V gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. (Rn.17) 2.
V ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der genannten Gründe entzogen war. (Rn.18) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der 1972 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und begehrt, ihm erneut eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen. Randnummer 2 Mit Strafbefehl vom
der Begründung des Strafbefehls wegen der festgestellten Blutalkoholkonzentration für fahruntüchtig, was er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt habe erkennen können und müssen, und stellte abschließend fest, er habe sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Am 24. September 2011 legte er den Polizeibeamten anlässlich einer Verkehrskontrolle einen polnischen Führerschein der Klasse B, ausgestellt am 7. September 2004, vor, welchen er seinen Angaben
von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde zurückerhalten hatte; die in Deutschland verhängte Strafe soll für eine Aberkennung der polnischen Fahrerlaubnis zu gering gewesen sein. Randnummer 3 Der Kläger beantragte am 2. August 2012 beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, ihm eine Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L wiederzuerteilen.
einer von der Fahrerlaubnisbehörde eingeholten Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes waren bis August 2012 neben zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen aus dem Jahr 2008 und der oben angesprochenen Trunkenheitsfahrt noch eine Verkehrsordnungswidrigkeit aus dem Februar 2011 (Beförderung eines Kindes in einem Kraftfahrzeug ohne jede Sicherung, 1 Punkt) eingetragen. Am
Erhalt dieses Schreibens ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer näher bezeichneten Untersuchungsstelle vorzulegen. Hierin sollte verschiedenen Fragen
gegangen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde stützte sich hierfür auf § 11 Abs. 6, § 13 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). In der Begründung führte sie neben der Trunkenheitsfahrt die beiden mit Bußgeldern geahndeten Geschwindigkeitsüberschreitungen aus dem Jahr 2008, den Verkehrsverstoß aus dem Jahr 2011 sowie das genannte Fahren ohne Fahrerlaubnis vom September 2011 (fälschlich datiert auf den 1. August 2012) auf. Für den Fall, dass sich der Kläger der Untersuchung nicht unterziehen, seine Zustimmung zur Übersendung des Verwaltungsvorganges an die Untersuchungsstelle verweigern, das Gutachten nicht rechtzeitig vorliegen oder dieses seine Eignung ausschließende Tatsachen enthalten sollte, drohte die Fahrerlaubnisbehörde ihm an, seinen Antrag abzulehnen Randnummer 5
dem der Kläger das angeforderte Gutachten bis dahin ohne Angabe von Gründen nicht beigebracht hatte, lehnte das Landesamt den Neuerteilungsantrag mit Bescheid vom
gekommen, so dass der Neuerteilungsantrag
V abzulehnen gewesen sei. Randnummer 6 Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der am 28. Oktober 2013 erhobenen Klage weiter. Er ist unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung der Auffassung, der Beklagte habe ihm zu Unrecht aufgegeben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, denn dies sei erst bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille zulässig. Einen solchen Wert habe er hier nicht erreicht und es sei ein einmaliges Vergehen gewesen. Erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straftaten, die Rückschlüsse auf seine Kraftfahreignung zuließen, seien nicht gegeben. Die Eintragungen im Verkehrszentralregister lägen nahezu ausnahmslos schon mehr als drei Jahre zurück. Soweit sich der Beklagte zuletzt auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur Auslegung des § 13 Nr. 2 FeV berufen habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass diese nicht überzeugend begründet sei. Sie lasse der Bestimmung des § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV leerlaufen und sei auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Fragen des Alkoholmissbrauchs nicht zu vereinbaren. Das Amtsgericht habe ihm, dem Kläger, die Fahrerlaubnis auch nicht wegen eines festgestellten Alkoholmissbrauchs entzogen. Hierzu verhalte sich die gerichtliche Entscheidung nicht. Zudem setze ein Missbrauch mehr voraus, als dies vom VGH Baden-Württemberg angenommen werde. Hierzu verweist der Kläger auf die Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte. Derartige Besonderheiten seien bei ihm nicht festgestellt worden, was schon der Untersuchungsbefund aus dem Jahre 2009 verdeutliche. Randnummer 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich der Sache
, Randnummer 8 den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom
V gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben.
V sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde
Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie hier – vornehmlich um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nummer 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers in erster Linie
der Bestimmung des § 13 FeV. Ist
dieser Vorschrift die Anordnung einer Begutachtung des Fahrerlaubnisbewerbers geboten, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nur wieder erteilen, wenn ein positives Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel vorgelegt wurde. Wird ein formell und materiell rechtmäßig angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt, darf die Behörde im Übrigen
V bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. So verhält es sich hier. Randnummer 18 Das Landesamt als Fahrerlaubnisbehörde war gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, gegenüber dem Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Er hat seine Anordnung vom 14. November 2012 zumindest auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt; dass er hierbei keinen der durch Buchstaben gekennzeichneten Fallgruppen als hier einschlägig benannte, insbesondere den Buchstaben d nicht ausdrücklich nannte, führt nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme.
V ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war. Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis durch einen Strafbefehl des Amtsgerichts Fürstenwalde vom
V daher jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen war. Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, wovon
einer auf Alkoholmissbrauch beruhenden Entziehung im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen ist, ist die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV zu klären (vgl. zu Vorstehendem: VGH Baden-Württemberg, a. a. O., juris Rn. 48, sowie Beschluss vom
alledem ist die strafgerichtliche Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt und ist daher
V die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen, ohne dass es einer zusätzlichen Prüfung bedarf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c tatsächlich vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2014). Randnummer 21
alledem kann offen bleiben, ob der Beklagte zusätzlich auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV berechtigt war, dem Kläger wegen der genannten beiden Verkehrsstraftaten sowie der im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeiten im Ermessenswege aufzugeben, Zweifel an seiner Eignung durch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu klären. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs über die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, bedurfte es bei der ihn allein treffenden Kostenlast nicht. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung gemäß 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Randnummer 23 BESCHLUSS Randnummer 24 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 25 5.000,00 Euro Randnummer 26 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001197568
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.