einer gemeinsamen Ortbesichtigung am
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz verrechnet werden sollte. Bei einem solchen Kopplungsgeschäft wäre nicht nur der Kaufpreis sondern auch der weitergehende Anspruch auf Fördermittel Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer gewesen. Dies hätte das Vorhaben um ca. 3.2 Mio. DM verteuert, so dass die Krankenkassen ihre Finanzierungszusage nicht eingehalten hätten. Vor diesem Hintergrund teilte die Klägerin der Senatsverwaltung für Finanzen mit Schreiben vom 11. Juni 1993 mit: Randnummer 6 „Der hinsichtlich der Grunderwerbssteuer problematische § 4 Abs. 2 ist noch nicht umformuliert worden. Dazu hatte es freundlicherweise Herr Großkopf übernommen, einen Formulierungsvorschlag einzubringen, der
Möglichkeit keine oder zumindest eine sehr viel geringere Grunderwerbssteuer fällig werden lässt.“ Randnummer 7 Die Klägerin und der Beklagte schlossen sodann am 18. August 1993 einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag über die in der R... und S... belegenen Grundstücke.
Randnummer 8 In § 4 Abs. 2 des Vertrages wurde vereinbart: Randnummer 9 „Der Kaufpreis wird durch einen Verzicht des Käufers auf Ansprüche für den Neubau des Krankenhauses W...
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gegenüber dem Verkäufer in entsprechender Höhe als belegt angesehen.“ Randnummer 10 In § 5 Abs. 1 des Vertrages wurde vereinbart: Randnummer 11 „Der Verkäufer ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer nicht binnen eines Zeitraums von fünf Jahren einen Krankenhausneubau mit 350 Betten unter Berücksichtigung zwischen dem Käufer und dem künftigen Krankenhausträger und der Senatsverwaltung für Gesundheit abgestimmten Fachabteilungen auf eigene Kosten und Gefahr im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes Berlin auf der Grundlage des Feststellungsbescheides
56/93 über den Verkauf der Grundstücke wird in der Begründung ausgeführt: Randnummer 13 „Für die Errichtung eines Krankenhausneubaus sind Investitionsmittel in Höhe von ca. 200 Mio. DM erforderlich. Die „ P ... “ wird den Krankenhausneubau in privater Trägerschaft und mit privatem Kapital finanzieren und Mittel
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht in Anspruch nehmen.“ Randnummer 14 Am 26. August 1994 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen weiteren notariell beglaubigten Grundstückskaufvertrag über zwei kleinere Grundstücke in der S... zum Kaufpreis von 3.549.000 DM. In § 4 Abs. 2 dieses Kaufvertrages wurde eine gleichlautende Vereinbarung über die Verrechnung des Kaufpreises mit den Ansprüchen für den Neubau des Krankenhauses W...
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz wie im Vertrag vom
dessen Fertigstellung wurde der Altbau abgerissen und die P... am
dem KHG in Anspruch nehmen. Randnummer 18 Darüber hinaus verzichten wir auch ab Inbetriebnahme bis auf weiteres auf die Inanspruchnahme von Fördermitteln. Wir behalten uns jedoch vor, mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten zum Beginn des Haushaltsjahres den grundsätzlichen Förderanspruch wieder aufleben zu lassen.“ Randnummer 19
einem Vermerk der Senatsverwaltung für Gesundheit vom
der Inbetriebnahme differenziere. Randnummer 20 In der Teilfortschreibung 1997 des Krankenhausplans 1993 wurde das Bettensoll des Städtischen Krankenhauses W... fortgeschrieben und in einer Fußnote notiert: „Keine Förderung
KHG/LKG“. Randnummer 21 Mit Feststellungsbescheid vom 18. Dezember 1998 nahm der Beklagte die P... mit insgesamt 350 Betten in den Krankenhausplan des Landes Berlin mit der Anmerkung „keine Förderung
KHG/LKG“ auf. Mit weiterem Feststellungsbescheid vom
KHG für den Neubau des Krankenhauses“ in den Krankenhausplan auf. Gleichlautend wurde in dem Feststellungsbescheid vom
Angaben der Klägerin zum 31. Dezember 2008 noch 27.661.000,00 Euro. In den Jahren 2009 bis 2022 würden
Angaben der der Klägerin Zinszahlungen in Höhe von 9.472.829,60 Euro fällig. Randnummer 23 Die Klägerin stieg zum
dem der Gesetzgeber die Möglichkeit der Refinanzierung von Investitionskosten über das Krankenhausentgelt abgeschafft habe. Die Klägerin habe nicht dauerhaft auf Förderansprüche
dem KHG/LKG verzichtet. Aus der Formulierung im Grundstückkaufvertrag vom
Maßgabe der Anlage K18, Randnummer 35 3) festzustellen, dass der Beklagte auch
dem
dem
KHG und /oder LKG Berlin entgegenstanden oder entgegenstehen, dergestalt zuzustimmen, dass ein allfälliger Verzicht auf Förderung aufgehoben oder abgeändert wird, indem die in Klageanträgen Ziff. 1, 2 und 3 benannten Beträge bewilligt, hilfsweise die in Klageanträgen Ziff. 1a, 2a und 3a benannten Beträge bezahlt werden. Randnummer 38 Der Beklagte beantragt, Randnummer 39 die Klage abzuweisen. Randnummer 40 Er hält die Klage bereits für unzulässig, da die Klägerin nicht zuvor die Anpassung des Vertrages beantragt habe. Es liege auch keine sachdienliche Klageänderung vor. Randnummer 41 Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da das geltende Landeskrankenhausgesetz keinen Anspruch auf Förderung alter Lasten vorsehe. Zudem habe die Klägerin dauerhaft auf Förderungsansprüche für den Neubau verzichtet und müsse sich hieran festhalten lassen. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage und für eine Anpassung des Grundstückskaufvertrages lägen nicht vor. Die Refinanzierung des Darlehens über die Budgets sei nicht Geschäftsgrundlage der Grundstückskaufverträge gewesen. Der Beklagte habe stets nur die Grundstücke übertragen, aber keine Förderung
dem KHG leisten wollen. Mit der gesetzlichen Einführung des DRG-Entgeltsystems habe sich lediglich ein unternehmerisches Risiko der Klägerin realisiert, welches auch voraussehbar gewesen sei. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung sei nicht zudem verjährt und verwirkt. Für einen unmittelbaren Zahlungsanspruch fehle es an einer Anspruchsgrundlage, zudem seien die geltend gemachten Beträge nicht
vollziehbar. Randnummer 42 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten (3 Bände zzgl. diverser Anlagen) und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Bände) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die Kammer konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 16. September 2014 in der Sache entscheiden, ohne der Klägerin einen Schriftsatznachlass zu gewähren.
GO sollen die Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Der Schriftsatz des Beklagten vom
LKG die bisherigen Vorschriften nur für bewilligte Fördermittel Anwendung finden.
1 Satz 3 LKG entscheidet die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung auf Antrag über die Bewilligung durch schriftlichen Bescheid. Der Bewilligungsbescheid ist notwendige Voraussetzung für die Förderung von notwendigen Investitionskosten. Randnummer 46 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 3. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Fördermitteln. Randnummer 47 Zwar ist die Förderung alter Lasten
dem LKG nicht ausgeschlossen
den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes [LKG] gefördert, soweit und solange Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen sind. Randnummer 49 Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) begründet zwar in §§ 8 und 9 die Voraussetzungen der Förderung und einzelne Fördertatbestände, überlässt die nähere Ausgestaltung der Förderung
Satz 1 KHG den Ländern.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. August 2012 - 3 C 17/11 - Rn. 16, zit.
juris) gewährt das KHG keine unmittelbaren Ansprüche auf Förderung, sondern richtet sich an die Gesetzgeber der Länder. Randnummer 50 Der Landesgesetzgeber hat in Berlin bewusst darauf verzichtet, die einzelnen Voraussetzungen und Fördertatbestände selbstständig und abschließend zu regeln, sondern hat ausdrücklich auf die Vorschriften des KHG Bezug genommen. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 LKG und der gesetzlichen Begründung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber den Willen hatte, die im KHG bereits geregelten Fördertatbestände gesetzestechnisch zu übernehmen und lediglich ergänzend auszugestalten. So hat er ausdrücklich erklärt (Drucksache des Abgh. 16/3988 vom 23. März 2011, S. 25), dass die Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen landesrechtlich nicht geregelt werde, weil die bundesrechtlichen Regelungen unmittelbar Anwendung finden. Randnummer 51 Investitionskosten sind
1 LKG diejenigen Kosten, die insbesondere für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung entstehen.
3b) KHG werden die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der Kosten der Errichtung von Krankenhäusern aufgewandt worden sind, Investitionskosten gleichgestellt. Randnummer 52 Für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind (sog. „alte Lasten“), sieht das KHG in § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG einen eigenständigen Fördertatbestand vor. Danach bewilligen die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel für diese „alten Lasten“. Randnummer 53 Sie sind von Investitionskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 KHG für Errichtung von Krankenhäusern abzugrenzen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Darlehensaufnahme. Zu den Investitionskosten im Sinne des KHG zählen Darlehenslasten nur, wenn das Darlehen
der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist. Ist das Darlehen - wie hier - bereits vor der Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen worden, ist eine Förderung
2 Nr. 3 KHG auf Antrag möglich, soweit und solange das Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen ist. Randnummer 54 Die Vorschrift hat zwar gegenüber der früheren Regelung des § 12 KHG a.F. an Bedeutung verloren, weil nur noch vereinzelt vorhandene Krankenhäuser neu in den Krankenhausplan aufgenommen werden (vgl. Dietz, Bofinger, KHG, § 9 Rn. 2). Randnummer 55
dem Wortlaut ist die Regelung aber anders als § 12 KHG a.F. nicht auf Darlehen beschränkt, die vor Inkrafttreten des KHG am 1. Oktober 1972 aufgenommen worden sind. Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG bewusst im KHG belassen, weil es im Einzelfall bei der Neuaufnahme eines bestehenden Krankenhauses in den Krankenhausplan ein Bedürfnis dafür geben kann, Fördermittel für „alte Lasten“ aus Darlehen für förderungsfähige Investitionen zu bewilligen. Damit werden die neu aufgenommenen Krankenhäuser anderen Krankenhäusern gleichgestellt, die
der Aufnahme in den Krankenhausplan Anspruch auf Förderung von Investitionskosten für die Errichtung haben. Randnummer 56 Förderungsvoraussetzung ist ferner, dass es sich um „förderungsfähige“ Investitionskosten handelt. Die Darlehensmittel müssen
weislich unmittelbar für förderungsfähige Investitionskosten eingesetzt worden sein. Dabei sind nur solche Investitionen zu berücksichtigen, bei denen die in § 1 KHG genannte Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet worden sind. Es besteht nämlich kein Grund dafür, Krankenhäusern alte Lasten für überflüssige oder nicht sparsam verwirklichte Investitionen abzunehmen (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., § 9 Rn. 4). Randnummer 57 Ist
alledem die Förderung alter Lasten für frühere Investitionen
dem LKG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, stellt sich indessen die Frage, ob der Klägerin entgegen gehalten werden kann, dass die Investitionen für den Neubau nicht in das
VO)). Randnummer 58 Es kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob für die Förderung alter Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, überhaupt die Aufnahme in die Investitionsplanung erforderlich ist. Randnummer 59 Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die geltend gemachten Schuldendienstlasten für förderungsfähige Investitionen aufgenommen worden sind. Randnummer 60
dem KHG für den Neubau verzichtet. An dieser Erklärung muss sich die Klägerin festhalten lassen. Randnummer 63 Der Wortlaut der Erklärung lässt
dem erklärten Willen der Klägerin und dem Empfängerhorizont des Beklagten (§§ 133, 157 BGB) keinerlei Zweifel über den tatsächlichen Verzicht auf Fördermittel für den Neubau zu. Mit der „Bestätigung“ und der Bezugnahme auf den Kaufvertrag hat die Klägerin klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie einen entsprechenden Förderungsantrag für den Neubau nicht stellen wird. Randnummer 64 Die Erklärung der Klägerin war nicht der Höhe
auf den vereinbarten Kaufpreis für das Grundstück beschränkt. Zwar sah § 4 Abs. 2 des Grundstückkaufvertrages vom 18. August 1993 eine Einschränkung in der Weise vor, dass der Kaufpreis durch einen Verzicht des Käufers auf Ansprüche für den Neubau W...
dem KHG gegenüber dem Verkäufer „in entsprechender Höhe“ als belegt angesehen wird. Damit sollten die wechselseitigen Ansprüche der Parteien auf Zahlung des Kaufpreises einerseits und auf Zahlung von Fördermitteln
dem KHG andererseits im Wege eines Aufrechnungsvertrages gegeneinander aufgehoben werden. Der Umstand, dass der Anspruch auf Zahlung von Fördermitteln nicht durch Bescheid des Beklagten begründet worden ist, steht einer vertraglichen Verrechnung der Ansprüche nicht entgegen. Randnummer 65 Die Formulierung im Kaufvertrag diente jedoch - wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 11. Juni 1993 ergibt - ausschließlich dem Zweck, im Grundstückskaufvertrag ein Kopplungsgeschäft zu vermeiden, das eine um 3,2 Mio. DM höhere Grunderwerbssteuer zu Lasten der Klägerin
sich gezogen hätte. Randnummer 66 Eine Beschränkung des Verzichts auf Fördermittel in Höhe des Kaufpreises von 40.650 000 DM war jedoch tatsächlich nicht von den Parteien gewollt. Randnummer 67 Dies belegen auch die näheren Umstände, die zur Auslegung des zwischen den Parteien vereinbarten Verzichts herangezogen werden können. In dem Schreiben der Klägerin vom
Abschluss des Kaufvertrages am 25. September 1995 ausdrücklich durch Herrn Prof. Dr. ... erklärt, dass die Klägerin „definitiv auf Dauer auf Fördermittel für den Neubau“ verzichtet. In den Feststellungsbescheiden zur Aufnahme der P... in den Krankenhausplan 1998 ist der Verzicht auf Fördermittel für den Neubau ebenso unbestritten aufgenommen worden. Randnummer 68
2 BGB finden die für ein verdecktes Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung, wenn durch ein Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt wird. Die Beschränkung des Verzichts „in entsprechender Höhe“ erfolgte nur zum Schein, um im Interesse der Klägerin Grunderwerbssteuern zu ersparen. Vor diesem Hintergrund ist es der Klägerin
BGB verwehrt, sich nun treuwidrig auf eine Beschränkung des Verzichts zu berufen, der zu ihren Gunsten für einen anderen Zweck aufgenommen worden ist. Randnummer 69 Der zwischen den Parteien vereinbarte Verzicht auf Fördermittel für den Neubau ist als Rechtsgeschäft
wie vor wirksam. Die Klägerin ist nicht berechtigt, den Verzicht zu widerrufen oder zu kündigen. Randnummer 70 Betrachtet man die Erklärung vom 12. April 1995 als einseitige Willenserklärung, kann sich die Klägerin nicht einseitig davon lösen. Randnummer 71
1 und 3 BGB ist eine Willenserklärung an Abwesende nur widerruflich, wenn der Widerruf gleichzeitig mit der Willenserklärung zugeht.
einhelliger Auffassung ist die Regelung des § 130 BGB auch auf empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärungen, insbesondere auch den Verzicht auf ein materielles Recht, anwendbar (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. März 2012 - D 47/11, Rn. 112 ff., m.w.N.). Bei einseitigen Willenserklärungen kommt die Regelung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ohnehin nicht zur Anwendung, weil es an einer gemeinsamen Grundlage der Parteien fehlt. Randnummer 72 Aber auch dann, wenn - wie vorliegend - alles dafür spricht, dass der Verzicht vertraglich vereinbart war, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und die Aufhebung des Verzichts auf Fördermittel für den Neubau verlangen. Randnummer 73
VfG kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, kündigen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Randnummer 74
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Januar 2011 - 2 B 73/10, Rn. 8 - juris), der die Kammer folgt, setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus, dass
Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragsparteien zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen und als beständig vorausgesetzt haben. Allerdings reicht es für die Annahme einer wesentlichen Änderung nicht aus, dass eine Vertragspartei
ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den Vertragsschluss vernünftigerweise nicht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss die Änderung zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren
teilen für eine Vertragspartei führen, denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten. Die Folgen der
träglichen Änderung müssen den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner
Treu und Glauben hinzunehmen hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn - bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen bei Vertragsschluss - durch die
trägliche tatsächliche Entwicklung oder eine
trägliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist. Die rechtliche Würdigung, ob ein Umstand eine gemeinsame Grundlage des Vertrags darstellt und ob sich aus seiner Änderung unzumutbare Folgewirkungen für einen Vertragspartner ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Randnummer 75
diesen Maßstäben begründet der Umstand, dass die Klägerin die Investitionskosten für den Neubau aufgrund der Einführung des DRG-Entgeltsystems seit 2009 nicht mehr über die Budgets gegenüber den Krankenkassen abrechnen kann, keinen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des Verzichts. Randnummer 76 Eine dauerhafte Finanzierung des Neubaus des Krankenhauses durch die Krankenkassen über die Pflegesätze haben die Klägerin und der Beklagte nicht als gemeinsame Grundlage der Grundstückskaufverträge oder der Aufnahme der Klägerin in den Krankenhausplan angenommen oder als beständig vorausgesetzt. Gemeinsame Grundlage der Grundstückskaufverträge war lediglich die übereinstimmende Vorstellung der Parteien, dass der Beklagte wegen der damaligen Haushaltslage des Landes Berlin die Mittel für die Sanierung des alten Krankenhauses W... nicht aufbringen konnte und sich daher lediglich mit der Übereignung der Grundstücke an die Klägerin unter Verzicht auf den Kaufpreisanspruch sowie der Aufnahme der neu zu errichtenden P... in den Krankenhausplan beteiligt. Die Klägerin hat die Grundstücke quasi ohne Gegenleistung als Förderung erhalten, da sie die Investitionskosten über die Pflegesätze refinanzieren wollte. Hätte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt voraus sehen können, dass die Klägerin den Neubau über entsprechende Fördermittel des Beklagten refinanzieren wollte, hätte er sich auf die Übereignung der Grundstücke unter Verzicht auf den Kaufpreisanspruch sicherlich nicht eingelassen. Die Möglichkeit der Finanzierung des Neubaus über die Pflegesätze war lediglich ein einseitiges Motiv der Klägerin, die ihrerseits in der Öffentlichkeit damit geworben hat, den Neubau „privat“ finanziert zu haben. Randnummer 77 Im Übrigen liegt in der
dem Ende der Konvergenzphase seit 2009 nicht mehr bestehenden Möglichkeit, die Schuldendienstlasten über die Pflegesätze zu finanzieren, kein schwerwiegender
teil für die Klägerin, dem die Parteien billigerweise gemeinsam Rechnung tragen müssen. Vielmehr hat sich mit der Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen
über 15 Jahren
dem von der Klägerin erklärten Verzicht ein unternehmerisches Risiko realisiert, das allein in der Sphäre der Klägerin liegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte das Risiko, dass der mehrfach verlängerte Darlehensvertrag, der für den Neubau des Krankenhauses aufgenommen worden ist, über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten mittragen müsste, zumal der Beklagte weder auf die Darlehenskonditionen noch auf die Tilgungen der Klägerin Einfluss nehmen konnte. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, der Klägerin für ihr unternehmerisches Handeln einen unbegrenzt haftenden Bürgen an die Seite zu stellen, der ihr die Lasten einer noch nicht getilgten Verbindlichkeit abnimmt. Randnummer 78 Die Klägerin konnte im Übrigen nicht auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung vertrauen, die die Möglichkeit eröffnete, die Schuldendienstlasten über die Pflegesätze zu finanzieren, zumal im Bereich der staatlichen Gesundheitsfürsorge seit dem Inkrafttreten des KHG die dualistische Finanzierung die Regel und die monistische Finanzierung die Ausnahme darstellte. Zudem war der Klägerin - wie schon das Schreiben des Herrn Prof. Dr. B... an die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen vom
GO subsidiär. Allerdings steht dies einer Feststellungsklage nicht entgegen, wenn die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage nicht umgangen werden und davon auszugehen ist, dass der Beklagte einem entsprechenden Feststellungstenor in gleicher Weise
kommen würde. Der Feststellungsklage könnte jedoch entgegen stehen, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis über die Verpflichtung des Beklagten,
dem
dem 31. Dezember 2016 verzichtet hat. Randnummer 82 III. Die mit dem Antrag zu 4) erhobene Leistungsklage auf Zustimmung zur Vertragspassung ist unbegründet, da mangels Wegfalls der Geschäftsgrundlage kein Anspruch auf Vertragsanpassung besteht. Randnummer 83 IV. Die Hilfeanträge zu 1a), 2a) und 3a) haben ebenfalls keinen Erfolg, da weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Zahlungs- oder Erstattungsanspruch gegen den Beklagten besteht. Randnummer 84 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 85 Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO und § 709 Satz 1 ZPO. Randnummer 86 Ein Grund, die Berufung
GO zuzulassen, liegt nicht vor. Randnummer 87 BESCHLUSS Randnummer 88 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 89 2.500.000,00 Euro Randnummer 90 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001195733
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.