Entgelterhöhung bei Altersteilzeit - Einmalzahlung - Freistellungsphase Orientierungssatz
- § 1 Abs 4 Buchst a Einmalz-TV 2013 (Einmalzahlungs-Tarifvertrag 2013 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Nachwuchskräfte der Unternehmen der FGr-TVe bzw funktionsspezifischen Tarifverträge, DB Systel GmbH und DB Kommunikationstechnik GmbH), der eine Einmalzahlung für Arbeitnehmer in Altersteilzeit während der Freistellungsphase ausschließt, verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG und § 4 Abs 1 TzBfG. (Rn.55) (Rn.62)
- Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben die Tarifvertragsparteien einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. (Rn.57) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 564/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
- Januar 2014, 38 Ca 13267/13, Urteil nachgehend BAG,
- Januar 2016, 9 AZR 564/14, Urteil: Zurückweisung Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
- Januar 2014 - 38 Ca 13267/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Höhe der in der Freistellungsphase des Altersteilzeitverhältnisses zu zahlenden Vergütung. Randnummer 2 Die Parteien schlossen am
- Juni 2009 eine Altersteilzeitvereinbarung. Dort ist in § 1 geregelt, dass der Arbeitsvertrag vom
- Mai 1998 ab dem
- Juli 2009 als Altersteilzeitverhältnis nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes (AltersteilzeitG) und des „Tarifvertrages zur Förderung von Altersteilzeitarbeit verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (KonzernAtzTV)“ in der ab
- Juli 2004 geltenden Fassung fortgesetzt wird. Die Parteien vereinbarten Altersteilzeitarbeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom
- Juli 2009 bis
- Juni 2012 und einer Freistellungsphase vom
- Juli 2012 bis
- Juni
- Wegen der weiteren Einzelheiten der Altersteilzeitvereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Kopie ( Bl. 5 bis 9 d.A .) Bezug genommen. Randnummer 3 Der Kläger erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe
- Das Tarifentgelt dieser Entgeltgruppe betrug am
- Januar 2012 monatlich 2.811,72 Euro und ab
- Mai 2013 monatlich 2.896,07 Euro. Randnummer 4 Der Einmalzahlungstarifvertrag 2013 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Nachwuchskräfte der Unternehmen der FGr-TVe bzw. funktionsspezifischen Tarifverträge, DB S. GmbH und DB K. GmbH (im Folgenden: Einmalz-TV 2013) enthält u. a. folgende Regelungen: Randnummer 5 § 1 Einmalzahlung für Arbeitnehmer Randnummer 6
(1)Arbeitnehmer, die im April 2013 vom Geltungsbereich einer der FGr-TVe bzw. funktionsspezifischen Tarifverträge des MTV-DB Telematik, MTV-DB Kommunikationstechnik oder MTV-DB S. erfasst sind, erhalten mit der Entgeltzahlung für Mai 2013 für den Zeitraum Januar bis April 2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 500,00 Euro. Randnummer 7 ….. Randnummer 8
(4)Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhalten die Einmalzahlung nach Abs. 1 nach folgenden Grundsätzen: Randnummer 9
- a)Im Blockzeitmodell: Randnummer 10 Während der Arbeitsphase gelten Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 sinngemäß. Während der Freistellungsphase besteht kein Anspruch. Randnummer 11
- b)Außerhalb des Blockzeitmodells: Randnummer 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 gilt sinngemäß. Randnummer 13 Der TV zur Förderung von Altersteilzeit für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns vom 29. Mai 2002 (im Folgenden: KonzernAtzTV 2002) regelte u.a. Folgendes: Randnummer 14 § 5 Arbeitsentgelt und Aufstockungszahlung für Altersteilzeitarbeit Randnummer 15
(1)Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer der Altersteilzeitarbeit das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit nach Abs. 2 sowie eine Aufstockungszahlung nach Abs. 3. Randnummer 16
(2)- a)… Randnummer 17
- b)Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit während der Freistellungsphase setzt sich abweichend von den übrigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens gemäß Anlage zusammen aus jeweils 50 v. H. Randnummer 18
- aa)des Monatstabellenentgelt und der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (ohne Mehrarbeit), das der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeitsleistung bei bisheriger Arbeitszeit im jeweiligen Abrechnungszeitraum erhalten hätte. Mindestens jedoch besteht Anspruch auf das innerhalb der Arbeitsphase erarbeitete durchschnittliche Wertguthaben, Randnummer 19
- bb)der Zulagen nach Buchst.
- a)Doppelbuchst.
- bb)Randnummer 20 Die während der Arbeitsphase steuerfrei gezahlten Zulagen sowie die Zulage für Rufbereitschaft und die Leistungszulagen für Lokomotivführer werden hierbei nicht mehr berücksichtigt. Randnummer 21 Der Tarifvertrag zur Förderung von Altersteilzeit für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns vom 6. September 2004 (im Folgenden: KonzernAtzTV 2004) enthält u.a. folgende Regelungen: Randnummer 22 § 5 Arbeitsentgelt und Aufstockungszahlung für Altersteilzeitarbeit Randnummer 23
(1)Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer der Altersteilzeitarbeit das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit nach Abs. 2 sowie eine Aufstockungszahlung nach Abs. 3. Randnummer 24
(2)- a)… Randnummer 25
- b)Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit während der Freistellungsphase setzt sich abweichend von den übrigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens gemäß Anlage zusammen aus jeweils 50 v. H. Randnummer 26
- aa)des Monatstabellenentgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (ohne Mehrarbeit), das der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeitsleistung im Monat der Feststellung des Regelarbeitsentgelts gemäß Altersteilzeitgesetz erhalten hätte. Mindestens jedoch besteht Anspruch auf das innerhalb der Arbeitsphase erarbeitete durchschnittliche Wertguthaben, Randnummer 27
- bb)der Zulagen nach Buchst.
- a)Doppelbuchst.
- bb)Randnummer 28 Die während der Arbeitsphase steuerfrei gezahlten Zulagen sowie die Zulage für Rufbereitschaft und die Leistungszulagen für Lokomotivführer werden hierbei nicht mehr berücksichtigt. Randnummer 29 Der Kläger hat mit Schreiben vom 26. Juni 2013 Ansprüche auf Entgelterhöhung und Einmalzahlung „aus der Tarifrunde 2013“ unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 12. September 2012 (Az.: 4 Sa 1380/12 ) gegenüber der Beklagten erfolglos geltend gemacht. Randnummer 30 Mit seiner am 10. September 2013 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung der hälftigen Einmalzahlung und Vergütungsdifferenz in Höhe von 50 % der Tariferhöhung für die Monate Mai bis August 2013 weiterverfolgt. Randnummer 31 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 32 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Randnummer 33 a. 250,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; Randnummer 34 b. 168,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Randnummer 35 zu zahlen. Randnummer 36 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch des Klägers auf Einmalzahlung sei ausdrücklich durch § 1 Abs. 4
- a)Einmalz-TV 2013 ausgeschlossen. Ein Anspruch auf tarifliche Lohnerhöhung bestehe nicht. § 5 Abs. 2
- b)
- aa)KonzernAtzTV 2004 schließe einen solchen Anspruch aus. Randnummer 39 Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 30. Januar 2014 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Tariferhöhungen während der Freistellungsphase zu. Dies folge aus § 5 Abs. 2
- b)
- aa)KonzernAtzTV 2004. § 5 Abs. 2 KonzernAtzTV 2004 unterscheide bei der Berechnung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeit ausdrücklich zwischen Arbeits- und Freistellungsphase. Für die Berechnung des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase sei die Entgelthöhe an einem bestimmten Stichtag maßgeblich. Die Tarifvertragsparteien hätten eindeutig auf den „Monat der Feststellung des Regelarbeitsentgelts gemäß Altersteilzeitgesetz“ Bezug genommen, deshalb sei auf die Bestimmungen des AltersteilzeitG abzustellen. Mit dieser Regelung habe sichergestellt werden sollen, dass sich in der Freistellungsphase das Arbeitsentgelt nicht mehr weiterentwickle, sondern ein fester Betrag zu Grunde gelegt werde. Dieses Verständnis des § 5 Abs. 2
- b)
- aa)KonzernAtzTV 2004 werde durch § 1 Abs. 4 Einmalz-TV 2013 bestätigt, der ausdrücklich festlege, dass während der Freistellungsphase kein Anspruch auf die Einmalzahlung bestehe. Die Regelung in § 5 Abs. 2
- b)
- aa)KonzernAtzTV 2004 stehe im Einklang mit der allgemeinen Konzeption der Altersteilzeit im Blockmodell und sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Es liege weder eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit (§ 4 Abs. 1 TzBfG) noch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Zwar liege eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten, zu anderen Teilzeitbeschäftigten und auch zu Arbeitnehmern in Altersteilzeit außerhalb des Blockmodells vor. Die Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt. Der sachliche Differenzierungsgrund liege darin, dass der Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Blockmodell während der Freistellungsphase keine Arbeitsleistung mehr erbringe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ( Bl. 59 bis 63 d.A .) Bezug genommen. Randnummer 40 Gegen dieses dem Kläger am 6. Februar 2014 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 4. März 2014 eingegangen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 4. April 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Randnummer 41 Der Kläger und Berufungskläger tritt der angefochtenen Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Er ist der Auffassung, § 5
- b)
- aa)KonzernAtzTV 2004 und § 1 Abs. 4
- a)Einmalz-TV 2013 verstießen gegen das aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG folgende Diskriminierungsverbot für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nehme, erarbeite in der Arbeitsphase ein Zeitguthaben und kein Wertguthaben. Er sei daher so zu behandeln, als hätte er in der Freistellungsphase seine Arbeitsleistung erbracht und nehme daher an Tariferhöhungen teil. Einen anzuerkennenden Grund für eine Ungleichhandlung des Klägers zu seinen Lasten bestehe nicht. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2012 ( Az.: 4 Sa 1380/12 ) könne ein sachlicher Differenzierungsgrund nicht darin gesehen werden, dass in der Freistellungsphase im Blockmodell keine Arbeitsleistung mehr erbracht werde, da in dieser Zeit das vorgearbeitete Zeitguthaben aufgebraucht werde. Randnummer 42 Der Kläger und Berufungskläger beantragt, Randnummer 43 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2014 – 38 Ca 13267/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 418,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 44 Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, Randnummer 45 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. § 5 Abs. 2
- b)
- aa)KonzernAtzTV 2004 verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Tarifvertragsparteien hätten den ihnen durch Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Bezüglich der Altersteilzeitarbeitnehmer, die sich in der Arbeitsphase befinden, liege schon keine Ungleichbehandlung vor. Alle Altersteilzeitarbeitnehmer nähmen in der Arbeitsphase an den Lohnerhöhungen teil und seien in der Freistellungsphase davon ausgeschlossen. Jedenfalls sei eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Durch die Änderung des § 5 Abs. 2
- b)
- aa)KonzernAtzTV im Jahr 2004 sei lediglich die gesetzliche Konzeption des Regelarbeitsentgelts in § 6 Abs. 1 AltersteilzeitG und dessen statische Berechnung in den Tarifvertrag übernommen worden, um so die volle Förderung durch die Agenturen für Arbeit sicherzustellen. Als Ausgleich dafür erhielten die Altersteilzeitarbeitnehmer durch die ratierliche Zahlung des Urlaubsgeldes und der jährlichen Zuwendung im Gegensatz zur einmaligen Zahlung im Juni bzw. November einen finanziellen Vorteil auf Grund geringerer Steuerbelastungen. Dies werde durch die Tarifinformation vom 7. September 2004 der tarifvertragschließenden Gewerkschaft bestätigt. Ein Eingriff der Gerichte in dieses durch die Tarifvertragsparteien gewollte Entgeltgefüge sei nicht möglich. Anders als in dem der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2012 zu Grunde liegenden Tarifvertrag regele der KonzernAtzTV 2004 das Ansparen der Vergütung. Der Tarifvertrag gehe somit von einem in der Arbeitsphase zu erarbeitenden Wertguthaben aus, welches sodann in der Freistellungsphase zur Auszahlung komme. Von einem bloß zu erarbeitenden Zeitguthaben, welches der Kläger seinen Ausführungen zu Grunde lege, könne daher vorliegend nicht ausgegangen werden. § 5 Abs. 2
- b)
- aa)KonzernAtzTV 2004 verstoße nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Es liege dann kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG vor, wenn die Schlechterstellung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Dauer der Arbeitszeit stehe. Anknüpfungspunkt für die Schlechterstellung müsse zumindest auch die Dauer der Arbeitszeit sein. Dies sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn eine tarifliche Regelung Altersteilzeitkräfte von einer Leistung ausnehme, sonstigen Teilzeitkräften die Leistung jedoch gewähre, wie vorliegend. Ein Anspruch auf Einmalzahlung bestehe nicht. Da die Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase die volle Einmalzahlung erhalten haben, sei es gerechtfertigt, in der Freistellungsphase den Anspruch auf Einmalzahlung auszuschließen. Randnummer 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien zweiter Instanz wird auf den Schriftsatz des Klägers und Berufungsklägers vom 4. April 2014 ( Bl. 72 ff. d.A .) und auf den Schriftsatz der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 16. Juni 2014 ( Bl. 88 ff. d.A .) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 48 Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Buchst.
- a)ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist von ihm form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG ). Die Berufung ist daher zulässig. II. Randnummer 49 Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf tarifliche Einmalzahlung und Tariferhöhung verneint. Randnummer 50 1 . Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 250,00 Euro brutto als hälftige Einmalzahlung nach dem Einmalz-TV 2013 zu, denn § 1 Abs. 4
- a)Einmalz-TV 2013 schließt einen solchen Anspruch aus. Randnummer 51 a . Der Einmalz-TV 2013 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Randnummer 52 b. Der Einmalz-TV 2013 sieht im § 1 Abs. 4
- a)für Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Blockmodell während der Arbeitsphase die Zahlung entsprechend der Regelungen in Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 des Tarifvertrages vor und schließt einen Anspruch während der Freistellungsphase aus. Randnummer 53 Da sich der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bereits in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befand, steht ihm ein Anspruch auf Einmalzahlung für 2013 auf Grund des Ausschlusstatbestandes in § 1 Abs. 4
- a)Satz 2 Einmalz-TV 2013 nicht zu. Randnummer 54 Die tarifliche Regelung ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 55 aa. Sie verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 56 Es kann dahinstehen, ob Tarifvertragsparteien als Normgeber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG ( vgl. BAG, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 3 AZR 668/02 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 109, 129 ) oder nur mittelbar an dessen Grundsätze gebunden sind ( so BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rz. 23, BAGE 124, 284 ). Für den Prüfungsmaßstab ist die dogmatische Herleitung ohne Bedeutung ( vgl. BAG, Urteil vom 16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - zu B II 3 a der Gründe ). Randnummer 57 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ( vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rz. 17 ). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen, die so wesentlich sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben ( vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 9 AZR 452/11 - zitiert nach juris, dort Rz. 19, mw.N ). Randnummer 58 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung in § 1 Abs. 4
- a)Satz 2 Einmalz-TV 2013 mit den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Tarifregelung unterscheidet bei den Altersteilzeitarbeitnehmern zwischen Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell und außerhalb des Blockmodells und innerhalb der Gruppe der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell danach, ob diese sich in der Arbeitsphase oder in der Freistellungsphase befinden. Danach erhalten Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Arbeitsphase eine Einmalzahlung, die sich nach § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 des Einmalz-TV 2013 berechnet. Folglich erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Arbeitsphase die Einmalzahlung anteilig gemäß § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages, da er Teilzeitarbeitnehmer im Sinne der Norm ist. Ein Altersteilzeitarbeitnehmer mit einem der Altersteilzeitvereinbarung des Klägers entsprechendem Vertrag enthält somit 85 % der Einmalzahlung während der Arbeitsphase und in der Freistellungsphase keine Einmalzahlung. Im Verhältnis zu einem Teilzeitbeschäftigten mit einer Arbeitszeit von 50 % der tariflichen Arbeitszeit wird der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell durch diese Regelung schlechter gestellt. Diese Benachteiligung ist aber noch durch den den Tarifvertragsparteien zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum gedeckt. Randnummer 59 Die Einmalzahlung betrifft das tarifliche Entgeltgefüge, denn mit der Einmalzahlung soll ausgeglichen werden, dass die Tariferhöhung nicht ab 1. Januar 2013, sondern ab Mai 2013 erfolgt. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Einmalz-TV 2013, denn dort ist geregelt, dass die unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer mit der Entgeltzahlung für Mai 2013 für den Zeitraum Januar bis April 2013 eine Einmalzahlung erhalten. Randnummer 60 Den staatlichen Gerichten ist es aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge grundsätzlich verwehrt. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen. Insbesondere ist es den Tarifvertragsparteien gestattet, im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit typisierende Regelungen zu treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung ( vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 9 AZR 452/11 - zitiert nach juris, dort Rz. 24, m.w.N. ). Randnummer 61 Diese Grundsätze gelten auch für vorliegende tarifliche Regelung einer Einmalzahlung. Die verhältnismäßig geringfügige Schlechterstellung der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell ist noch von dem Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt. Randnummer 62 bb. Die tarifliche Regelung verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Randnummer 63 Danach dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Randnummer 64 Die Tarifvertragsparteien haben auch unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 TzBfG einen Beurteilungsspielraum und diesen vorliegend durch die geringfügige Schlechterstellung der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nicht überschritten. Randnummer 65 2 . Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten für den Zeitraum Mai 2013 bis August 2013 bis August 2013 kein Anspruch auf Zahlung von 168,73 Euro brutto gemäß der Altersteilzeitvereinbarung in Verbindung mit dem ETV 2013 zu. Randnummer 66 a . Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der KonzernAtzTV 2004 und der ETV 2013 Anwendung. Dem steht nicht entgegen, dass in der Anlage 1 zum KonzernAtzTV 2004 die Beklagte nicht namentlich aufgeführt ist. Diese gehörte seinerzeit noch nicht zum DB-Konzern. Zumindest auf Grund Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag gilt vorliegend der KonzernAtzTV 2004. Randnummer 67 b . Der EntgeltTV 2013 enthält nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Termin keine Regelung zu Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Randnummer 68 Maßgeblich ist daher § 5 KonzernAtzTV 2004. Randnummer 69 aa . Dort ist zunächst in Abs. 1 für Altersteilzeit im Blockmodell geregelt, dass der Teilzeitarbeitnehmer für die Dauer der Altersteilzeitarbeit das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit nach Abs. 2 sowie eine Aufstockungszahlung nach Abs. 3 erhält. Randnummer 70 Für das Arbeitsentgelt der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Arbeitsphase sieht § 5 Abs. 2
- a)
- aa)des Tarifvertrages vor, dass sich dieses aus 50 v. H. des Monatsentgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zusammensetzt, die der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Arbeitsleistung bei bisheriger Arbeitszeit im jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum erhalten hätte und weitere in
- bb)und
- cc)genannte Leistungen. Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit während der Freistellungsphase setzt sich nach § 5 Abs. 2
- b)
- aa)KonzernAtzTV 2004 abweichend von den übrigen tariflichen Bestimmungen zusammen aus 50 v. H. des Monatstabellenentgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, die der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für seine Leistung im Monat der Feststellung des Regelarbeitsentgelts gemäß AltersteilzeitG erhalten hätte und weitere unter bb. geregelte Zahlungen. Randnummer 71 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ( st. Rspr., vgl. etwa BAG, Urteil vom 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - zitiert nach juris, dort Rz. 29; BAG, Urteil vom 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rz. 25 m.w.N ). Randnummer 72 Damit haben die Tarifvertragsparteien für die Berechnung des Arbeitsentgelts für Teilzeitarbeit in der Freistellungsphase an die Regelungen zur Feststellung des Regelarbeitsentgelts im AltersteilzeitG angeknüpft und auf das dort geregelte Stichtagsdatum abgestellt. Sie haben zugleich zum Ausdruck gebracht, dass eine Erhöhung des Entgelts für Altersteilzeitarbeit nicht erfolgt. § 6 Abs. 1 AltersteilzeitG enthält die Definition des Regelarbeitsentgelts. Dieses ist von Bedeutung für Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a), § 4 Abs. 1 Nr. 2 AltersteilzeitG. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AltersteilzeitG vor Beginn des Erstattungsverfahrens, d. h. der Beginn der Freistellungsphase. Die Tarifvertragsparteien stellen somit auf eine bestimmte Höhe des Entgelts zu einem bestimmten Stichtag für die Berechnung des Entgelts für Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase ab. Sie schließen damit eine Erhöhung des Entgelts im Rahmen von Tariferhöhungen aus. Die Tarifvertragsparteien haben damit festgelegt, dass sich das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase nicht mehr „dynamisch weiterentwickelt“, sondern ein „fester Betrag“ zu Grunde gelegt wird. Dieser Wille der Tarifvertragsparteien wird deutlich, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, aus der von den Parteien eingereichten Tarifinformation der Gewerkschaft TRANSNET (heute: EVG) zur Neufassung des KonzernAtzTV 2004. Randnummer 73 Aus § 5 Abs. 2
- b)
- aa)KonzernAtzTV 2004 ist somit klar und deutlich der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell in der Freistellungsphase von der für Arbeitnehmer, auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vereinbarte, Tariferhöhung auszunehmen. Randnummer 74 Die Regelung in § 5 Abs.
- b)
- aa)KonzernAtzTV 2004 steht im Einklang mit der allgemeinen Konzeption der Altersteilzeit im Blockmodell, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Randnummer 75 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche ( BAG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - zitiert nach juris, dort Rz. 26; BAG, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - BAGE 118, 1;BAG, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - BAGE 116, 86; BAG, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - BAGE 106, 353 ). Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht ( vgl. BAG, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 – a.a.O. ) und damit ein Zeitguthaben. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen ( vgl. BAG, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rz. 50, a.a.O. ). Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht ( vgl. BAG, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rz. 21 ). Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat ( vgl. BAG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - zitiert nach juris, dort Rz. 26; BAG, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - a.a.O. ). Randnummer 76 bb. Die Tarifnorm verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es liegt weder eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit noch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Randnummer 77 Wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, liegt eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftigten und Altersteilzeitbeschäftigten außerhalb des Blockmodells vor. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt, weil ein sachlicher Differenzierungsgrund vorliegt. Dieser liegt darin, dass Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase keine Arbeitsleistung mehr erbringen. Das Arbeitsentgelt, das während der Freistellungsphase gezahlt wird, ist Gegenleistung für die Arbeit, die während der Arbeitsphase geleistet worden ist. Da der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase keine Arbeitsleistung erbringt, überschreiten die Tarifvertragsparteien ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht, wenn die Gegenleistung nicht auf der Basis der Verhältnisse während der Freistellungsphase berechnet wird. Auch wenn das während der Arbeitsphase erworbene Guthaben nicht als Geldguthaben sondern als Zeitguthaben zu bewerten ist, können die Tarifvertragsparteien ohne Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und Art. 3 Abs. 1 GG das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase auf der Basis der Verhältnisse während der Arbeitsphase bemessen. III. Randnummer 78 Die Berufung des Klägers war daher mit der Folge zurückzuweisen, dass er die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat, § 97 ZPO. IV. Randnummer 79 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Kammer weicht nicht von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2012 ab, da dieser Entscheidung ein anderer Tarifvertrag zu Grunde lag, der andere Regelungen zum Entgelt für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse enthält als der hier anzuwendende Tarifvertrag. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001196380