9 m.w.N.). Die denkmalschutzrechtliche Erfassung der Wohnung entfaltet insofern ebenfalls eine gewisse Indizwirkung. Randnummer 22 Inhaber des Urheberechts § 7 UrhG sind die Beklagten. Im Zuge der Erbfolge ging das Urheberrecht des Architekten Prof. P. auf dessen Enkel über (vgl. gemeinschaftlicher Erbschein v. 19.10.1994). Randnummer 23 Als Inhaber des Urheberrechts steht Ihnen das Recht zu, Eingriffe in das geschützte Werk zu verbieten §§ 14, 39 UrhG. Ob es sich bei dem Abwehranspruch der Beklagten um einen Anspruch nach § 14 UrhG oder nach § 39 UrhG handelt, kann im Ergebnis dahinstehen. In Rechtsprechung und Literatur ist die Abgrenzung der § 14 und § 39 UrhG im Einzelfall umstritten und nicht immer einheitlich (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1981, I ZR 137/79, NJW 1982, 639, 640 in dem er einen Vorrang des § 39 UrhG gegenüber § 14 UrhG annimmt, vertritt BGH, Urt. v. 13.11.1981, I ZR 168/79, NJW 1982, 2553, 2555 die gegenteilige Ansicht). Im Ergebnis erscheint eine scharfe begriffliche Abgrenzung entbehrlich, weil beide Vorschriften in eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen münden, die im Wesentlichen nach denselben Kriterien vorzunehmen ist (LG Berlin, Urt. v. 28.11.2006, 16 O 240/05, GRUR 2007, 964, 967 m.w.N.). Randnummer 24 Eine Beeinträchtigung des Werkes ist hier insbesondere in den avisierten Einbauten einer Abluftanlage in Verbindung mit dem Einbau neuer Fenster zu erblicken. Eine gesonderte Entscheidung über den Einbau von Fenstern oder die Abluftanlage ist nicht möglich und wenig sachgerecht. Der Einbau eines Innenraumbelüftungssystems kann nach dem Vorbringen der Klägerin als notwendig vorausgesetzt werden, soweit in dem Mietobjekt neue Fenster eingebaut werden, um die ordentliche Belüftung der Räume zu gewährleisten und negativen Auswirkungen wie Schimmelbildung vorzubeugen. Umgekehrt gilt, dass auf einen Einbau der Innenraumbelüftung nur verzichtet werden kann, wenn keine neuen Fenster eingebaut werden, da dann keine Veränderung der bestehenden Belüftungssituation eintritt. Wiederum spiegelbildlich ist auf den Einbau der vorgesehenen Fenster zu verzichten, wenn aus entgegenstehenden Gründen keine Innenraumbelüftung errichtet werden kann, da sonst die vorstehend erläuterten negativen Auswirkungen drohen. Nach alledem folgt, dass es sich bei Fenstern und Innenraumbelüftung um ein verbundenes System handelt, das keine isolierte Entscheidung nur über die Innenraumbelüftung oder die Fenster zulässt. Randnummer 25 Der Einbau eines sich durch mehrere Zimmer ziehenden Belüftungssystems nebst der erforderlichen Umkofferung der zu verlegenden Abluftleitungen stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Werkes dar. Das Werk bezieht sein Alleinstellungsmerkmal gerade aus dem Fortbestand einer personalisierten, für die Epoche idealtypischen, spezifischen Wohnidee. Diese bezieht Elemente wie Großzügigkeit der Räume, Lichtdurchlässigkeit und Proportionen von Räumen zu Türen und Fenstern mit ein. Diese Grundkonzeption wird grundsätzlich gestört, indem in mehreren Räumen der Wohnung, darunter unter anderem dem Flur sowie den zwei zentral gelegenen, optisch durch Flügeltüren verbundenen Zimmer, ein Trockenbaukoffer mit Abmaßen von 20x50cm eingebaut wird. Randnummer 26 Angesichts dieser erheblichen Beeinträchtigung der streitbefangenen Wohnung durch den avisierten Eingriff, ist eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers des Bauwerkes (energetische Modernisierung und/oder Erhalt der Mietsache) und dem Erhalt der derzeitigen weitgehend im Originalzustand bestehenden Werkform vorzunehmen (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 4.
16 m.w.N). Dabei kommt es auf den konkreten Einzelfall und den Rang des Werkes und auf die Art und Intensität des Eingriffs ein. Je individueller und einmaliger das Werk ist, desto weniger sind Änderungen zuzulassen, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart sind (Dreier/Schulze/Schulze UrhG 4.
31). Randnummer 27 Das Gericht verkennt nicht, dass ein Vermieter im Rahmen der energetischen Ertüchtigung eines Mehrfamilienhauses mit vielen Parteien in der Regel bereits ein gewisses ökonomisches Interesse an der Vornahme identischer Lösungen in den verschiedenen Wohneinheiten haben wird. Dies zumal, wenn es sich bei den seitens des Vermieters avisierten Maßnahmen um energetische Modernisierungen handelt und er somit mittelbar der Intention des Gesetzesgebers Folge leistet. Randnummer 28 Im Falle der streitbefangenen Wohnung liegt allerdings gerade ein Fall besonderer Individualität und Einmaligkeit vor, die den Ausschlag zu Gunsten des Urheberrechts des Architekten geben. Die Wohnung ist von vornherein auf Singularität ausgerichtet gewesen, ein Umstand, der sich auch darin spiegelt, dass die Wohnung als Architektenwohnung in dem Komplex Block-C Nord unter besonderem Denkmalschutz steht. Der Einbau der vorgesehenen Abluftanlage stört nicht nur das Verhältnis von Proportionen und den Eindruck von Licht und Raum sondern beeinträchtigt bereits aufgrund der Größe seiner Ausführung das ästhetische Empfinden. Diese nehmen sich besonders schwer aus, in einem Werk, das in besonderen Maße auf die Individualität der Gestaltung abhebt. Insofern vermögen in der Abwägung der Interessen des Eigentümers und des Urheberrechts des Architekten die Ausführungen der Klägerin nicht zu überzeugen, dass durch die Geltendmachung des Urheberrechts (energetische) Modernisierungen unter Rückgriff auf das Urheberrecht unmöglich gemacht werden könnten. Richtigerweise ist davon auszugehen, dass der Abwehranspruch nach §§ 14, 39 UrhG nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangt. Randnummer 29 Ein Fall treuwidrigen Verhaltens gem. § 39 Abs. 2UrhG liegt ebenfalls bereits im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht vor. Die Klägerin verkennt zudem, dass nicht sämtliche Maßnahmen der Instandhaltung oder der energetischen Ertüchtigung eines Objekts von vornherein durch das Urheberrecht des Architekten ausgeschlossen sind. Wenn wie hier, die vorgesehenen Maßnahme aufgrund von Ausgestaltung, Umfang und Ausführung an dem Abwehranspruch der §§ 14, 39 UrhG scheitern, ist darin kein Präjudiz zu erblicken, dass energetische Ertüchtigungsmaßnahmen in einer modifizierten, dem Werk angemessenen Ausprägung, per se ebenfalls als unzulässig anzusehen sind. Randnummer 30 Dahinstehen kann somit die Frage, ob in der Durchführung der Maßnahmen auch eine unbillige Härte im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 3 BGB zu sehen ist oder die Maßnahmen aufgrund einer etwaigen Unbestimmtheit der Modernisierungsmaßnahme scheitern. Selbst wenn ein Duldungsanspruch dem Grunde nach bestünde, steht diesem der Urheberrechtliche Abwehranspruch aus §§ 14, 39 UrhG entgegen. Randnummer 31 Ebenfalls dahinstehen können Einwendungen der Beklagten, hinsichtlich der denkmalrechtlichen Genehmigung der avisierten Ausbaumaßnahmen. Soweit die Vorhaben der Klägerin denkmalrechtliche Bezüge aufweisen, sind diese nach Auffassung des Gerichts von der Genehmigung v. 17.11.2011 sowie vom 10.07.2012 (Austausch der Terrassentür) gedeckt. Das Gericht ist nicht berufen, über die (materielle) Rechtmäßigkeit der denkmalrechtlichen Genehmigung zu entscheiden. Es steht für das Gericht fest, dass die Klägerin die notwendigen behördlichen Genehmigungen beantragt hat und ihr diese, einschließlich der denkmalrechtlichen Genehmigung, erteilt wurden. Die seitens der Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Genehmigungsbescheid in der vorliegenden Form hätte ergehen dürfen oder nicht, ist durch die Parteien ggf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Randnummer 32 Hinsichtlich der angekündigten “Optimierung der Heizungsanlage” besteht bereits mangels Bestimmtheit der Maßnahme kein Anspruch der Klägerin auf Duldung. Randnummer 33 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 344 ZPO, §§ 708 Nr. 11, 711ZPO. Randnummer 34 Schriftsätze, die nach der mündlichen Verhandlung eingereichten worden sind, sind gem. § 283 ZPO bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001196199
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