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VG Berlin 1. Kammer 1 L 63.14 Beschluss Einstweilige Anordnung des Ruhens eines Zivilprozesses Art 97 Abs 2 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 84 Verf BE,

gesetz geht davon aus, dass Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern zu besetzen sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe nur in engen Grenzen

§ 21e, Rn. 34; Stelkens/Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Vw

GO, Bd. I, Stand: 04/2013, § 4 Rn. 96; Kissel/Mayer,

,

  1. Aufl. 2013, § 21e, Rn. 120). Daran anschließend wäre allenfalls noch die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters denkbar. Randnummer 15 Hingegen fällt es nicht in die Zuständigkeit der hier angerufenen Verwaltungsgerichtsbarkeit, die ordnungsgemäße Besetzung von Spruchkörpern der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überprüfen, insbesondere handelt es sich bei den die jeweilige Besetzung regelnden Geschäftsverteilungsplänen entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um Verwaltungsakte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Denn weder kommt den jeweiligen Gerichtspräsidien Behördeneigenschaft zu noch ergehen gerichtliche Geschäftsverteilungspläne zur Regelung eines Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom
  2. November 1975 – VII C 47.73 – juris, Rn. 32 und BVerwGE 50, 11; Stelkens/Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 4 Rn. 83 m.w.N.). Dass für Feststellungsklagen von Richtern gegen den Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums ihres Gerichts die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bejaht wird (grundlegend: BVerwG, Urteil vom
  3. November 1975, a.a.O.; Kronisch in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 4 Rn. 110 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 4 Rn. 10) steht dem nicht entgegen. Schließlich wirkt die Geschäftsverteilung durch die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Geschäften unmittelbar auf die persönliche Rechtsstellung des einzelnen Richters gegenüber dem Staat ein, ohne dass diesem ein anderer, gleich wirksamer Weg offen stünde, eine etwaige Rechtswidrigkeit dieser Geschäftsverteilung geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom
  4. November 1975, a.a.O., Rn. 25 ff.). Randnummer 16 Ob gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen darüber hinaus Rechtsnormcharakter zukommt und sie infolgedessen im Wege eines Normenkontrollantrages an ein Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angefochten werden können (bejahend u.a.: Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 4 Rn. 10, § 47 Rn. 20; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 47 Rn. 112; verneinend u.a.: BayVerfGH, Entscheidung vom
  5. August 1985 – Vf. 13-VII-84 – juris; Kissel/Mayer,

, a.a.O., § 21e

Rn. 120; Stelkens/Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, a.a.O., § 4 Rn. 84), kann hier dahinstehen, da vorliegend eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für eine unmittelbare Überprüfung des beanstandeten Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts Mitte schon deswegen ausscheidet, weil das Berliner Landesrecht eine derartige Überprüfung von untergesetzlichem Landesrecht nicht vorsieht (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 47 Rn. 23). Hinzu kommt, dass jedenfalls für Prozessbeteiligte diese unmittelbare Überprüfungsmöglichkeit nur gegenüber Geschäftsverteilungsplänen von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten besteht, da die Kontrolle der Geschäftsverteilungspläne von Gerichten anderer Gerichtszweige - wie hier eines Zivilgerichts - sich nicht im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts hält, was aber Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrages nach § 47 Abs. 1 VwGO wäre (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 4 Rn. 10; § 47 Rn. 20; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 47 Rn. 92, 112 - jeweils m.w.N.). Randnummer 17 Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird mit den aufgezeigten prozessualen Möglichkeiten der Inzidentkontrolle auch der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genügt (BVerwG, Beschluss vom 7. April 1981, a.a.O., Rn. 3; Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 47 Rn. 92; Lückemann in: Zöller, ZPO, a.a.O.,

§ 21e, Rn.

49; Kissel/Mayer,

, a.a.O., § 21e Rn. 120). Da ein rechtswidrig besetztes Gericht nicht zur Sachentscheidung berufen ist, hat jeder gerichtliche Spruchkörper bei auftretenden Bedenken die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung zu prüfen und darüber im Wege der Auslegung und Anwendung des geltenden Verfahrensrechts in eigener Verantwortung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom

  1. April 1997 – 1 PBvU 1/95 - juris, Rn. 31; BGH, Beschluss vom
  2. Januar 2012 – 2 StR 346/11 - juris, Rn. 8; Stelkens/Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, a.a.O., § 4 Rn. 87). Sollte der Spruchkörper im Rahmen dieser Prüfung zu der Überzeugung gelangen, dass seine Besetzung nicht ordnungsgemäß ist, so hat er die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, um dem Präsidium seines Gerichts Gelegenheit zur Überprüfung und gegebenenfalls Abänderung des Geschäftsverteilungsplans zu geben (BGH, Beschluss vom
  3. Januar 2012, a.a.O., Rn. 41). Anderenfalls hat der Spruchkörper im Rahmen seiner verfahrensabschließenden Entscheidung zu der Frage seiner ordnungsgemäßen Besetzung Stellung zu nehmen. Zur Begründung der gegen diese verfahrensabschließende Entscheidung gegebenen allgemeinen Rechtsbehelfe kann der betroffene Verfahrensbeteiligte dann die Rüge erheben, das Ausgangsgericht sei wegen Mängeln der Geschäftsverteilung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, was zu einer - gegebenenfalls mehrinstanzlichen - Überprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Ausgangsgerichts führt (vgl. u.a. § 547 Nr. 1 ZPO; § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 132 Abs. 2 Nr. 3 und § 138 Nr. 1 VwGO; BGH, Beschluss vom
  4. November 2008 – IX ZB 231/07 – juris, Rn. 4 f.; BVerwG, Beschluss vom
  5. April 1981, a.a.O., Rn. 3; Kissel/Mayer,

, a.a.O., § 21e Rn. 120; Lückemann in: Zöller, ZPO, a.a.O.,

§ 21e, Rn.

49). Warum dies nicht den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Rechtsgarantien genügen sollte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht; er macht lediglich geltend, dass - insoweit in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 GG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung - irgendein Rechtsweg gegeben sein muss. Gründe dafür, dass und warum der hier aufgezeigte Weg der Inzidentprüfung im Rahmen des allgemeinen Rechtsmittelzuges in Verbindung mit der anschließenden Möglichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde diesen Anforderungen nicht genügen würde, trägt er hingegen nicht vor. Einen Anspruch auf eine bestimmte Art von Rechtsschutz – insbesondere auf eine isoliert anfechtbare Zwischenentscheidung über die Besetzung der Richterbank - gewährt Art. 19 Abs. 4 GG nicht, solange nur der gewährte Rechtsschutz effektiv im Sinne der Vorschrift ist. Dass Letzteres hinsichtlich der weitreichenden, dem Antragsteller zur Verfügung stehenden mittelbaren Überprüfungsmöglichkeiten, welche auch die Entscheidung der Rechtsmittelinstanzen, d.h. durch gegenüber dem Ausgangsspruchkörper in jedem Fall personenverschiedene Richter einschließt, nicht der Fall sein sollte, hat der Antragsteller weder dargetan noch ist dies anderweitig ersichtlich. Randnummer 18 Eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2

an das Amtsgericht Mitte kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Antragsteller ausweislich seines hiesigen Antragsvorbringens gerade und ausschließlich eine Überprüfung des Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts durch die von der ordentlichen Gerichtsbarkeit unabhängige Verwaltungsgerichtsbarkeit anstrebt. Zudem würde eine Verweisung an das Amtsgericht Mitte dazu führen, dass dort ein weiteres Verfahren anhängig gemacht würde, welches aufgrund des dort bereits rechtshängigen Klageverfahrens 8 C 2..., in dessen Rahmen spätestens mit verfahrensabschließender Entscheidung zu der Ordnungsgemäßheit der Besetzung des zuständigen Spruchkörpers Stellung genommen werden muss, zu einer verfahrensrechtlichen Doppelung führen würde, die es zur Vermeidung von Unklarheiten zu verhindern gilt. Randnummer 19 Im Übrigen dürfte es auch am Vorhandensein des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers fehlen. Schließlich wendet er sich sowohl im Hauptsache- als auch im Eilverfahren gegen den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Mitte für das Geschäftsjahr 2013, das heißt das Jahr der Rechtshängigkeit seiner Klage. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es aber auf die ordnungsgemäße Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers im Zeitpunkt der verfahrensabschließenden Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 1984, a.a.O., Rn. 9), so dass es hier letztlich auf die Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2014 - oder eines der darauffolgenden Geschäftsjahre - ankommen dürfte und dem Antragsteller eine Feststellung der Nichtigkeit des Geschäftsverteilungsplans 2013 in der Sache nicht weiterhelfen würde. Randnummer 20
  2. Der Eilantrag zu
  3. (Bl. 11 der Streitakte) ist ebenfalls abzulehnen, da auch er mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 Abs. 1 VwGO bereits unzulässig ist, und zwar unabhängig davon, wie man ihn genau versteht bzw. auslegt. Denn ganz gleich, ob man den dem Eilantrag zugrunde liegenden Hauptsacheantrag als direkt gegen die vom Antragsteller als „Geschäftsordnung“ bezeichnete Geschäftsverteilungsregelung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin gerichtet ansieht oder ob man als Ziel seines Begehrens letztlich die Aufhebung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Februar 2014 und die anschließende Wiederholung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch andere Richter versteht oder ob man seine schriftsätzlichen Ausführungen (vgl. insbesondere Bl. 78 ff. der Streitakte) letztlich dahingehend auslegt, dass er in der Hauptsache die Feststellung der Grundgesetzwidrigkeit der in Art. 84 der Verfassung von Berlin (VvB) enthaltenen Regelung der Besetzung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin erreichen will, fehlt es in jedem Fall an einer Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Randnummer 21 Hinsichtlich der Geschäftsverteilungsregelung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin gilt das oben bereits zur Anfechtbarkeit von gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen Gesagte. Auch hier gilt, dass es sich nicht um einen isoliert anfechtbaren Verwaltungsakt handelt, da die Verfassungsrichter bei ihrer Verabschiedung nicht als Behörde handeln und Gegenstand der Geschäftsverteilung nicht die Regelung eines Einzelfalles ist. Die Rechtmäßigkeit der Geschäftsverteilungsregelung war daher zunächst inzident im dortigen Verfahren VerfGH 1.../13, 1.../13 von den Verfassungsrichtern selbst zu prüfen. Als weitere Überprüfung durch eine unabhängige Instanz kommt nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin letztlich nur noch eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht in Frage (BVerfG, Beschluss vom
  5. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 - juris, Rn. 39; Sperlich in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG-Mitarbeiterkommentar,
  6. Aufl. 2005, § 90 Rn. 169 m.w.N.), in dessen Rahmen dann die Besetzungsrüge geltend gemacht werden könnte. Eine unmittelbare Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte scheidet hingegen aus denselben Gründen wie in Hinblick auf die Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus, wobei hier noch ergänzend hinzu kommt, dass eine Überprüfung oder gar Aufhebung von richterlichen Entscheidungen des außerhalb der regulären Rechtswege und oberhalb der Fachgerichte angesiedelten Landesverfassungsgerichts durch ein erstinstanzliches Verwaltungsgericht eine Verkehrung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Gerichtsaufbaus nach sich zöge. Schließlich ist es Aufgabe des (Landes-)Verfassungsgerichts, im Rahmen von Verfassungsbeschwerdeverfahren die gerichtlichen Entscheidungen der Fachgerichte auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen und nicht umgekehrt die Zuständigkeit der Fachgerichte, die (richterlichen) Entscheidungen des Verfassungsgerichtes am Maßstab verfassungsrechtlicher Normen zu kontrollieren. Nichts Anderes würde gelten, wenn man das Begehren des Antragstellers so verstünde, als wollte er die Feststellung der Grundgesetzwidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Besetzungsregelung des Art. 84 Abs. 1 VvB erreichen. Denn die prinzipale Überprüfung von Normen der Landesverfassung anhand des Grundgesetzes fällt nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungs-, sondern allein in diejenige der Verfassungsgerichte. Randnummer 22 Auch insoweit kommt eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2

nicht in Betracht. Letztlich würde dem Begehren des Antragstellers hinsichtlich dieses zweiten Eilantrages lediglich eine Verweisung an das Bundesverfassungsgericht entsprechen. Eine solche ist nach den Vorschriften der §§ 17 ff.

jedoch nicht statthaft (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2011 – 3a B 5.11 – juris, Rn. 23; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 40 Rn. 183a; Kissel/Mayer,

, a.a.O., § 17 Rn. 3). Randnummer 23 Im Übrigen dürfte es auch diese bezüglich am Vorhandensein des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers fehlen. Schließlich wendet er sich sowohl im Hauptsache- als auch im Eilverfahren gegen die Geschäftsverteilung des Verfassungsgerichtshofes für das Geschäftsjahr 2013, das heißt das Jahr des Eingangs seiner Verfassungsbeschwerde und seines verfassungsrechtlichen Eilantrages beim Verfassungsgerichtshof. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es aber auf die ordnungsgemäße Besetzung des entscheidenden Spruchkörpers im Zeitpunkt der verfahrensabschließenden Entscheidung an (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 1984, a.a.O., Rn. 9), so dass es hier letztlich auf die Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2014 ankommen dürfte und dem Antragsteller eine Feststellung der Nichtigkeit der Geschäftsverteilung für das Jahr 2013 in der Sache nicht weiterhelfen würde. Randnummer 24
  2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach den dortigen Nr. 1.1.1 und 1.
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