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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 470/13 Beschluss Gesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzung der Gewährung von Leistungen au

Gesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzung der Gewährung von Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem in der früheren DDR bei Fehlen einer konkreten Versorgungszusage Orientierungssatz Ein Ansp

§ 153Abs.

4 Satz 2 SGG). Randnummer 15 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte für den Zeitraum vom

  1. Juni 1990 bis
  2. Juni
  3. Randnummer 16 Als Anspruchsgrundlage für das Recht, vom beklagten Versorgungsträger die begehrten Feststellungen zu verlangen, kommt nur § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG in Betracht. Danach hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nrn. 1 bis 27 dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben, also die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze. Randnummer 17 § 8 AAÜG ist vorliegend anwendbar, weil der Anwendungsbereich des AAÜG eröffnet ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (

§ 18Abs.

3 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden. Die Beklagte hat dies in dem angefochtenen Bescheid zu Gunsten des Klägers mit einem gesonderten Entscheidungssatz festgestellt (

zur Zulässigkeit einer entsprechenden Status-Entscheidung schon BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 2). Hiervon ist auf Grund der Tatbestands(Drittbindungs-)wir-kung dieses Verwaltungsakts (

§ 77SGG) auch im gerichtlichen Verfahren auszugehen.

Randnummer 18 Maßstabsnorm für die begehrte Feststellung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine - entgeltliche - Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Ob - über die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus - eine "Zeit der Zugehörigkeit" zum Versorgungssystem iS des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im jeweils konkret in Frage stehenden Zeitraum vorgelegen hat, kann sich zunächst aus einer diesen Zeitraum mitumfassenden Versorgungszusage ergeben, die nach Art 19 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag (EV) - auch nach dem Beitritt der DDR nach Maßgabe des EV wirksam geblieben ist (

BSG vom 29. Juli 1997 - 4 RA 60/96 - SozR 3-8570 § 1 Nr 1). Eine derartige Versorgungszusage für den - vorliegend allein streitgegenständlichen - Monat Juni 1990 liegt nicht vor. Randnummer 19 Beim Fehlen einer Versorgungszusage ist allein entscheidend, ob eine konkret in Frage stehende entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Versorgungsordnungen, an die § 5 Abs. 1 AAÜG als relevante Fakten - nicht normativ (

zur unterschiedlichen Funktion der Versorgungsordnungen in § 1 Abs. 1 AAÜG und § 5 Abs. 1 AAÜG BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 28/07 R = SozR 4-8570 § 5 Nr 10) - anknüpft, zu denjenigen gehört, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (

BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R = SozR 4-8570 § 5 Nr 1). Hiernach bestimmt sich beim Fehlen einer Versorgungszusage ohne das Erfordernis einer getrennten Prüfung einheitlich und gleichzeitig, ob bundesrechtlich von einer Zeit der Zugehörigkeit zum jeweiligen Versorgungssystem auszugehen ist und eine in dieser Zeit ausgeübte Erwerbstätigkeit diesem System zuzuordnen ist. Nur so kann die Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen zu Gunsten wie zu Lasten der Berechtigten (im "Guten wie im Schlechten") als Ausgangspunkt für die Verwirklichung des zentralen Anliegens des AAÜG dienen, alle Anspruchselemente auszusondern, die nicht auf volkswirtschaftlich sinnvoller Arbeit, sondern auf sachfremder politischer Begünstigung durch das DDR-Regime beruhen. § 5 Abs. 2 AAÜG bestätigt diese Zielsetzung. Hiernach finden die unterschiedlichen Begrenzungen der §§ 6 und 7 AAÜG kraft fiktiver Zugehörigkeit auch auf diejenigen Zeiten Anwendung, die vor der Einführung eines Versorgungssystems - und damit notwendig ohne formelle Einbeziehung der Betroffenen - in der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zurückgelegt worden sind und in dessen sachlichen Anwendungsbereich gefallen wären, hätte das System damals bereits bestanden. Ebenso ordnet § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG mit derselben Rechtsfolge an, dass bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem ein Verlust von Anwartschaften bundesrechtlich selbst dann nicht als eingetreten gilt, wenn die Regelungen des betreffenden Systems dies vorsahen. Schließlich sind die §§ 6 und 7 AAÜG gemäß § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 AAÜG ausdrücklich auch dann anzuwenden, wenn dem Berechtigten die zu einem System entrichteten Beiträge - wie hier - erstattet wurden (

insgesamt BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R - juris). Randnummer 20 So wenig wie auf die durch eine konstitutive Zusage begründete formale Mitgliedschaft oder die förmlich festgestellte "Zugehörigkeit" kommt es für die Frage, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden ist, auf sonstige Umstände neben der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit an. Für die hiernach vorzunehmende Zuordnung von Beschäftigungszeiten zu einem bestimmten Versorgungssystem kommt es daher weder auf die frühere Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an, noch haben die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die früheren "Ansprüche und Anwartschaften" unter Anwendung des DDR-Rechts (hier Versorgungsrechts) zu prüfen. Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 AAÜG liegen immer - nur - dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 des AAÜG aufgelistet worden ist, und zwar unabhängig von einer tatsächlichen Beitragsleistung zu einem Versorgungssystem (

BSG aaO). Den Beweisanträgen des Klägers, die unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze für das vorliegende Verfahren keine Relevanz haben, war daher schon deshalb nicht zu entsprechen. Randnummer 21 Die von dem Kläger im Juni 1990 ausgeübte entgeltliche Beschäftigung lässt sich einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG nicht zuordnen. Die AdG war zu vor diesem Zeitraum bereits in einen der PDS nahestehenden eingetragenen Verein privaten Rechts umgewandelt worden, der weder vom Geltungsbereich der AVI, die nur selbständige staatliche Einrichtungen - und damit eben keine Forschungseinrichtungen bzw Vereine der SED bzw PDS - umfasste (

neben den Rechtsprechungsnachweisen in dem angefochtenen Urteil auch BSG, Beschluss vom

  1. Mai 2009 - B 13 RS 1/09 B - juris), noch von dem der Parteiversorgung umfasst war. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit Bezug und sieht von einer weiteren Begründung ab. Auch eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG, auf die der Kläger in seinem Berufungsschriftsatz abhebt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im Juni 1990 weder bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch bei einem diesem Betrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Bei den insoweit in § 1 Abs. 2 der
  2. Durchführungsbestimmung vom
  3. Mai 1951 (GBl Nr 62 S 487) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  4. August 1950 (GBl I Nr 93 S 844) genannten wissenschaftlichen Instituten und Forschungsinstituten muss es sich um Einrichtungen der DDR-Wirtschaft handeln (

BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 19), was hier ersichtlich nicht der Fall war. Die weiteren Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum AAÜG sind vorliegend von vornherein nicht einschlägig. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 23 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001197421

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