barn auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Fällgenehmigung; ökologischer Ausgleich für gefällte Bäume Orientierungssatz 1.
der Berliner Baumschutzverordnung ist der Grundstücksnachbar für eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der BaumSchVO für Bäume auf einem fremden Grundstück nicht antragsberechtigt. (Rn.22) Die gegenteilige Auffassung,
der auch der
bar wegen der Regelung des § 910 BGB berechtigt sein muss, überzeugt nicht. (Rn.23) Insbesondere zwingt die zivilrechtliche Regelung nicht dazu, dass der
bar selbst eine öffentlich-rechtliche Befugnis erhalten können muss. (Rn.25) 2. Ein Bescheid,
dem dem Grundstückseigentümer vorgegeben wird, in welcher Form er für den ökologischen Ausgleich
einem Fällen von geschützten Bäumen zu sorgen hat, ist regelmäßig rechtswidrig. (Rn.32) Tenor Der Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom
bargrundstück G... 15 der Eheleute P...stehenden Waldkiefern, soweit diese auf das Grundstück der Eheleute L...herüberwachsen und den Zuweg zu dem Grundstück der Kläger beeinträchtigen. Zur Begründung machten sie geltend, dass ein gefahrloses Begehen des Weges zu dem Grundstück der Kläger nicht mehr möglich sei, da die Wurzeln die Pflasterung anheben.
einer Ortsbesichtigung lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger zunächst mit Bescheid vom
bargrundstück befindlichen Bäume beantragt hatten. Vielmehr sollten die Eigentümer der Bäume aufgefordert werden, diese zu beseitigen, ohne sich auf eine fehlende Genehmigung berufen zu können. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
vollziehbar, dass anstelle des Eigentümers der störenden Bäume die
barn, die durch die Wurzeln beeinträchtigt werden, ökologische Ausgleichsmaßnahmen für die Fällung der Bäume leisten müssten. Wegen zunächst geltend gemachter Zinsen auf den Gerichtskostenvorschuss haben die Kläger die Klage zurückgenommen. Randnummer 9 Die Kläger beantragen, Randnummer 10 den Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom
der Baumschutzverordnung sei dieser grundsätzlich durch die Pflanzung von vier Ersatzbäumen vorzunehmen. Da die Kläger gemeinsam mit den Eheleuten L... die Ausnahmegenehmigung beantragt hatten, habe der Beklagte von den Klägern lediglich die Ersatzpflanzung zweier Laubbäume verlangt. Randnummer 14 Vor dem Amtsgericht Köpenick haben die Eheleute L... und die Eheleute P... in den Verfahren 12 C 215/10 am
Auffassung der Kammer ist der
bar nicht berechtigt, die Fällung fremder Bäume auf einem anderen Grundstück zu beantragen (vgl. Urteil vom
juris; BGH Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/2004 -, zitiert
juris). Randnummer 22 Antragsberechtigt sind
dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 BaumSchVO nur der Grundstückseigentümer und der sonstige Nutzungsberechtigte. Die BaumSchutzVO eröffnet dem
bar keinen Anspruch auf Erteilung einer Fallgenehmigung (Aufgabe der früheren Rechtsprechung, VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2002 – 1 A 366.01 –; zit.
juris). Die Fällgenehmigung stellt eine Ausnahme für die sonst bestehende Beschränkung des Eigentums des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten dar. Die BaumSchVO beinhaltet eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des auch sozial gebundenen Eigentums
1 und 2 Grundgesetz. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit lässt die Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen nur für den Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zu. Randnummer 23 Die gegenteilige Auffassung,
der wegen der naturgegebenen Beeinträchtigungen auch der
bar wegen seiner Befugnisse
BGB berechtigt sein müsste, seine zivilrechtlichen Befugnisse öffentlich-rechtlich durch eine Fällgenehmigung zu legalisieren, überzeugt nicht.
1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem
bargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüber ragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des
bargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
2 BGB steht dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Randnummer 24 Eine zivilrechtliche Befugnis, Bäume auf einem
bargrundstück in Eigenmacht zu fällen, besteht auch
dem BGB nicht. Eine dem
barn erteilte Fällgenehmigung ist wertlos, da er ohne eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Duldungspflicht des Eigentümers den Baum nicht fällen darf. Randnummer 25 Im Übrigen zwingt die zivilrechtliche Befugnis
BGB nicht dazu, dass der
bar selbst eine öffentlich-rechtliche Befugnis erhalten können muss. Die beschränkten Befugnisse
BGB stehen vielmehr unter dem öffentlich-rechtlichen Vorbehalt, dass Wurzeln und Äste geschützter Bäume nur
Erteilung einer entsprechenden Genehmigung abgeschnitten und beseitigt werden dürfen. Die Baumschutzverordnung hat die Antragsberechtigung zulässigerweise auf den Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten beschränkt, die ggf. auch für den ökologischen Ausgleich sorgen müssen. Dies sind nur diejenigen, auf deren Grundstück sich der geschützte Baum befindet. Würde der Kreis der Antragsberechtigten auch auf
barn ausgedehnt, müsste sich die zuständige Behörde mit widerstreitenden Anträgen zerstrittener
barn auseinandersetzen. Sie müsste wohl auch den Eigentümer wegen dessen rechtlicher Interessen am Verfahren des
barn
VfG beteiligen. Randnummer 26 Gegen eine solche Auffassung spricht schließlich auch, dass ein ökologischer Ausgleich für die Beseitigung eines Baumes bei der Wahl von Ersatzpflanzungen
VO grundsätzlich auf dem Grundstück des Verpflichteten erfolgen soll. Damit soll der Verlust eines Baumes grundsätzlich vor Ort auf demselben Grundstück ausglichen werden. Würde der
bar die Genehmigung zur Beseitigung eines Baumes erhalten, müsste er zum ökologischen Ausgleich verpflichtet werden, den er aber nicht ohne Zustimmung des Eigentümers auf dessen Grundstück durch Ersatzpflanzungen vornehmen könnte. Randnummer 27 Der Grundstücksnachbar wird hierdurch nicht unzumutbar belastet. Randnummer 28 Soweit von geschützten Bäumen Beeinträchtigungen seines Grundstücks ausgehen, stehen ihm zivilrechtliche Abwehr – und Leistungsansprüche zur Seite. Er kann auch verlangen, dass der Eigentümer der Bäume die für die Beseitigung der Störung erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung einholt, um die störenden Bäume fällen zu dürfen oder um von dem Recht
Randnummer 29 Im Übrigen kann ein
bar auch ein behördliches Einschreiten gegen den Eigentümer eines störenden Baumes beantragen, falls von einem Baum eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, die ein Abschneiden von Ästen und Wurzeln oder eine Fällung erforderlich machen. Randnummer 30 Die Kläger haben zudem die Fällung der beiden Waldkiefern nicht beantragt, sondern lediglich die Erlaubnis zur Beseitigung der Wurzeln verlangt. Die Ausgleichspflicht knüpft
dem Wortlaut an den Antragsteller an. Dies ist nur derjenige, der für sich die Genehmigung beansprucht. Es reicht für die Begründung einer Ausgleichsverpflichtung nicht aus, Anlass für die Erteilung einer Fallgenehmigung zu geben oder die Genehmigung an die Eigentümer zu beantragen. Die Kläger haben mit Schreiben vom 19. November 2009 ausdrücklich erklärt, dass sie selbst für sich keine Fällgenehmigung beanspruchen, sondern dass diese den Eigentümern erteilt werden soll. Eine Modifizierung des Antrages lag insoweit nicht vor. Randnummer 31 Der Beklagte hat daher eine Fällgenehmigung ohne entsprechenden Antrag erteilt, so dass auch keinerlei ökologischer Ausgleich für die gefällten Bäume zu leisten ist. Eine
trägliche Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich scheidet ebenso aus. Die Auflage, ökologischen Ausgleich zu leisten, lässt dem Antragsteller die Wahl, ob er von der Genehmigung Gebrauch macht oder davon absieht. Diese Wahlmöglichkeit würde aber entfallen, würde man eine
trägliche Anordnung eines ökologischen Ausgleichs für bereits gefällte Bäume zulassen. Randnummer 32 Der angefochtene Bescheid des Beklagten leidet zudem noch an einem weiteren Fehler.
SchVO kann der Antragsteller zwischen Ersatzpflanzungen
Maßgabe der Abs. 4 bis 7 oder der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe
Maßgabe des Abs. 8 wählen. Dieses Wahlrecht hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht eingeräumt, sondern die Kläger zum ökologischen Ausgleich in Form von Ersatzpflanzungen verpflichtet. In dem angefochtenen Bescheid hat er die Zahlung einer Ausgleichszahlung davon abhängig gemacht, dass die notwendige Pflanzfläche fehlt und festgelegt, dass der Ausgleich in der Form der Ersatzpflanzung zu erfolgen habe. Die Auffassung, dass die Ausgleichszahlung nur dann zulässig ist, wenn die notwendige Pflanzfläche fehlt, findet in der BaumSchVO keine Stütze. Der Antragsteller kann vielmehr auch dann Ausgleichszahlungen wählen, wenn eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück möglich ist. Es bleibt ihm überlassen, ob er einen neuen Baum auf seinem Grundstück pflanzt oder Geld zahlt, damit andernorts ein Baum gepflanzt werden kann. Nur wenn er sich für Ersatzpflanzungen entscheidet, sind diese
SchVO grundsätzlich auf dem Grundstück des Verpflichteten vorzunehmen. Soweit dies standortbedingt nicht möglich ist, hat der Verpflichtete anteilig die Ausgleichsabgabe
Abs. 8 zu zahlen.
SchVO können in diesem Fall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde die Ersatzpflanzungen auf Kosten des Verpflichteten auch auf öffentlichen Plätzen vorgenommen werden. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten für den zurückgenommen Teil der Klage fallen nicht ins Gewicht. Randnummer 34 Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Randnummer 35 Ein Grund die Berufung zuzulassen, lag nicht vor. Insbesondere war die Frage, ob der
bar antragsberechtigt ist, nicht allein entscheidungserheblich. Randnummer 36 BESCHLUSS Randnummer 37 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 38 1.132,00 Euro Randnummer 39 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001195297
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