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VG Berlin 24. Kammer 24 K 366.13 Urteil Anspruch des Nachbarn auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Fällgenehmigung; ökologischer Ausgleich für g

Obsah (4)Artikel 14§ 910§ 13§ 6

Anspruch des

barn auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Fällgenehmigung; ökologischer Ausgleich für gefällte Bäume Orientierungssatz 1.

der Berliner Baumschutzverordnung ist der Grundstücksnachbar für eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der BaumSchVO für Bäume auf einem fremden Grundstück nicht antragsberechtigt. (Rn.22) Die gegenteilige Auffassung,

der auch der

bar wegen der Regelung des § 910 BGB berechtigt sein muss, überzeugt nicht. (Rn.23) Insbesondere zwingt die zivilrechtliche Regelung nicht dazu, dass der

bar selbst eine öffentlich-rechtliche Befugnis erhalten können muss. (Rn.25) 2. Ein Bescheid,

dem dem Grundstückseigentümer vorgegeben wird, in welcher Form er für den ökologischen Ausgleich

einem Fällen von geschützten Bäumen zu sorgen hat, ist regelmäßig rechtswidrig. (Rn.32) Tenor Der Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom

  1. März 2010 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom
  2. September 2013 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Anordnung, ökologischen Ausgleich für die Beseitigung von zwei Waldkiefern zu leisten. Randnummer 2 Die Kläger sind Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks im G... 17 A in ... Berlin-.... Randnummer 3 Am
  3. März 2009 beantragten sie gemeinsam mit den Eheleuten L..., die Eigentümer des Vorderliegergrundstücks G... 17 sind, die Beseitigung von Wurzeln der beiden unmittelbar auf dem

bargrundstück G... 15 der Eheleute P...stehenden Waldkiefern, soweit diese auf das Grundstück der Eheleute L...herüberwachsen und den Zuweg zu dem Grundstück der Kläger beeinträchtigen. Zur Begründung machten sie geltend, dass ein gefahrloses Begehen des Weges zu dem Grundstück der Kläger nicht mehr möglich sei, da die Wurzeln die Pflasterung anheben.

einer Ortsbesichtigung lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger zunächst mit Bescheid vom

  1. Oktober 2009 ab. Zur Begründung machte er geltend, dass ein Abschneiden der Haltewurzeln die Standsicherheit der vitalen Bäume gefährde und die Beeinträchtigungen durch den Einbau von Wurzelbrücken vermeidbar seien. Mit Schreiben vom
  2. November 2009 legten die Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein und machten geltend, dass der Einbau von Wurzelbrücken unverhältnismäßige Kosten verursache und auch bautechnisch nicht möglich sei. Mit weiterem Schreiben vom
  3. November 2009 erklärten die Kläger, nicht selbst die Fällgenehmigung beantragen zu wollen, sondern diese den Eigentümern der Bäume erteilt werden solle. Randnummer 4 Daraufhin genehmigte der Beklagte den Klägern mit Bescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom
  4. Dezember 2009 die Fällung der auf dem Grundstück der Eheleute P... befindlichen zwei Kiefern und verpflichteten zunächst die Eigentümer, einen ökologischen Ausgleich zu erbringen. Dieser könne in Form einer Ersatzpflanzung oder aber in Form einer Ausgleichszahlung erfolgen, sollte die notwendige Pflanzfläche fehlen. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass der ökologische Ausgleich in Form von Ersatzpflanzungen von zwei Laubbäumen bis zum
  5. Mai 2010 durchzuführen sei. Dem Bescheid war eine Kopie für die Eigentümer der Bäume beigefügt, die die Kläger den Eigentümern übergaben. Diese legten am
  6. Februar 2010 ihrerseits Widerspruch gegen die Fällgenehmigung und die Anordnung, Ausgleichpflanzungen vorzunehmen, ein. Randnummer 5 Daraufhin erließ der Beklagte mit Bescheid vom
  7. März 2010 einen „Änderungsbescheid“ an die Kläger, in dem nunmehr die Kläger anstelle der Eigentümer zum ökologischen Ausgleich herangezogen werden. Im Übrigen sollten die Bestimmungen des Erstbescheides und des „Abhilfebescheides“ ihre Gültigkeit behalten. Gegen diesen Änderungsbescheid erhoben nunmehr wiederum die Kläger mit Schreiben vom
  8. März 2010 Widerspruch, da sie keine Fällung der auf dem

bargrundstück befindlichen Bäume beantragt hatten. Vielmehr sollten die Eigentümer der Bäume aufgefordert werden, diese zu beseitigen, ohne sich auf eine fehlende Genehmigung berufen zu können. Randnummer 6 Mit Bescheid vom

  1. September 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück und führte zur Begründung aus, dass die Kläger gemeinsam mit den Eheleuten L... einen Antrag gestellt hätten, der zur Erteilung der Fällgenehmigung geführt habe. Daher waren die Kläger als Antragsteller zum ökologischen Ausgleich zu verpflichten. Die Kläger seien zwar nicht Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks im Sinne von § 5 Abs. 1 Baumschutzverordnung - BaumSchVO -, sie seien jedoch Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, welches einer von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigung unterliege. Somit seien sie als Eigentümer oder Nutzungsberechtigte befugt, eine Fällgenehmigung für die auf dem fremden Grundstück befindlichen Bäume zu beantragen. Randnummer 7 Den Widerspruch der Eigentümer der Bäume wies der Beklagte mit Bescheid vom
  2. September 2013 als unzulässig zurück und machte zur Begründung geltend, dass die Eigentümer der Bäume nicht Beteiligte des Verfahrens seien und durch die Erteilung der Fällgenehmigung der Waldkiefern nicht beschwert seien. Die Fällgenehmigung begründe keine Verpflichtung, die Fällung dulden zu müssen. Randnummer 8 Mit der am
  3. Oktober 2013 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Bescheid rechtwidrig sei. Sie hätten lediglich einen Antrag auf Beschneidung der Wurzeln der Waldkiefern gestellt, aber keine Fällgenehmigung beantragt. Es sei auch unter Würdigung der zivilrechtlichen Rechtslage nicht

vollziehbar, dass anstelle des Eigentümers der störenden Bäume die

barn, die durch die Wurzeln beeinträchtigt werden, ökologische Ausgleichsmaßnahmen für die Fällung der Bäume leisten müssten. Wegen zunächst geltend gemachter Zinsen auf den Gerichtskostenvorschuss haben die Kläger die Klage zurückgenommen. Randnummer 9 Die Kläger beantragen, Randnummer 10 den Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom

  1. März 2010 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom
  2. September 2013 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte stützt sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend, dass die Kläger im Widerspruchsverfahren ihren Antrag modifiziert hätten. Sie hätten statt der Beseitigung der Wurzeln um den Erlass einer Fällgenehmigung gebeten. Daher seien sie als Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet.

der Baumschutzverordnung sei dieser grundsätzlich durch die Pflanzung von vier Ersatzbäumen vorzunehmen. Da die Kläger gemeinsam mit den Eheleuten L... die Ausnahmegenehmigung beantragt hatten, habe der Beklagte von den Klägern lediglich die Ersatzpflanzung zweier Laubbäume verlangt. Randnummer 14 Vor dem Amtsgericht Köpenick haben die Eheleute L... und die Eheleute P... in den Verfahren 12 C 215/10 am

  1. Dezember 2010 einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Eheleute P... verpflichten haben, die Fällung der streitgegenständlichen Waldkiefern sowie die Beseitigung des Wurzelwerks inklusive dem erforderlichen Stubbenfräsen zu dulden, wobei die Parteien die Kosten für die Fällung der Bäume sowie die Beseitigung des Wurzelwerks geteilt haben. Die Bäume wurden sodann gefällt. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Band) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage wegen des zunächst geltend gemachten Zinsanspruchs auf den Gerichtskostenvorschuss zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Randnummer 17 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 18 Der Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick vom
  2. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  3. September 2013 ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich ist § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) vom
  4. Januar 1982, zuletzt geändert durch Artikel 1 Vierte Änderungsverordnung vom
  5. Oktober 2007 (GVBl. S. 558). Danach ist der Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet, wenn die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt wird. Randnummer 20 Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Zwar wurde die Beseitigung zweier geschützter Waldkiefern genehmigt, die Kläger waren aber nicht Antragsteller. Randnummer 21 Die Kläger waren für die Genehmigung der Beseitigung der Bäume schon nicht antragsberechtigt.

Auffassung der Kammer ist der

bar nicht berechtigt, die Fällung fremder Bäume auf einem anderen Grundstück zu beantragen (vgl. Urteil vom

  1. Mai 2014 - VG 24 K 179.13 -, m.w.N., vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
  2. Juli 2013 - 4 PA 158/13, zitiert

juris; BGH Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/2004 -, zitiert

juris). Randnummer 22 Antragsberechtigt sind

dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 BaumSchVO nur der Grundstückseigentümer und der sonstige Nutzungsberechtigte. Die BaumSchutzVO eröffnet dem

bar keinen Anspruch auf Erteilung einer Fallgenehmigung (Aufgabe der früheren Rechtsprechung, VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2002 – 1 A 366.01 –; zit.

juris). Die Fällgenehmigung stellt eine Ausnahme für die sonst bestehende Beschränkung des Eigentums des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten dar. Die BaumSchVO beinhaltet eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des auch sozial gebundenen Eigentums

Artikel 14Abs.

1 und 2 Grundgesetz. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit lässt die Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen nur für den Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zu. Randnummer 23 Die gegenteilige Auffassung,

der wegen der naturgegebenen Beeinträchtigungen auch der

bar wegen seiner Befugnisse

§ 910

BGB berechtigt sein müsste, seine zivilrechtlichen Befugnisse öffentlich-rechtlich durch eine Fällgenehmigung zu legalisieren, überzeugt nicht.

§ 910Abs.

1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem

bargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüber ragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des

bargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

§ 910Abs.

2 BGB steht dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Randnummer 24 Eine zivilrechtliche Befugnis, Bäume auf einem

bargrundstück in Eigenmacht zu fällen, besteht auch

dem BGB nicht. Eine dem

barn erteilte Fällgenehmigung ist wertlos, da er ohne eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Duldungspflicht des Eigentümers den Baum nicht fällen darf. Randnummer 25 Im Übrigen zwingt die zivilrechtliche Befugnis

§ 910

BGB nicht dazu, dass der

bar selbst eine öffentlich-rechtliche Befugnis erhalten können muss. Die beschränkten Befugnisse

§ 910

BGB stehen vielmehr unter dem öffentlich-rechtlichen Vorbehalt, dass Wurzeln und Äste geschützter Bäume nur

Erteilung einer entsprechenden Genehmigung abgeschnitten und beseitigt werden dürfen. Die Baumschutzverordnung hat die Antragsberechtigung zulässigerweise auf den Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten beschränkt, die ggf. auch für den ökologischen Ausgleich sorgen müssen. Dies sind nur diejenigen, auf deren Grundstück sich der geschützte Baum befindet. Würde der Kreis der Antragsberechtigten auch auf

barn ausgedehnt, müsste sich die zuständige Behörde mit widerstreitenden Anträgen zerstrittener

barn auseinandersetzen. Sie müsste wohl auch den Eigentümer wegen dessen rechtlicher Interessen am Verfahren des

barn

§ 13Abs. 2 Vw

VfG beteiligen. Randnummer 26 Gegen eine solche Auffassung spricht schließlich auch, dass ein ökologischer Ausgleich für die Beseitigung eines Baumes bei der Wahl von Ersatzpflanzungen

§ 6Abs. 6 Baumsch

VO grundsätzlich auf dem Grundstück des Verpflichteten erfolgen soll. Damit soll der Verlust eines Baumes grundsätzlich vor Ort auf demselben Grundstück ausglichen werden. Würde der

bar die Genehmigung zur Beseitigung eines Baumes erhalten, müsste er zum ökologischen Ausgleich verpflichtet werden, den er aber nicht ohne Zustimmung des Eigentümers auf dessen Grundstück durch Ersatzpflanzungen vornehmen könnte. Randnummer 27 Der Grundstücksnachbar wird hierdurch nicht unzumutbar belastet. Randnummer 28 Soweit von geschützten Bäumen Beeinträchtigungen seines Grundstücks ausgehen, stehen ihm zivilrechtliche Abwehr – und Leistungsansprüche zur Seite. Er kann auch verlangen, dass der Eigentümer der Bäume die für die Beseitigung der Störung erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung einholt, um die störenden Bäume fällen zu dürfen oder um von dem Recht

§ 910BGB Gebrauch machen zu können.

Randnummer 29 Im Übrigen kann ein

bar auch ein behördliches Einschreiten gegen den Eigentümer eines störenden Baumes beantragen, falls von einem Baum eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, die ein Abschneiden von Ästen und Wurzeln oder eine Fällung erforderlich machen. Randnummer 30 Die Kläger haben zudem die Fällung der beiden Waldkiefern nicht beantragt, sondern lediglich die Erlaubnis zur Beseitigung der Wurzeln verlangt. Die Ausgleichspflicht knüpft

dem Wortlaut an den Antragsteller an. Dies ist nur derjenige, der für sich die Genehmigung beansprucht. Es reicht für die Begründung einer Ausgleichsverpflichtung nicht aus, Anlass für die Erteilung einer Fallgenehmigung zu geben oder die Genehmigung an die Eigentümer zu beantragen. Die Kläger haben mit Schreiben vom 19. November 2009 ausdrücklich erklärt, dass sie selbst für sich keine Fällgenehmigung beanspruchen, sondern dass diese den Eigentümern erteilt werden soll. Eine Modifizierung des Antrages lag insoweit nicht vor. Randnummer 31 Der Beklagte hat daher eine Fällgenehmigung ohne entsprechenden Antrag erteilt, so dass auch keinerlei ökologischer Ausgleich für die gefällten Bäume zu leisten ist. Eine

trägliche Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich scheidet ebenso aus. Die Auflage, ökologischen Ausgleich zu leisten, lässt dem Antragsteller die Wahl, ob er von der Genehmigung Gebrauch macht oder davon absieht. Diese Wahlmöglichkeit würde aber entfallen, würde man eine

trägliche Anordnung eines ökologischen Ausgleichs für bereits gefällte Bäume zulassen. Randnummer 32 Der angefochtene Bescheid des Beklagten leidet zudem noch an einem weiteren Fehler.

§ 6Abs. 1 Satz 2 Baum

SchVO kann der Antragsteller zwischen Ersatzpflanzungen

Maßgabe der Abs. 4 bis 7 oder der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe

Maßgabe des Abs. 8 wählen. Dieses Wahlrecht hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht eingeräumt, sondern die Kläger zum ökologischen Ausgleich in Form von Ersatzpflanzungen verpflichtet. In dem angefochtenen Bescheid hat er die Zahlung einer Ausgleichszahlung davon abhängig gemacht, dass die notwendige Pflanzfläche fehlt und festgelegt, dass der Ausgleich in der Form der Ersatzpflanzung zu erfolgen habe. Die Auffassung, dass die Ausgleichszahlung nur dann zulässig ist, wenn die notwendige Pflanzfläche fehlt, findet in der BaumSchVO keine Stütze. Der Antragsteller kann vielmehr auch dann Ausgleichszahlungen wählen, wenn eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück möglich ist. Es bleibt ihm überlassen, ob er einen neuen Baum auf seinem Grundstück pflanzt oder Geld zahlt, damit andernorts ein Baum gepflanzt werden kann. Nur wenn er sich für Ersatzpflanzungen entscheidet, sind diese

§ 6Abs. 6 Baum

SchVO grundsätzlich auf dem Grundstück des Verpflichteten vorzunehmen. Soweit dies standortbedingt nicht möglich ist, hat der Verpflichtete anteilig die Ausgleichsabgabe

Abs. 8 zu zahlen.

§ 6Abs. 6 Satz 3 Baum

SchVO können in diesem Fall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde die Ersatzpflanzungen auf Kosten des Verpflichteten auch auf öffentlichen Plätzen vorgenommen werden. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten für den zurückgenommen Teil der Klage fallen nicht ins Gewicht. Randnummer 34 Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Randnummer 35 Ein Grund die Berufung zuzulassen, lag nicht vor. Insbesondere war die Frage, ob der

bar antragsberechtigt ist, nicht allein entscheidungserheblich. Randnummer 36 BESCHLUSS Randnummer 37 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 38 1.132,00 Euro Randnummer 39 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001195297

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