichsfonds für Forschungszuschlag) ist dieser Fonds in den Forschungszuschlag für wissenschaftliches Fachpersonal und in die Jahresleistungsprämie für übrige Beschäftigte unterteilt. Über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel des genannten Forschungszuschlages, der im Prozess der Forschung verwendbar ist, entscheidet u. a. der Institutsdirektor im Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung, über die Verwendung des Forschungszuschlages, der nach Abschluss bzw. Verteidigung von Forschungsvorhaben verwendbar ist, entschieden die für die Führung der betreffenden Forschungsaufgaben zuständigen Vizepräsidenten auf Vorschlag des zuständigen staatlichen Leiters im Einvernehmen mit der jeweiligen Gewerkschaftsleitung. Über die Verwendung der Jahresleistungsprämie für übrige Beschäftigte entscheidet der Generalsekretär im Einvernehmen mit der zuständigen BGL nach der Jahresrechenschaftslegung in den Bereichen. Randnummer 82 Ziffer 3 legt die Kriterien für die Inanspruchnahme von Prämien für hohe Arbeitsleistungen und ausgezeichnete Forschungsergebnisse fest, wobei an erster Stelle die hohe Qualität der Ergebnisse, gemessen an den gestellten Zielen (Planvorgaben), und termingerechte Erfüllung der Arbeitsaufgaben, genannt sind (Ziffer 3.1.). Randnummer 83 Lediglich für die Jahresleistungsprämien ist eine Orientierung am Nettogehalt vorgesehen. Nach Ziffer 4.2.3 Abs. 1 Satz 1 können alle Mitarbeiter, die nicht u. a. nach dem Akademietarif entlohnt werden, aus dem normativen Forschungszuschlag für übrige Beschäftigte eine Jahresleistungsprämie bis zur Höhe eines monatlichen Nettogehalts im Jahresdurchschnitt - maximal 600,00 Mark - erhalten. Randnummer 84 Nach den genannten Akademievereinbarungen nebst Prämienordnungen lässt sich für die Zeit vom
- Juli 1971 bis
- Dezember 1972 und vom
- Januar 1974 bis
- Dezember 1975 bereits nicht feststellen, dass und nach welchen Leistungskriterien dem Kläger eine Jahresendprämie zustand. Für die Zeit vom
- Januar 1976 bis
- Dezember 1976 gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, soweit mit den genannten Bestimmungen der Akademievereinbarung 1976 nebst Prämienordnung überhaupt Regelungen zur Jahresendprämie getroffen wurden, dass der Kläger die dort genannten Leistungskriterien erfüllte. Zur Höhe einer möglichen Jahresendprämie kann der Akademievereinbarung 1976 nebst Prämienordnung gleichfalls nicht entnommen werden, dass eine solche Jahresendprämie sich im Falle des Klägers an seinem Nettogehalt orientiert hätte. Der Kläger wurde nach dem Akademie-Tarif vergütet. Dies ergibt sich aus den von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit Schreiben vom
- April 2013 übermittelten Unterlagen. Danach war, so der Antrag zur Einstufung nach dem Akademie-Tarif vom
- Februar 1972, der Kläger bisher in Vergütungsgruppe II mit einer Vergütung von 1 150,00 Mark eingestuft. Der Antrag zielte auf Einstufung nach Vergütungsgruppe III mit einer neuen Vergütung von 1 300,00 Mark monatlich mit Wirkung vom
- Januar
- Die ebenfalls übermittelten Personalstammkarten bestätigen dies, denn danach erhielt der Kläger zunächst 1 150,00 Mark monatlich und anschließend 1 300,00 Mark monatlich ab
- Januar
- Diese Vergütungsgruppen beruhen auf der Vereinbarung über die Vergütung der Mitarbeiter des wissenschaftlichen Fachpersonals der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften vom
- März 1970 (übermittelt vom Bundesarchiv unter dem
- Juni 2013). Randnummer 85 Sollte hingegen dem Kläger tatsächlich zumindest für die Zeit vom
- Juli 1971 bis
- Dezember 1975 eine Jahresendprämie gezahlt worden sein, ist zumindest weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass diese Jahresendprämie die Arbeitsentgelte überschritten hat, die die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter dem
- Juli 2009 bescheinigte und die von der Beklagten, soweit für den Kläger günstiger als bisher, mit Feststellungsbescheid vom
- Juli 2009 berücksichtigt wurden. Die Senatsverwaltung teilte in ihrem Schreiben vom
- Juni 2009 dazu mit, dass sie keine (gesonderten) Angaben zur Prämienzahlung machen kann. Es existierten keine extra Unterlagen über die Höhe der gezahlten Prämien. Die Beträge der gezahlten Prämie sind danach in der Akkumulationsliste im Gesamtbrutto enthalten. Nach der Bescheinigung vom
- Juli 2009 konnten zum Jahr 1976 keinerlei Angaben gemacht werden, da keine Angaben in der „Akku-Liste“ sowie in den Zusatzstreifen der Abrechnungsstelle vorhanden sind. In ihrer Auskunft vom
- Juni 2010 verwies sie auf ihre bisherigen Angaben. Ergänzend gab die (nunmehr) Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft in ihrer Auskunft vom
- März 2013 an, dass die damals gezahlten Jahresendprämien im Dezember eines jeden Jahres mit den Bezügen gezahlt und auf den Gehaltsstreifen extra definiert wurden. In den Jahresgesamtbruttosummen der Akkumulationslisten ist (daher) - so diese Auskunft - jeweils diese Summe bereits enthalten und wurde somit auf der gefertigten Entgeltbescheinigung bescheinigt. Randnummer 86 Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Jahresendprämien für die Zeit vom
- Juli 1981 bis
- Juni 1990 während seiner Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Zentralinstitut für Geschichte der Akademie der Wissenschaften der DDR liegen der Betriebskollektivvertrag 1981 von Februar 1981, der Betriebskollektivvertrag 1982 vom Februar 1982, der Betriebskollektivvertrag 1983 vom März 1983, der Bericht über die Erfüllung des Betriebskollektivvertrages 1983 vom
- März 1984, der Betriebskollektivvertrag 1984 vom
- März 1984, der Betriebskollektivvertrag 1985, die Anlagen zum Betriebskollektivvertrag - Betriebliche Festlegungen für den Zeitraum des Fünfjahresplanes 1981 bis 1985, insbesondere Anlage 2 Ordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds, der Betriebskollektivvertrag 1986, der Betriebskollektivvertrag 1987, der Betriebskollektivvertrag 1988, der Betriebskollektivvertrag 1989 und der Entwurf des Betriebskollektivvertrages 1990 vom
- Mai 1990 vor. Randnummer 87 Die Betriebskollektivverträge 1981 bis 1985 bestimmen übereinstimmend: Durch den Prämienfonds sind hohe Forschungs- und Arbeitsergebnisse im sozialistischen Wettbewerb zur allseitigen Planerfüllung zu stimulieren. Wegen der Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds wird auf die „Betrieblichen Festlegungen für den Zeitraum des Fünfjahresplanes 1981 bis 1985“ (Anlage 2 des BKV) verwiesen (Ziffer 2.1.4 des Betriebskollektivvertrages 1981, Ziffer 2.1.5 des Betriebskollektivvertrages 1982, 1983, 1984 und 1985). Randnummer 88 Die Ordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds (Anlage 2 dieser Betriebskollektivverträge) sieht u. a. vor: Die Hauptprämienform ist die Jahresendprämie. Damit wird der durch die Kollektive geleistete Anteil an der Erfüllung des Jahresplanes komplex nach einheitlichen Kriterien eingeschätzt und bewertet. Mit der Jahresendprämie werden auch die Leistungen der Mitarbeiter im sozialistischen Wettbewerb materiell anerkannt (Ziffer 2.1.2). Randnummer 89 Die Freigabe der Prämienmittel erfolgt in Abhängigkeit von der Verteidigung der Forschungsergebnisse des betreffenden Planjahres und entsprechend der dabei vorgenommenen Leistungsbewertung durch den Leiter des Forschungsbereiches Gesellschaftswissenschaften im Januar des Folgejahres. Auf der Grundlage dieser Leistungsbewertung kann der geplante Prämienfonds bestätigt, bei hervorragenden Leistungen erhöht oder bei Nichterfüllung des Planes vermindert werden (Ziffer 2.2.1). Die Verteidigung der gegenüber dem Forschungsbereich berichtspflichtigen Leistungen erfolgt entsprechend dem Planteil „Verteidigung von Forschungsleistungen“. Nach erfolgter Verteidigung ist dem wissenschaftlichen Sekretär ein Ergebnisbericht nach der vorgegebenen Nomenklatur und ein Protokoll (Angabe über anwesenden Personenkreis, Schwerpunkte der Diskussion) einzureichen (Ziffer 2.2.2). Die übrigen im Jahresplan enthaltenen Forschungsaufgaben werden in der Regel am Jahresende durch Rechenschaftslegungen der Bereiche und selbständigen Struktureinheiten vor dem Direktor komplex verteidigt (Ziffer 2.2.3). Die Planaufgaben gelten dann als erfüllt, wenn sie termingerecht und den Kriterien für die Bewertung der Leistungen entsprechend realisiert und das Forschungsergebnis der im Forschungsplan festgelegten Ergebnisform und -stufe dem Direktor oder einem von ihm Beauftragten vorgelegt wurden (Ziffer 2.2.4). Randnummer 90 Grundlage für die materielle Anerkennung der Institutskollektive in Form der Jahresendprämie bilden die Rechenschaftslegungen der Bereiche und selbständigen Struktureinheiten gegenüber dem Direktor am Jahresende. Darauf basierend schätzt der Direktor gemeinsam mit der BGL und der Wettbewerbskommission den Anteil der Kollektive an der Gesamterfüllung des Jahresplanes des Zentralinstituts für Geschichte ein und gibt allen Bereichen und selbständigen Struktureinheiten eine bestimmte Prämiensumme vor. Bei der Festlegung dieser Prämiensumme wird von einem einheitlichen Prozentsatz des durchschnittlichen Monatsverdienstes aller Mitarbeiter ausgegangen. Davon werden den Kollektiven bei voller Erfüllung aller Aufgaben 100 % zur Verfügung gestellt. Die Zuführung kann sich bei Nichterfüllung der Aufgaben bis auf 90 % mindern, bei Erfüllung aller Aufgaben, besonderen oder zusätzlich erbrachten Leistungen bis zu 110 % erhöhen (Ziffer 2.4.1). Die Leiter der Bereiche und selbständigen Struktureinheiten schlagen nach Beratung im Arbeitskollektiv gemeinsam mit dem Vertrauensmann die Höhe der Jahresendprämie für jeden Mitarbeiter des Arbeitskollektives vor. Ausgangsbasis hierfür ist der einheitliche Prozentsatz des durchschnittlichen Monatsverdienstes unter Berücksichtigung der für das Kollektiv festgelegten Zu- bzw. Abschläge. Dieser Prozentsatz stellt keine Größe dar, auf die ein Mitarbeiter von vornherein Anspruch hat. Die tatsächliche Höhe der Jahresendprämie des einzelnen Mitarbeiters wird nach seinem Anteil an der Erfüllung der Planaufgaben und die sich daraus abgeleiteten, mit den Wettbewerbszielen übereinstimmenden Leistungskriterien bestimmt. Die Entscheidung über die endgültige Höhe der Jahresendprämie obliegt dem Direktor. Sie bedarf der Zustimmung der BGL (Ziffer 2.4.2). Die Jahresendprämie wird im Februar des dem Planzeitraum folgenden Jahres ausgezahlt (Ziffer 2.4.4). Anspruch auf Jahresendprämie besteht dann, wenn der Mitarbeiter und das Arbeitskollektiv, dem er angehört, die Planaufgaben erfüllt haben und der Mitarbeiter während des gesamten Planjahres dem Zentralinstitut für Geschichte angehörte. Anspruch auf die Gewährung anteiliger Jahresendprämie besteht in den in § 117 Abs. 2 AGB genannten Fällen (Ziffer 2.4.5). Randnummer 91 Im Bericht über die Erfüllung des Betriebskollektivvertrages 1983 wird zur Jahresendprämie 1983 u. a. ausgeführt: Die Jahresendprämie beträgt für das gesamte ZEG 79 v. H. vom sogenannten Durchschnittslohn und liegt damit um 2 v. H. höher als im Vorjahr. Für die Festlegung der Jahresendprämien sind die in unserer Prämienordnung (Anlage zum BKV) getroffenen Festlegungen verbindlich. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Jahresendprämie eine Erfüllungsprämie ist, d. h., dass für die Festlegung der Jahresendprämie jedes Mitarbeiters ausschließlich sein Leistungsanteil an der Gesamtleistung des betreffenden Kollektivs ausschlaggebend ist und dies erfordert in jedem Fall eine leistungsabhängige Differenzierung. Nach Bestätigung durch Direktion und BGL sollen die Jahresendprämien am kommenden Donnerstag und Freitag zur Zahlung auf die Gehaltskonten der Mitarbeiter angewiesen werden. Randnummer 92 Die Betriebskollektivverträge 1986, 1987, 1988 und 1989 bestimmen (jeweils unter Ziffer 2.6) ebenfalls, dass durch den Prämienfonds hohe Forschungs- und Arbeitsergebnisse vor allem im sozialistischen Wettbewerb zur allseitigen, qualitäts- und termingerechten Planerfüllung zu stimulieren sind, wobei für die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds die grundsätzlichen Festlegungen der Prämienordnung des ZIG (Anlage zum BK) verbindlich sind. Dasselbe dürfte für den Betriebskollektivvertrag 1989 gelten. Allerdings ist die jeweilige Anlage 2 dieser Betriebskollektivverträge nicht zu ermitteln gewesen. Randnummer 93 Der Entwurf des Betriebskollektivvertrages 1990 enthält keine Regelungen zur Jahresendprämie. Es kann daher dahinstehen, ob dieser Betriebskollektivvertrag über den Stand des Entwurfs hinaus gelangt ist. Randnummer 94 Ausgehend von dem vorliegenden Ermittlungsergebnis hinsichtlich der Betriebskollektivverträge lässt sich für die Zeit vom
- Januar 1987 bis
- Juni 1990 ebenfalls nicht feststellen, dass und nach welchen Leistungskriterien dem Kläger eine Jahresendprämie zustand, denn der Inhalt der Prämienordnung ist nicht bekannt. Randnummer 95 Eine Jahresendprämie für die Zeit vom
- Juli 1981 bis
- Dezember 1981 kommt für den Kläger nicht in Betracht, denn nach Ziffer 2.4.4 der Ordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds zum Betriebskollektivvertrag 1981 wurde die Jahresendprämie im Februar des dem Planzeitraum folgenden Jahres ausgezahlt. Dies schließt es aus, dass ihm bereits 1981 eine Jahresendprämie wegen seiner Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Zentralinstitut für Geschichte der Akademie der Wissenschaften der DDR gezahlt wurde. Randnummer 96 Für die Zeit vom
- Januar 1982 bis zum
- Dezember 1986 hat Prof. Dr. W S, der nach seiner Vernehmung beim Sozialgericht von Oktober 1984 bis Oktober 1990 Direktor des Zentralinstituts für Geschichte war, in seiner Auskunft vom
- Februar 2013 die vom Kläger zu erfüllenden konkreten Jahresplanaufgaben für die Jahre 1981 bis 1989 konkret bezeichnet. Dabei dürfte es sich auch um die Planaufgaben handeln, die nach Ziffer 2.4.5 der Ordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds zu den Betriebskollektivverträgen 1981 bis 1985 eine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Jahresendprämie waren, auch wenn Prof. Dr. S in seiner Auskunft vom
- Februar 2013 gemeint hat, für deren Auszahlung habe es keine speziellen, konkreten Leistungskriterien gegeben. Allerdings hat Prof. Dr. S in seiner Auskunft vom
- Februar 2013 keine Aussage zu den Planaufgaben des Arbeitskollektivs des Klägers getroffen, so dass sich die andere Voraussetzung der genannten Ziffer 2.4.5, dass nämlich auch das Arbeitskollektiv die Planaufgaben erfüllt hat, nicht feststellen lässt. Randnummer 97 Der Kläger, der aufgefordert worden ist, die in den einzelnen Jahren jeweils vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe auch für sein Arbeitskollektiv konkret zu bezeichnen sowie dafür und für die Erfüllung dieser Leistungskriterien durch sein Arbeitskollektiv Beweismittel zu benennen, hat weder dazu etwas vorgetragen, noch sind von ihm weitere Beweismittel bezeichnet worden. Lässt sich somit nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass die notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf eine Jahresendprämie in jedem der einzelnen Jahre, für die er eine solche Prämie geltend macht, erfüllt sind, kann offen bleiben, ob und in welcher Höhe die Zahlung einer Jahresendprämie für diese Jahre nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht ist. Angesichts dessen bedarf es auch nicht der Vernehmung derjenigen Personen, die der Kläger dafür, dass ihm eine Jahresendprämie gezahlt wurde, benannt hat. Randnummer 98 Die Berufung muss somit erfolglos bleiben. Randnummer 99 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 100 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001195221