Zugang für Journalisten zu Informationen der Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwalts im Wege der Akteneinsicht; frühere Tätigkeit des Rechtsanwalts als IM für ehemaliges Ministerium für Staatssicherheit der früheren DDR Leitsatz 1. Bei der allgemeinen Verschwiegenheitspflicht des § 76 Abs. 1 BRAO handelt es sich nicht um eine auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 17 Abs. 4 IFG Bln (juris: InfFrG BE). (Rn.20) 2. Der Zugang zu Angaben eines Rechtsanwalts im Rahmen des Zulassungsverfahrens (hier: Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Staatssicherheit der DDR, berufspraktische Zeiten nach § 4 Rechtsanwaltsgesetz/DDR (juris: RAnwG) darf nach über zwanzigjähriger unbeanstandeter Tätigkeit des Betroffenen als Rechtsanwalt verweigert werden, wenn dieser der Offenbarung widerspricht und das Offenbarungsinteresse das Geheimhaltungsinteresse nicht überwiegt. An einem überwiegenden Offenbarungsinteresse fehlt es, wenn der Drittbetroffene wegen einer Täuschung nicht mehr belangt werden kann, insbesondere wenn nach den Umständen und dem eingetretenen Zeitablauf ein Entzug der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht in Betracht kommt. (Rn.30) Orientierungssatz 1. Der Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) vermag weder die Zweckrichtung des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 InfFrG BE zu erweitern noch die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten in der nach § 6 Abs. 1 InfFrG BE vorzunehmenden Abwägung zurückzudrängen. (Rn.25) 2. Eine IM-Tätigkeit, welche nicht nachweisbar einzelne davon betroffene Personen schwer geschädigt hat, liefert nach Ablauf von zehn Jahren in der Regel für die Wertung, der ehemalige IM sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, keine tragfähige Grundlage mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2000 – AnwZ(B) 12/99 – AnwBl. 2000, 627, juris Rn. 11 und vom 16. Oktober 2000 – AnwZ(B) 64/99 – juris Rn. 10). (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 2 K 142.11 Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Journalist. Er begehrt Zugang zu Informationen der beklagten Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren des beigeladenen Rechtsanwalts im Wege der Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Randnummer 2 Unter dem 19. April 2011 beantragte er unter Hinweis darauf, dass er für die Tageszeitung „Die Welt“ zu dem Beigeladenen recherchiere, ihm alle mit dem Zulassungsverfahren des Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft im Zusammenhang stehenden schriftlichen Informationen in Kopie zur Verfügung zu stellen. Er recherchiere seit Jahren über Stasi-Verstrickungen von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Der Beigeladene habe in einer eidesstattlichen Versicherung vom 14. April 2011 eine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter der Abteilung Auslandsspionage der MfS-Bezirksverwaltung Leipzig eingeräumt. Aus den zum Beigeladenen vorhandenen Stasi-Unterlagen, insbesondere aus den darunter befindlichen Lebensläufen, ergebe sich, dass dieser keine zweijährige Tätigkeit in einem rechtspflegerischen Beruf ausgeübt haben könne. Es bestünden deshalb Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm bei seiner Zulassung gemachten Angaben unrichtig seien. Die Recherche diene der Prüfung, wie seinerzeit mit solchen Fällen umgegangen worden sei und ob der Beigeladene die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit wahren oder mit unwahren Angaben erlangt habe. Randnummer 3 Der Beigeladene wies die Beklagte mit bei ihr am 18. April und 8. Mai 2011 eingegangenen Schreiben darauf hin, dass er jüngst zum Gegenstand einer Presseberichterstattung in der „Welt am Sonntag“ gemacht worden sei, was wohl auf seinen ehemaligen Geschäftspartner, mit dem er sich im Streit befinde, zurückzuführen sei. Dieser Geschäftspartner habe schon früher eine Rufmordkampagne und üble Nachrede ihm gegenüber betrieben. Wegen des Artikels in der „Welt am Sonntag“ habe er bereits Ansprüche gegen Verlag und Autoren geltend gemacht. Die Beklagte unterliege keinerlei Auskunftsverpflichtungen gegenüber dem Kläger bezüglich Presseanfragen, die ihn, den Beigeladenen, beträfen. Insbesondere dürfe ohne seine vorherige Kenntnis und Zustimmung keine Auskunft erteilt werden. Der Kläger verfolge persönliche Interessen des ehemaligen Geschäftspartners sowie seine eigenen, die er vorgeschoben als offizielle Rechercheanfrage geltend gemacht habe. Zudem beträfen die Angaben aus dem Rechtsanwaltszulassungsverfahren Vorgänge, die bereits zwei Jahrzehnte zurücklägen; es bestehe keinerlei öffentliches Interesse daran, derlei personenbezogene persönliche Daten herauszugeben. Er sei auch keine in der Öffentlichkeit stehende Person. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 11. Mai 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers unter Hinweis auf ihre allgemeine Verschwiegenheitspflicht ab. Darüber hinaus stehe einer Akteneinsicht entgegen, dass es sich um personenbezogene Daten handele und das Privatinteresse des Beigeladenen an der Geheimhaltung überwiege. Randnummer 5 Mit hiergegen erhobenem Widerspruch vom 7. Juni 2011 beschränkte der Kläger sein Begehren auf den Erhalt der Informationen über diejenigen Angaben, die der Beigeladene im Rahmen der Zulassung zur Anwaltschaft zu seiner Tätigkeit als Agent der Spionageabteilung des ehemaligen DDR-Ministeriums für Staatssicherheit und hinsichtlich seiner angeblichen zweijährigen juristischen Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf gemacht habe. Soweit der Beigeladene bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft den „Ergänzungsfragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für Bewerber mit juristischer Ausbildung in der früheren DDR“ ausgefüllt haben sollte, beschränkte der Kläger sein Begehren auf die Antworten zu den Fragen II. 2. b und II. 4 des Fragebogens. Gegen den Bescheid der Beklagten machte er geltend: Die allgemeine Verschwiegenheitspflicht sei keine dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehende Geheimhaltungsvorschrift des Bundesrechts, sondern eine Bestimmung, die das Verhalten Einzelner und nicht das Handeln der Beklagten als Behörde regele. Sie richte sich vergleichbar der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht an die einzelnen Vorstandsmitglieder bzw. Mitarbeiter. Das Interesse des Beigeladenen an der Geheimhaltung sei nicht schutzwürdig. Er verfolge auch kein überwiegendes Privatinteresse, sondern begehre die Informationen als Journalist. Bei den begehrten Informationen handele es sich um Angaben gegenüber einer Behörde, die der Beigeladene habe machen müssen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 20. Juli 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus: Die allgemeine Verschwiegenheitspflicht konkretisiere bereichsbezogen auf die anwaltliche Selbstverwaltung die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Sie gelte absolut, wenn es um den Schutz personenbezogener Daten gehe, weil es sich hierbei um den Kernbereich geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten handele; es sei insofern ein besonderes Amtsgeheimnis gegeben. Im Übrigen überwiege das Informationsinteresse des Klägers nicht das Interesse des Beigeladenen an der Geheimhaltung. Der Kläger verlange Angaben aus der Personalakte eines Kammermitgliedes, die dem besonders geschützten Kernbereich personenbezogener Daten unterfielen. Randnummer 7 Die am 19. August 2011 eingegangene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem am 27. Juni 2012 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es sich zwar nicht auf die allgemeine Verschwiegenheitspflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung als Versagungsgrund für den Informationszugang gestützt. Dadurch werde keine auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflicht, die nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz unberührt bleibe, begründet. Ein Recht des Klägers auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft bestehe jedoch nicht, soweit der Offenbarung personenbezogener Daten schutzwürdige Belange des Beigeladenen entgegenstünden und das Informationsinteresse das Interesse an der Geheimhaltung nicht überwiege. Vorliegend gehe es zwar nicht um dem Informationszugang von vornherein entzogene Angaben aus dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es handele sich aber um Daten, die sich in der von der Beklagten geführten Personalakte des Beigeladenen befänden. Hinsichtlich der Vertraulichkeit dieser Personalaktendaten und ihrer Schutzbedürftigkeit bestehe kein wesentlicher Unterschied zu Personalaktendaten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei die gesetzliche Wertung aus dem Beamtenrecht heranzuziehen, wonach die Vertraulichkeit von Personalaktendaten zu wahren sei und eine Ausnahme allenfalls dann in Betracht komme, wenn höherrangige Interessen die Akteneinsicht bzw. die Auskunftserteilung zwingend erforderten. Ein Interesse von solchem Rang sei nicht zu erkennen. Das Informationsinteresse des Klägers sei zwar hoch, weil es ihm um die Aufklärung der Umstände gehe, die zur Zulassung des Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft geführt hätten, obwohl nach Ansicht des Klägers Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Beigeladene keine zweijährige Tätigkeit in einem rechtspflegerischen Beruf ausgeübt haben könne und darüber hinaus als inoffizieller Mitarbeiter beim Ministerium für Staatssicherheit beschäftigt war. Dieses einfachgesetzlich geregelte Interesse sei aber gegenüber dem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht nachrangig, zumal die Tätigkeit des Beigeladenen für das Ministerium für Staatssicherheit ohnehin bereits bekannt sei. Randnummer 8 Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Das Urteil des Verwaltungsgerichts verwehre den Informationszugang mit der fehlerhaften Annahme, dem Informationsanspruch des Klägers stünden schutzwürdige Belange des Beigeladenen entgegen. Bereits der verwendete Maßstab des beamtenrechtlichen Personalaktendatenschutzes sei zu beanstanden. Es handele sich dabei um spezifische Sonderregeln des Beamtenrechts, die in einem inneren Zusammenhang mit der aufgrund des Beamtenverhältnisses bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn stünden. Rechtsanwälte seien hingegen Freiberufler und hätten die besondere Stellung als unabhängige Organe der Rechtspflege. Ein genereller Vorrang des Geheimhaltungsinteresses des Beigeladenen ergebe sich nicht aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die vorgesehene Einzelfallabwägung des Informationsinteresses des Klägers mit dem Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen habe das Verwaltungsgericht nicht ansatzweise vorgenommen. Dabei sei grundsätzlich von einem Informationsanspruch auszugehen, der nur zurückgewiesen werden dürfe, wenn im Einzelfall das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen das Informationsinteresse des Antragstellers überwiege. Im konkreten Fall werde der Informationszugang in Ausübung der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit begehrt. Das verleihe dem Anspruch des Klägers im Rahmen der Abwägung von vornherein besonderes Gewicht. Das Aufklärungsinteresse des Klägers könne nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die auch vor der Pressefreiheit Bestand hätten. Es gehe nicht um eine Schädigung des Ansehens des Beigeladenen. Die Öffentlichkeit habe jedoch ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, welche Maßstäbe bei der Zulassung ehemaliger Mitarbeiter des MfS zur Rechtsanwaltschaft angelegt und wie diese in der Praxis umgesetzt worden seien. Die Aufklärung dieser Umstände im Fall des Beigeladenen liege aber auch ganz konkret im Interesse der einzelnen Mandanten und diene deren Schutz. Diese müssten auf die Redlichkeit und Professionalität des von ihnen gewählten Rechtsanwalts vertrauen können. Hätte der Beigeladene sich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit unrichtigen Angaben erschlichen, wäre diese Vertrauensgrundlage zerstört. Darüber hinaus sei der Beigeladene nicht nur als Rechtsanwalt tätig, sondern engagiere sich daneben auch als Investor eines (bislang nicht verwirklichten) Schauhallen-Projekts auf dem historischen AEG-Firmengelände in Berlin Oberschöneweide. In diesem Zusammenhang sei er eine Person des öffentlichen Lebens. Das Informationsinteresse des Klägers überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen eindeutig: Zum einen sei die Stasi-Tätigkeit des Beigeladenen als solche bereits öffentlich bekannt. Anders als das Verwaltungsgericht meine, schmälere dies nicht das Informationsinteresse des Klägers, sondern führe im Gegenteil dazu, dass ein Interesse des Beigeladenen an der Geheimhaltung seiner Tätigkeit für das MfS nicht mehr bestehe. Ohne die begehrten Informationen sei eine Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich und wäre die wichtige Kontrollfunktion der Presse damit empfindlich eingeschränkt. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011 zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in die bei der Beklagten geführte Akte des Beigeladenen zu gewähren, soweit es diejenigen Angaben betrifft, die der Beigeladene im Rahmen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu seiner Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR und hinsichtlich seiner zweijährigen juristischen Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf gemacht hat. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Nach Ansicht der Beklagten ist das Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Anspruch werde aber schon durch die allgemeine Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen. Jedenfalls sei er mit Blick auf den Schutz der personenbezogenen Daten des Beigeladenen zutreffend ausgeschlossen worden. Soweit der Kläger sein Informationsinteresse damit begründe, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran habe, zu erfahren, „welche Maßstäbe die Rechtsanwaltskammern" bei der Zulassungsprüfung anlegten und „ob diese Maßstäbe in der Praxis auch effektiv umgesetzt würden", lasse sich aus den begehrten Informationen dazu nichts herleiten. Die Zulassungsentscheidung sei damals nicht von der Beklagten getroffen worden, sondern von der Justizverwaltung. Über die Maßstäbe, die die Beklagte bei der Zulassung von Rechtsanwälten anlege, sage eine 22 Jahre zurückliegende Zulassungsentscheidung einer anderen Behörde nichts aus. Insoweit werde auf Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg verweisen, nach der die vor über 20 Jahren getroffene Entscheidung des Landes Brandenburg, auch ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, deren frühere Tätigkeit seinerzeit als hinnehmbar eingeschätzt wurde, als Richter bzw. Staatsanwälte zu beschäftigen, unter dem Gesichtspunkt der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht keine Verpflichtung des Landes Brandenburg begründe, deren Identität - jedenfalls wenn kein dienstliches Fehlverhalten vorliege - zu offenbaren. Diese Gewichtung sei auf die hier begehrten Informationen zum Beigeladenen zu übertragen. Randnummer 14 Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Darüber hinaus hat der Beigeladene sich nicht geäußert. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, denn der Kläger kann den Zugang zu den von ihm begehrten Informationen nicht verlangen (§§ 125 Abs. 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG Bln – eröffnet für den Kläger gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten nach Maßgabe des Gesetzes. Insofern ist die beklagte Rechtsanwaltskammer als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich eine nach § 2 Abs. 1 IFG Bln zur Informationsgewährung verpflichtete öffentliche Stelle, ohne dass diese Verpflichtung infolge einer bundesrechtlich angeordneten Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 4 IFG Bln durch die in § 76 BRAO geregelte Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit eingeschränkt ist. Die Beklagte kann den vom Kläger begehrten Informationszugang deshalb nicht mit der Begründung verweigern, der Vorstand, zur Mitarbeit herangezogene Rechtsanwälte oder Angestellte der Kammer würden ansonsten ihre Verschwiegenheitspflicht über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bekannt werden, verletzen. Randnummer 19 § 76 Abs. 1 BRAO regelt nur eine personenbezogene Verschwiegenheitspflicht für die Mitglieder des Vorstandes und Personen, die Aufgaben der Kammer für den Vorstand wahrnehmen. Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen in § 76 Abs. 2 und 3 BRAO, die sich mit dem Erfordernis einer Aussagegenehmigung und den Voraussetzungen ihrer Erteilung befassen. Randnummer 20 Damit entspricht die Vorschrift der beamtenrechtlichen Regelung über die Amtsverschwiegenheit (§ 37 BeamtStG, § 50 LBG). Insoweit regelt § 5 IFG Bln ausdrücklich, dass mit der positiven Entscheidung über die Akteneinsicht oder Aktenauskunft auch die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die zur Informationsgewährung berufenen Mitarbeiter zu verbinden ist. Mit der gleichsam automatisch vorzunehmenden Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die – ebenfalls bundesrechtlich geregelte – Amtsverschwiegenheit der Informationsgewährung nicht nach § 17 Abs. 4 IFG Bln bereichsspezifisch entgegenstehen soll. Ein solcher Ansatz würde bewirken, dass Akteneinsicht oder Aktenauskunft entgegen dem Zweck des Gesetz auf Ausnahmefälle beschränkt wären, in denen die Informationen nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Randnummer 21 Nichts anderes gilt für die Verschwiegenheitspflicht nach § 76 Abs. 1 BRAO. Auch sie enthält keine spezielle bereichsspezifische Geheimhaltungspflicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt der Wortlaut der Vorschrift, soweit die Verschwiegenheit auf die bekannt gewordenen Angelegenheiten über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bezogen ist, nicht die Annahme, diese Angelegenheiten unterlägen als solche besonderer Geheimhaltung. Die Vorschrift bezieht sich vielmehr auf die gesamte Tätigkeit des Vorstandes und schließt alle Aufgaben einschließlich des allgemeinen Vollzuges des Gesetzes (§ 33 BRAO) ein und erführe eine nicht gerechtfertigte Einschränkung, wollte man den Begriff der der Verschwiegenheit unterliegenden Angelegenheiten auf die über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten (§ 4 Abs. 1 BlnDSchG) beschränken. Soweit das Verwaltungsgericht mit der Entstehungsgeschichte der Norm argumentiert und dazu ausgeführt hat, dass die Personalakten über Rechtsanwälte früher bei den Landesjustizverwaltungen geführt worden seien und man bei Verlagerung der Aktenführung zu den Rechtsanwaltskammern insoweit keine Änderung des § 76 BRAO vorgenommen habe, spreche gegen eine besondere Geheimhaltungspflicht für personenbezogene Daten, ist dies im Lichte der zuvor gezogenen Parallele zur beamtenrechtlichen Amtsverschwiegenheit zu verstehen. Solange die Personalakten der Rechtsanwälte bei der Landesjustizverwaltung geführt wurden, waren sie durch die Pflicht der Mitarbeiter zur Amtsverschwiegenheit vor dem Zugang Dritter geschützt; durch die Verlagerung der Zuständigkeit auf die Rechtsanwaltskammer sollte kein weitergehendes Schutzregime geschaffen, insbesondere keine sachbezogene Geheimhaltung für diese Personalakten angeordnet werden. Demgegenüber stellt die Annahme der Beklagten, das Unterbleiben einer Rechtsänderung sei dahin zu verstehen, dass eine solche wegen des Bereichsbezuges der Verschwiegenheitspflicht nicht erforderlich war, eine petitio principii dar. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt, dass es für die Annahme einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 17 Abs. 4 IFG Bln auch nicht genüge, wenn der (Bundes-)Gesetzgeber die Verschwiegenheitspflicht auf bestimmte Informationen (hier: personenbezogene Daten) beschränkt. Maßgeblich ist vielmehr der besondere Schutzzweck der Norm. Eine Geheimhaltungspflicht ist nur zu bejahen, wenn die Norm dem (umfassenden) Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche dient (zum Beispiel: Post- und Fernmeldegeheimnis, Sozialgeheimnis, Steuergeheimnis), wobei eine bloße grundrechtliche Drittbetroffenheit nicht ausreichend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 – BVerwG 20 F 21.10 – juris Rn. 12 zu § 99 Abs. 1 VwGO und § 9 Abs. 1 KWG). Ein solcher besonderer Schutzzweck ist nach der Natur der unter die allgemeine Verschwiegenheitspflicht fallenden Angelegenheiten und unter Berücksichtigung dessen, dass die BRAO abgesehen von der Regelung der Akteneinsicht in § 58 BRAO keine näheren Bestimmungen hierzu enthält, nicht erkennbar. Randnummer 22 2. Dem Anspruch des Klägers steht aber das Ergebnis der nach § 6 Abs. 1 2. Alt IFG Bln geforderten Abwägung seines Informationsinteresses mit dem Interesse des Beigeladenen an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten entgegen. Randnummer 23
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