Diktat oder
Arbeitsanweisung. Randnummer 6 Bearbeitung der Eingangspost, sorgfältige Notierung aller Fristen. Vorbereitungsarbeiten zur Buchführung der Rechtsanwaltskanzlei G., Ermittlung der Vermögens-, Arbeits- und Wohnverhältnissen von Schuldnern der Kanzlei, um die Geltendmachung von buchhalterisch erfassten Forderungen zu ermöglichen. Randnummer 7 § 3 Arbeitszeit und Vergütung Randnummer 8 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden, zu erbringen werktäglich montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr unter Einhaltung einer Mittagspause von 13.00 bis 14.00 Uhr. Randnummer 9 Als Vergütung wird ein monatliches Entgelt von 1.500,- € brutto für erbrachte Arbeitsleistungen vereinbart. Randnummer 10 Das vereinbarte Entgelt wird jeweils zum 3. Werktag des Folgemonats fällig. Randnummer 11 Die Auszahlung erfolgt unbar unter Anrechnung von erhaltenen Barvorschüssen. Randnummer 12 § 5 Krankheit, Urlaub, sonstige Arbeitsverhinderung Randnummer 13 Dem Arbeitnehmer stehen 25 bezahlte Urlaubstage zu. Randnummer 14 § 8 Haftungsbegrenzung Randnummer 15 Die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich dem Grunde
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.“ Randnummer 16 Mit Schreiben vom
vollziehbaren Versehens habe ich die Berufungsschrift nicht abgesandt. Randnummer 19 Herr Rechtsanwalt G. ging von einer ordnungsgemäßen Erledigung und von der ordnungsgemäßen Berechnung und Eintragung der Notfrist der Berufung, die bei Absendung der Berufungsschrift eh schon erledigt gewesen wäre, aus. Randnummer 20 Ich hatte es allerdings auch versäumt, die Berufung zum 13.09.2010 als Notfrist im Kalender zu notieren. Die Berufungsbegründungsschrift habe ich notiert. Randnummer 21 Dies war für Herrn Rechtsanwalt G. auf Grund meines Bearbeitungsvermerkes überhaupt nicht anzunehmen. Randnummer 22 Bei Kontrolle des Vorgangs am 20.09.2010 fiel Herrn Rechtsanwalt G. abends, da zur Bearbeitung der Berufungsbegründung eine Vorfrist weisungsgemäß notiert war, auf, dass sich in den Akten keine Eingangsbestätigung der Berufung vom Kammergericht Berlin befand. Randnummer 23 Er stellte auch fest, dass die Berufungsfrist im Gegensatz zum Bearbeitungs- und Bestätigungsvermerk in den Akten im Kalender nicht notiert war.“ Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten der eidesstattlichen Versicherung wird auf Blatt 110 d. A. verwiesen. Die von dem Beklagten beantragte Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist wurde von dem zuständigen Gericht nicht gewährt. Am 26.03.2012 teilte der bei dem BGH zugelassene Rechtsanwalt P. W. dem Beklagten mit, dass in dem verfahren Z. ./. S. der BGH dem Antragsteller die begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt habe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Antragsteller könne das Verfahren auf eigene Kosten durchführen, dazu müsste ein Widereinsetzungsantrag gestellt werden und das Rechtsmittel begründet werden. Davon sei allerdings abzuraten, da der BGH die Erfolgsaussichten bereits geprüft habe (vgl. Bl. 178 d. A.). Randnummer 25 Am 01.10.2010 fand ein Gespräch zwischen den Parteien statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien umstritten ist. Streitig ist jedenfalls, inwieweit der von dem Beklagten jedenfalls geschriebene Text von diesem vorgegebenen wurde oder aufgrund Verhandlungen zwischen den Parteien zustande kam. Der vorgelegte Text wurde von dem Kläger und dem Beklagten am 01.10.2010 unterschrieben. Randnummer 26 Der Text hat folgenden Wortlaut: Randnummer 27 „Hiermit bestätige ich, Herr D. Sch., geb. am …..1984, dass ich Herrn Rechtsanwalt M. G., am Montag, den 27.09.2010 erklärt habe, dass ich das Arbeitsverhältnis zum 01.10.2010 zu beenden wünsche, dies
dem auf Grund vorsätzlicher Verstöße gegen Arbeitsanweisungen und Ausschaltung der Kontrollmöglichkeiten des Herrn Rechtsanwalt G. bereits erhebliche finanzielle Schäden, insbesondere in Sachen RA G. ./. Y. und möglicherweise in der Familiensache Z. ./. S. eingetreten sind, die für Herrn Rechtsanwalt G. nur dadurch zu erklären sind, dass während terminsbedingter Abwesenheiten insbesondere ab Mai 2010 des Herrn Rechtsanwalt G. von mir durchzuführende Arbeiten nicht durchgeführt wurden. Randnummer 28 Beide Parteien kommen daher zu folgender Vereinbarung: Randnummer 29 Das Arbeitsverhältnis bestand tatsächlich als halbtägliches Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.01.2010 bis 30.09.2010 und wird mit Wirkung zum 30.09.2010 aus betriebsbedingten Gründen beendet.“ Randnummer 30 Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. November 2010 focht der Kläger die in der Aufhebungsvereinbarung vom 01. Oktober 2010 enthaltenen Willenserklärungen unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt an. Wegen der Einzelheiten des Anfechtungsschreibens wird auf Bl. 89 – 90 der Akten verwiesen. Randnummer 31 Der Beklagte nahm unter dem 05. November 2010
träglich Korrekturen der Lohnabrechnung vor dem Zeitraum Januar 2010 bis August 2010 vor, die jeweils eine Bruttovergütung von 750,00 Euro auswiesen. In der vom 05.11.2010 datierten Abrechnung für den Monat September 2010 (vgl. Bl. 28 d. A.) wird ein Bruttobetrag von 750,00 Euro und ein Nettobetrag von 601,25 Euro abgerechnet. Ferner sind Beträge von jeweils 480,92 Euro aus der
berechnung für Januar 2010 bis einschließlich August 2010 und ein Überzahlungsbetrag von insgesamt 3.246,11 Euro ausgewiesen. Randnummer 32 Auf der beim Beklagten verbliebenen Abrechnung für September 2010 (vgl. Bl. 36 d.A.) unterzeichnete der Kläger unter dem Datum des 15.11.2010 die folgende handschriftliche Einfügung des Beklagten: Randnummer 33 „Gehaltsabrechnungen Januar bis September 2010 erhalten und Lohnsteuerkarte im Original und als richtig anerkannt.“ Randnummer 34 Der Beklagte leistete an den Kläger für den Monat August 2010 600,00 Euro netto. Für September 2010 leistete er keine Zahlungen an den Kläger. Ab dem
dem 01.10.2010 ohnehin nicht mehr fortsetzen wolle, der Kläger habe sich lediglich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2010 eingelassen. Der Kläger trägt die von ihm behaupteten Arbeitszeiten täglich vom 01.01.2010 bis zum 30.09.2010 mit der Klageschrift für jeden einzelnen Tag vor, vgl. S. 5 bis 17 der Klageschrift, auf die Bezug genommen wird. Es sei abgesprochen gewesen, dass es hin und wieder zu Arbeitsleistungen in den Abendstunden komme. Auch sei ihm zugestanden worden, am nächsten Tag dann später seine Arbeit zu beginnen. Unzutreffend seien die Behauptungen des Beklagten, dass er während der Gerichtstermine des Beklagten sich nicht in der Kanzlei aufgehalten habe Es sei ihm die Nutzung des Internet, auch für private Zwecke, gestattet worden. Er habe auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Arbeitsanweisungen verstoßen und keinen Schaden verursachen wollen. Er habe im Wesentlichen als Berufsanfänger selbständig tätig sein müssen. Die Bitten des Klägers hinsichtlich seiner Arbeitsüberlastung und die Bitte Klageerwiderungen nicht selbständig verfassen zu müssen habe der Beklagte ignoriert. Die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung sei für den Beklagten erforderlich gewesen, um eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu bekommen. Da der Kläger sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht habe, sei die Drohung mit einer Klage auf Schadensersatz widerrechtlich gewesen. Insoweit greife die erklärte Anfechtung durch. Weiterhin könne er Urlaubsabgeltung für 7 Tage verlangen, auf der Grundlage eines Verdienstes von 1500,00 € brutto ergebe sich ein Abgeltungsbetrag von 484,61 €. Die Aufstellung des Beklagten übersehe den 14.05.2010 und 29.07.2010 an denen der Kläger ebenfalls Urlaub gehabt habe. Aufgrund des Ausscheidens in der zweiten Jahreshälfte stehe im der volle Jahresurlaubsanspruch von 25 Tagen zu. Davon habe er 18 Urlaubstage genommen. Weiterhin schulde der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis sowie die Herausgabe der Arbeitspapiere und die Erteilung korrigierter Lohnabrechnungen. Randnummer 37 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 38
Randnummer 53 der Kläger hat weiter beantragt, Randnummer 54 die Widerklage zurückzuweisen. Randnummer 55 Er hat erstinstanzlich vorgetragen, die Vereinbarung vom
dem Freitag, den 01. Oktober 2010 nicht mehr arbeiten wolle. Der Aufhebungsvereinbarung seien zwei Gespräche mit dem Kläger vorausgegangen. Der Kläger habe den Text vorgelegt bekommen und
3 Tagen Bedenkzeit schließlich unterschrieben. Vorsätzliche Verstöße gegen Arbeitsanweisungen, insbesondere in der Familiensache Z. ./. S., Vortäuschung der Versendung eines Telefaxes und keine Postversendung, „wobei der Kläger den Einwurf der Sendungen in den um die Ecke der Kanzlei befindlichen Briefkasten des Justizboten übernommen hatte“, seien möglicherweise Bemühungen des Klägers gewesen eine fristlose Kündigung zu provozieren. Durch die Vereinbarung vom
„hinten wippte“ und teilweise mit dem Sessel
hinten wippend Akten von seinem Schreibtisch auf die hinter ihm stehende Reihe von Aktenschränken geworfen, wodurch bei beiden Sesseln, die unteren Streben, an denen die Rollen befestigt gewesen seien, angebrochen und die Wipp- und Drehmechanik in der Säule gebrochen sei. Dass er die Stühle durch Wippen beschädigt habe, habe der Kläger gegenüber Herrn Zd., der ihn auch öfter beobachtet habe, wenige Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt. Die Sessel seien bei Arbeitsantritt des Klägers im einwandfreien Zustand gewesen. Darüber hinaus hat der Kläger verpflichtet, ihm von Schadensersatzansprüchen des Mandanten Herrn S. Z. in Höhe von 1.467,03 Euro freizustellen. Das Amtsgericht T.-K. habe mit Beschluss vom 23.05.2011 die von Herrn Z. an Frau S. zu erstattenden Kosten auf 1.467,03 Euro festgesetzt. Hierbei handele es sich um die von seinem Mandanten zu erstattenden anwaltlichen Kosten der Ehefrau,
dem das Kammergericht den Antragsbeklagten auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen habe. Der Kläger habe vorsätzlich und bewusst über die Absendung der Berufungsschrift per Post und Fax getäuscht, dies jedoch als Versehen dargestellt. Aufgrund der Vereinbarung vom
Diese Bestimmung greife bereits deshalb nicht ein, weil der Rechtsgrund der ursprünglichen Leistung erst mit der Vereinbarung vom 01. Oktober 2010 beseitigt worden sei. Der Rückzahlungsanspruch bestehe gemäß § 818 Abs. 1 BGB in Höhe der rechtsgrundlos erbrachten Entgeltzahlung. Die Widerklage sei jedoch wegen der verlangten Zahlung von Schadensersatz unbegründet. Der Beklagte trage bereits nicht substantiiert vor, wann der Kläger die Bürostühle beschädigt haben solle. Dabei ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Es hätte einer näheren Darlegung der Umstände bedürft, aus denen sich eine vorsätzliche oder grob fahrlässiges Handeln des Klägers ergeben solle. Zudem bleibe offen, wie alt die Bürostühle gewesen seien. Insoweit könne der Beklagte lediglich den aktuellen Wert ersetzt verlangen. Ebenso seien Schadensersatzansprüche bzw. Freistellungsansprüche aus dem Rechtsstreit Z. ./. S. in Höhe von 1.467,03 Euro nicht gegeben. Es sei unstreitig, dass der Mandant des Beklagten bislang Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten nicht geltend gemacht habe. Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens bestünden ebenfalls nicht. Randnummer 61 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 18.10.2012 zugestellt. Die Berufung des Klägers ging am 10.10.2012 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.01.2013 am 23.01.2013 begründet. Die Begründung wurde dem Beklagten mit Zustellungsurkunde (vgl. Blatt 284 d. A.) am 13.03.2013 zugestellt. Randnummer 62 Dem Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil mit Zustellungsurkunde (vgl. Blatt 238 d. A.) am 11.10.2012 zugestellt. Am Montag, den 12.11.2012 ging eine Berufungsschrift des Beklagten bei dem Landesarbeitsgericht ein. Am
dem Grundsatz der Arbeitnehmerhaftung keinerlei Schadensersatzansprüche in Betracht. Der Vorhalt von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Kläger sei unangemessen gewesen. Zwar habe der Kläger eine vom Beklagten einseitig vorgegebene eidesstattliche Versicherung unterzeichnet, in Folge der privilegierten Arbeitnehmerhaftung seien jedoch Schadensersatzansprüche von vornherein ausgeschlossen gewesen. Die Drohung mit Schadensersatzzahlungen sei daher widerrechtlich gewesen. Mangels einer wirksamen Vereinbarung einer Halbtagstätigkeit schulde der Beklagte das vertraglich vereinbarte Gehalt in Höhe von monatlich 1.500,00 Euro brutto. Ein Anspruch auf korrigierte Gehaltsabrechnung für die Monate Januar 2010 bis September 2010 ergebe sich aus der Begründetheit der Berufung sowie dem sich daraus ergebenden Zahlungsanspruch. Aus dem Zahlungsanspruch folge auch, dass der Widerklage zu Unrecht stattgegeben worden sei. Denn der Rechtsgrund für die Zahlung sei nicht zum Wegfall gekommen, da die Vereinbarung wirksam angefochten worden sei. Darüber hinaus sei ein eventueller Bereicherungsanspruch
Das angegriffene Urteil beruhe teilweise auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen. Die täglichen Arbeiten des Klägers hätten in der Annahme und dem Führen von Telefonaten, Aktenanlage und Aktenablage, Buchführung, Bearbeitung des Posteingangs und Postausgangs, Anfertigung von Schreiben und Schriftsätzen, dem Führen des Terminkalenders sowie Notieren der Fristen, dem Empfang von Mandanten, der Anfertigung einfacher Schreiben, der Korrespondenz mit Behörden, der Rückgabe von Akten und der Einleitung, Prüfung und Bearbeitung von Zwangsvollstreckungsaufträgen bestanden. Der Klägervertreter führt die behaupteten Tätigkeiten im Einzelnen aus. Randnummer 65 Der Kläger beantragt, Randnummer 66 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.05.2012, Az.: 20 Ca 4430/11, 20 Ca 12940/11 wird wie folgt abgeändert: Randnummer 67
Abschluss der Aufhebungsvereinbarung. Der Kläger habe Lohnabrechnungen von Januar bis September erhalten und diese am 15.11.2010 ausdrücklich als richtig anerkannt. Ansprüche des Klägers seien verwirkt. Weiter verkenne der Kläger, dass er selbst um den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gebeten habe. Der Kläger habe eine Vielzahl von einfachen Arbeitsanweisungen nicht erledigt, sei ständig verspätet gewesen und von seinem Arbeitsplatz abwesend. Der Kläger habe an vielen Tagen seine Arbeitspflicht nicht erfüllt. Dazu erstellt der Beklagte in seinem Schriftsatz vom
richten des Klägers ein, mit denen er entweder ein späteren Arbeitsantritt oder andere Informationen angekündigt hat.(vgl. Bl.354 -357 der Akten) an denen der Kläger ein späteres Weiterhin habe er intensiv das Internet zu privaten Zwecken genutzt sowie privaten E-Mail-Verkehr geführt. Alkoholmissbrauch durch regelmäßigen Wodkagenuss habe der Kläger bereits gegenüber dem Mitarbeiter und Zeugen Herrn Zd. eingeräumt. Die Tätigkeitsdarstellungen des Klägers in der Berufung seien unzutreffend. Buchführungsarbeiten habe der Kläger nicht durchgeführt. Belege seien von einem anderen Mitarbeiter vorbereitet und sortiert worden. Das Posteingangsbuch und Postausgangsbuch sei vom Beklagten selbst bearbeitet und geführt worden. Sämtliche Eingangspost sei vom Beklagten verfügt worden. Er habe seine Schriftsätze entgegen der Behauptung des Klägers selbst gefertigt, da er selbst schneller schreiben als diktieren könne. Weiter habe der Kläger die Erledigung von Tätigkeiten vorgetäuscht, Mandantenbesprechungen hätten erst am
mittag ab 16 Uhr stattgefunden, der Beklagte habe die Mandanten selbst empfangen. Sachstandsanfragen von Mandanten habe der Kläger nie beantwortet, sondern immer darauf verwiesen, dass der Beklagte
18 Uhr direkt anzutreffen sei. Der Kläger habe die „Dreistigkeit“ gehabt, trotz ausdrücklichen Verbots, Faxe in Abwesenheit des Beklagten anzunehmen und diese dann dem Beklagten noch zu verschweigen, bereits deshalb habe ihm der Beklagte die Kündigung angedroht. Der Kläger habe auch keine Schriftsätze oder Scheidungsanträge gefertigt. Er habe lediglich Formularmuster mit den Daten der Parteien auszufüllen gehabt. Hinsichtlich vom Kläger Ende März 2010 vereinnahmter 132,27 Euro durch Zahlung des Hauptzollamtes Berlin auf eine Kostenforderung des Beklagten werde die Aufrechnung mit den Forderungen des Klägers erklärt. Auch verstoße die Vereinbarung einer „Halbtagstätigkeit“ nicht gegen die 3 305 ff BGB. Zum einen sei die Vereinbarung ausgehandelt und nicht vom Beklagten gestellt. Zum anderen handele es sich um eine nicht der Kontrolle der § 305 ff BGB unterfallende Hauptleistungspflicht, die weder überraschend noch unklar sei. Der Kläger habe gegenüber dem bereits benannten Zeugen Zd. in einem kollegialen Gespräch dargelegt, dass mit den Bürostühlen mit Drehkreuz und höhenverstellbarer „Gasfederung“, er das Drehkreuz anhebend und einseitig belastend
hinten gewippt sei, um so die hinter seinem Arbeitsplatz befindlichen Schubfächer der Aktenhängeregistratur zu öffnen ohne Aufstehen zu müssen. Dabei sei das Kugellager in der Höheneinstellungsmechanik gebrochen, weshalb der Kläger dann Bürostühle austauschte und bei zwei Bürostühlen dann die Füße des Drehkreuzes abbrach. Der momentane Wiederbeschaffungswert belaufe sich auf 219 Euro netto pro Sessel. Randnummer 78 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den gewechselten Schriftsätzen nebst Protokollerklärungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 79 1. Die Berufung des Klägers erweist sich als zulässig. die Berufung des Beklagten war in eine Anschlussberufung umzudeuten und als Anschlussberufung zulässig. Randnummer 80 1.1 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i.S.v. § 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO erhoben und begründet. Randnummer 81 1.2 Die Berufung des Beklagten war umzudeuten. Der Beklagte erhob am 12.11.2012 (Montag) gegen das ihm am 11.10.2012 zugestellte Urteil Berufung. Mit Schriftsatz vom 15.04.2013, eingegangen bei Gericht gemäß Eingangsstempel (vgl. Bl. 289 d.A.) am Montag den 15.04.2013, beantragte der Beklagte die Berufung des Klägers zu verwerfen und teilte mit, dass er im Wege der Anschlussberufung die angekündigten Anträge stelle. Die Berufungsbegründung des Klägers wurde dem Beklagten am 13.03.2013 zugestellt.
GG ist die Berufung innerhalb von zwei Monaten
Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu begründen. Da das Urteil dem Beklagten am 11.10.2012 zugestellt wurde, lief diese Frist am 11.12.2012 ab. Die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 15.04.2013 beim Landesarbeitsgericht ein. Die von dem Beklagten eingereichte Berufungsbegründung ist jedoch in eine Anschlussberufung (§ 524 ZPO) umzudeuten. Auch im Verfahrensrecht gilt entsprechend § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH
der die Parteien rückwirkend ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart haben. Ebenso mag dahinstehen, ob die der Vereinbarung zugrundeliegenden Willenserklärungen von dem Kläger wirksam gem. § 123 BGB angefochten wurden. Ebenso mag dahinstehen, ob es sich bei der Vereinbarung um vom Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die an den §§ 305 ff BGB zu messen sind. Denn ein Zahlungsanspruch des Klägers ist in jedem dieser Fälle gegeben. Selbst wenn man davon ausgehen mag, dass die Parteien wirksam am 01.10.2010 für den Zeitraum vom 01.01.2010 – 30.09.2010 rückwirkend ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer 20 stündigen Teilzeitbeschäftigung vereinbart haben, folgt daraus nicht, dass nunmehr die Grundsätze hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Klage auf Überstundenvergütung anzuwenden wären. Zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung bestand ein Arbeitsvertrag
dem der Kläger zu einer Arbeitsleistung von 40 Wochenstunden verpflichtet war. Zwar mögen die Parteien in der Lage sein den Rechtsgrund für die Arbeitsleistung
träglich aufgrund einer Vereinbarung zum Wegfall zu bringen, dies führt allerdings nicht dazu, dass der seine Vergütung (gegebenenfalls gem. § 612 BGB) beanspruchende Arbeitnehmer darlegen müsste, dass Überstunden angeordnet gewesen waren. Der Arbeitgeber ist
1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zwar zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen. (BAG 10. April 2013 – 5 AZR 122/12 –, juris). Arbeitszeit, die im Rahmen einer bestehenden Arbeitszeitvereinbarung erbracht wurde, wird nicht deshalb zur überobligatorischen Leistung für deren Vergütung eine Anordnung durch den Arbeitgeber notwendig wäre. Dies ist
träglich schlicht unmöglich. Allerdings hat der Kläger da er Zahlung von Arbeitsvergütung verlangt, seinen Anspruch
den allgemeinen Grundsätzen zunächst zu begründen. Dazu reicht es allerdings aus, dass er die von ihm geleisteten Arbeitszeiten darlegt. Dies hat der Kläger – entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts – mit der Klage ausreichend getan. Dann wäre es Sache des Arbeitgebers dem substantiiert entgegenzutreten. Dies ist vorliegend nicht ausreichend geschehen. Der Beklagte hat zwar in der Berufungsinstanz einzelne Tage genannt, an denen er davon ausgeht, dass der Kläger zeitweise nicht im Büro gewesen sei. Für den Monat August 2010 hat der Beklagte angegeben der Kläger sei am 30.08.2010 zwischen 10.06 Uhr und 11.40 Uhr nicht erreichbar gewesen. Woraus sich dabei ergeben soll, dass der Kläger am 30.08.2010 keine Arbeitsleistung erbracht hat, erschließt sich nicht, zumal der Kläger selbst angegeben hat, dass er am 30.08.2010 erst ab 13.00 Uhr tätig war. Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger sei am 19.08, 20.08, 23.08 während der Zeit der Abwesenheit des Beklagten bei Gerichtsverhandlungen entweder nicht erschienen oder das Büro sei nicht erreichbar gewesen, ist der Vortrag zu unsubstantiiert. Allerdings besteht auch
dem eigenen Vortrag des Klägers für den Monat September 2010 kein weiterer Anspruch auf Zahlung von weiteren 750,00 Euro. denn selbst aus der Aufstellung des Klägers folgt, dass er im Monat September 6,5 Stunden hinter der zu leistenden (ursprünglichen) Arbeitszeit zurückgeblieben ist. Diese Stunden waren bei einem Stundenverdienst von 8,67 € (1500,00 € : 173,3 Stunden) in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Betrag von 56,22 Euro, den der Kläger für den Monat August 2010 nicht beanspruchen kann. Randnummer 85 Entsprechendes gilt für den Monat September 2010 auch hier sind die Einwendungen des Beklagten gegen die vom Kläger dargelegte Arbeitszeit nicht ausreichend. So erschließt sich weder warum eine nicht gegebene Erreichbarkeit am 0109.2010 von 10.14 Uhr – 10.45 Uhr gegen eine Arbeitsleistung des Klägers sprechen soll, insbesondere, da dieser eine Vergütung erst ab 11.00 Uhr verlangt. Ebenso ist nicht ersichtlich, woraus folgen soll, dass der Kläger am 08.09., 09.09., 13.09., 15.
geben zu erkennen ist, da der Beklagte nicht etwa auf Schadensersatzansprüche verzichtet, sondern ehr Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass diese mit der Vereinbarung begründet bzw. anerkannt werden sollen. Auch eine Auslegung der Vereinbarung dahingehend, dass der Kläger auf Vergütung verzichtet, soweit sie 20 Wochenstunden übersteigt ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht. Randnummer 89 Auch sei hinsichtlich des Vortrages des Beklagte angemerkt, dass der Kammer wenig glaubwürdig erschien (§ 286 ZPO), dass der Kläger an den im Schriftsatz vom 28. August aufgezählten Tagen (vgl. Bl 351 -352), immerhin behauptet dies der Beklagte für 57 Tage seiner Arbeitsverpflichtung nicht oder nur unvollständig
gekommen sein soll bzw. zu Arbeitszeiten, die er nunmehr darlegt nicht im Büro des Beklagten tätig war. Der beklagte legt dies beginnend mit dem 05.01.2010 für die Dauer von 9 Monaten dar. Es ist schwer vorstellbar, dass der Beklagte dies klaglos hingenommen haben will und dennoch regelmäßig die volle Vergütung bezahlt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beklagten diese Tatsachen erst im September 2010 bekannt geworden sind, denn er behauptet selbst bei Anrufen in der Kanzlei niemanden erreicht zu haben. Selbst wenn der Beklagte mit einem strafrechtlichen „Großverfahren“, wie er darlegt beschäftigt war, war es für die Kammer unglaubwürdig, dass seine behaupteten Feststellungen ohne jegliche arbeitsrechtliche Konsequenzen blieben. Auch stützt die vom beklagten selbst eingereichte SMS-Korrespondenz den Vortrag des Klägers. Die dort angekündigten Zeiten des Arbeitsbeginns decken sich mit den vom Kläger geltend gemachten Arbeitszeiten. Randnummer 90 Schließlich ist auch der Anspruch des Klägers entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verwirkt. Es fehlt bereits an dem für eine Verwirkung notwendigen Zeitmoment. Bereits am 24.11.2010 hat der Kläger die „Vereinbarung“ vom 01.10.2010 angefochten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger noch weitere Forderungen stellen werde. Randnummer 91 Soweit der Beklagte im Rechtsstreit die Aufrechnung mit einer von Kläger vereinnahmten Zahlung von 132,27 € erklärt hat, greift diese Aufrechnung nicht durch. Der Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass ihm eine fällige Forderung in der genannten Höhe gegen den Kläger zusteht. Randnummer 92 2.2 Zutreffend macht der Kläger die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs geltend. Der Anspruch folgt aus § 7 abs. 4, § 4 BurlG iVm § 5 des Arbeitsvertrages vom 20.04.2009. Der Kläger hat den vollen Urlaubsanspruch für ein Kalenderjahr erworben. Die Voraussetzungen eines Teilurlaubsanspruchs
G bestehen nicht, da der Kläger in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden ist. Ein Abgeltungsanspruch ist entstanden, da das Arbeitsverhältnis spätestens aufgrund der Eigenkündigung des Klägers sein Ende gefunden hat. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Vereinbarung der Parteien vom 01.10.2010 das Arbeitsverhältnis bereits am 30.09.2010 beendet hat oder ob es bis zum 31.10.2010 bestanden hat. Dies ändert an der Höhe des Abgeltungsanspruchs nichts. Zwar hat der Kläger nicht konkret vorgetragen für welche Zeiträume Urlaub beantragt wurde und Urlaub gewährt wurde. dies ergibt sich auch nicht eindeutig aus seiner „Arbeitszeitaufstellung, die z.B. für den 02.09 und 03.
der die Parteien rückwirkend ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart haben. Ebenso mag dahinstehen, ob die der Vereinbarung zugrundeliegenden Willenserklärungen von dem Kläger wirksam gem. § 123 BGB angefochten wurden. Ebenso mag dahinstehen, ob es sich bei der Vereinbarung um vom Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die an den §§ 305 ff BGB zu messen sind. Denn ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich selbst dann nicht, wenn die Parteien rückwirkend ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart haben sollten. Dabei mag auch dahinstehen inwieweit mit der Vereinbarung eines rückwirkenden Teilzeitarbeits-verhältnisses im Hinblick auf § 612 BGB der Rechtsgrund für die Leistung
träglich weggefallen ist. Jedenfalls gehört
1, 818 BGB die Frage, ob dem Vermögenszufluss der Rechtsgrund fehlt, zum Tatbestand des Bereicherungsanspruchs. Daraus wird für die Leistungskondiktion mit Recht der Schluss gezogen, dass der Bereicherungsgläubiger das Fehlen des Rechtsgrundes zu beweisen hat. Dies gilt
Ansicht des BGH auch für Rechtsgründe, die der Empfänger zur Verteidigung gegen die Herausgabepflicht hilfsweise vorträgt (BGH 6. Dezember 1990 – VII ZR 98/89 –, juris). da der Kläger vorliegend eingewandt hat, was auf der Hand liegt, dass bei einer rückwirkenden Vereinbarung einer Teilzeitarbeitsverhältnisses, das zunächst als Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart war, ein Vergütungsanspruch für die geleistete Arbeit
3 612 besteht. Wie bereits unter 2.1 angesprochen trägt der Kläger im Rahmen des §§ 812 Abs. 1, 818 BGB nicht die Beweislast dafür, dass – wie das Arbeitsgericht meint - Überstunden angeordnet gewesen seien. insbesondere ist zu beachten, dass bei Arbeitsleistungen stets der objektive Wert, bemessen
den üblichen Sätzen (§ 612 Abs. 2), zu vergüten ist. Die Rückabwicklung von Arbeitsleistungen
scheidet insgesamt aus. Sollte der Beklagte über den „Behaltensanspruch“ des § 612 BGB – unterstellt die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 01.10.2010 – Entgelt zurückverlangen wollen, dem eine Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, hat er im Einzelnen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen welche konkrete Leistung ohne Rechtsgrund erbracht wurde. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Auch aus der zweitinstanzlich vorgetragenen tabellarischen Aufstellung lässt sich nicht entnehmen, welche exakten Zeiten der Kläger nicht gearbeitet haben soll. Wie bereits oben (2.1) dargelegt, ergibt sich nicht, dass die Parteien einen Tatsachenvergleich oder Verzicht des Klägers vereinbaren wollten. Randnummer 94 Ein Rückzahlungsanspruch folgt auch nicht aus der auf der Abrechnung vom Kläger unterzeichneten Formulierung, „Gehaltsabrechnungen Januar bis September 2010 erhalten und Lohnsteuerkarte im Original und als richtig anerkannt.“ Die unterzeichnete Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. v. § 305 Abs. 1 BGB und unterliegt damit der richterlichen Kontrolle
den §§ 305 ff. BGB. Dabei ist gem. § 310 Abs. 3 BGB unerheblich, ob die vom Beklagten vorgegebene Klausel lediglich zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, denn es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB. Welche Rechtsqualität und welcher Umfang der Klausel zukommt, ist durch Auslegung
den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es kommen grundsätzlich ein Erlassvertrag, ein konstitutives oder deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis oder eine Quittung und ein Empfangsbekenntnis in Betracht. Dabei wäre von einem Erlassvertrag dann auszugehen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu erfüllen betrachten. Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis liegt dann vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist anzunehmen, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen (BAG vom
1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Es muss noch in der Revisionsinstanz gegeben sein (vgl. z.B. BAG
O ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, “bei Zahlung” eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz (ErfK/Preis
den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (
hinten - neigt. Zum anderen ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Kläger davon ausgehen musste, dass der vom Beklagten beschriebene „hochwertige“ Bürostuhl auch ein Kippen auf einzelne Füße oder Räder nicht unbeschadet übersteht. Grob fahrlässig handelt lediglich der, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 40, AP BGB § 254 Nr. 15). Selbst wenn man den Hergang, der vom Kläger bestritten wurde unterstellen mag, ergibt sich nicht, dass der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohen Maße außer Acht gelassen hat. Der Kläger konnte davon ausgehen, dass ein hochwertiger Bürostuhl Kippvorgänge auch
hinten unbeschadet überstehen kann. Inwieweit ein vom Beklagten geschildertes Verhalten mittlerer Fahrlässigkeit entsprechen kann mag dahinstehen, denn die Haftung für mittlere Fahrlässigkeit haben die Parteien vertraglich ausgeschlossen. Randnummer 101 4.2 Ebenso war die Anschlussberufung des Beklagten hinsichtlich eines Anspruchs auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen des Mandanten des Beklagten, Herrn Z., gegen den Beklagten. es mag dahinstehen, ob der Kläger entsprechend seiner eidesstattlichen Versicherung die rechtzeitige Absendung der Berufung in dem Verfahren Z. ./. S. verschuldet hat. Es ist bereits nicht ersichtlich, abgesehen von der Frage inwieweit eine Berufshaftpflichtversicherung für einen evtl. Schaden aufkäme, inwieweit Herr Z. von den Gerichtskosten auch bei einer rechtzeitigen Berufungseinlegung verschont geblieben wäre. Der Beklagte selbst reicht die Einschätzung der Prozessaussichten durch den beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt aufgrund der vom BGH erfolgten negativen Prüfung der Erfolgsaussichten ein. Danach hat der BGH in dem genannten verfahren die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Randnummer 102 5. Die Kosten des Verfahrens waren entsprechend dem Unterliegen bzw. Obsiegen der Parteien aufzuteilen. Randnummer 103 6. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision gem. § 72 ArbGG liegen nicht vor. Die Parteien werden auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG hingewiesen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001196390
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