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VG Berlin 29. Kammer 29 K 166.12 Urteil Voraussetzungen für die Anmeldung vermögensrechtlicher Entschädigungsansprüche hinsichtlich eines Grundstücks

Obsah (4)§ 1§ 30§ 3§ 30a

Voraussetzungen für die Anmeldung vermögensrechtlicher Entschädigungsansprüche hinsichtlich eines Grundstücks bei mehreren Berechtigten Leitsatz Die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in Bezug a

§ 1Abs. 2 Verm

G Nr. 10 = juris Rdnr. 12). Auch macht es keinen Unterschied, ob das schädigende Ereignis den Nachlass als solchen (etwa bei einer Erbausschlagung wegen Überschuldung i.S.v. § 1 Abs. 2 VermG, BVerwG a.a.O.) oder die Beteiligung an einem Nachlassgegenstand (etwa bei einer Veräußerung eines Gesamthandanteils an einem Grundstück als unlautere Machenschaft i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG, BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – 7 C 14.96 –,

§ 1Verm

G Nr. 93 = juris Rdnr. 17) betroffen hat. Lediglich die Restitution eines Erbanteils ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen, wenn der fragliche Vermögensgegenstand aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden ist (BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 1996 a.a.O. Rdnr. 12). Randnummer 13 Die Klägerin ist – was von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt wird – Berechtigte i.S.v. § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a VermG. Für die Verfolgungsbedingtheit der in der Zeit vom
  2. September 1935 bis zum
  3. Mai 1945 vorgenommenen Veräußerung spricht die Vermutung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, die nach Art. 3 Abs. 3 lit. a REAO nur durch (u.a.) den Beweis widerlegt werden kann, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Dafür spricht nichts, vielmehr spricht der Umstand der Auswanderung kurze Zeit später sogar dagegen. Randnummer 14 Dem Entschädigungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihn nicht rechtzeitig i.S.v. § 30a VermG angemeldet hätte (eine fristgemäße Präzisierung i.S.v. § 1 Abs. 1a NS-VEntschG liegt nicht vor). Eine rechtzeitige Anmeldung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch durch Angaben zu Art, Umfang und Ort der Belegenheit des Vermögenswertes sowie durch eindeutige Bezeichnung der Person des Berechtigten individualisiert wird. Dabei genügt es, dass im Restitutionsantrag der Vermögensgegenstand, auf den das Restitutionsbegehren abzielt, so genau bezeichnet ist, das zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht (st. Rspr., zuletzt BVerwG, Beschluss vom
  4. Februar 2010 – 8 B 96.09 –, ZOV 2010, 100 = juris Rdnr. 3 m.w.N.). Im Falle der Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC) kann sich dabei ergeben, dass sie bei einem Vermögenswert, der mehrfach Schädigung i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG unterlag, auch mehrfach Berechtigte sein kann. Da zur wirksamen Anmeldung nur die Bezeichnung des Vermögenswertes und des Berechtigten, nicht aber des Geschädigten erforderlich ist, kann die JCC mit einer nur diese Angaben enthaltenden Anmeldung mehrfache Ansprüche in Bezug auf einen Vermögenswert wirksam anmelden. Dies widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der Anmeldefrist, Klarheit in Bezug auf den betroffenen Vermögenswert und die als Berechtigte benannte Person zu schaffen, zumal im Falle der Naturalrestitution das Grundstück nur einmal zurückübertragen werden kann und die JCC in Bezug auf weitere Schädigungen Zweitgeschädigte i.S.v. § 3 Abs. 2 VermG ist. Hinreichend ist zudem, dass ein Grundstück überhaupt bezeichnet wird, auch wenn sich herausstellen sollte, dass der Anmelder nur zum Teil berechtigt ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dann, wenn ein Miteigentümer innerhalb der Anmeldefrist – ohne von den anderen Miteigentümern bevollmächtigt zu sein – die Rückübertragung des gesamten Vermögenswerts an sich beantragt, er damit seinen Anspruch auf Rückübertragung eines Miteigentumsanteils angemeldet hat (BVerwG, Beschluss vom
  5. Oktober 2000 – 8 B 208.00 –,

§ 30Verm

G Nr. 23 = juris Rdnr. 9). Da – wie oben ausgeführt – das Bedürfnis einer Wiedergutmachung nicht von der Art der eigentumsrechtlichen Beziehung des Geschädigten zu dem entzogenen Gegenstand abhängen kann, gilt dies gleichermaßen, wenn die JCC bei einem der mit einer Anmeldung geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil – sei es als Rechtsnachfolgerin des Bruchteilseigentümers oder des Miterben – berechtigt ist. Auch Unsicherheiten darüber, in welcher Form ein ausdrücklich benannter Anmelder in Bezug auf den ausdrücklich benannten Vermögenswert berechtigt ist, führen nicht zur Annahme einer Fristversäumnis (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15. November 2000 – 8 C 28.99 –,

§ 3Verm

G Nr. 40 = juris Rdnr. 19). Randnummer 15 Schließlich kann der Klägerin keine Anmeldung einer Beteiligung an einer Erbengemeinschaft abverlangt werden, weil es sich dabei um die Mitberechtigung an einem Nachlass handelte, mithin einer Sachgesamtheit, die nicht Gegenstand eines vermögensrechtlichen Anspruches sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 – 8 C 5.08 –,

§ 1Abs. 6 Verm

G Nr. 50 = juris Rdnr. 41). Die Benennung des Erblassers ist ggf. hinreichend (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2007 – 8 C 8.07 –,

§ 30aVerm

G Nr. 38 = juris Rdnr. 18, und vom 13. Dezember 2006 – 8 C 24.09 –,

§ 30Verm

G Nr. 39 = juris Rdnr. 24), aber nicht notwendig. Randnummer 16 Wegen der Höhe der Entschädigung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Berechnung im Schriftsatz der Klägerin vom

  1. November 2012 verwiesen. Darin hat zwar die Klägerin zu Unrecht zu ihren Gunsten die allein der M... S... zugeflossene, gemäß § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 7a Abs. 1 Satz 3 VermG 20:1 von 2.000 RM in 100 DM umgerechnete Gegenleistung vor der Berechnung des 5/48-Anteils an der Gesamtentschädigung von dieser abgezogen, doch wirkt sich dieser Fehler nicht aus, da die Klägerin ebenfalls zu Unrecht, aber zu ihren Lasten, gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4 VermG zur Hälfte abzuziehende Verbindlichkeiten nach der Gesamtsumme der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte ohne Abzug der sich aus dem Kaufvertrag vom
  2. Oktober 1938 ergebenden Tilgung und Löschungen, also mit 33.625 RM statt 29.750 RM, abgezogen hat. Die danach richtiger Weise 18.688,25 € betragende Entschädigung kann der Klägerin gemäß § 88 VwGO aber nur in der beantragten Höhe zugesprochen werden. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe, gemäß § 4 Satz 2 NS-VEntschG, § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001195296

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