Soziales Entschädigungsrecht - Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen wegen besonderer beruflicher Betroffenheit - außergewöhnliche Anstrengungen bei notwendigem Berufswechsel Orientierungssatz
- Die Tatbestände des § 30 Abs 2 S 2 BVG sind nur beispielhaft aufgeführt und stellen Erläuterungen für den in § 30 Abs 2 S 1 BVG allgemein zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers dar, eine Höherbewertung des Grads der Schädigungsfolgen (GdS) vorzunehmen, wenn der Beschädigte in seinem Beruf besonders betroffen ist (vgl BSG vom 19.2.1969 - 10 RV 561/66 = BSGE 29, 139 = SozR Nr 37 zu § 30 BVG). (Rn.42)
- § 30 Abs 2 S 1 BVG sieht nicht vor, dass der Anspruch auf Höherbewertung des GdS ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene in jedem Beruf gleichermaßen betroffen ist, sondern bezieht sich vielmehr auf das Ausmaß der individuellen Auswirkungen bei dem Geschädigten in seinem Berufsleben. So ist auch derjenige, der seinen Beruf nach der Schädigung weiter ausübt, dann besonders betroffen, wenn er eine außergewöhnliche Tatkraft aufwenden und außergewöhnliche Anstrengungen machen muss, um einen wirtschaftlichen Schaden und ein Abgleiten in seinem Beruf zu verhindern (vgl BSG vom 24.8.1960 - 10 RV 333/56 = BSGE 13, 20 = SozR Nr 8 zu § 30 BVG). (Rn.42)
- Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine besondere berufliche Betroffenheit (weiter gehend) auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte seinen Beruf aus schädigungsfremden Gründen später nicht mehr ausüben kann und das Erlernen eines neuen Berufs von ihm außergewöhnliche Anstrengungen abverlangt. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- November 2010, S 139 V 104/08, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- November 2010 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides des Versorgungsamtes Berlin vom
- September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2008 verpflichtet, den Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom
- Juni 2002 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger ab dem
- Januar 1999 eine Versorgungsrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsantrags über die Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS – der bis 2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] bezeichnet wurde) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Randnummer 2 Der 1950 geborene Kläger begann 1965 eine Schlosserlehre. Vom
- Oktober 1966 bis zum
- November 1967 befand er sich in Haft. Nach der Entlassung schloss er die Lehre 1968 ab und war zunächst in diesem Beruf, nach seiner Umschulung ab 1970 als SM-Mechaniker bei dem VEB Kombinat Robotron beschäftigt. Vom
- Mai 1971 bis zum
- Dezember 1972 war er erneut inhaftiert. Anschließend war er in einem Betrieb für Schweißtechnik, von 1974 bis 1984 wieder als Schlosser beschäftigt. 1977 erlangte er die Qualifikation als Meister des Schlosser- und Schmiedehandwerks. 1980 nahm er ein Studium an der Ingenieurschule für Maschinenbau in Leipzig auf. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik 1984 arbeitete er als Mechaniker und Schlosser. Seit 1995 ist er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, in seinem erlernten Beruf tätig zu sein. Von 1996 bis 1999 nahm er an einer Umschulung zum Elektrogerätemechaniker teil. Es folgten nur kurzfristig unterbrochene Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit September 2010 erhält der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Randnummer 3 In zwei Rehabilitierungsverfahren haben die Bezirksgerichte Cottbus und Dresden 1992 die Strafurteile gegen den Kläger aufgehoben und ihn rehabilitiert. Randnummer 4 Am
- März 1995 stellte der Kläger bei dem Versorgungsamt Berlin einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG. Auf der Grundlage der beigezogenen ärztlichen Unterlagen und der Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. B vom
- Februar 1997 und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D vom
- August 1997 erkannte das Versorgungsamt Berlin mit Bescheid vom
- September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 1997 bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen als Folge einer Schädigung im Sinne des § 21 StrRehaG an, die es mit einer MdE von weniger als 25 v.H. bewertete. In einem anschließenden Klageverfahren änderte das Versorgungsamt Berlin diese Entscheidung mit Bescheid vom
- Juni
- Es erkannte mit Wirkung ab
- März 1995 als Schädigungsfolgen Randnummer 5
- posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen und Randnummer 6
- Verschlimmerung einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung, Randnummer 7 und zwar zu 1) hervorgerufen und zu 2) verschlimmert durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 21 StrRehaG, an. Die MdE setzte das Versorgungsamt Berlin für den Zeitraum vom
- März 1995 bis zum
- Dezember 1996 mit 30 v.H. und für den Zeitraum ab
- Januar 1997 mit 40 v.H. fest. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
- Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2003 lehnte das Versorgungsamt Berlin den Antrag des Klägers vom
- März 1995 auf Höherbewertung der MdE gemäß § 30 Abs. 2 BVG und Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BVG ab. Hiergegen hat der Kläger keine Klage erhoben. Randnummer 9 Am
- September 2003 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom
- Juni 2002 nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X). Hierbei wandte er sich auch gegen die Festsetzung der MdE von 40 v.H. mit der Begründung, dass, selbst wenn die besondere berufliche Betroffenheit nicht anerkannt werde, eine mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeit vorliege, die eine Anhebung der MdE auf mindestens 50 v.H. rechtfertige. Randnummer 10 Darauf holte das Versorgungsamt Berlin u.a. das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D vom
- April 2005 ein, der die MdE auf 50 v.H. einschätzte. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
- September 2005 lehnte das Versorgungsamt Berlin den Überprüfungsantrag ab, soweit er sich auf den Bescheid vom
- Juni 2002 bezog. Mit Bescheid vom
- September 2005 hob es den Bescheid vom
- Juni 2000 nach § 48 SGB X teilweise auf und stellte mit Wirkung ab
- September 2003 fest, dass durch die nunmehr anerkannten Schädigungsfolgen Randnummer 12
- posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen, Teilsymptomatik einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Haft und Randnummer 13
- Verschlimmerung einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung, Randnummer 14 und zwar zu 1) hervorgerufen und zu 2) verschlimmert durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 21 StrRehaG, die MdE 50 v.H. betrage. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Randnummer 15 Auch gegen den weiteren Bescheid vom
- Januar 2006, mit dem das Versorgungsamt Berlin dem Kläger ab
- September 2003 eine Ausgleichsrente bewilligte, erhob dieser Widerspruch, mit dem er die Rente rückwirkend ab
- Januar 1999 begehrte. Randnummer 16 Auf der Grundlage des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S vom
- März 2007 erließ das Versorgungsamt Berlin den (Teilabhilfe-) Bescheid vom
- November 2007, mit dem es die Bescheide vom
- September 2005 und
- Januar 2006 teilweise aufhob und mit Wirkung ab
- Januar 1999 feststellte, dass durch die nunmehr anerkannten Schädigungsfolgen Randnummer 17 posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen, andauernde Persönlichkeitsstörung nach Haft mit vorliegend depressiver Prägung, Randnummer 18 und zwar hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 21 StrRehaG, die MdE 60 v.H. betrage. Die gegen die Bescheide vom
- September 2005 und
- Januar 2006 gerichteten Widersprüche wies das Versorgungsamt Berlin daraufhin mit zwei Widerspruchsbescheiden vom
- Februar 2008 zurück. Randnummer 19 Mit einem dritten Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2008 wies es auch den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
- September 2005 mit der Begründung zurück, der Bescheid vom
- Juni 2002 sei nicht zu beanstanden. Randnummer 20 Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger sich gegen den Bescheid vom
- September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2008 gewandt und mit Wirkung ab
- Januar 1999 eine Versorgungsrente nach einem GdS von 50 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie einen Berufsschadensausgleichs begehrt. Randnummer 21 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom
- November 2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Randnummer 22 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Höherbewertung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG. Eine rechtserhebliche besondere berufliche Betroffenheit sei nur dann gegeben, wenn der bisher ausgeübte Beruf oder ein sozial gleichwertiger Beruf wegen der Schädigungsfolgen nicht mehr ausgeübt werden könne. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger den von ihm ursprünglich gelernten und ausgeübten Beruf des Schlossers sowie den später erlernten Beruf des Geräte- oder Wartungsmechanikers schädigungsbedingt nicht mehr ausüben könne. Nachvollziehbar habe Dr. S in seinem Gutachten vom
- März 2007 festgestellt, dass sich die psychischen Schädigungsfolgen beim Kläger im allgemeinen Erwerbsleben und nicht nur begrenzt auf den erlernten Beruf auswirkten. Die Tatsache, dass er wegen der Schädigungsfolgen insgesamt Schwierigkeiten gehabt habe, einen dauerhaften Arbeitsplatz zu finden, werde bereits bei der Höhe der MdE berücksichtigt. Randnummer 23 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 BVG. Denn es lasse sich nicht feststellen, dass er wegen der Schädigungsfolgen einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten habe. Seinen Beruf als Schlosser könne er aus anderen als schädigungsbedingten Gründen nicht mehr ausüben. Die länger andauernde Arbeitslosigkeit des Klägers sei auf dessen geminderte körperliche Belastbarkeit wegen der Leiden auf orthopädischem Gebiet zurückzuführen, weshalb er auch eine Umschulung durchgeführt habe. Bis 1993 habe der Kläger noch eine länger andauernde Tätigkeit ausgeübt, die er nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Betriebsschließung verloren habe. Auch danach war er mehrmals kurzzeitig beschäftigt, habe diese Arbeitsstellen wegen seiner orthopädischen Leiden aufgeben müssen, woraus sich ergebe, dass er trotz der Schädigungsfolgen in neue Arbeitsverhältnisse vermittelbar gewesen sei. Auch insoweit seien deshalb keine wirtschaftlichen Nachteile auf Grund der Schädigungsfolgen feststellbar. Randnummer 24 Mit der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 2011 ist wegen des Umzugs des Klägers das Land Brandenburg in das Verfahren als Beklagter eingetreten. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- November 2010 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamtes Berlin vom
- September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2008 zu verpflichten, den Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom
- Juni 2002 zurückzunehmen und ihm ab dem
- Januar 1999 eine Versorgungsrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit und einen Berufsschadensausgleich zu gewähren, Randnummer 27 hilfsweise, Randnummer 28 ein neues neurologisch-psychiatrisch-psychotherapeutisches Sachverständigengutachten einzuholen. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Randnummer 32 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Versorgungsamtes Berlin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet. Randnummer 34
- Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage hinsichtlich der Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit abgewiesen. Denn der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten, dass dieser den Ablehnungsbescheid vom
- Juni 2002 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X insoweit zurücknimmt, da deren Versagung rechtswidrig war, und ihm, dem Kläger, die von ihm begehrte Versorgung nach § 44 Abs. 4 SGB X ab
- Januar 1999, d.h. dem Beginn des Jahres, das vier Jahre vor Antragstellung am
- September 2003 lag, gewährt. Randnummer 35 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhält ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Randnummer 36
- Der Kläger hat Anspruch auf Versorgungsleistungen nach §§ 30, 31 BVG auf der Grundlage eines GdS von 70 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit. Randnummer 37 Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die psychischen Störungen des Klägers, die das Versorgungsamt Berlin zuletzt im Bescheid vom
- November 2007 als „posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen, andauernde Persönlichkeitsstörung nach Haft mit vorliegend depressiver Prägung“ bezeichnete, Folgen der in der DDR zu Unrecht vom
- Oktober 1966 bis zum
- November 1967 sowie vom
- Mai 1971 bis zum
- Dezember 1972 erlittenen Freiheitsentziehung, einer Schädigung im Sinne des § 21 StrRehaG, sind. Randnummer 38 Die Höhe des GdS, die im Bescheid vom
- November 2007 mit 60 festgestellt wurde, ist indes unter Ansehung des § 30 Abs. 2 BVG wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers um einen Zehnergrad auf 70 anzuheben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift in der seit dem
- Dezember 2007 geltenden Fassung (die sich inhaltlich nicht von der Fassung vom
- Juli 1994 unterscheidet) ist der GdS höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist nach Satz 2 insbesondere der Fall, wenn Randnummer 39
- auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, Randnummer 40
- zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder Randnummer 41
- die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat. Randnummer 42 Die Tatbestände des § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG, die vorliegend nicht einschlägig sind, sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
- Februar 1969 – 10 RV 561/66 –, BSGE 29, 139 = SozR Nr. 37 zu § 30 BVG) nur beispielhaft aufgeführt und stellen Erläuterungen für den in § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG allgemein zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers dar, eine Höherbewertung des GdS vorzunehmen, wenn der Beschädigte in seinem Beruf besonders betroffen ist. Dies ist bei dem Kläger zu bejahen. Randnummer 43 Sowohl der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D als auch der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S haben in ihren Gutachten vom
- April 2005 bzw. vom
- März 2007 ausgeführt, dass sich die psychischen Schädigungsfolgen bei dem Kläger auch auf den von ihm erlernten Beruf auswirken. Hierbei ist unerheblich, dass beide Gutachter darauf verwiesen haben, die Auswirkungen der Schädigungsfolgen seien nicht auf den konkreten Beruf beschränkt, sondern zeitigten Auswirkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Denn § 30 Abs. 2 Satz 1 sieht nicht vor, dass der Anspruch auf Höherbewertung des GdS ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene in jedem Beruf gleichermaßen betroffen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom
- Mai 2012 – L 11 VE 47/09 –, und vom
- Dezember 2013 – L 11 VE 57/09 –, jeweils bei juris). Vielmehr bezieht sich das „Besondere“ der beruflichen Betroffenheit nicht auf einen bestimmten Beruf, sondern auf das Ausmaß der individuellen Auswirkungen bei dem Geschädigten in seinem Berufsleben. Demgegenüber ist der „medizinische“ GdS gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Er hängt damit nicht von der konkreten Beeinträchtigung in einem von dem Geschädigten ausgeübten oder angestrebten Beruf ab (vgl. zur MdE: BSG, Urteil vom
- Dezember 1995 – 9 RV 9/95 –, BSGE 77, 147 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 15). Die besonderen Auswirkungen im konkreten Beruf des Geschädigten, die sich in der Höhe des medizinischen GdS im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG nicht widerspiegeln, sollten durch § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG Berücksichtigung finden. So ist auch derjenige, der seinen Beruf nach der Schädigung weiter ausübt, dann besonders betroffen, wenn er eine außergewöhnliche Tatkraft aufwenden und außergewöhnliche Anstrengungen machen muss, um einen wirtschaftlichen Schaden und ein Abgleiten in seinem Beruf zu verhindern (BSG, Urteil vom
- August 1960 – 10 RV 333/56 –, BSGE 13, 20 = SozR Nr, 8 zu § 30 BVG; vgl. auch Dau, in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Rn. 19 zu § 30 BVG). Vorliegend hat der Kläger seinen ursprünglich erlernten Beruf aus schädigungsfremden Gründen nicht ausüben können, weshalb er sich 1996 bis 1999 einer Umschulung zum Elektrogerätemechaniker unterziehen musste, die er mit der IHK-Prüfung abgeschlossen hat. Angesichts des in dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S überzeugend dargelegten Ausmaßes der psychischen Schädigungsfolgen, das mit der Zuerkennung eines GdS von 60 gewürdigt wurde, und angesichts deren Auswirkungen auf das Erwerbsleben des Klägers ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger mit der 1999 erfolgreich abgeschlossenen Umschulung außergewöhnliche Anstrengungen aufwendete, um dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung zu stehen. Randnummer 44 Ein Eingehen auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, ein neues neurologisch-psychiatrisch-psychotherapeutisches Sachverständigengutachten einzuholen, war nicht erforderlich, da die Berufung des Kläger hinsichtlich der Höhe des GdS erfolgreich war. Randnummer 45
- Das Sozialgericht hat die Klage hinsichtlich des Berufsschadensausgleichs zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger kann von dem Beklagten nicht erfolgreich nach § 44 SGB X verlangen, dass dieser den Bescheid vom
- Juni 2002 insoweit zurücknimmt. Die Ablehnung eines Berufsschadensausgleichs war rechtmäßig, da der Kläger hierauf keinen Anspruch nach § 30 Abs. 3 BVG hat. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Randnummer 46 Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Randnummer 47 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001197420